ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Ausführungsvorschrift für Z. 299 "Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote"

Ausführungsvorschrift für Z. 299 "Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote"

Themenstarteram 28. Mai 2016 um 16:02

Ist jetzt eine recht spezielle Frage. Und ja, ich habe bereits in die VwV-StVo und in die RMS geguckt.

Unser Haus verfügt über eine Tordurchfahrt zu Parkplätzen auf dem Hinterhof. Vor dieser Einfahrt ist Parkverbot gemäß § 12 (3), auch ohne Markierung durch Schilder. Da dieses Parkverbot nicht selten missachtet wurde, hat die Stadt freundlicherweise eine sog. Grenzmarkierung auf die Straße gemalt (Zeichen 299, vulgo Zickzacklinie). Diese Markierung ist allerdings sehr knapp ausgefallen, sie ist nur 3 m breit. Da unsere Straße sehr schmal ist (wodurch eigentlich auch gegenüber der Ausfahrt Parkverbot wäre, aber da hält sich absolut keiner dran), reicht das im Ernstfall nicht aus.

Damit hat sich das Problem für uns nicht gelöst, sondern verschoben. Jetzt parkt zwar niemand mehr mitten vor der Einfahrt, aber wo die Leute früher im Regelfall eine vernünftige Lücke gelassen haben, stellen sie sich heute eben bis an die Markierung ran - sie "dürfen" ja, meinen sie zumindest. Und in dem Fall reicht es nicht, um in einem Zug ein- und ausfahren zu können.

Offensichtlich hat der Straßenmarkierer sich an der Breite unserer Tordurchfahrt orientiert, diese beträgt nur etwas mehr als 2 m. Das ändert aber natürlich nichts an den Platzerfordernissen beim Ein- und Ausfahren.

Bitte nicht falsch verstehen: Ich bin sehr wohl in der Lage, das Problem durch Rangieren zu lösen. Das ist aber nicht der Punkt. Meine Frage ist: Gibt es eine Vorschrift oder Richtlinie, die die Gestaltung der Markierung in solchen Fällen regelt? Also sowas in der Art "Ausfahrtbreite plus jeweils x,x m davor und dahinter".

Zusatzinfo: In unserer Straße gibt es mehrere solcher Grenzmarkierungen, alle mit demselben Zweck, und alle sind - vernünftigerweise - breiter, so 4 bis 5 m. Die anderen Ausfahrten sehen aber auch breiter aus als unsere.

Ähnliche Themen
16 Antworten

Also das Einzige, was ich auf die Schnele finden konnte, berücksichtigt nur die gegenüberliegende Fahrbahnseite.

Da gilt das Parkverbot erst, wenn man beim Ein- und Ausfahren des Grundstücks mehr als zweimal rangieren muss.

Es gibt keine Vorschrift, wie weit die Markierung zu gehen hat. Faustregel ist: die ist so weit, wie sie eine Behinderung ausschließt. Ich würde noch mal mit der Verkehrsbehörde sprechen und um Verlängerung der Markierung bitten.

Und ich denke auch nicht, dass man eine Ein-bzw. Ausfahrt in einem Zug durchfahren können muss. Ein Rangieren ist hier durchaus zumutbar.

Themenstarteram 31. Mai 2016 um 17:32

OK, danke an alle. Ihr bestätigt meine Vermutung, dass es hier keine Vorschrift gibt.

Wenn ich Auskunft vom Tiefbauamt bekomme, lasse ich euch das natürlich wissen.

Ich habe mal in unseren Vorschriften geblättert aber keinen Fall zum Parken vor oder nach einer Einfahrt gefunden. Jedoch ist nach allgemeiner Rechtssprechung das Rangieren beim Verlassen der Hofzufahrt zumutbar.

In einem Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes Saarlouis aus dem Jahr 2013 zum Thema "schmale Straße" gemäß §12 Abs. 3 Nr. 3 wird zwar auf das Thema gegenüberliegendes Parken Bezug genommen, jedoch lässt sich die Begründung auch auf die Breite einer Zufahrt ableiten, da hier die Interesse des Grundstücksnutzers ähnlich gelagert ist.

Zweck der Vorschrift sei, dass demjenigen, der eine Grundstücksein- oder -ausfahrt bestimmungsgemäß benutzen wolle, diese Nutzung gewährleistet werde und Berechtigte vor Beeinträchtigungen dieser Nutzung geschützt würden, die von gegenüber parkenden Verkehrsteilnehmern ausgehen könnten. Eine derartige Beeinträchtigung sei indes nicht bereits dann gegeben, wenn es dem Ein- bzw. Ausfahrenden wegen des gegenüber parkenden Fahrzeuges nicht möglich sei, die Fahrt in einem Zug ohne Rangiermanöver durchführen zu können. Damit werde zu sehr das Interesse des die Grundstückszufahrt nutzenden Kraftfahrers an unbeeinträchtigter Ein- oder Ausfahrt in den Vordergrund gerückt und würden zu wenig die Interessen anderer parkraumsuchender Verkehrsteilnehmer, denen das Parken angesichts noch zunehmender Parkraumnot gerade innerorts mehr und mehr erschwert werde, berücksichtigt. Das OLG Saarbrücken schließt sich dann der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum an, wonach unter Abwägung der widerstreitenden Interessenlage überwiegend vertreten werde, dass Benutzer von Ein- und Ausfahrten gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen und deshalb auch hinnehmen müssten, durch ein gegenüber der Einfahrt parkendes Fahrzeug zu mäßigem Rangieren gezwungen zu werden.

Themenstarteram 1. Juni 2016 um 16:26

Danke!

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 31. Mai 2016 um 19:32:47 Uhr:

OK, danke an alle. Ihr bestätigt meine Vermutung, dass es hier keine Vorschrift gibt.

Wenn ich Auskunft vom Tiefbauamt bekomme, lasse ich euch das natürlich wissen.

Ähm, wie sieht es denn aus, wenn du die Bordsteinabsenkung etwas verlängerst?

Darf man das überhaupt einfach so?

Er darf nicht eigenmächtig am Straßenkörper herumbasteln. Dazu zählt auch der Bordstein.

Eine solche Maßnahme wird immer angeordnet oder erlaubt.

Themenstarteram 2. Juni 2016 um 20:30

Ich wäre auch bestimmt nicht auf die Idee gekommen. Der Bordstein gehört nun wirklich nicht mehr zum Grundstück.

War ja nur mal so ne fixe Idee, da ja abgesenkte Bordsteine auch nicht zugeparkt werden dürfen. ;)

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 3. Juni 2016 um 16:32:27 Uhr:

War ja nur mal so ne fixe Idee, da ja abgesenkte Bordsteine auch nicht zugeparkt werden dürfen. ;)

Jetzt brauchst nur noch eine Begründung, warum der Bordstein an dieser Stelle auf weiteren Metern abgesenkt werden muss.

Themenstarteram 5. Juni 2016 um 11:50

Wäre eigentlich plausibel, da die Absenkung nur 2 m breit ist. Wenn dort Fahrzeuge ungünstig parken, "trifft" man die Absenkung oftmals nicht.

Aber ich glaube kaum, dass das Tiefbauamt mit dieser Begründung einen Bautrupp losschickt.

Kauf dir nen Hummer und fahre,wenn Platz ist, immer über den Bordstein.

Der senkt sich dann mit der Zeit von selbst ab. ;)

 

Auch wenn deine Zufahrt etwas schmal ist, der Hummer passt bestimmt trotzdem durch. :D

 

Nachtrag:

Und aller Wahrscheinlichkeit nach, wird dann wohl sowieso niemand mehr freiwillig zu dicht an deiner Zufahrt parken. :rolleyes:

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 5. Juni 2016 um 14:16:16 Uhr:

Kauf dir nen Hummer und fahre,wenn Platz ist, immer über den Bordstein.

Der senkt sich dann mit der Zeit von selbst ab. ;)

 

Auch wenn deine Zufahrt etwas schmal ist, der Hummer passt bestimmt trotzdem durch. :D

 

Nachtrag:

Und aller Wahrscheinlichkeit nach, wird dann wohl sowieso niemand mehr freiwillig zu dicht an deiner Zufahrt parken. :rolleyes:

:D :D :D

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Ausführungsvorschrift für Z. 299 "Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote"