Aufforderung der Rennleitung zur Fahrzeugbesichtigung

Hallo zusammen!

Hab gerade etwas Stress mit der Rennleitung. Eines meiner Autos soll dabei beobachtet worden sein, wie es letzte Woche ein fremdes Fahrzeug beschädigt hat. Habe dazu per Post eine „Zeugenanhörung zur Fahrerfeststellung“ nebst Aufforderung zur Terminvereinbarung einer Fahrzeugbesichtigung bekommen. Fakt ist, weder ich noch mein Fahrzeug war zum besagten Zeitpunkt an der Unfallstelle, ich habe also nichts zu befürchten. Das Fahrzeug wird außer von mir als Halter von niemandem sonst gefahren. Es kann sich also nur um eine Verwechslung handeln.

Jetzt will die Rennleitung von mir, dass ich mein Fahrzeug in Neuss bei der Kreispolizeibehörde vorstelle. Das bedeutet für mich erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand (Fahrtkosten). Können die das von mir erwarten oder kann ich verlangen, dass das Fahrzeug bei mir vor Ort besichtigt wird? Habe keinen Bock, für sowas Zeit und Sprit zu vergeuden, hab ja schließlich nix verbrochen.

Weiß das jemand?

Beste Antwort im Thema

Man kann natürlich diese Stunde auch im Forum verbringen, um zu klären, wer denn nun was darf und muss 😁

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Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 4. Mai 2018 um 16:56:42 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Mai 2018 um 16:25:48 Uhr:


Wer offenischtlich nur pro forma als Zeuge angeschrieben wird, real aber ersichtlich Beschuldigter ist, der muss garnichts. Und das ist nicht so selten.

Vergiss es. Die einen können es nicht verstehen, die anderen wollen nicht.

Fasst du mich jetzt unter "kann nicht" oder "will nicht"? 😁

Scherz beiseite. Unterstellen wir einfach eine "rechtlich saubere" Zeugen-Vorladung - wie auch immer man das nun bezeichnen will.

Muss ich mir die Kosten (bis zu welcher Entfernung) ans Bein binden, wo steht das und warum kann ich (oder kann ich nicht) zu irgendeiner anderen (näher gelegenen) Dienststelle fahren, einzig um "Anreisekosten" zu sparen? Vgl. die Ausführungen meines vorherigen Beitrags.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 4. Mai 2018 um 16:56:42 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Mai 2018 um 16:25:48 Uhr:


Wer offenischtlich nur pro forma als Zeuge angeschrieben wird, real aber ersichtlich Beschuldigter ist, der muss garnichts. Und das ist nicht so selten.

Vergiss es. Die einen können es nicht verstehen, die anderen wollen nicht.

Das ist kein Grund aufzugeben. An den Fall der Mauer hat schließlich auch keiner geglaubt. 🙂

In den - wenigen - Fällen, in denen eine nicht zu beanstandende Zeugenladung vorliegt (also nicht von der Polizei sondern vom Gericht oder Staatsanwaltschaft ausdrücklich angeordnet und keine verkappte "Falle" für Beschuldigte vorliegt ... also eher selten) ist ein Zeuge nach den Grundsätzen des JVEG zu entschädigen. Rechtskonform arbeitende Polizeimitarbeiter weisen auf sowas im Anschreiben ausdrücklich hin. Daran kann man also auch ganz gut erkennen, wie sehr das mit dem Rechtsstaat ernst genommen wird.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Mai 2018 um 17:31:05 Uhr:


In den - wenigen - Fällen, in denen eine nicht zu beanstandende Zeugenladung vorliegt (also nicht von der Polizei sondern vom Gericht oder Staatsanwaltschaft ausdrücklich angeordnet und keine verkappte "Falle" für Beschuldigte vorliegt ... also eher selten) ist ein Zeuge nach den Grundsätzen des JVEG zu entschädigen. Rechtskonform arbeitende Polizeimitarbeiter weisen auf sowas im Anschreiben ausdrücklich hin. Daran kann man also auch ganz gut erkennen, wie sehr das mit dem Rechtsstaat ernst genommen wird.

Ok.

Muss ich dann zu der vorladenden Dienststelle oder kann ich mir (z. B. einfach weil mir ich sage einfach mal 150 km Anfahrt zu weit sind) was näheres suchen?

Ich meine das jetzt bezogen auf "angeordnete" Besuche bei einer Polizeidienststelle.

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Wenn die Anreise nicht zumutbar ist, dann natürlich ja. Dann hat eine Einvernahme in Amtshilfe auf der näher gelegenen Dienststelle und ggf. auch beim Zeugen daheim zu erfolgen.

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 4. Mai 2018 um 17:40:57 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Mai 2018 um 17:31:05 Uhr:


In den - wenigen - Fällen, in denen eine nicht zu beanstandende Zeugenladung vorliegt (also nicht von der Polizei sondern vom Gericht oder Staatsanwaltschaft ausdrücklich angeordnet und keine verkappte "Falle" für Beschuldigte vorliegt ... also eher selten) ist ein Zeuge nach den Grundsätzen des JVEG zu entschädigen. Rechtskonform arbeitende Polizeimitarbeiter weisen auf sowas im Anschreiben ausdrücklich hin. Daran kann man also auch ganz gut erkennen, wie sehr das mit dem Rechtsstaat ernst genommen wird.

Ok.

Muss ich dann zu der vorladenden Dienststelle oder kann ich mir (z. B. einfach weil mir ich sage einfach mal 150 km Anfahrt zu weit sind) was näheres suchen?

Ich meine das jetzt bezogen auf "angeordnete" Besuche bei einer Polizeidienststelle.

Keine Polizeidienststelle wird dich anschreiben und auffordern, dein Fahrzeug in einer 150 km entfernten Dienststelle vorzuführen. Da wird die jeweilige Dienststelle vo Ort im Rahmen eines Ermittlungsersuchens einspringen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Mai 2018 um 17:31:05 Uhr:


In den - wenigen - Fällen, in denen eine nicht zu beanstandende Zeugenladung vorliegt (also nicht von der Polizei sondern vom Gericht oder Staatsanwaltschaft ausdrücklich angeordnet und keine verkappte "Falle" für Beschuldigte vorliegt ... also eher selten) ..................................

Und genau das ist das, wovon ich in diesem Beitrag im ersten Absatz gesprochen habe. Vorsicht vor den Fallenstellern.

https://www.motor-talk.de/.../...ahrzeugbesichtigung-t6329990.html?...

Aber wir drehen uns wirklich im Kreis.

Es kann keinem zum Vorwurf genacht werden, wenn er seine ihm zustehenden Rechte wahrnimmt. Ob man das jetzt gut findet oder nicht ist völlig egal.

Edit:
Und bloß nichts über den Tagesgruß hinausgehendes sagen. Und das dann auch nur mit äußerster Vorsicht. Man weiß ja nie.
Und ach ja. Nichts ohne Anwalt.

Sorry. Das Edit war leicht übertrieben, musste aber sein.🙂

Ich weiß wie Du das meinst und sehe es eben etwas differenzierter. *Pirouette4.0* 🙂

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. Mai 2018 um 01:17:21 Uhr:


Ich weiß wie Du das meinst und sehe es eben etwas differenzierter. *Pirouette4.0* 🙂

🙂😉

Ende vom Lied: Seit der Fahrzeugbesichtigung nie wieder was gehört. Ich denke, das Thema ist durch.

Wenn da nix mehr kam, dann ist das rum um's Eck. Eine Mitteilung mit den Worten 'die Ermittlungen gegen Sie wurden eingestellt' kommt nur, wenn man offiziell Beschuldigter war und das bei der Staatsanwaltschaft lag. Bei dem Fall mit einer Spurensicherung liegt das bei Polizei und wenn sie nix ergibt, dann war's das.

Vor einigen Jahren hatte ich einen ähnlichen Fall. Da läutet es morgens um halb acht bei mir an der Tür und zwei Zivilbeamte standen draußen. Man hat sich freundlich vorgestellt, die Dienstausweise gezeigt und gefragt, ob ich einen 50er Roller fahren würde. Meine Antwort war, daß der eher rumsteht als gefahren wird. Auf meine Frage, warum man das wissen möchte, kam auch wieder die freundliche Auskunft, daß es am Ort eine Fahrerflucht gab und nur Fragmente des Kennzeichens bekannt sind. Man müsse jetzt alle möglichen Roller ansehen und bat darum, daß ich meinen zeige. Zu verbergen hatte ich nix, wir sind in die Garage und die Sache war erledigt. Meine alte Vespa erfüllte nicht die Kriterien.

Positiver Nebeneffekt: Es war monatelang deutlich ruhiger auf dem Dorf, weil bei der Aktion diverse aufgemachte 50er aus dem Verkehr gezogen wurden.

Zitat:

Weilheimer schrieb am 13. Dezember 2018 um 07:53:20 Uhr:


Positiver Nebeneffekt: Es war monatelang deutlich ruhiger auf dem Dorf, weil bei der Aktion diverse aufgemachte 50er aus dem Verkehr gezogen wurden.

Gut, würde mich prinzipiell zwar auch freuen, aber dennoch frage ich mich... in der Garage oder aufm eigenen Grundstück dürfen die RolLeR ja wohl "aufgemacht" wie sie wollen rumstehen?! 🙄

Die Typen wurden ja anscheinend nicht beim Fahren mit den Dingern erwischt?!

Aufgemotzt -> BE erloschen -> Kennzeichen weg -> Motor(nerven)säge darf nur noch stehen.

Zitat:

@8848 schrieb am 13. Dezember 2018 um 12:23:20 Uhr:


Aufgemotzt -> BE erloschen -> Kennzeichen weg -> Motor(nerven)säge darf nur noch stehen.

Er schriebt doch "aufm eigenen Grundstück". Wen interessiert auf dem eigenen Grundstück eine BE oder ein Kennzeichen?

Wenn ich mit meiner Mühle auf der Rennstrecke war (mit KFZ+Anhänger), dann steht die Mühle nach der Rückkehr auch ohne Kennzeichen, ohne Blinker und mit Slicks bei mir am Hof. Und jetzt?

Er schrieb:

Zitat:

Positiver Nebeneffekt: Es war monatelang deutlich ruhiger auf dem Dorf, weil bei der Aktion diverse aufgemachte 50er aus dem Verkehr gezogen wurden.

Das Wort "Grundstück" wurde von anderen hinzugedichtet.

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