Auffahrunfall: Wertverlustentschädigung?
Heute ist mir eine Frau auf meinen 2 Jahre alten Toyota Corolla aufgefahren. Die Schuldfrage war eindeutig und unstrittig. Sie hatte einfach zu wenig Abstand und die Straße war nass. Meine Bremsung war völlig in Ordnung. Verletzt wurde niemand, die Geschwindigkeit war ja nicht sehr hoch.
Sie hat das ihrer Versicherung sofort gemeldet und diese hat mir sofort angeboten, daß sie alles regelt. Ich habe jetzt einen gestellten Leihwagen und das Auto ist in der Werkstatt.
Jetzt meine Frage(n):
* Kann ich nach der Reperatur z.B. zum TÜV und die Korrektheit der Reparatur bestätigen lassen? Muss das die Versicherung noch zahlen oder muss ich der Werkstatt glauben, daß sie ordnungsgemäss gearbeitet hat?
* Kann ich einen Wertverlust als Entschädigung geltend machen, wenn ja, wieviel? Schließlich wurde mein Auto so zum "Unfallfahrzeug".
* Was muss ich sonst noch beachten?
51 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von runabout
überarbeitet
hast du dich selber Editiert ? 😉
In diesem Zusammenhang hab ich für den Interessierten Leser mal einen der hier schon des öfteren angesprochenen Kürzungsberichte anonymisiert eingestellt.
Der Anspruchsteller hat bei mir ein KH- Schadengutachten in Auftrag gegeben. Wie man hier erkennen kann, wurden dem Geschädigten einfach mal eben so 357,87 abgezogen. Und das blos weil er sich erdreistet fiktiv, also auf Gutachtenbasis abzurechnen.
Er hätte das auch fast schon akzeptiert, weil Ihm der SB der Versicherung erzählt hat, dass dies alles seine Richtigkeit hat und die freien Gutachter sowieso immer zuviel aufschreiben. Er könne sich ruhig auf diesen "amtlichen Prüfbericht" verlassen, die Verfasser kennen sich bestens mit der Materie und auch der Rechtsprechung aus.
Diese SV Organisation wirbt damit, dass die bei Ihnen angeschlossenen Sachverständige alle öffentlich bestellt und vereidgt seien und keinlerlei Weisungen unterliegen.
Und der hier tätige SV ist tatsächlich auch öffentlich bestellt und vereidigt. Und er hat nun etwas gemacht, was er nicht hätte machen sollen.
Und wenn dieses Thema durch ist, wird er eines mit Sicherheit nicht mehr tun.
Die vom Dellenzähler erstellten Gutachten kürzen..... 😠
Ganz bestimmt nicht 😎
Gruß an alle
Delle
Zitat:
Original geschrieben von fundive
Wo hast Du was eingestellt?
sorry, der Link funzt nicht 🙁
Ich weis auch nicht woran das hier liegt....
Muss da mal jemanden ran lassen, der von sowas Ahnung hat 😕
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nun funzt es doch 🙂
angehängte Datei entfernt durch Twelferider
Zitat:
Original geschrieben von fundive
Firefox sagt, die Datei sei beschädigt, der IE kanns allerdings.
Danke!
Prima, wenn du hierzu noch Fragen hast nur zu, erklärt sich aber wohl alles von selber...
Das passiert leider immer häufiger bei vielen Versicherungen. Und das ist auch der Grund, warum der Geschädigte von den Sachverständigen zum Rechtsanwalt "überstellt" werden muss.
Was die ganze Angelegenheit eigentlich so traurig macht ist folgender Umstand:
Wenn der BGH, die höchstrichterliche Rechtsprechnung Morgen Urteilt und sagt:
"
Einen Merkantilen Minderwert, gibt es nur noch bis zu einem Fahrzeugalter vorn maximal drei Jahren...."Dann müssen meine Kollegen und ich das so respektieren und auch anerkennen
-Ob uns das nun gefallen würde oder nicht-
Würden wir uns nicht an diese Rechtsprechung halten, wären die von uns erstellten Gutachten mangelhaft respektive unbrauchbar und bräuchten für die Schadenregulierung nicht verwendet werden.
Nun, aber warum hält sich dann aber nicht die Versicherung im Umkehrschluss nicht an die BGH Rechtsprechung?
Es ist ganz eindeutig ausgeurteilt und steht eingentlich nicht mehr zur Diskussion.
Der Geschädigte hat Anspruch auf die Stundenverechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt (das macht hier den größten Batzen bei der Kürzung aus)
Auch die anfallenden UPE Aufschläge und die Verbringungskosten zum Lackierer sind nach ständiger Rechtsprechnung nun mal zu erstatten (Hierzu hat der BGH allerdings noch nicht geurteilt, aber die Gerichte gehen Regelmäßig mit dieser Auffassung Konform)
Also Zusammenfassend:
Die freiberuflichen KFZ- Sachverständigen dürfen nicht gegen die geltende Rechtsprechnung verstoßen.
Die Versicherungen dürfen es und machen es täglich.... 🙁
Das ist die tagtägliche Praxis.
Um ehrlich zu sein glaube ich im Moment genug gelernt zu haben und bin froh, daß es sich bei mir wirklich nur um einen sehr sehr kleinen Schaden handelt und ich jetzt keinen Nachteil erleide. Den nächsten Schaden werde ich ganz sicherlich nicht mehr so blauäugig einer Versicherung als "Dienstleistung" überlassen.
Danke!
@all
Der Mod hat meinen Anhang zu Recht entfernt. Ich habe hier gegen den Datschutz verstoßen, dass war dumm von mir.
Entschuldigung. 🙁🙁
Ich werde den Anhang noch einmal überarbeiten und neu Einstellen.
Damit sich jeder den es Interessiert so einen Prüfbericht mal in Life ansehen kann.
Aber erst Morgen, wenn das vier Augen gelesen haben.
Gruß Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Also Zusammenfassend:
Die freiberuflichen KFZ- Sachverständigen dürfen nicht gegen die geltende Rechtsprechnung verstoßen.
Das würde ja bedeuten, das alle Gutachten von freiberuflichen Kfz-Sachverständigen richtig, nicht zu beanstanden und frei jeglicher Überprüfung sind!
Auch der freiberufliche Kfz-Sachverständige ist nicht frei von unfreiwilligen und auch freiwilligen Irrtümern und es ist das Recht eines Schädigers, die Grundlage einer Schadenersatzforderung zu prüfen.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Das würde ja bedeuten, das alle Gutachten von freiberuflichen Kfz-Sachverständigen richtig, nicht zu beanstanden und frei jeglicher Überprüfung sind!Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Also Zusammenfassend:
Die freiberuflichen KFZ- Sachverständigen dürfen nicht gegen die geltende Rechtsprechnung verstoßen.
Auch der freiberufliche Kfz-Sachverständige ist nicht frei von unfreiwilligen und auch freiwilligen Irrtümern und es ist das Recht eines Schädigers, die Grundlage einer Schadenersatzforderung zu prüfen.
Moment!!
Das ist so aber nicht Richtig.
Wir Reden hier von willkürlichen Kürzungen die Konträr gegen die Rechtsprechung verstoßen.
Bitte lies Morgen den neu eingestellten "Prüfbericht" und Urteile dann....
Gegen einer ordentliche und qualifizierte Gutachtenprüfung ist überhaupt nichts einzuwenden, diese schützt in der Tat auch die Versichertengemeinschaft vor ungerechtfertigen und überzogenen Forderungen.
Hiermit hat so ein 15 Euro teures Schriftstück aber rein gar nichts zu tun.
Bis dann
Gruß Delle
Ich möchte nur nicht, das hier ein falscher Eindruck entsteht und ein Versicherer generell nicht zur Kürzung eines Sachverständigengutachtens berechtigt ist. So sollten UPE-Aufschläge in einem Gutachten auch nur dann aufgeführt werden, wenn die Werkstatt diese auch berechnet. Gleiches gilt auch für Verbringungskosten und für die vielen, schönen, kleinen * Positionen 🙄, die immer wieder gern in ein Gutachten eingebastelt werden.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
So sollten UPE-Aufschläge in einem Gutachten auch nur dann aufgeführt werden, wenn die Werkstatt diese auch berechnet. Gleiches gilt auch für Verbringungskosten
Welche Werkstatt ist das im Falle der fiktiven Abrechnung?
Zitat:
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Ich möchte nur nicht, das hier ein falscher Eindruck entsteht und ein Versicherer generell nicht zur Kürzung eines Sachverständigengutachtens berechtigt ist. So sollten UPE-Aufschläge in einem Gutachten auch nur dann aufgeführt werden, wenn die Werkstatt diese auch berechnet. Gleiches gilt auch für Verbringungskosten und für die vielen, schönen, kleinen * Positionen 🙄, die immer wieder gern in ein Gutachten eingebastelt werden.
Nein !
UPE Aufschläge sind dann zu erstatten, wenn diese Regional anfallen. Ford, Opel Renault, Daihatsu, Mitsubishi, Honda, Mazda und viele viele Vertragswerkstätten mehr, berechnen UPE- Aufschläge.
Und somit sind die auch bei Fiktiver Abrechnung zu erstatten.
Ebenso wie die Verbringungskosten zum Lackierer. Wenn die von der angegebenen Werkstatt berechnet werden, sind diese ebenfalls zu erstatten. Unwichtig, ob diese momentan anfallen.
Da ist nix gebastelt. Gebastelt wird bei den "Prüfberichten"
Kürzungen des Gutachten sind dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten nicht schadenbedinge Positionen beinhaltet oder ein fachlich nicht richtiger Reparaturweg vorgegeben wurde.
Oder man kalkuliert anstatt eines Vespa- Roller einen Kaufhausroller, also ein völlig anderes Fahrzeug, so wie Delle letze Woche. (Zur Ehrenrettung: beide haben nebeneinander gestanden)
Aber dann braucht man nicht kürzen, dann darf man schreddern (mit Einverständnis des SV). Das ist dann für den einen oder anderen Schadensachbearbeiter auch mal ein kleines Highlight.
Ich hab es diesem gegönnt... 😎🙁
Zeugt von Größe oder ? 😛