Auf Vorfahrt bestehen

Hallo,
darf man im Straßenverkehr auf seine Vorfahrt bestehen, wenn jegliche Gefährdung ausgeschlossen ist.
Konkret: Ich wohne einem Wohngebiet dessen Straßen durch Einengungen verkehrsberuhigt sind. Wenn ich also unterwegs bin und jemand kommt mir entgegen, so muss ich ja, wenn die Einengung auf meiner Seite ist, halten.
Leider tun das einige andere Verkehrsteilnehmer nicht immer. Ich habe auch kein Problem damit zurückzustecken und nicht auf meine Vorfahrt zu bestehen, doch mancher bedankt sich ja noch nicht einmal, wenn ich ihm Vorfahrt gewähre. Erst gestern hat mich ne Frau blöd angemacht, obwohl ich Vorfahrt hatte. Da wäre ich eigentlich gerne mal so lange in der Engstelle stehen geblieben, bis sie wegfährt.
Frage: Wäre so etwas erlaubt?

Gruß
Hammel

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....das ist falsch!!!!!!
Der jenige wer zuerst an der Verengung ist hat Vorfahrt. Da spreche ich leider aus eigener Erfahrung. Es gab eine Veränderung in der StvO!!!!!!

EDIT: Ich würde eh nie unbedingt auf meine Vorfahrt bestehen wenn dabei was zu Schaden kommen könnte!!!!

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Nein, er soll stehen bleiben und nicht einfach weiterfahren. Die Engstelle sind dauerhaft parkende Fahrzeuge. Ich war auf der rechten freien Spur und passierte die Engstelle bzw. war fast draußen. Die Fahrzeuge parken auf der linken Spur und blockierten damit den Weg für die Dame. Sie fuhr langsam an die Engstelle heran, sah mich auch. Aber anstatt anzuhalten und zu warten, fuhr sie einfach in die Engstelle rein und zwang mich zu einem Ausweichmanöver. Das hat auch nichts mit angepasster Geschwindigkeit zu tun. Ich rechne ja nicht damit, dass jemand einfach so ohne Ankündigung auf meine Spur wechselt. Guckst du Beispiel im Anhang...

Alles klar, ich hatte es falsch verstanden. Du fuhrst ja anscheinend schon durch die Engstelle bevor die Frau überhaupt dort ankam. Damit erübrigt sich mein Kommentar. 😉

Ich vermute in dem Fall fast, dass einige es als normal ansehen, dass in solchen Fällen der Fußweg, egal ob mit oder ohne Boardstein (natürlich vom gegenüber) mitbenutzt werden soll. Das ärgert mich auch immer wieder.

Zitat:

Original geschrieben von Blackmen


Interessanter Link

Danke. Die interessante Stelle steht in II 5b: „in Ausnahmefällen, etwa bei kleinen Engstellen, volle Haftung des Wartepflichtigen, sonst regelmäßig: 70 : 30“. Unter "kleine Engstellen", meine ich, fallen auch diese typischen, im Regelfall gut überschaubaren einseitigen Einbauchungen zur Verkehrsberuhigung.

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