Auf Parkplatz Schaden entdeckt: Verursacher daneben.

Guten Morgen, jetzt brauche ich mal eine "Beratung"😁
Gestern bin ich zu meinem Gefährt zurück gekommen und habe einen kleinen Schaden an der Tür entdeckt.
Das Auto was neben mir geparkt hat passt augenscheinlich exakt an den Rempler, wenn man dessen Tür öffnet. Ich bin mir so also fast 100% sicher, dass dieser Fahrer den SChaden beim Aussteigen verursacht hat.

In diesem Fall war es wirklich nur eine ganz kleine Stelle und ich bin danach einfach weggefahren, aber wenn ich es geltend machen wollen würde. Wie müsste ich vorgehen???

Direkt dort warten oder reichen Fotos oder das bei der Polizei melden? Ich hoffe ihr könnt mir einen vernünftigen Tipp geben.

Mit freundlichen Grüßen,

Beste Antwort im Thema

Wenn das Nachbarfahrzeug zum Schaden paßt, ist es höchstwahrscheinlich auch der Verursacher. So viel Rumräsonieren muß man da nicht.

Kleiner Tip übrigens: Für Schäden, die ein Mitfahrer beim Türöffnen verursacht, tritt nicht die KFZ-Haftpflicht ein, sondern der Mitfahrer und dessen (hoffentlich vorhandene) Privathaftpflichtversicherung. Und zwar für die Schäden an beiden Fahrzeugen.

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Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 14:54:52 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 21. November 2014 um 14:46:07 Uhr:


Das Auto des Verursachers stand noch daneben. Der Verursacher (also vermutlich der Fahrer) nicht.

Erfüllt nicht den Tatbestand der Fahrerflucht, denn das wäre nur der Fall, wenn die Person nicht ermittelt werden kann. Da sein Auto und Nummernschild noch daneben steht, schreibt man das einfach auf.

Übrigens gibt es den Begriff "Fahrerflucht" nicht, sondern das heißt "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort". Ein Unfall ist aber nicht passiert, sondern nur eine Sachbeschädigung.

Dann musst dem Fahrer erst nachweisen, dass er nicht schon eine Zeit auf dich gewartet hat. Hat er das, erfüllt es denn Tatbestand auch noch nicht. Vielleicht holt er ja gerade Zettel und Schreibwerkzeug um dir eine Nachricht an die Scheibe zu hängen.

§ 142 StGB lautet:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Kurze Antwort. Dein Posting zeugt von völliger Ahnungslosigkeit. Absolut lächerlich was du hier von dir gibst. Eine Warnung an alle. Dieser Forist hat von dem was er hier schreibt keine Ahnung. Zitieren kann er aber gut.

Natürlich ist das beschriebene ein Unfall und keine Sachbeschädigung nach §303 StGB. Dass der Verursacher sich entfernt hat erfüllt den Tatbestand des 142 StGB. Völlig egal ob sein Auto zurückbleibt. Und meldet er sich ein paar Stunden später kann der Staatsanwalt bzw. der Richter das Verfahren einstellen. Die Anzeige wird erst mal geschrieben.

Es ist schon erschreckend mit welcher Inbrunst hier von totalen Laien Unwahrheiten verbreitet werden.

Zitat:

@AS60 schrieb am 21. November 2014 um 17:45:53 Uhr:



Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 14:54:52 Uhr:


Erfüllt nicht den Tatbestand der Fahrerflucht, denn das wäre nur der Fall, wenn die Person nicht ermittelt werden kann. Da sein Auto und Nummernschild noch daneben steht, schreibt man das einfach auf.

Übrigens gibt es den Begriff "Fahrerflucht" nicht, sondern das heißt "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort". Ein Unfall ist aber nicht passiert, sondern nur eine Sachbeschädigung.

Dann musst dem Fahrer erst nachweisen, dass er nicht schon eine Zeit auf dich gewartet hat. Hat er das, erfüllt es denn Tatbestand auch noch nicht. Vielleicht holt er ja gerade Zettel und Schreibwerkzeug um dir eine Nachricht an die Scheibe zu hängen.

§ 142 StGB lautet:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Kurze Antwort. Dein Posting zeugt von völliger Ahnungslosigkeit. Absolut lächerlich was du hier von dir gibst. Eine Warnung an alle. Dieser Forist hat von dem was er hier schreibt keine Ahnung. Zitieren kann er aber gut.
Natürlich ist das beschriebene ein Unfall und keine Sachbeschädigung nach §303 StGB. Dass der Verursacher sich entfernt hat erfüllt den Tatbestand des 142 StGB. Völlig egal ob sein Auto zurückbleibt. Und meldet er sich ein paar Stunden später kann der Staatsanwalt bzw. der Richter das Verfahren einstellen. Die Anzeige wird erst mal geschrieben.
Es ist schon erschreckend mit welcher Inbrunst hier von totalen Laien Unwahrheiten verbreitet werden.

Lächerlich, jeder Polizist würde dich auslachen und ich auch 🙂 Warum steht in den farblich markierten Feldern. Das ist einfach das Gesetz, da kommst du nicht drüber weg 🙂

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 21. November 2014 um 15:17:04 Uhr:



Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 14:54:52 Uhr:


Erfüllt nicht den Tatbestand der Fahrerflucht, denn das wäre nur der Fall, wenn die Person nicht ermittelt werden kann. Da sein Auto und Nummernschild noch daneben steht, schreibt man das einfach auf.

Hm. Aus eigener Erfahrung kann ich Dir sagen, dass das Polizei bei einem Einsatz, bei dem der Unfallverursacher seinen Schrotthaufen zurücklies und zu Fuß flüchtete, dies ganz anders gesehen hat. Nach Deiner Definition wäre dies auch keine Fahrerflucht, das Auto hat er ja (gezwungenermaßen) zurückgelassen.

Außerdem kann über das zurückgelassene Auto lediglich der Halter ermittelt werden, nicht der Fahrer...

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 21. November 2014 um 15:17:04 Uhr:



Zitat:

Übrigens gibt es den Begriff "Fahrerflucht" nicht, sondern das heißt "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort". Ein Unfall ist aber nicht passiert, sondern nur eine Sachbeschädigung.

Wortklauberei. Der Rentner, der vor Jahren vor meinen Augen seinen Einkaufswagen gegen ein fremdes Auto donnerte und sich dann verzog, durfte Schadensersatz zahlen wegen der Sachbeschädigung und bekam eine Strafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Woher ich das weiß? Ich durfte der Verhandlung als Zeuge beiwohnen...

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 21. November 2014 um 15:17:04 Uhr:



Zitat:

Dann musst dem Fahrer erst nachweisen, dass er nicht schon eine Zeit auf dich gewartet hat. Hat er das, erfüllt es denn Tatbestand auch noch nicht. Vielleicht holt er ja gerade Zettel und Schreibwerkzeug um dir eine Nachricht an die Scheibe zu hängen.

Dann muss er sich innerhalb einer gewissen Frist bei der Polizei melden. Siehe auch unter (2) bei Deinem unten zitierten Paragraphen.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 21. November 2014 um 15:17:04 Uhr:



Zitat:

§ 142 StGB lautet:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Es gibt keine Fahrerflucht. Kann man aber googeln. Es gibt nur ein "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort". Schon mal geschrieben.

Düst der Verursacher sofort ab (mit oder ohne Auto), wäre der Verdacht gegeben, aber nicht bewiesen. Wie gesagt - vielleicht hat er gewartet oder holt nur was zum Schreiben? Kommt er plötzlich wieder und die Polizei steht schon da, steigen die Beamten wieder ein nachdem die Personalien getauscht wurden. Ganz einfach.

Richtig - man kann den Schaden auch sofort bei einer Polizedienststelle melden. Dann gibt es deswegen auch keine Anklage.

Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 20:43:13 Uhr:



Zitat:

@AS60 schrieb am 21. November 2014 um 17:45:53 Uhr:



Kurze Antwort. Dein Posting zeugt von völliger Ahnungslosigkeit. Absolut lächerlich was du hier von dir gibst. Eine Warnung an alle. Dieser Forist hat von dem was er hier schreibt keine Ahnung. Zitieren kann er aber gut.
Natürlich ist das beschriebene ein Unfall und keine Sachbeschädigung nach §303 StGB. Dass der Verursacher sich entfernt hat erfüllt den Tatbestand des 142 StGB. Völlig egal ob sein Auto zurückbleibt. Und meldet er sich ein paar Stunden später kann der Staatsanwalt bzw. der Richter das Verfahren einstellen. Die Anzeige wird erst mal geschrieben.
Es ist schon erschreckend mit welcher Inbrunst hier von totalen Laien Unwahrheiten verbreitet werden.
Lächerlich, jeder Polizist würde dich auslachen und ich auch 🙂 Warum steht in den farblich markierten Feldern. Das ist einfach das Gesetz, da kommst du nicht drüber weg 🙂

Echt? Ich frag morgen mal. Es ist einfach nur traurig und lächerlich. Man darf ja keine Ahnung haben. Aber dann noch so tun als ob. Das ist Keiner Diskussion mehr würdig.

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Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 20:51:25 Uhr:


Es gibt keine Fahrerflucht. Kann man aber googeln. Es gibt nur ein "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort". Schon mal geschrieben.

Ja. Googeln kannst du. Das hast du bewiesen. Zu dem Rest ist eigentlich genug gesagt. Da könnte man sich auch mit einem Ochsen übers Eier legen unterhalten. Der hat davon ungefähr so viel Ahnung wie du von diesem Thema.

Zitat:

@AS60 schrieb am 21. November 2014 um 17:45:53 Uhr:



Kurze Antwort. Dein Posting zeugt von völliger Ahnungslosigkeit. Absolut lächerlich was du hier von dir gibst. Eine Warnung an alle. Dieser Forist hat von dem was er hier schreibt keine Ahnung. Zitieren kann er aber gut. ......

Es ist schon erschreckend mit welcher Inbrunst hier von totalen Laien Unwahrheiten verbreitet werden.

...unterschreibe ich zu 100%.

Es gibt immer noch einen Unterschied zwischen etwas lesen und das Gelesene verstehen. Leider gibt es hier genügend Foristen die die Gesetzestexte nicht verstehen, woher auch, und wie die Blinden über die Farbe reden.

Mir tun nur die Fragesteller leid die sich von solchen Stammtischparolen überzeugen lassen.

N.T.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 21. November 2014 um 08:16:13 Uhr:



Zitat:

@Erwachsener schrieb am 20. November 2014 um 22:05:05 Uhr:


Kleiner Tip übrigens: Für Schäden, die ein Mitfahrer beim Türöffnen verursacht, tritt nicht die KFZ-Haftpflicht ein, sondern der Mitfahrer und dessen (hoffentlich vorhandene) Privathaftpflichtversicherung. Und zwar für die Schäden an beiden Fahrzeugen.
Nö, da gibt's einige Threads im Versicherungsforum die genau das behandeln.
Privathaftfplicht zahlt Schäden an Autos definitiv nicht wenn sie durch dessen regulären gebrauch (z.B. Aussteigen) entstanden sind.
Das Zahlt die Haftpflicht (anderes Auto) bzw. die Vollkasko (eigenes Auto).
Gruß Metalhead

Oha! Na wenn das "definitiv" so ist, dann hätte ja die Privathaftpflicht meiner Schwiegermutter gar nicht zahlen müssen, nachdem diese vor zwei Jahren beim Aussteigen meine Beifahrertür ins Nebenfahrzeug gerammt hatte. Was ist diese Versicherung dumm, die haben nämlich den Schaden sofort und komplett beglichen. Der Sachbearbeiter hätten vorher mal lieber MT lesen sollen!

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 25. November 2014 um 09:21:54 Uhr:



Oha! Na wenn das "definitiv" so ist, dann hätte ja die Privathaftpflicht meiner Schwiegermutter gar nicht zahlen müssen, nachdem diese vor zwei Jahren beim Aussteigen meine Beifahrertür ins Nebenfahrzeug gerammt hatte. Was ist diese Versicherung dumm, die haben nämlich den Schaden sofort und komplett beglichen. Der Sachbearbeiter hätten vorher mal lieber MT lesen sollen!

Ja, in der Tat! 😁😁😁

Ich bin immer wieder irritiert, wie in diesem Forum Nichtjuristen ausgiebig Rechtsberatung betreiben, nur weil sie jemand kennen, der auch schon mal einen Unfall hatte (oder so... 😁😉 ).

Leute, auch wenn manche das nicht einsehen wollen: Rechtswissenschaft muss man - aus guten Gründen - studieren (und selbst nach erfolgreich abgelegten Examina gibt es immer noch Pfeifen in der Branche, wie überall). Wieso glauben eigentlich hier so viele mit ihrem gefährlichem Halbwissem anderen Ratschläge oder sogar Belehrungen erteilen zu können?

Ich rege an, dass alle, die nicht wirklich etwas davon verstehen, sich in Selbstbeschränkung üben. Denn gerade zum Thema "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" exisitiert eine selbst für Fachleute oft kaum mehr durchschaubare Kasuistik, was nicht zuletzt dem Umstand geschuldet ist, dass § 142 StGB eine der redaktionell missratensten Vorschriften des Strafgesetzbuches ist. Überdies existieren einige stark von der herrschenden Meinung und Rechtsprechung abweichende Urteile, die eben nicht angefochten wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind, und die vollends zur Verwirrung derer beitragen können, die aufgrund mangelnden Überblicks nicht in der Lage sind, solche Ausreißer richtig einzuordnen.

Die Probleme gehen bereits los mit der Einordnung, ob sich denn ein "Unfall" ereignet hat, und falls ja, ob das im "Straßenverkehr" war ("Straßenverkehr" wird von Laien meist viel zu eng ausgelegt). Dann stellt sich die Frage, was genau der Unfallort ist (wie viele Meter "drum rum"😉, und was in Konsequenz hieraus "Entfernen" bedeutet. Ganz schlimm wirds, wenn die Wartepflicht ins Spiel kommt 😁

Wenn ihr Fragen dazu habt, wendet euch doch an einen Anwalt eures Vertrauens. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung wurde ja bereits andernorts wärmstens als sinnvoll empfohlen.

Der Sinn eines Forums, in dem pauschal auf Anwälte verwiesen wird, erschließt sich mir nicht. Der Unterschied zwischen dem Einholen von Rechtsmeinungen und einer konkreten Rechtsberatung sollte Dir im Übrigen klar sein?

Ein gutes Forum reguliert sich selbst, so dass Quatsch nicht unwidersprochen stehen bleibt. Der eine oder andere Ratgeber hat ja vielleicht sogar Ahnung. Das entstehende Meinungsbild bringt die meisten Frager weiter. Wer mehr will, kann dann immer noch zu einem Anwalt gehen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 26. November 2014 um 14:42:31 Uhr:


....

Ein gutes Forum reguliert sich selbst, so dass Quatsch nicht unwidersprochen stehen bleibt. Der eine oder andere Ratgeber hat ja vielleicht sogar Ahnung. Das entstehende Meinungsbild bringt die meisten Frager weiter. Wer mehr will, kann dann immer noch zu einem Anwalt gehen.

An die Selbstregulierung mag man glauben wie an den Weihnachtsmann... leider verlassen sich all zu viele vorschnell und unreflektiert auf das, was am vehementesten vorgetragen wird. Und den Experten ist es irgendwann zu dumm, immer den Schreihälsen widersprechen zu müssen und dafür auch noch teils frechen Konter zu kriegen.

Mir ist das letztlich egal. In meinen Augen entwertet sich so ein Forum, je mehr Unfug darin fahrlässig verbreitet wird - und ist damit eben für die Ratsuchenden gerade keine Hilfe mehr, weil sie nicht zwischen Unfug und echtem Rat unterscheiden können.

😉

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 26. November 2014 um 15:53:18 Uhr:


In meinen Augen entwertet sich so ein Forum, je mehr Unfug darin fahrlässig verbreitet wird - und ist damit eben für die Ratsuchenden gerade keine Hilfe mehr, weil sie nicht zwischen Unfug und echtem Rat unterscheiden können.

dem widerspreche ich - gerade in Bezug auf Verkehr und Sicherheit - ausdrücklich nicht

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