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Auf Parkplatz Schaden entdeckt: Verursacher daneben.

Guten Morgen, jetzt brauche ich mal eine "Beratung"😁
Gestern bin ich zu meinem Gefährt zurück gekommen und habe einen kleinen Schaden an der Tür entdeckt.
Das Auto was neben mir geparkt hat passt augenscheinlich exakt an den Rempler, wenn man dessen Tür öffnet. Ich bin mir so also fast 100% sicher, dass dieser Fahrer den SChaden beim Aussteigen verursacht hat.

In diesem Fall war es wirklich nur eine ganz kleine Stelle und ich bin danach einfach weggefahren, aber wenn ich es geltend machen wollen würde. Wie müsste ich vorgehen???

Direkt dort warten oder reichen Fotos oder das bei der Polizei melden? Ich hoffe ihr könnt mir einen vernünftigen Tipp geben.

Mit freundlichen Grüßen,

Beste Antwort im Thema

Wenn das Nachbarfahrzeug zum Schaden paßt, ist es höchstwahrscheinlich auch der Verursacher. So viel Rumräsonieren muß man da nicht.

Kleiner Tip übrigens: Für Schäden, die ein Mitfahrer beim Türöffnen verursacht, tritt nicht die KFZ-Haftpflicht ein, sondern der Mitfahrer und dessen (hoffentlich vorhandene) Privathaftpflichtversicherung. Und zwar für die Schäden an beiden Fahrzeugen.

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 20. November 2014 um 18:29:21 Uhr:


klare Trennung: mit der Fahrerflucht hat die Polizei etwas zu tun. Wenn es nur um die zivilrechtliche Schadenregulierung geht dann hat die Polizei damit nichts zu tun und rückt auch nciht unbedingt aus. Fotos machen und ggf. Zeugen suchen kann man schließlich auch selbst.

Wie die Schadensregulierung mittels Zentralruf der Autoversicherer funktioniert steht oben, dafür braucht man besitimmt keine Polizei.

Das ist völlig richtig. Nur wenn er sofort die Polizei ruft und angibt, dass sein Fahrzeug beschädigt ist und der verursachende Pkw ohne Fahrer noch vor Ort ist, wird auf jeden Fall jemand entsandt. Und ich bin davon überzeugt, dass die Polizisten bessere Fotos machen, zumindest was die Beweiskraft angeht.

Ihr schreibt hier von Fahrerflucht und Co...

Wenn ich einen Parkrempler entdecke und da neben mir noch ein Fahrzeug steht, dann würde ich wahrscheinlich davon ausgehen, dass jedes andere Fahrzeug auf dem gesamten Parkplatz viel wahrscheinlicher dafür verantwortlich ist als der arme Fahrer, der dummerweise neben mir parkt. Denn mal ehrlich: Wenn jemand einen offensichtlichen Schaden verursacht und das bewusst nicht zugeben will, dann macht der die Tür wieder zu und sucht sich einen anderen Parkplatz.

Das müsste schon sehr eindeutig sein (mit Beschädigungen am anderen Fahrzeug), dass ich das geschilderte Szenario annehmen und die Polizei rufen würde.

Wenn das Nachbarfahrzeug zum Schaden paßt, ist es höchstwahrscheinlich auch der Verursacher. So viel Rumräsonieren muß man da nicht.

Kleiner Tip übrigens: Für Schäden, die ein Mitfahrer beim Türöffnen verursacht, tritt nicht die KFZ-Haftpflicht ein, sondern der Mitfahrer und dessen (hoffentlich vorhandene) Privathaftpflichtversicherung. Und zwar für die Schäden an beiden Fahrzeugen.

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 20. November 2014 um 22:05:05 Uhr:


Kleiner Tip übrigens: Für Schäden, die ein Mitfahrer beim Türöffnen verursacht, tritt nicht die KFZ-Haftpflicht ein, sondern der Mitfahrer und dessen (hoffentlich vorhandene) Privathaftpflichtversicherung. Und zwar für die Schäden an beiden Fahrzeugen.

Nö, da gibt's einige Threads im Versicherungsforum die genau das behandeln.

Privathaftfplicht zahlt Schäden an Autos definitiv nicht wenn sie durch dessen regulären gebrauch (z.B. Aussteigen) entstanden sind.

Das Zahlt die Haftpflicht (anderes Auto) bzw. die Vollkasko (eigenes Auto).

Gruß Metalhead

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Wäre das nicht Privathaftpflicht??

-In dem Fall wurde es durch KFZ Haftpflicht bezahlt

Polizei rufen - Blödsinn. Wegen so einem minimalen Schaden kommen die überhaupt nicht.

Foto machen vom anderen/eigenen Fahrzeug, Zeugen notieren wenn vorhanden. Angemssen Warten auf den Unfallverursacher. Kommt er nicht, Zettel an seiner Scheibe hinterlassen "Sie haben mein Fahrzeug beschädigt: Tel Nr. 00000000". Nummernschild notieren und heimfahren.

Meldet er sich nicht innerhalb 1-2 Tagen, zur Dienststelle und Schaden melden.

Fertig.

Fahr ich gleich weg und ohne Nummernschild aufschreiben und ohne Fotos/ Zeugen siehts duster aus.

Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 11:52:58 Uhr:


Polizei rufen - Blödsinn. Wegen so einem minimalen Schaden kommen die überhaupt nicht.

Wo habt ihr eigentlich immer eure Weisheiten her.

In diesem Fall kommt die Polizei sehr wohl raus. Es besteht der Verdacht der Unfallflucht. Wenn man das ignoriert, ist man als Beamter ganz schnell im Bereich der Strafvereitelung.

aha wenn das verursachende fahrzeug noch daneben steht, wo ist denn da die fahrerflucht??

Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 21. November 2014 um 14:20:07 Uhr:


aha wenn das verursachende fahrzeug noch daneben steht, wo ist denn da die fahrerflucht??

Weil der Fahrer weg ist?😕

Zitat:

@AS60 schrieb am 21. November 2014 um 14:02:54 Uhr:



Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 11:52:58 Uhr:


Polizei rufen - Blödsinn. Wegen so einem minimalen Schaden kommen die überhaupt nicht.
Wo habt ihr eigentlich immer eure Weisheiten her.
In diesem Fall kommt die Polizei sehr wohl raus. Es besteht der Verdacht der Unfallflucht. Wenn man das ignoriert, ist man als Beamter ganz schnell im Bereich der Strafvereitelung.

Lese den Thread einfach nochmal. Der Verursacher stand noch daneben. Da ist niemand geflüchtet.

Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 14:44:15 Uhr:



Zitat:

@AS60 schrieb am 21. November 2014 um 14:02:54 Uhr:



Wo habt ihr eigentlich immer eure Weisheiten her.
In diesem Fall kommt die Polizei sehr wohl raus. Es besteht der Verdacht der Unfallflucht. Wenn man das ignoriert, ist man als Beamter ganz schnell im Bereich der Strafvereitelung.
Lese den Thread einfach nochmal. Der Verursacher stand noch daneben. Da ist niemand geflüchtet.

Das Auto des Verursachers stand noch daneben. Der Verursacher (also vermutlich der Fahrer) nicht.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 21. November 2014 um 14:46:07 Uhr:



Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 14:44:15 Uhr:


Lese den Thread einfach nochmal. Der Verursacher stand noch daneben. Da ist niemand geflüchtet.

Das Auto des Verursachers stand noch daneben. Der Verursacher (also vermutlich der Fahrer) nicht.

So hab ich´s auch verstanden.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 21. November 2014 um 14:46:07 Uhr:



Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 14:44:15 Uhr:


Lese den Thread einfach nochmal. Der Verursacher stand noch daneben. Da ist niemand geflüchtet.

Das Auto des Verursachers stand noch daneben. Der Verursacher (also vermutlich der Fahrer) nicht.

Erfüllt nicht den Tatbestand der Fahrerflucht, denn das wäre nur der Fall, wenn die Person nicht ermittelt werden kann. Da sein Auto und Nummernschild noch daneben steht, schreibt man das einfach auf.

Übrigens gibt es den Begriff "Fahrerflucht" nicht, sondern das heißt "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort". Ein Unfall ist aber nicht passiert, sondern nur eine Sachbeschädigung.

Dann musst dem Fahrer erst nachweisen, dass er nicht schon eine Zeit auf dich gewartet hat. Hat er das, erfüllt es denn Tatbestand auch noch nicht. Vielleicht holt er ja gerade Zettel und Schreibwerkzeug um dir eine Nachricht an die Scheibe zu hängen.

§ 142 StGB lautet:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 14:54:52 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 21. November 2014 um 14:46:07 Uhr:


Das Auto des Verursachers stand noch daneben. Der Verursacher (also vermutlich der Fahrer) nicht.

Erfüllt nicht den Tatbestand der Fahrerflucht, denn das wäre nur der Fall, wenn die Person nicht ermittelt werden kann. Da sein Auto und Nummernschild noch daneben steht, schreibt man das einfach auf.

Hm. Aus eigener Erfahrung kann ich Dir sagen, dass das Polizei bei einem Einsatz, bei dem der Unfallverursacher seinen Schrotthaufen zurücklies und zu Fuß flüchtete, dies ganz anders gesehen hat. Nach Deiner Definition wäre dies auch keine Fahrerflucht, das Auto hat er ja (gezwungenermaßen) zurückgelassen.

Außerdem kann über das zurückgelassene Auto lediglich der Halter ermittelt werden, nicht der Fahrer...

Zitat:

Übrigens gibt es den Begriff "Fahrerflucht" nicht, sondern das heißt "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort". Ein Unfall ist aber nicht passiert, sondern nur eine Sachbeschädigung.

Wortklauberei. Der Rentner, der vor Jahren vor meinen Augen seinen Einkaufswagen gegen ein fremdes Auto donnerte und sich dann verzog, durfte Schadensersatz zahlen wegen der Sachbeschädigung

und

bekam eine Strafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Woher ich das weiß? Ich durfte der Verhandlung als Zeuge beiwohnen...

Zitat:

Dann musst dem Fahrer erst nachweisen, dass er nicht schon eine Zeit auf dich gewartet hat. Hat er das, erfüllt es denn Tatbestand auch noch nicht. Vielleicht holt er ja gerade Zettel und Schreibwerkzeug um dir eine Nachricht an die Scheibe zu hängen.

Dann muss er sich innerhalb einer gewissen Frist bei der Polizei melden. Siehe auch unter (2) bei Deinem unten zitierten Paragraphen.

Zitat:

§ 142 StGB lautet:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Zitat:

@FredMM schrieb am 21. November 2014 um 11:52:58 Uhr:


Meldet er sich nicht innerhalb 1-2 Tagen, zur Dienststelle und Schaden melden.

welche Dienststelle schlägst Du vor? Städtisches Fundbüro? Deutsche Bahn? Telefonauskunft?

Was Du schreibst ist einfach nur völliger Humbug.

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