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Auf Gutachter der Versicherung warten oder Reparatur beauftragen?

Themenstarteram 26. November 2018 um 19:27

Hallo zusammen,

 

ich habe folgendes Problem, bei dem ich eure Hilfe brauche:

 

Ich hatte vor ca. 3 Wochen einen Verkehrsunfall, bei dem mich zum Glück keinerlei Schuld traf.

Der Fahrer des anderen Fahrzeugs hat seine Schuld eingestanden.

Eine Haftungszusage der gegnerischen Versicherung zu 100 % liegt inzwischen vor.

Mein Gutachter hat ein Gutachten erstellt, den Schaden taxiert.

Die Werkstatt, wo der Wagen steht, hat nun festgestellt, dass noch weitere Schäden vorhanden sind, die über das Gutachten hinausgehen.

Mein Gutachter hat ein Nachgutachten erstellt und den Schaden entsprechend höher eingeschätzt.

Ich bin auf das Fahrzeug angewiesen und möchte nun möglichst schnell die Reparatur in Auftrag geben.

Kann ich das wohl schon tun oder muss ich warten, weil vielleicht noch ein Gutachter der Versicherung kommt?

 

Ist es üblich, dass die Versicherung noch mal einen Gutachter schickt.

Normal würde ich die Frage meinem Anwalt stellen, aber der ist bis zum Ende der Woche nicht erreichbar. Und so lange möchte ich eigentlich nicht warten.

Die Werkstatt sagte mir, da dürfte kein Gutachter mehr kommen.

Was meint ihr?

Velen Dank für alle Antworten schon im Voraus.

Beste Antwort im Thema

OK, jetzt mal ohne Steine schmeißen.

Du schreibst hier die ganz Zeit von einem Kaskoschaden.

Das ist Vertragstrecht da sind beide Vertragspartner an einen abgeschlossenen Vertrag gebunden. Grundlage für diesen Vertrag sind die jeweils gültigen AKB`s

Hier ist das Thema aber ein Hafpftpflichtschaden. Das ist Schadenersatz. Dieser regelt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Hier insbesondere im § 249 und da steht:

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Darunter fallen auch das Honorar eines Sachverständigen, der die Höhe der

-die Reparaturkosten

-den Wiedberbeschaffungswert

-den Restwert

-die merkantile Wertminderung

-die Reparaturdauer

-die Wiederbeschaffungsdauer

je nach Schadensfall zu ermitteln hat.

Desweiteren fallen darunter das Honorar eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung dieser Ansprüche.

Dies resultiert aus dem Grundsatz der "Waffengleichheit".

Die Versicherung verfügt über solche Fachleute oder kann sich derer bedienen.

Das gleiche Recht hat auch der Geschädigte.

Das ist in der Rechtsprechung so verbrieft und steht auch überhaupt nicht zu Diskussion.

Das sind die Unterschiede zwischen Kasko und (KH) Krafthaftpflichschaden.

Nun verstanden?

dann habe ich jetzt (erstmal) fertig............

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OK, jetzt mal ohne Steine schmeißen.

Du schreibst hier die ganz Zeit von einem Kaskoschaden.

Das ist Vertragstrecht das sind beide Vertragspartner an einen abgeschlossenen Vertrag gebunden. Grundlage für diesen Vertrag sind die jweils gültigen AKB`s

Hier ist das Thema aber ein Hafpftlichschaden. Das ist Schadenersatz. Dieser regelt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Hier insbesondere im § 249 und da steht:

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Darunter fallen auch das Honorar eines Sachverständigen, der die Höhe der

-die Reparaturkosten

-den Wiedberbeschaffungswert

-den Restwert

-die merkantile Wertminderung

-die Reparaturdauer

-die Wiederbeschaffungsdauer

je nach Schadensfall zu ermitteln hat.

Desweiteren fallen darunter das Honorar eines Rechtsanwalt zur Durchsetzung dieser Ansprüche.

Dies resultiert aus dem Grundsatz der "Waffengleichheit".Die Versicherung verfügt über solche Fachleute oder kann sich dere bedienen. Das gleiche Recht hat auch der Geschädigte. Das ist in der Rechtsprechung so verbrieft und steht auch überhaupt nicht zu Diskussion.

Das sind die Unterschiede zwischen Kasko und (KH) Krafthaftpflichschaden.

Nun verstanden?

dann habe ich jetzt (erstmal) fertig............

Zitat:

Ist es üblich, dass die Versicherung noch mal einen Gutachter schickt.

Üblich ja, aber eine Rechtsgrundlage dafür gibt es m.E. nicht.

Ich würde nun sagen "reparier fertig" und gut ist...

(...) aber, es besteht auch ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug!

Zitat:

@Touareg5.0V10TDI schrieb am 26. November 2018 um 20:27:59 Uhr:

 

Normal würde ich die Frage meinem Anwalt stellen, aber der ist bis zum Ende der Woche nicht erreichbar. Und so lange möchte ich eigentlich nicht warten.

Die Woche Zeit wirst wirst du noch haben müssen.

Bei bestehender anwaltlicher Vertretung gilt: Nichts ohne Rücksprache mit dem RA unternehmen.

Da du hier alle wichtigen Details nicht erwähnt hast nützen dir auch die Ratschläge aus dem Forum nichts. Außer dem einen: Sollte sich ein Gutachter der Versicherung bei dir melden oder die Versicherung selbst, verweise sie ohne irgendwelche Zu- oder Absagen an deinen RA.

Ich würde nienichtniemalsaufkeinenfall auf die Idee kommen, einen mir unbekannten Gutachter von der gegnerischen Versicherung, die den Schaden bezahlen soll, an das Fahrzeug zu lassen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 26. November 2018 um 21:03:26 Uhr:

Ich würde nienichtniemalsaufkeinenfall auf die Idee kommen, einen mir unbekannten Gutachter von der gegnerischen Versicherung, die den Schaden bezahlen soll, an das Fahrzeug zu lassen.

Ich auch nicht.

Warum auch ?

Die Werkstatt hat doch wohl bereits mit der Reparatur begonnen, oder wie sonst haben die eine Schadenerweiterung festgestellt?

Einen Gutachter der Versicherung würde ich ohnehin nicht ohne weiteres an das Fahrzeug heran lassen.

Ich würde weiter reparieren lassen, ausgenommen wenn jetzt ein Totalschaden vorliegt bzw. der Schaden die 130% Grenze überschreitet.

Zitat:

@hjluecke schrieb am 26. November 2018 um 20:41:14 Uhr:

(...) aber, es besteht auch ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug!

Wenn man ohne zwingenden Grund das Fahrzeug drei Wochen lang irgendwo rumstehen lässt wird man nicht für die ganze Zeit einen Ersatzwagen bezahlt bekommen...

Immer diese Cross Postings, kann man nicht mal beim vorherigen weitermachen:

https://www.motor-talk.de/.../...agen-nach-verkehrunfall-t6490523.html

Themenstarteram 27. November 2018 um 6:19

Vielen Dank für alle Antworten, die ich bis jetzt bekommen habe. Wenn ich einige davon richtig verstehe, steht es der Versicherung also gar nicht unbedingt zu, nochmals einen Gutachter zu schicken. Sehe ich das richtig?

Grundsätzlich musst du beim Haftpflichtschaden keinen versicherungseigenen Gutachter an dein Fahrzeug lassen, bei Kasko sähe das anders aus!

Da du den Schaden reparieren lassen und nicht fiktiv abrechnen willst, sehe ich das eh nicht so problematisch.

Die erste Begutachtung hat wahrscheinlich auf der Straße und/oder in unzerlegtem Zustand stattgefunden, so dass der Sachverständige nicht alle beschädigten Teile erkennen konnte und erst bei (Teil)Demontage ersichtlich waren. Daher war wohl eine zweite Besichtigung in der ausführenden Werkstatt erforderlich und der Sachverständige hat einen dementsprechenden Nachtrag geschrieben. Das ist gängige Praxis.

Viele Sachverständige erstellen ihr Gutachten reparaturbegleitend und schicken ihr Gutachten erst nach endgültiger Kalkulation an die gegnerische Versicherung.

Denke an eine etwaige merkantile (gefühlte) Wertminderung, die dir zusteht bzw. zustehen könnte (abhängig von Alter/Laufleistung, Schadenintensität ect.)

Zitat:

@Touareg5.0V10TDI schrieb am 26. November 2018 um 20:27:59 Uhr:

...

Normal würde ich die Frage meinem Anwalt stellen, aber der ist bis zum Ende der Woche nicht erreichbar. Und so lange möchte ich eigentlich nicht warten.

...

irgendwie komisch

in gefühlt jedem zweiten Thread in dem der Geschädigte (angeblich) anwaltlich vertreten wird, ist dieser Anwalt über Tage hinweg nicht erreichbar, sonstwie wenig kommunikativ oder generell inkompetent.

Nicht gerade gute Werbung

Üblicherweise steht das Auto bereits auf der Bühne und wird repariert. Mit dem Anwalt ist alles abgestimmt und dennoch kommen einem unerfahrenen Geschädigten beim Durchstöbern des Internets Zweifel, ob alles richtig abläuft, weil man auf diverse schiefgegangene Fallschilderungen und _fakenews_ stößt. Den Anwalt will ein zweifelnder Geschädiger nicht fragen, weil das irgendwie doof ausieht das bereits Erörterte nochmals durchzukauen. Darum fragt man dann z.B. auf MT nach, ob es andere Geschädigte gibt, die es ähnlich gemacht haben. Alles menschlich. Die richtigen Antworten wurden gegeben. Also Teetrinken und weitermachen. ;)

Prinzipiell gute Erklärung.

 

Manchmal habe ich allerdings doch so meine Zweifel ob auch wirklich ein Anwalt beauftragt wurde, oder ob das nur Floskeln sind.

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