Auf Gutachter der Versicherung warten oder Reparatur beauftragen?

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem, bei dem ich eure Hilfe brauche:

Ich hatte vor ca. 3 Wochen einen Verkehrsunfall, bei dem mich zum Glück keinerlei Schuld traf.

Der Fahrer des anderen Fahrzeugs hat seine Schuld eingestanden.

Eine Haftungszusage der gegnerischen Versicherung zu 100 % liegt inzwischen vor.

Mein Gutachter hat ein Gutachten erstellt, den Schaden taxiert.

Die Werkstatt, wo der Wagen steht, hat nun festgestellt, dass noch weitere Schäden vorhanden sind, die über das Gutachten hinausgehen.

Mein Gutachter hat ein Nachgutachten erstellt und den Schaden entsprechend höher eingeschätzt.

Ich bin auf das Fahrzeug angewiesen und möchte nun möglichst schnell die Reparatur in Auftrag geben.

Kann ich das wohl schon tun oder muss ich warten, weil vielleicht noch ein Gutachter der Versicherung kommt?

Ist es üblich, dass die Versicherung noch mal einen Gutachter schickt.

Normal würde ich die Frage meinem Anwalt stellen, aber der ist bis zum Ende der Woche nicht erreichbar. Und so lange möchte ich eigentlich nicht warten.

Die Werkstatt sagte mir, da dürfte kein Gutachter mehr kommen.

Was meint ihr?

Velen Dank für alle Antworten schon im Voraus.

Beste Antwort im Thema

OK, jetzt mal ohne Steine schmeißen.

Du schreibst hier die ganz Zeit von einem Kaskoschaden.

Das ist Vertragstrecht da sind beide Vertragspartner an einen abgeschlossenen Vertrag gebunden. Grundlage für diesen Vertrag sind die jeweils gültigen AKB`s

Hier ist das Thema aber ein Hafpftpflichtschaden. Das ist Schadenersatz. Dieser regelt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Hier insbesondere im § 249 und da steht:

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Darunter fallen auch das Honorar eines Sachverständigen, der die Höhe der

-die Reparaturkosten
-den Wiedberbeschaffungswert
-den Restwert
-die merkantile Wertminderung
-die Reparaturdauer
-die Wiederbeschaffungsdauer

je nach Schadensfall zu ermitteln hat.

Desweiteren fallen darunter das Honorar eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung dieser Ansprüche.

Dies resultiert aus dem Grundsatz der "Waffengleichheit".

Die Versicherung verfügt über solche Fachleute oder kann sich derer bedienen.

Das gleiche Recht hat auch der Geschädigte.

Das ist in der Rechtsprechung so verbrieft und steht auch überhaupt nicht zu Diskussion.

Das sind die Unterschiede zwischen Kasko und (KH) Krafthaftpflichschaden.

Nun verstanden?

dann habe ich jetzt (erstmal) fertig............

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OK! Vielleicht habe ich bei der Zitierung etwas übersehen, kann ja mal passieren - "es möge der den ersten Stein werfen, wer der Meinung ist, noch nie etwas übersehen zu haben". Mit Blamage hat das nicht zu tun, da ich in dem Grundsatz wer zahlt den RA und den SA nichts falsches geschrieben habe. Hier eine Auszug aus der AKB einer Versicherung:
Was zahlen wir im Schadensfall?
Was zahlen wir bei Beschädigung?
Sachverständigenkosten: Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Was ist nicht versichert?
Rechtsanwaltskosten:
Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind nicht versichert. Diese erstatten wir nur, sofern wir eine Leistung zu Unrecht abgelehnt haben.
Hierbei wird nicht nach Unfall- und/ oder anderen Schaden unterschieden.
"So, ich habe fertig!"

OK, jetzt mal ohne Steine schmeißen.

Du schreibst hier die ganz Zeit von einem Kaskoschaden.

Das ist Vertragstrecht da sind beide Vertragspartner an einen abgeschlossenen Vertrag gebunden. Grundlage für diesen Vertrag sind die jeweils gültigen AKB`s

Hier ist das Thema aber ein Hafpftpflichtschaden. Das ist Schadenersatz. Dieser regelt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Hier insbesondere im § 249 und da steht:

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Darunter fallen auch das Honorar eines Sachverständigen, der die Höhe der

-die Reparaturkosten
-den Wiedberbeschaffungswert
-den Restwert
-die merkantile Wertminderung
-die Reparaturdauer
-die Wiederbeschaffungsdauer

je nach Schadensfall zu ermitteln hat.

Desweiteren fallen darunter das Honorar eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung dieser Ansprüche.

Dies resultiert aus dem Grundsatz der "Waffengleichheit".

Die Versicherung verfügt über solche Fachleute oder kann sich derer bedienen.

Das gleiche Recht hat auch der Geschädigte.

Das ist in der Rechtsprechung so verbrieft und steht auch überhaupt nicht zu Diskussion.

Das sind die Unterschiede zwischen Kasko und (KH) Krafthaftpflichschaden.

Nun verstanden?

dann habe ich jetzt (erstmal) fertig............

Oder mal kurz und bündig:

Der Geschädigte im Haftpflichtfall hat keinen Vertrag mit der gegnerischen Versicherung, also können auch keine Vertragsbedingungen greifen.

Die Haftung der Versicherung erfolgt aufgrund gesetzlicher Regelungen und im Rahmen der Auslegung durch die Rechtsprechung. (Der eigene Sachverständige und der Rechtsanwalt stehen auch nicht im Gesetz sondern sind "nur" ständige Rechtsprechung. Der Begriff "Grundrecht" ist übrigens auch völlig anders belegt...)

Und mit irgendwelchen Grundrechten hat das rein gar nichts zu tun. Man sollte schon die richtigen Begrifflichkeiten beachten.

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Zitat:

@Franklyn67 schrieb am 27. November 2018 um 16:26:07 Uhr:



Muss man nicht, ist ein Grundrecht! (bei unverschuldetem Unfall)
Ob das in der Police steht oder in Hamburg steht ne Ampel auf rot

Wo stehen Grundrechte? Ach im Grundgesetz, ahja, zeig mir mal eine Stelle im Grundgesetz, die von einem Anwalt oder Gutachter spricht.

Wir befinden uns hier im Schadenersatzrecht und hier ist es schlicht so, dass die Geier der Versicherungen es durch ihren Geiz und Betrügermentalität geschafft haben, dass die Gerichte den Geschädigten Anspruch auf sachverständige Hilfe in Form von technischen und juristischen Sachverständigen zuerkennen. Dass die Versicherungen diese Kosten ungern tragen ist eins, aber die Versicherungen und deren Mitarbeiter, die für diese Situation verantwortlich sind, sind in der Branche immer noch hoch geachtet. Das lässt natürlich auch tief blicken in die Seele eine Branche, die nur durch eine gesetzliche Erklärung vom Betrug ausgenommen ist, wie der BGH schon in den 50er Jahren feststellte.

Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 28. November 2018 um 08:51:49 Uhr:



Zitat:

@Franklyn67 schrieb am 27. November 2018 um 16:26:07 Uhr:



Muss man nicht, ist ein Grundrecht! (bei unverschuldetem Unfall)
Ob das in der Police steht oder in Hamburg steht ne Ampel auf rot

Wo stehen Grundrechte? Ach im Grundgesetz, ahja, zeig mir mal eine Stelle im Grundgesetz, die von einem Anwalt oder Gutachter spricht.

Wir befinden uns hier im Schadenersatzrecht und hier ist es schlicht so, dass die Geier der Versicherungen es durch ihren Geiz und Betrügermentalität geschafft haben, dass die Gerichte den Geschädigten Anspruch auf sachverständige Hilfe in Form von technischen und juristischen Sachverständigen zuerkennen. Dass die Versicherungen diese Kosten ungern tragen ist eins, aber die Versicherungen und deren Mitarbeiter, die für diese Situation verantwortlich sind, sind in der Branche immer noch hoch geachtet. Das lässt natürlich auch tief blicken in die Seele eine Branche, die nur durch eine gesetzliche Erklärung vom Betrug ausgenommen ist, wie der BGH schon in den 50er Jahren feststellte.

das Recht auf einen freien, unabhängigen Sachverständigen, lassen wir das "Grund" weg!
So besser?

Es geht in der Tat um einen Haftpflichtschaden. Mein Anwalt bestätigte mir zu Beginn seiner Tätigkeit, was einige (Rechts-) Kundige hier auch schon geschrieben haben: Dass mir ein unabhängiger Gutachter und ein Rechtsanwalt zustehen. Die Kosten sind von der gegnerischen Versicherung zu tragen.

Leute, ab sofort könnt ihr eure Fahrzeuge bei mir sehr kostengünstig versichern, Haftpflicht und Kasko. Meine AGB's sind auch sehr verständlich und extrem übersichtlich. Sie lauten:
Was zahlen wir im Schadensfall? Nichts, gar nichts, überhaupt nichts.

War natürlich Ironie, aber mal im Ernst, Versicherungen versuchen zwar immer wieder, die Ansprüche der Geschädigten im Haftpflichtbereich einzuschränken, fallen aber ebenso immer wieder damit vor Gericht auf die Nase. Da können die in ihren AGB's schreiben, was sie wollen.

Ganz so allgemein passt die Aussage zu den AGB nicht!

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