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Anzeige wegen Fahrerflucht - was tun?

Themenstarteram 12. Juni 2018 um 8:21

Halle liebe Forum,

ich schreibe erstmalig aber hoffe auf eure Hilfe.

Heute flatterte eine Anzeige bezüglich Fahrerflucht ein. Sachlage war folgende:

Ich hatte Nachtdienst bei mir im Betrieb und habe auf einem Betriebsinternen Parkplatz geparkt, der Nachts niemals benutzt wird und deswegen mit Erlaubnis der Chefin von mir benutzt werden durfte. Falls doch jemand kommen sollte, habe ich einen Zettel mit meiner Handynummer und der Telefonnummer des Betriebs hinterlassen, dass ich sofort umparken würde. Zusätzlich habe ich angegeben, dass das Auto frühst wieder weg sei.

Als ich nach dem Nachtdienst das Gebäude verlassen habe, stand ein großer PKW quer hinter meinem Auto, der mich offensichtlich zugeparkt hatte. Ich musste mehrere Mülltonnen aus dem weg räumen, um aus dem Parkplatz zu kommen. Dabei habe ich ausgeparkt und das Auto niemals berührt (Ja, ich weiß das sagen alle, aber ich habe extra Mülltonnen etc. aus dem Weg geräumt, um von dort ausparken zu können, ohne diesen zu berühren).

Jetzt ist bei der Versicherung des Fahrzeughalters (mein Schwiegervater) eine Anzeige wegen Fahrerfluchts eingegangen. Ich habe das Auto genau inspiziert und finde nirgendwo einen Kratzer, der nicht auch schon zuvor da war.

Ich bin am verzweifeln. Ich habe weder eine Versicherung, noch, als Student, Geld mir einen Anwalt zu holen...Außerdem bin ich auf den Führerschein angewiesen..

Was soll ich jetzt machen?

Kann man die Sache ohne Gericht regeln? Sollte wirklich ein Lackschaden entstanden sein, bzw. der andere Fahrzeughalter einfach "einen alten Schaden auf meine Kosten reparieren lassen wollen", da ich mir keines Unfalls bewusst bin, würde ich das Geld für so eine Kleinigkeit sicherlich irgendwie auftreiben können, aber wenn ich jetzt Gerichtskosten oder sowas zahlen muss weiß ich nicht wie...

Ohje, ich hoffe auf Hilfe/Verständnis..

Beste Antwort im Thema

Siehe cockers Tip! Das Beschuldigen eines unbekannten Fahrers ohne triftigen Grund ist ebenfalls eine Straftat - die Vortäuschung einer solchen nämlich, und die wiegt deutlich schwerer als Deine "Fahrerflucht".

Der Anhörungsboen ist allerdings mit Sicherheit bei Deinem Schwiegervater gelandet und nicht bei seiner versicherung. das wäre tatsächlich eigentümlich. Da kann höchstens die Ermittlungsanfrage eingehen, wenn eine gegnerische versicherung die Anfrage über das Datenbanksystem stellt. Anzeige läuft dann grundsätzlich über polizeiliche Stellen und gegen den halter oder Fahrer (falls bekannt).

Schuldeingeständnisse oder Angebote jedweder Art sind da eher kontraproduktiv, auch jedwede Kontaktaufnahmen außerhalb der offiziellen Schriftstücke. Also Anhörungsbogen ausfüllen, klar hinschreiben, wer an diesem Tag gefahren ist, daß man keinen Unfall hatte und dann die Geschichte so schildern, wie sie hier steht. Das riecht gewaltig nach einer Selbstjustizaktion, die für den Zuparker nicht ganz so funktioniert hat, wie er das gern hätte. Also hat er noch einen nachgelegt...

Der Gutachter kann selbst winzigste Lackspuren finden, und glaub mir, wenn es hart auf hart geht, knickt der Beschuldiger garantiert ein. Ohne Schaden -> Falschbeschuldigung. Da es sich bei Fahrerflucht um eine Straftat handelt, wird durch so eine Beschuldigung ohne Grund der obig geschilderte Tatbestand hegestellt. Ist kein Pappenstiel, wenn sich dann ein rühriger Staatsanwalt den Falschbeschuldiger zur Brust nimmt. Die Tagessätze sind echt schmerzhaft, und Falschbeschuldigungen solcher Art werden auch von Staats wegen weiterverfolgt :-)

Also erst mal ruhig Blut, und wenn Du 100% sicher bist, daß es keinen Unfall gab, dann einfach Post ausfüllen, später ggfs. Anwalt einschalten und der Polizei gegenüber immer klar und uneingeschränkt ansagen, daß es keinen Unfall gab. Fertig.

Letztlich muß es Dir bewiesen werden, ob es einen Unfall gab und ein Schaden entstanden ist. Und dazu müsste dann der Gutachter ran...

Kreis geschlossen, beweise nicht vorhanden...Rest siehe Text + cockers Post :-)

Good luck!!!

Gruß

Roman

 

PS: Die Nötigung braucht man jetzt nicht mehr anzeigen. Das macht nur Sinn, solange man eingeparkt steht und tatsächlich genötigt ist. Im Prinzip stimmt es aber: Zuparken ist Nötigung - selbst auf meinem eigenen Grund und Boden.

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Die Frage, ob es einen Kontakt gegeben hat, prüft auch die Polizei. Der günstigste Weg ist, jede Berührung abzustreiten und die Pol zu bitten, eine Gegenüberstellung der beiden Fahrzeuge zu veranlassen. Mit dem hoffentlich negativen Ergebnis dann die eigene Versicherung informieren, damit die die Ansprüche abwehrt.

Wenn Du nichts gemacht hast, stellt die Pol das Verfahren ein und deine Versicherung zahlt nicht. Das geht auch ohne Anwalt.

Zitat:

@misterblake schrieb am 12. Juni 2018 um 10:47:13 Uhr:

 

Mein Schwiegervater sagt die Versicherung habe sich bei ihm gemeldet, da er ja Fahrzeughalter ist. Aber er hat meine Daten an diese weitergegeben, da er nicht gefahren ist.

Liegt nun eine Vorladung der Polizei vor oder hat sich nur die Versicherung gemeldet? Irgendwie steige ich da nicht durch.

@TE

Du hast von einem Firmeninternen Parkplatz geredet. Hier stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Kann da jeder ungehindert drauf, oder gibt´s da Kontrollen, eine Schranke?

Wenn kein öffentlicher Verkehrsraum, dann kein Unfall, dementsprechend auch keine Flucht.

Sollte man drüber nachdenken.

So wie ich die Sache verstehe, liegt nur ein Hinweis des Anspruchstellers bei der Versicherung vor. Der kann dort natürlich behaupten, was er will- er muss es jedoch auch belegen können. Und will er das, muss er einen Sachverständigen zur Feststellung eines Schadens beauftragen, wird sich dazu aber behördliche Unterstützung bedienen müssen. Denn einfach so sollte man keinen Sachverständigen an sein Auto lassen. Es liegt für mich die Vermutung nahe, dass sich die Geschichte in Luft auflösen wird.

Und wenn ich weiter richtig gelesen habe, ist überhaupt keine Behörde eingeschaltet. Die wäre ganz sicher bereits beim TE vorstellig geworden.

Offensichtlich gibt es nichts zu befürchten.

Zitat:

@RomanL schrieb am 12. Juni 2018 um 10:59:20 Uhr:

Siehe cockers Tip! Das Beschuldigen eines unbekannten Fahrers ohne triftigen Grund ist ebenfalls eine Straftat - die Vortäuschung einer solchen nämlich, und die wiegt deutlich schwerer als Deine "Fahrerflucht".

Man sollte sich den Straftatbestand der falschen Verdächtigung mal genau zu Gemüte führen, bevor man ihn hier leichtsinnig in den Raum wirft.

Ich kann sehr wohl als Geschädigter einen Verdacht hinsichtlich eines Verursachers äußern. Das hat nichts mit einer Straftat zu tun.

Der Paragraph spricht ausdrücklich von "wider besseres Wissen". Das heißt, ich muss jemanden beschuldigen obwohl ich genau weiß, dass er damit nichts zu tun hat. Dann kann man evtl. über den

§ 164 sprechen.

Vermutungen oder Hinweise auf einen möglichen Verursacher ziehen ganz normale Ermittlungen nach sich, die aber auch gar nichts mit einer Straftat zu tun haben.

zum Nachlesen

https://dejure.org/gesetze/StGB/164.html

Themenstarteram 12. Juni 2018 um 9:24

Zitat:

@AS60 schrieb am 12. Juni 2018 um 11:15:27 Uhr:

@TE

Du hast von einem Firmeninternen Parkplatz geredet. Hier stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Kann da jeder ungehindert drauf, oder gibt´s da Kontrollen, eine Schranke?

Wenn kein öffentlicher Verkehrsraum, dann kein Unfall, dementsprechend auch keine Flucht.

Sollte man drüber nachdenken.

Es gibt eine Schranke, die manuell geöffnet werden muss, aber regelmäßig geschlossen wird. Manchmal steht die aber für einige Zeit offen, da kann dann theoretisch jeder drauf. Passiert oft das Partyleute nachts drauf fahren, weil sie offen steht und wenn sie dann morgens loswollen, ist sie zu und sie kommen nicht raus, ohne dass ich aufschließe. Ist das öffentlicher Verkehrsraum?

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 12. Juni 2018 um 11:02:13 Uhr:

Zitat:

@RomanL schrieb am 12. Juni 2018 um 10:59:20 Uhr:

Das Beschuldigen eines unbekannten Fahrers ohne triftigen Grund ist ebenfalls eine Straftat

Nö, nur wenn du weißt daß er es nicht war ist das "falsche Verdächtigung".

Wenn der jetzt zufällig einen Schaden am Fahrzeug entdeckt hat (den er nicht kannte), kann er da schon Anzeige erstatten (wird dann halt fallengelassen).

Gruß Metalhead

Na, da scheiden sich die Geister. Viele Richter sehen das ganz klar so, daß man keine Straftat anzeigen kann/darf, nur weil man selbst nicht genau weiß, ob der Schaden schon da war oder nicht und ihn nun gern jemand anlasten würde. Es muß plausibel sein und situativ nachvollziehbar, andernfalls ist es ganz sauber eine Falschbeschuldigung.

Hat er nachts ein dunkelblaues Auto zugeparkt und hat morgens dunkelblauen Lack an der Stoßstange, ok, Anscheinsbeweis erbracht. Hat er ihn links zugeparkt und rechts eine neue Beule in der Seite...dann ist das schon sehr weit hergeholt :-)

Wäre mal interessant, herauszufinden, wie er denn schlüssig nachweisen will daß der TE der Verursacher war. Nachts aufgeblieben und gefilmt? :-)))

Ich denke mal, hier ist erst mal wirklich der Weg der ruhigen Hand zu gehen. Bisher ist ja nix passiert als daß jemand irgendwas gegenüber irgendwem behauptet und die Versicherung über die interne Datenbank bei der gegnerischen Versicherung den Halter erfragt hat. Ohne polizeiliche Anhörung steht da nix im Raum - in diesem Fall dann auch erst mal keine Falschbeschuldigung, weil es ja noch kein Ermittlungsverfahren außerhalb der Versicherungen gibt. Bisher läuft das noch auf der Ebene von (privaten/wirtschaftlichen) Vorermittlungen zum Sachverhalt.

Normalerweise folgt auf diese Rückfrage alsbald ein polizeilicher Anhörungsbogen als Beschuldigter. Und dann ist es offiziell und geht den beschriebenen Gang...

Also erst mal ruhig schlafen und nicht weiter drüber nachdenken! Wie gesagt, für mich klingt das sehr nach Oberlehrer, dem sein kleiner "Gartenzwerg-Terroranschlag" mißglückt ist und der nun unbedingt noch nachträglich "gewinnen" will. Geht in 9 von 10 Fällen in die Hose (zum Glück :-).

@misterblake: Halt uns mal auf dem Laufenden!

Gruß

Roman

Themenstarteram 12. Juni 2018 um 9:29

Zitat:

@RomanL schrieb am 12. Juni 2018 um 11:26:20 Uhr:

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 12. Juni 2018 um 11:02:13 Uhr:

 

Nö, nur wenn du weißt daß er es nicht war ist das "falsche Verdächtigung".

Wenn der jetzt zufällig einen Schaden am Fahrzeug entdeckt hat (den er nicht kannte), kann er da schon Anzeige erstatten (wird dann halt fallengelassen).

Gruß Metalhead

@misterblake: Halt uns mal auf dem Laufenden!

Gruß

Roman

Werde ich machen! Mal sehen ob demnächst die Polizei hier steht oder nicht.

Zitat:

@misterblake schrieb am 12. Juni 2018 um 11:24:11 Uhr:

Zitat:

@AS60 schrieb am 12. Juni 2018 um 11:15:27 Uhr:

@TE

Du hast von einem Firmeninternen Parkplatz geredet. Hier stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Kann da jeder ungehindert drauf, oder gibt´s da Kontrollen, eine Schranke?

Wenn kein öffentlicher Verkehrsraum, dann kein Unfall, dementsprechend auch keine Flucht.

Sollte man drüber nachdenken.

Es gibt eine Schranke, die manuell geöffnet werden muss, aber regelmäßig geschlossen wird. Manchmal steht die aber für einige Zeit offen, da kann dann theoretisch jeder drauf. Passiert oft das Partyleute nachts drauf fahren, weil sie offen steht und wenn sie dann morgens loswollen, ist sie zu und sie kommen nicht raus, ohne dass ich aufschließe. Ist das öffentlicher Verkehrsraum?

Für jedermann frei zugänglich. Dann sprechen wir in diesem Zusammenhang vom öffentlichen Verkehrsraum. Unabhängig davon ob es sich um Privatgrundstück handelt oder nicht. Bei einer geschlossenen Schranke würde ich den öffentlichen Verkehrsraum verneinen.

Zitat:

@RomanL schrieb am 12. Juni 2018 um 11:26:20 Uhr:

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 12. Juni 2018 um 11:02:13 Uhr:

 

Nö, nur wenn du weißt daß er es nicht war ist das "falsche Verdächtigung".

Wenn der jetzt zufällig einen Schaden am Fahrzeug entdeckt hat (den er nicht kannte), kann er da schon Anzeige erstatten (wird dann halt fallengelassen).

Gruß Metalhead

Na, da scheiden sich die Geister. Viele Richter sehen das ganz klar so, daß man keine Straftat anzeigen kann/darf, nur weil man selbst nicht genau weiß, ob der Schaden schon da war oder nicht und ihn nun gern jemand anlasten würde. Es muß plausibel sein und situativ nachvollziehbar, andernfalls ist es ganz sauber eine Falschbeschuldigung.

Da scheidet sich gar nichts. Wo hast du denn diese Weisheiten her. Der Gesetzestext ist eindeutig.

Zitat:

@AS60 schrieb am 12. Juni 2018 um 11:23:11 Uhr:

Zitat:

@RomanL schrieb am 12. Juni 2018 um 10:59:20 Uhr:

Siehe cockers Tip! Das Beschuldigen eines unbekannten Fahrers ohne triftigen Grund ist ebenfalls eine Straftat - die Vortäuschung einer solchen nämlich, und die wiegt deutlich schwerer als Deine "Fahrerflucht".

Man sollte sich den Straftatbestand der falschen Verdächtigung mal genau zu Gemüte führen, bevor man ihn hier leichtsinnig in den Raum wirft.

Ich kann sehr wohl als Geschädigter einen Verdacht hinsichtlich eines Verursachers äußern. Das hat nichts mit einer Straftat zu tun.

Der Paragraph spricht ausdrücklich von "wider besseres Wissen". Das heißt, ich muss jemanden beschuldigen obwohl ich genau weiß, dass er damit nichts zu tun hat. Dann kann man evtl. über den

§ 164 sprechen.

Vermutungen oder Hinweise auf einen möglichen Verursacher ziehen ganz normale Ermittlungen nach sich, die aber auch gar nichts mit einer Straftat zu tun haben.

zum Nachlesen

https://dejure.org/gesetze/StGB/164.html

Jepp, alles richtig. Und deshalb ja auch unser Rat, den Tatbestand als solchen erst mal sachlich feststellen zu lassen - WENN es denn irgendwann einen Tatvorwurf der Fahrerflucht gibt. Es reicht in diesem Fall eben nicht, auszusagen, daß jemand dort gestanden hätte, der dann Schadensverursacher sein könnte...

Wenn man also bei einer ermittelnden Stelle behauptet, der Schaden sei durch jemanden KOnkreten verursacht worden und gibt dessen Kennzeichen an, dann sollte man sich gut überlegen, ob dort wirklich ein Schaden erzeugt wurde und exakt durch DIESEN Beschuldigten.

Ich hab ein paar Jährchen am Amtsgericht verbracht - was falsche Verdächtigungen und Beschuldigungen angeht hab ich da so meine Erfahrungen gesammelt :-) Es geht ruck zuck, und schon ist man tiefer in der Bredoullie als der Beschuldigte jemals war...

Aber wie schon mehrfach stand: Bisher ist gar nix offiziell passiert, also nix spruchreif :-)

Gruß

Roman

EOT

Da steht aber auch überall "wider besseren Wissens".

Gruß Metalhead

So wie das gechildert wird, liegt derzeit lediglich eine gegnerische Schadensanzeige bei der Versicherung vor. Die landet dan irgendwann zur Stellungnahme beim TE. Bislang erstmal nur zivilrechtliches Geplänkel. Die Abwehr dieser Forderung ist Aufgabe der Versicherung und die wird sich drum kümmern, wenn sie das für sinnvoll hält. Ggf. beauftragt die auch einen Anwalt, aber nur für diesen zivilrechtlichen Teil.

Ob da strafrechtlich irgendwas ist oder kommt, dass wird man erst später sehen. Da sollte der TE nichts ohne anwaltliche Beratung machen. Dort sind die 200,- € auf jeden Fall erstmal gut investiert.

Firmenparkplätze sind immer ein heißes Eisen, solange da keine Schranke und ein Schild steht, auf dem steht,daß der Platz nur für Firmenangehörige ist. Im Falle der Haftung bei einem Fahrzeugschaden spielt das eh keine Rolle, da er hier nach dem BGB geht und dem ist es herzlich egal, wo der Schaden entstanden ist, solange er entstanden ist. Strafrechtlich dürfte das ebenfalls egal sein, schließlich kann ich auch nicht mit einer AK 47 hunderte Mitarbeiter nieder- mähen und mich dann darauf berufen, daß dort Privatgelände ist, auf dem das STGB nicht giilt. Aber diesbezüglich ist ja wohl noch nichts passiert. Also abwarten und Tee trinken.

Zitat:

@RomanL schrieb am 12. Juni 2018 um 11:34:49 Uhr:

 

Jepp, alles richtig. Und deshalb ja auch unser Rat, den Tatbestand als solchen erst mal sachlich feststellen zu lassen - WENN es denn irgendwann einen Tatvorwurf der Fahrerflucht gibt. Es reicht in diesem Fall eben nicht, auszusagen, daß jemand dort gestanden hätte, der dann Schadensverursacher sein könnte...

Doch. Das reicht, um den ermittelnden Behörden zumindest einen Anhaltspunkt, und mehr ist es nicht, zu geben. Und das ohne strafrechtliche Konsequenzen.

Zitat:

Wenn man also bei einer ermittelnden Stelle behauptet, der Schaden sei durch jemanden KOnkreten verursacht worden und gibt dessen Kennzeichen an, dann sollte man sich gut überlegen, ob dort wirklich ein Schaden erzeugt wurde und exakt durch DIESEN Beschuldigten.

Ich darf natürlich die Vermutung äußern, dass es ein bestimmter Pkw gewesen sein könnte, da er neben meinem Fahrzeug geparkt hat. Dann wird das Fahrzeug in Augenschein genommen und fertig. Wird tagtäglich praktiziert. Viele Leute fotografieren sogar Pkw die neben dem eigenen stehen um im Falle eines Schadens einen eventuellen Verursacher benennen zu können. Das hat nichts mit einer konkreten Beschuldigung zu tun und schon gar nichts mit einer Straftat.

Aber das soll auch jetzt reichen. Da gebe ich dir recht.

 

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