Anzeige wegen Beleidigung
Guten Tag zusammen ,
Erstmal hoffe ich das ich hier richtig bin ansonsten verschieben .
Zu meiner Frage : Bin gestern um 23 Uhr in mein Ort rein gefahren dort waren Mädchen Alter ca 15/16 und habe Plastik Folien auf die Straße gekippt so das hat so geschimmert das es aussah wie Glas für mich bin mit allen vier Reifen natürlich drüber gefahren habe mich tierisch aufgeregt habe angehalten und habe aus dem Auto gerufen Hure habe geparkt und dann kam ihre Mutter Wut entbrannt auf mich zu gelaufen was mir einfällt sie zu Beleidigen ich würde eine Anzeige bekommen habe mich entschuldigt und habe auch gesagt das es aussah wie Glas und wohl gemerkt wiso schütten die Nachts um 23 Uhr Folien das Eimmer weise auf die Straße ist ja auch Umweltverschmutzung sie hat sich (Mutter) Kennzeichen aufgeschrieben und ich würde eine Anzeige bekommen haben angeblich diesen Vorfall auch gefilmt das weis ich nicht meine Angst ist jetzt einfach das ich wegen so einem Kinder Mist eine Anzeige am Hals habe . Denke man muss in einer gewissen Weise ja auch meine Situation sehen was wäre wenn mir meine Reifen vlt nicht in der Nächsten Kurve Weg geflogen wäre oder auf der Autobahn . Klar hätte ich mir dieses Wort sparen können aber was meint ihr welche Strafe falls was Da kommt kann mich erwarten wäre über jede Antwort dankbar
Lg pfuzzy
Beste Antwort im Thema
Zeige Du doch diese Figuren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs an. Stelle Dir vor, es muss jemand auf diesen Folien bremsen. Ich würde den Vorgang an Deiner Stelle der örtlichen Polizei melden.
Geht nicht nur um Umweltschutz bei so etwas.
Die ticken doch nicht richtig. Vor so bildungsungeübten Personen mit herausfordernden Eigenschaften sollte man keine Angst haben.
138 Antworten
Nimm die Bezeichnung eines anderen legalen Berufes (z.B. Gebäudereinigerin) und wenn dabei dann keine Beleidigung rauskommt, womit rechtsfertigst Du dann eine rechtlich unterschiedliche Wertung, wenn beide Berufe legal sind und sozialversicherungsfähig ausgeübt werden können?
@schwukele wäre das für Dich als Hamburger Klärungsbeaauftragtem nicht ein dankbares Projekt?
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. September 2018 um 22:15:29 Uhr:
Nimm die Bezeichnung eines anderen legalen Berufes (z.B. Gebäudereinigerin) und wenn dabei dann keine Beleidigung rauskommt, womit rechtsfertigst Du dann eine rechtlich unterschiedliche Wertung, wenn beide Berufe legal sind und sozialversicherungsfähig ausgeübt werden können?
Wenn du den Unterschied nicht selbst erkennst, dann ist es wohl auch relativ sinnlos, wenn ich es zu erklären versuchte. Glaubst du, dass der TE bei einem Bäcker "Bäcker!" zum Fenster rausgerufen hätte und bei einem Dachdecker "Dachdecker!"? Er hätte ja dann bei den beiden Mädchen auch "Schülerinnen!" rausrufen können.
(Wohlgemerkt ein zivilrechtliches Urteil zum Schmerzensgeld. Äußerst absurd, wenn man darin nicht auch eine strafbare Beleidigung erkennen will.)
Die Mutter einer Hure wird den TE nie anzeigen. Sie will sich doch nicht blamieren.
Florian333, das Urteil des AG Bremen ist 1. nicht allgemein zugänglich publiziert und 2. wurde dort die Berufsbezeichnung Hure mit der Bezeichnung der Person als Schlampe zusammen verwendet. Das liegt hier anders.
Der Beruf einer Gebäudereinigerin und der einer Hure haben gemeinsam, dass es sich um legale Berufe handelt und beide sozialversicherungspflichtig ausgeübt werden können. Beide Berufsbezeichnungen stellen solo per se keine Beleidigung dar. Das ist nunmal der Wille des bundesdeutschen Gesetzgebers.
Dein besagtes AG Bremen hat kürzlich sogar festgestellt, dass die Anrede eines Polizisten als Bullen keine Beleidigung darstellt und das auf Wunsch des sich geschädigt Fühlenden betriebene Verfahren nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt (AG Bremen 02.02.208 Az. 81b Cs 690 Js 20621/17 (354/17)), weil der Begriff eben nicht ausschließlich negativ besetzt ist. Wenn schon ein begrifflicher Ausflug in die Tierwelt keine Beleidigung darstellt, dann wird man das für eine legale Berufsbezeichnung allemal so gelten lassen müssen. Vor längerer Zeit schon urteilte das AG Tiergarten, dass die Anrede eines Polzeibeamten als "Herr Oberförster" ebenfalls keine strafbare Beleidigung darstellt, weil ein Oberförster eine legale Berufsbezeichnung ist.
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. September 2018 um 22:58:49 Uhr:
Der Beruf einer Gebäudereinigerin und der einer Hure haben gemeinsam, dass es sich um legale Berufe handelt und beide sozialversicherungspflichtig ausgeübt werden können. Beide Berufsbezeichnungen stellen solo per se keine Beleidigung dar. Das ist nunmal der Wille des bundesdeutschen Gesetzgebers.
Du verstehst es wirklich nicht - das finde ich jetzt schon fast witzig. Es handelt sich nicht um vergleichbare Berufsbezeichnungen. Der Beruf einer Prostituierten genießt nicht die selbe gesellschaftliche Anerkennung wie andere Berufe. Was glaubst du denn eigentlich, warum der TE "Hure" aus dem Fenster gerufen hat? Hätte er deiner Meinung nach mit der gleichen Absicht auch "Gebäudereinigerin" aus dem Fenster rufen können?
Du bist doch sonst nicht so schwer von Begriff.
Ich finde das ok das Hure kein Schimpfwort ist. Da kann man das jetzt auch gegen User verwenden ohne wegen Beleidigung auf den Deckel zu bekommen. So Schluss jetzt ihr Huren! 😁
Zitat:
@mattalf schrieb am 9. September 2018 um 23:23:37 Uhr:
Ich finde das ok das Hure kein Schimpfwort ist.
Das ist nur die einsame Meinung von berlin-paul. Er verwechselt die geänderte Begriffsverwendung in den letzten Jahrzehnten für Frauen, die tatsächlich Prostituierte sind, mit der Benennung einer Frau als Hure, die in Wahrheit keine ist. Dass er den Unterschied nicht erkennt, wundert mich schon etwas.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 9. September 2018 um 23:18:49 Uhr:
...Du verstehst es wirklich nicht - das finde ich jetzt schon fast witzig. Es handelt sich nicht um vergleichbare Berufsbezeichnungen. Der Beruf einer Prostituierten genießt nicht die selbe gesellschaftliche Anerkennung wie andere Berufe. Was glaubst du denn eigentlich, warum der TE "Hure" aus dem Fenster gerufen hat? Hätte er deiner Meinung nach mit der gleichen Absicht auch "Gebäudereinigerin" aus dem Fenster rufen können?
Du bist doch sonst nicht so schwer von Begriff.
Ich verstehe das schon. Du aber auch.
Ob jemand Müllkutscher oder Professor ist, das ist mir persönlich völlig wurscht. Das sind alles legale Berufe. Die Verwendung einer legalen Berufsbezeichnung stellt für sich genommen keine Beleidigung dar. Das wurde schon so ausgeurteilt.
Wenn ein Berufszweig hundertausende Berufsausübende haben soll und täglich von angeblich ca. 1 Mio KundInen frequentiert wird, so jedenfalls wird das ja verschiedentlich publiziert, dann liegt darin auch eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz.
Die diesbezügliche Doppelmoral ist seit 2001 gesetzlich abgeschafft.
Und danke, dass Du eeeendlich mein Beispiel mit der Gebäudereinigerin aufgreifst. Hätte er das ausgerufen, hätte ich eine noch bessere Verteidigung für ihn vor Augen, die sogar bei orientalischem Hintergrund sauber durchgehen würde. 😉
(man beachte den Wortwitz 😁)
Zitat:
@mattalf schrieb am 9. September 2018 um 23:23:37 Uhr:
Ich finde das ok das Hure kein Schimpfwort ist. Da kann man das jetzt auch gegen User verwenden ohne wegen Beleidigung auf den Deckel zu bekommen. So Schluss jetzt ihr Huren! 😁
Genau. 🙂
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. September 2018 um 23:41:45 Uhr:
Die Verwendung einer legalen Berufsbezeichnung stellt für sich genommen keine Beleidigung dar. Das wurde schon so ausgeurteilt.
Ein solches Urteil existiert bestimmt nicht. Und du weißt genau, dass es nicht das Gleiche ist, ob ich deine Frau als Fremdsprachenkorrespondentin oder als Hure bezeichne, selbst wenn sie weder das eine noch das andere ist.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 10. September 2018 um 00:14:26 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. September 2018 um 23:41:45 Uhr:
Die Verwendung einer legalen Berufsbezeichnung stellt für sich genommen keine Beleidigung dar. Das wurde schon so ausgeurteilt.Ein solches Urteil existiert bestimmt nicht. Und du weißt genau, dass es nicht das Gleiche ist, ob ich deine Frau als Fremdsprachenkorrespondentin oder als Hure bezeichne, selbst wenn sie weder das eine noch das andere ist.
Mit etwas Kenntnis in französisch kann sie gut in beiden Berufen arbeiten 😉
Boah. Niveau-Limbo.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 10. September 2018 um 01:06:37 Uhr:
Boah. Niveau-Limbo.
Denkst du etwa, ich nehme diese Unterhaltung hier ernst??? 😁
Ach nein. 😎
Zitat:
@Florian333 schrieb am 10. September 2018 um 00:14:26 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. September 2018 um 23:41:45 Uhr:
Die Verwendung einer legalen Berufsbezeichnung stellt für sich genommen keine Beleidigung dar. Das wurde schon so ausgeurteilt.Ein solches Urteil existiert bestimmt nicht. Und du weißt genau, dass es nicht das Gleiche ist, ob ich deine Frau als Fremdsprachenkorrespondentin oder als Hure bezeichne, selbst wenn sie weder das eine noch das andere ist.
Das Aktenzeichen des Einstellungsbeschlusses vom AG Bremen bzgl. der Tierwelt habe ich doch oben angegeben. Der wandert gerade durch die Fachpresse. Den Oberförster vom AG Tiergarten kannst Du sicher irgendwo herausgockeln. Das sind - wie immer - keine Erfindungen von mir.
Die Ehe ist eine gesetzlich geregelte Vertragsform für die (hoffentlich) freundliche Zugeneigtheit von (hierzulande) zwei Personen. Der größere Teil dieser Regelungen dreht sich da ums Geld und ums Vermögen. Voll der Schmuddelkram? Alles ist ein bisschen "Bluna".
Man sollte Abstrahieren können. Also kein Grund sich aufzuregen ... 😉