anwaltliche Forderung von 833,00 Euro | Standgebühr

Ganz ehrlich: es gibt Nichts, was es nicht gibt! Habe gerade von einer Werkstatt zwei Jahre nach dem Vorfall, dass ich meinen Wohnwagen zwei Monate dort in der Werkstatt hatte und dieser von der Werkstattseite ohne Begründung nicht repariert wurde und ich diesen nur gegen eine völlig ungerechtfertigte Rechnung von 333,20 Euro dann auslösen musste, nun noch eine anwaltliche Forderung von 833,00 Euro für das Unterstellen bekommen. Also ja, heutzutage muss man sich leider über alles vorher einen Kopf machen!

Wie soll man nach einer Reparatur ohne Rechnung im Zweifelsfall prüfen können, was repariert wurde und welche Garantieansprüche sich daraus ergeben?

Tatsache ist, dass man eigentlich immer einen schriftlichen Auftrag braucht. Auch das habe ich aus meinem ganzen Dilemma mit dem Wohnwagen gelernt. Denn ohne hat man im Zweifelsfall keinerlei Beweis in der Hand und ist schnell der Depp in einem unfairen Spiel.

20 Antworten

Zitat:

@windelexpress schrieb am 04. Juni 2023 um 20:38:54 Uhr:


Also ich täte auch die Rennleitung holen.

Was will denn die Rennleitung da machen? Das ist eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

Unterschlagung ist Strafrecht.

Das ist keine Unterschlagung. Werkstätten haben das Recht, Fahrzeuge bis zur Rechnungsbegleichung einzubehalten (Pfand)

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 5. Juni 2023 um 19:13:59 Uhr:


Das ist keine Unterschlagung. Werkstätten haben das Recht, Fahrzeuge bis zur Rechnungsbegleichung einzubehalten (Pfand)

Ich glaube, das gilt nur, wenn das Auto dem Auftraggeber auch gehört (bei Leasing- und Firmenwagen evtl. nicht).

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Stimmt,hatte ich vergessen.
Unterschlagung wäre es nur wenn das Fahrzeug nicht dem Auftraggeber gehört.
Wäre der Halter des Fahrzeuges nicht der Auftraggeber gilt das Pfandrecht nicht.
Also beim nächsten mal schlau sein und jemand anderen den Auftrag erteilen lassen.

Das Unternehmerpfandrecht gilt idR nicht bei Leasingfahrzeugen. Aber eben nur das Unternehmerpfandrecht. Gegenüber dem Leasingnehmer hat die Werkstatt ein Zurückbehaltungsrecht, sie muss also dem Leasingnehmer nicht wieder ohne weiteres den Besitz am Fahrzeug einräumen. Sie darf nur das Fahrzeug nicht verwerten, wenn die Rechnung nicht gezahlt wird, wie das beim Unternehmerpfandrecht der Fall wäre. Im Zweifel wird sie sich dann aber ohnehin an den Leasinggeber wenden, der seinerseits mit seinem Leasingnehmer "das Gespräch suchen wird". 😁

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