Anwalt wechsel kurz vor Gerichtverhandlung
Hallo Zusammen,
Mein Vater ist Agust 2009 ein Wagen an der Seite vorbei geratscht, (es wurde leider keine Ploizei Gerufen, Nur versicherungsnr. und Schuldeingeständnis zu Versicherung. Es wurde ein Gutachten gemacht über 12.xxx € ( es handelt sich um ein Mercedes Benz S-Klasse BJ. 2005).
Die Versicherung weigert sich den Betrag zu Bezahlen. Das ist jetzt schon 1,5 Jahre her. Es soll vors Landesgericht gehen. Ich habe sehr Stark das Gefühl das der Anwalt keine Ahnung hat was er da macht. ( ist sein Falsches Fachgebiet Geld & Recht).
Jetzt wollen wir den Anwalt wecheln ( Verkehrsrecht) Bezahlt das die Versicherungs wenn wir jetzt noch Wecheln?
MfG
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von nnik
nein, zahlt sie nicht
Bis hierher noch richtig.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht die MEHRkosten, die durch einen vom Versicherten vorgenommenen Anwaltswechsel entstehen.
Zitat:
Original geschrieben von nnik
also die verfahrensgebühr geht an den bisherigen anwalt und die terminsgebühr an den neuen.
Ab jetzt wird es falsch.
Die Verfahrensgebühr gem RVG VV Nr. 3100 fällt an, wenn sich der Anwalt bei Gericht für den Mandanten meldet und die Vertretung anzeigt.
Somit erhält auch der neue Anwalt die Verfahrensgebühr.
Diese fällt also durch den Anwaltswechsel zweifach an - und ist somit einmal (DAS sind die Mehrkosten) vom Vater des TE selbst zu entrichten, wenn er den Anwalt wechselt.
Zitat:
Original geschrieben von nnik
heisst also einen anwalt finden, der den fall mit halben honorar bearbeitet.
Nein, das heisst es nicht!
Es heisst schlicht und einfach, dass durch den Anwaltswechsel Mehrkosten entstehen - sonst gar nichts.
21 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Sause4711
Die erste stellt sich mit anderen in die Ecke und diskutiert darüber, warum der Wald brennt und lässt Ihn während dessen weiter brennen, die zweite Gruppe löscht.
Wenn's brennt, rufe ich doch die Feuerwehr und nicht die Straßenreinigung…
Zitat:
Original geschrieben von Sause4711
Wenn der Wald brennt, gibt es immer zwei Gruppen von Menschen:Zitat:
Original geschrieben von heltino
warum hat man nicht direkt einen fachanwalt konsultiert?
wäre wohl einfacher und sinnvoller gewesen...Die erste stellt sich mit anderen in die Ecke und diskutiert darüber, warum der Wald brennt und lässt Ihn während dessen weiter brennen, die zweite Gruppe löscht.
Wozu zählst du dich?
Gruß vom Sause, der die Meinung hat, dass der Erfinder des Konjunktiv verprügelt gehört 😁
ich zähle mich zu den leuten die bei waldbränden die feuerwehr holen, bei raubüberfällen die polizei anrufe und im falle von starker pickelbildung einen dermatologen aufsuche.
Zitat:
Zitat:
Original geschrieben von heltino..........und im falle von starker pickelbildung einen dermatologen aufsuche.
ich drücke die immer selber aus, spart Geld.........😁
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von heltino
warum hat man nicht direkt einen fachanwalt konsultiert?
wäre wohl einfacher und sinnvoller gewesen...
Und welchen FACHanwalt hättest du genommen?!?
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Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Und welchen FACHanwalt hättest du genommen?!?Zitat:
Original geschrieben von heltino
warum hat man nicht direkt einen fachanwalt konsultiert?
wäre wohl einfacher und sinnvoller gewesen...
verkehrsrecht? 😕
(zu dem der TE im übrigen nun wechseln möchte)
Zitat:
Original geschrieben von heltino
verkehrsrecht? 😕Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Und welchen FACHanwalt hättest du genommen?!?
(zu dem der TE im übrigen nun wechseln möchte)
Also beim jetzigen (durch den TE geposteten) Stand der Dinge würde ich ggf. einen Fachmann für Versicherungsrecht aufsuchen.
(hier geht es ja wohl -nach dem geposteten Wissensstand- um die Frage nach der Zahlungshöhe und nicht um die "Schuld" / sollte es um zusätzlich um die "Schuld" gehen würde ich einen FA für VK- und VS-Recht nehmen)
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Also beim jetzigen (durch den TE geposteten) Stand der Dinge würde ich ggf. einen Fachmann für Versicherungsrecht aufsuchen.
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht paßt schon, denn selbiger darf diese Bezeichnung nur tragen, wenn er u.a. auch besondere Kenntnisse im
Zitat:
§ 14d FAO, Abs. 2
Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen
nachgewiesen hat.