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Anspruch gegen gegnerische Versicherung wegen Beitragserhöhung aufgrund von Tarifänderung?

Themenstarteram 7. Juli 2014 um 20:13

Hallo allerseits,

im Forum konnte ich dazu nichts finden, daher würde ich mich über Hinweise zu folgender Frage freuen:

Mein Fahrzeug hat aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls einen Totalschaden. Das beschaffte (gleichartige) Ersatzfahrzeug versichert meine Versicherung jetzt zu einem doppel so hohen Beitrag, da der Tarif inzwischen erhöht wurde. Habe ich einen Anspruch gegenüber der Versicherung des Unfallgegners auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen altem und neuem Tarif?

Vielen Dank.

Beste Antwort im Thema

Derartige mittelbare Vermögensnachteile sind vom Schädiger nicht zu ersetzen.

Der Schaden muss nicht nur kausal (Wäre der mir nicht draufgefahren, dann...), sondern auch objektiv zurechenbar sein.

Sonst würde der Umfang des Schadens unendlich werden und keiner könnte mehr ein Auto bewegen. "Wegen des Unfalls bin ich eine Stunde zu spät bei Aldi gewesen. Da war die Angebots-Marmelade weg und ich musste 20 Cent mehr zahlen!"

Der Prämienverlust beim Ersatzfahrzeug gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Als die Prämien jahrelang immer günstiger wurden, musste ja auch niemand den Prämienvorteil an den Schädiger überweisen.

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Dann würde ich sagen ist es an der Zeit sich eine andere Versicherung zu suchen.

Sind die Fahrzeuge soweit identisch (PS/Hubraum/Baujahr)?

Themenstarteram 7. Juli 2014 um 20:40

Andere Versicherungen sind größtenteils noch teurer (bin bei der CosmosDirekt). Es scheint in 2011 einen Tarifwechsel gegeben zu haben, den vermutlich die Versicherungen untereinander abgesprochen haben.

Ja, die Fahrzeuge sind im wesentlichen identisch. Ich habe die Zahlen mit exakt dem gleichen Fahrzeug von der CosmosDirekt bestätigt bekommen.

Selbes Problem hab ich jetzt auch! Von daher würde es mich auch interessiereh!

Bei mir selbes Fahrzeug, Schlüsselnummeen, Bj, aber ich soll 60 Euro mehr bezahlen im halben Jahr, also 120 im Jahr!

Bei mir ist es die huk Coburg

am 7. Juli 2014 um 21:17

Was meinst du denn genau mit "Tarifänderung"? Wenn es eine Änderung der Typklassen gab, dann hätte die dich doch bei der nächsten Beitragsanpassung (also fürs nächste Jahr) ohnehin getroffen, auch ohne den Schaden. Oder geht es um den Rest von 2014?

Mir wurde gesagt, wenn ich das letzte Fahrzeug nicht abgemeldet hätte, dann hätte ich dieses Jahr vollends 60 Euro weniger gezahlt!

Gefragt hatte ich, weil ich schon die neue Beitragsrechnung hatte ( für das alte Fahrzeug), beim bestellen der neuen evb habe ich dann naturgemäß den Beitrag gesagt bekommen, den ich bezahlen muss!

 

Und das nächste Jahr definitiv auch weniger.

Themenstarteram 7. Juli 2014 um 21:28

Tarifänderung heißt hier, dass mein seit einigen Jahren laufender Vertrag günstiger ist als der gleiche, der jetzt neu abgeschlossen wird. Offenbar werden die Risiken inzwischen anders bewertet, so dass der aktuelle Tarif höhere Kosten bedingt. Eine Anpassung des alten Tarifs wurde aus welchen Gründen auch immer nicht vorgenommen. Vermutlich ist eine solche Beitragserhöhung bei bestehenden Verträgen gar nicht zulässig.

Die Typenklasse hat sich nicht geändert.

Zitat:

Original geschrieben von Joehlinger

 

Bei mir selbes Fahrzeug, Schlüsselnummeen, Bj, aber ich soll 60 Euro mehr bezahlen im halben Jahr, also 120 im Jahr!

Wenn es das selbe BJ ist, dann ist das Auto jetzt bei Anmeldung auf Deinen Namen älter als damals. Das macht einen nicht unerheblichen Unterschied aus.

Wenn ich das richtig sehe, haben einige VS ein Alter von 7-13 eingeschoben, früher war bei "7 Jahre oder älter" Schluss. Kannst Du im Online-Rechner der HuK mal ausprobieren.

Heißt im umkehrschluß ich bin durch den Unfall "benachteiligt"!

Weil ohne Unfall wäre meine Versicherung günstiger!

Wechseln kommt nicht in Frage! Da günstigstes Angebot, auch so.

Themenstarteram 8. Juli 2014 um 5:39

Und genau das darf ja eigentlich nicht sein. Bislang dachte ich, dass sich alles ohne Anwalt regeln lässt. Heute werde ich mich dazu schlau machen und das Ergebnis hier mitteilen.

Derartige mittelbare Vermögensnachteile sind vom Schädiger nicht zu ersetzen.

Der Schaden muss nicht nur kausal (Wäre der mir nicht draufgefahren, dann...), sondern auch objektiv zurechenbar sein.

Sonst würde der Umfang des Schadens unendlich werden und keiner könnte mehr ein Auto bewegen. "Wegen des Unfalls bin ich eine Stunde zu spät bei Aldi gewesen. Da war die Angebots-Marmelade weg und ich musste 20 Cent mehr zahlen!"

Der Prämienverlust beim Ersatzfahrzeug gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Als die Prämien jahrelang immer günstiger wurden, musste ja auch niemand den Prämienvorteil an den Schädiger überweisen.

In den letzten Jahren wurden mehrmals neue Tarife mit geänderten Kalkulationen von den einzelnen Versicherer aufgelegt.

Wegen des weiter aufkommenden Schadenbedarfes wurden da i.d.R. die Beiträge nach oben gesetzt.

Bei einem Fahrzeugwechsel oder Umstellung des Vertrages wird dann grundsätzlich der aktuelle Tarif angewendet, den alten Tarif gibt es dann nicht mehr.

Einzig die Umstellung z.B. von VK auf nur TK kann hier formlos zum alten Tarif geändert werden.

Zumindest ist das meine Erfahrung.

Themenstarteram 8. Juli 2014 um 10:01

Ein Anruf bei einem Anwalt vom ADAC hat ergeben, dass er den Anspruch für gerechtfertigt hält, wenn keine sonstigen Änderungsgründe vorliegen, die eine Beitragserhöhung nach sich ziehen.

Eine Mitarbeiterin bei der eigenen Versicherung kann einen Fall erinnern, in dem eine pauschale Regelung zum Ausgleich der Differenz getroffen wurde. Immerhin wirkt sich die Differenz ja auch auf die Folgejahre aus.

Die Sachbearbeiterin meiner gegnerischen Versicherung war skeptisch, bat mich aber, die Erstattung zu beantragen. Sie würde dies ihrem Vorgesetzten vorlegen.

Update folgt.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

"Wegen des Unfalls bin ich eine Stunde zu spät bei Aldi gewesen. Da war die Angebots-Marmelade weg und ich musste 20 Cent mehr zahlen!"

Klarer Vermögensschaden der nach 252 BGB zu ersetzen ist. Das Gesicht des Sachbearbeiters will ich aber sehen wenn das einer beantragt :D

Grundlegend ist hier ja schon ein Vermögensschaden entstanden, die Streitfrage wird der Zeitraum sein. Wann hätte man ggf. ohne Schaden ein anderes Auto gekauft und wäre eh hochgestuft worden? Kann man das überhaupt entscheiden?

Letztlich würde ich das auch einfach mal als entstandenen Schaden mit auflisten und abwarten.

am 8. Juli 2014 um 17:37

vorweg ich bin mir auch nicht sicher bzw. skeptisch aber andererseits:

wenn Deine Versicherung bestätigt, dass sich bis auf das Tarifniveau auf Grund des neuen (gleichen) Fahrzeuges sich nichts am Vertrag geändert, dann würde mich zumindest mal der Ablehnungsgrund interessieren. Denn genau dann wiederum wird objektiv klar, dass der "Schaden" nur auf Grund des Unfalls eingetreten ist und damit grundsätzlich zu erstezen wäre. Die adäquate Kausalität wäre m.E. gegeben.

Insofern würde ich an Deiner Stelle mir wirklich mal eine Bestätigung holen und einreichen. mal schauen was sie schreiben.

gruß

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