Anhörungsbogen / Stellungname schreiben?

Hallo zusammen,

heute habe ich einen Anhörungsbogen bekommen.
Mir wird vorgeworfen den Abstand nicht eingehalten zu haben.
Statt 42m habe ich nur 19m eingehalten.
Mit dabei sind auch Bilder. Seltsamerweise hält der PKW hinter mir viel weniger Abstand auf mich als ich zu meinem Vordermann.
Ich kann mich an die Situation erinnern, dass der PKW vor mir zum Überholen von der rechten Spur auf die Linke wechselte und in dem Moment mein Abstand gering war.
Der PKW vor mir fuhr auch nicht gerade zügig wie man es auf einer Autobahn tun sollte.
Auf einem weiteren Foto sieht man, dass zwei Sekunder später mein Abstand wieder wesentlich größer war. Ob groß genug kann ich nicht beurteilen.

Nur am Rande, der PKW hinter mir hängt mir permanent am Ar... Aber das tut wahrscheinlich eh nix zur Sache.

Meine Frage daher, macht es Sinn sich in dem Anhörungsbögen mit gewählter Wortwahl zu äußern wie es zu diesem Vorfall gekommen ist?
Oder schießt man sich letztendlich nur ein Eigentor mit einer Aussage?

Vielen Dank schonmal im Vorraus!

Viele Grüße

P.S. Da ich keine Rechtsschutz habe werde ich wegen 125€ keinen Anwalt aufsuchen, aber vielleicht kommt man ja mit einer sinnvollen Begründung um das Bußgeld herum.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Heitzer185


Der PKW vor mir fuhr auch nicht gerade zügig wie man es auf einer Autobahn tun sollte.

Das musst du unbedingt mit reinschreiben. Ich vermute, dass du dir dann über den Abstandsverstoss keine großen Gedanken mehr machen musst.

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Zitat:

Original geschrieben von 18.430


Es geht nicht gleich vor Gericht.
Auch die Bußgeldstelle hat einen Ermessensspielraum.

Theoretisch ja, praktisch haben sie aber meist nicht wirklich Lust, sich tatsächlich mit den Fällen zu beschäftigen und geben die Sache lieber ans Gericht weiter.

Hier eine Information zum Thema mit Google gefunden:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, liegt eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung vor, wenn man auf der Autobahn einem anderen Fahrzeug „nicht nur ganz vorübergehend“ mit einem zu geringen Abstand folgt (BGH, Beschluss vom 05.03.1969, Az.: 4 StR 375/68). Es ist jedoch in der Rechtsprechung umstritten, über welche Strecke man dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug auffahren muss, damit man diesem „nicht nur ganz vorübergehend“ mit einem zu geringen Abstand folgt. Das Gesetz selbst enthält keine Vorgaben zur Mindestlänge bzw. Mindestdauer einer Abstandsunterschreitung. Das OLG Hamm (Az.: III 1 RBs 122/12, Beschluss vom 30.08.2012) sieht eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung erst auf einer Strecke von mindestens 150m als gegeben an (ebenso auch OLG Koblenz, Beschluß vom 10.07.2007, Az.: 1 Ss 197/07; OLG Köln, Urteil vom 28.03.1984, Az.: 3 Ss 456/83; Hentschel/König/Dauer-König Straßenverkehrsrecht 41 Aufl. § 4 StVO Rdn. 22; vgl. auch BayObLG NZV 1994, 241). Wird eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von unter 150 m festgestellt, so reicht dies nicht aus, um einen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können (so auch AG Lüdinghausen, Urteil vom 28.01.2013, Az.: 19 OWi-89 Js 1772/12-216/12).

Ich denke dies ist den Behörden bekannt, so daß wohl wenig Aussicht auf einen erfolgreichen Einspruch besteht. In der Gerichtsverhandlung kann man, nach einem entsprechenden Hinweis des Richters/in, seinen Einspruch noch kostensparend zurückziehen.

Die beiden Bilder sind nur Ausschnitte aus einer Kameraaufzeichung, wo ca 400 m Wegstrecke auf einem Film zu erkennen sind, dieser Film wird ausgewertet und nicht die beiden Bilder.  Dein Hintermann wird mit Sicherheit auch Post bekommen haben.

Ich halte die Geschichte mit dem nah auffahrenden Hintermann für nicht ganz unwichtig. Wenn man so argumentiert, dass man sich durch ihn gezwungen sah, durch beschleunigen den Abstand zu ihm zu vergrößern und somit aber selber zum Abstandsünder wurde.
Nur so ne Idee. Ob da jemand vor Gericht drauf eingeht bleibt dahingestellt und kommt sicherlich auf die Gesamtsituation an.

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Zitat:

Original geschrieben von AS60


Ich halte die Geschichte mit dem nah auffahrenden Hintermann für nicht ganz unwichtig. Wenn man so argumentiert, dass man sich durch ihn gezwungen sah, durch beschleunigen den Abstand zu ihm zu vergrößern und somit aber selber zum Abstandsünder wurde.
Nur so ne Idee. Ob da jemand vor Gericht drauf eingeht bleibt dahingestellt und kommt sicherlich auf die Gesamtsituation an.

😁

Für Antilopen gilt das vielleicht, es sind Fluchttiere 😉

Ein Blick in die StVO wird aber deine Theorie entkräftigen, kein Richter deutet die StVO so wie du, hier steht nämlich der Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeug und nicht der Abstand  hinterherfahrenden Fahrzeug.

§ 4 StVO Abstand
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Zitat:

Original geschrieben von AS60


Ich halte die Geschichte mit dem nah auffahrenden Hintermann für nicht ganz unwichtig. Wenn man so argumentiert, dass man sich durch ihn gezwungen sah, durch beschleunigen den Abstand zu ihm zu vergrößern und somit aber selber zum Abstandsünder wurde.
Nur so ne Idee. Ob da jemand vor Gericht drauf eingeht bleibt dahingestellt und kommt sicherlich auf die Gesamtsituation an.
😁
Für Antilopen gilt das vielleicht, es sind Fluchttiere 😉

Ein Blick in die StVO wird aber deine Theorie entkräftigen, kein Richter deutet die StVO so wie du, hier steht nämlich der Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeug und nicht der Abstand  hinterherfahrenden Fahrzeug.

§ 4 StVO Abstand
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Die StVO ist mir bekannt und so habe ich sie auch nicht gedeutet.

Als Grund sollte man auch nicht angeben, dass man den

vorgeschriebenen

Abstand zum Hintermann

( den es ja nicht gibt, wie wir beide wissen)

herstellen , sondern den Abstand vergrößern wollte, weil man sich durch das Fahrzeug bedrängt fühlte.

Analog habe ich das schon öfter im Zusammenhang mit Rotlichtverstößen erlebt. Betrofener gab an, noch bei Rot gefahrten zu sein, weil ein anderer ziemlich nah auffuhr und der Betroffene aus diesem Grund nicht bremsen wollte.

Aber nochmal. War nur so eine Idee.

Zitat:

Original geschrieben von AS60


Wenn man so argumentiert, dass man sich durch ihn gezwungen sah, durch beschleunigen den Abstand zu ihm zu vergrößern und somit aber selber zum Abstandsünder wurde.

Also ungefragt das Geständnis, den Abstandsverstoß nicht mehr versehentlich begangen zu haben (einfache Fahrlässigkeit), sondern ganz bewusst in Kauf genommen hat und auch noch frei Haus gleich mit der wasserdichten Begründung zu kommen.

Ob das Betteln nach Verdoppelung der Strafe gem. §3 Bußgeldkatalog taktisch so geschickt ist, wage ich hier mal zu bezweifeln?

Zitat:

Meine Frage daher, macht es Sinn sich in dem Anhörungsbögen mit gewählter Wortwahl zu äußern wie es zu diesem Vorfall gekommen ist?

Das ist in meinen Augen die einzige vernünftige Variante den Fall zu klären.

Werden Abstandsverstöße eigendlich nicht immer gefilmt, und dann letztendlich nur noch fotografiert bzw. in Einzelbildern verschickt ?
Es dürfte auch einen Film zum Vorfall geben.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von AS60


Wenn man so argumentiert, dass man sich durch ihn gezwungen sah, durch beschleunigen den Abstand zu ihm zu vergrößern und somit aber selber zum Abstandsünder wurde.
Also ungefragt das Geständnis, den Abstandsverstoß nicht mehr versehentlich begangen zu haben (einfache Fahrlässigkeit), sondern ganz bewusst in Kauf genommen hat und auch noch frei Haus gleich mit der wasserdichten Begründung zu kommen.

Ob das Betteln nach Verdoppelung der Strafe gem. §3 Bußgeldkatalog taktisch so geschickt ist, wage ich hier mal zu bezweifeln?

Ok.

Manche Schlaumeier/Theoretiker wollen es ganz genau. Ich habe das Wort

"versehentlich"

zum Abstandsünder wurde, vergessen. Das hat nichts mit Vorsatz und schon gar nichts mit Betteln nach Verdoppelung zu tun. Wie ich sagte, ich kenne zig Beispiele bei Rotlichtverstößen, bei denen die Betroffenen dementsprechend erfolgreich argumentierten und ich habe nie behauptet, dass es eins zu eins auf den Abstand anzuwenden ist.

Aber ich glaube das reicht auch jetzt. Es war nur eine Idee.

Zitat:

Original geschrieben von AS60



Ok.
Manche Schlaumeier/Theoretiker wollen es ganz genau. Ich habe das Wort "versehentlich" zum Abstandsünder wurde, vergessen. Das hat nichts mit Vorsatz und schon gar nichts mit Betteln nach Verdoppelung zu tun. Wie ich sagte, ich kenne zig Beispiele bei Rotlichtverstößen, bei denen die Betroffenen dementsprechend erfolgreich argumentierten und ich habe nie behauptet, dass es eins zu eins auf den Abstand anzuwenden ist.
Aber ich glaube das reicht auch jetzt. Es war nur eine Idee.

Ich kenne kein einzigen Rotlichtverstoß welches so eine Vorgehensweise rechtfertigt

Stelle dir mal vor jemand fährst auf eine Ampel zu und die schaltet auf Gelb um, dann schaust du in den Rückspiegel und fängst an Bremsweg und Abstand des Hintermanns durchzurechnen und kommst zu der Feststellung das ein Bremsen bedeutet " der knallt mir hinten rein"

Und lieber zieht jemand ein Fahrverbot in Betracht als das man von der gegenerischen Versicherung das Heck repariert bekommt...zusätzlich fährst derjenige dann "vorsätzlich" bei Rot über die Ampel und riskierst dabei sogar noch einen "vorsätzlich verschuldeten Unfall" vom Querverkehr, welcher wohl dann grün hat 🙄

Lege  mal deine zig Beispiele hier offen die du kennst.  Hoffe die sind nicht von "Schneller als die Polizei erlaubt"😁

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Ich kenne kein einzigen Rotlichtverstoß welches so eine Vorgehensweise rechtfertigt

Das glaub ich dir sofort.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Stelle dir mal vor jemand fährst auf eine Ampel zu und die schaltet auf Gelb um, dann schaust du in den Rückspiegel und fängst an Bremsweg und Abstand des Hintermanns durchzurechnen und kommst zu der Feststellung das ein Bremsen bedeutet " der knallt mir hinten rein"

Du hast den Taschenrechner vergessen, den er noch aus dem Handschuhfach holen muss😮Langsam wird´s albern.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Und lieber zieht jemand ein Fahrverbot in Betracht als das man von der gegenerischen Versicherung das Heck repariert bekommt...zusätzlich fährst derjenige dann "vorsätzlich" bei Rot über die Ampel und riskierst dabei sogar noch einen "vorsätzlich verschuldeten Unfall" vom Querverkehr, welcher wohl dann grün hat 🙄

Ich spreche nicht von qualifizierten Rotlichtverstößen, sondern von knappen/normalen. Und die LZA schalten nicht so knapp, dass der Querverkehr dann unbedingt schon grün hat. Die Entscheidung drüber zu fahren fällt dann wahrscheinlich spontan und ohne Vorsatz , ohne vorher noch Berechnungen durchzuführen.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Lege  mal deine zig Beispiele hier offen die du kennst.  Hoffe die sind nicht von "Schneller als die Polizei erlaubt"😁

Ich hab´s selbst öfters vor Gericht erlebt, dass so argumentiert wurde und der Richter dem gefolgt ist und zumindest das Bußgeld gesenkt hat. Ich habe jetzt natürlich keine Aktenzeichen mehr zur Hand. Waren ganz normale OWI-Sachen vor dem Amtsgericht. Vielleicht lag´s auch am damaligen Richter, der solche Ausreden manchmal anerkannt hat.

Hätte ich das gewußt, dass jemand Jahre später Einzelheiten braucht, hätte ich natürlich die Aktenzeichen noch. Zumindest stammen meine Erfahrungen in dieser Hinsicht nicht von Google oder Wikipedia.

Glaubt´s oder nicht. Mir ist das egal. Und zum letzten Mal. Ich habe nie gesagt, dass es unbedingt anerkannt wird, sondern nur auf die Möglichkeit hingewiesen. Jedwede weitere Diskussion in diese Richtung halte ich für überflüssig.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von AS60


Wenn man so argumentiert, dass man sich durch ihn gezwungen sah, durch beschleunigen den Abstand zu ihm zu vergrößern und somit aber selber zum Abstandsünder wurde.
Also ungefragt das Geständnis, den Abstandsverstoß nicht mehr versehentlich begangen zu haben (einfache Fahrlässigkeit), sondern ganz bewusst in Kauf genommen hat und auch noch frei Haus gleich mit der wasserdichten Begründung zu kommen.

Ob das Betteln nach Verdoppelung der Strafe gem. §3 Bußgeldkatalog taktisch so geschickt ist, wage ich hier mal zu bezweifeln?

Begründung = Nötigung durch den Hintermann?

Da müsste man dann eben die Bilder haben (den Abstand des Hintermanns kennen) und auch wissen was der Hintermann sonst noch so getrieben hat. Blinker links und Lichthupe als Beispiel.

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300


Werden Abstandsverstöße eigendlich nicht immer gefilmt, und dann letztendlich nur noch fotografiert bzw. in Einzelbildern verschickt ?
Es dürfte auch einen Film zum Vorfall geben.

Soweit ich weiß ist die übliche Vorgehensweise folgende:

Auf der Brücke steht die Videokamera, die das Geschehen ab ca. 500 m vor der Brücke aufnimmt. Beginn der Aufnahme ist die erste Markierung auf der Fahrbahn (mehrere hundert Meter vor der Brücke, einzelner Querbalken). Kurz vor der Brücke sind meist mehrere Markierungen auf der Fahrbahn zu sehen, die sind dann sozusagen die Meßskala für den Abstand. Erkennt die Kamera einen zu engen Abstand, wird ein Frontfoto des Fahrers und des Kennzeichens geschossen, entweder ein Ausschnitt vom Film oder mit seperatem Blitzer (habe ich auch schon auf dem Mittelstreifen aufgebaut gesehen...).

Maßgeblich ist der Abstand kurz vor der Brücke, im Bereich der Meßmarkierungen. Die 400 m davor dienen nur dazu, genau solche Sachverhalte wie oben beschrieben zu erkennen: Ist jemand von der anderen Spur in den Sicherheitsabstand gewechselt? Hat der Vordermann abgebremst? etc. Soll heißen: Sollte so etwas die Unterschreitung verursacht haben (innerhalb einer Wegstrecke, die für eine Entlastung relevant ist), so ist das ebenfalls auf dem Film...

Und ja: Dass der Hintermann noch viel dichter aufgefahren ist, wird gesondert "gewürdigt". Und selbst wenn nicht: In meiner ersten Vorlesung "Recht für Ingenieure" wurde bereits gelehrt: "Es gibt keine Gleichheit im Unrecht".

Zitat:

Original geschrieben von without resistance


Begründung = Nötigung durch den Hintermann?

Da müsste man dann eben die Bilder haben (den Abstand des Hintermanns kennen) und auch wissen was der Hintermann sonst noch so getrieben hat. Blinker links und Lichthupe als Beispiel.

Noch einmal: Das würde nicht im geringsten die "Weitergabe der Nötigung" an den Vordermann rechtfertigen. Dadurch dass ich meinem Vordermann auf die Pelle rücke, wird der Abstand zu meinem drängelnden Hintermann ja nicht größer, zumindest nicht lange.

Zitat:

Original geschrieben von AS60


Ich halte die Geschichte mit dem nah auffahrenden Hintermann für nicht ganz unwichtig. Wenn man so argumentiert, dass man sich durch ihn gezwungen sah, durch beschleunigen den Abstand zu ihm zu vergrößern und somit aber selber zum Abstandsünder wurde.
Nur so ne Idee. Ob da jemand vor Gericht drauf eingeht bleibt dahingestellt und kommt sicherlich auf die Gesamtsituation an.

genauso sinfrei wie die ausrede das der providawagen einen "gejagt" hat.

selbst wen ich durch meinen hintermann genötigt werden....die matt muss man den sein um dann vollgas zu geben?

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