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Angabe aller Mängel bei Zahlungnahme ?

Themenstarteram 10. November 2008 um 14:48

Hallo !

Ich möchte demnächst einen neuen Wagen finanzieren lassen und meinen Alten in Zahlung geben.

Nun ist der Alte aber noch etwas reparaturbedürftig. Eine Werkstatt hat mir ein Angebot gemacht, es soll 1500 Euro kosten.

Bevor der Alte in Zahlung genommen wird, wird er natürlich nochmal durchgecheckt. Wenn dort nicht alles erkannt wird, muss ich angeben, was mir die Werkstatt reparieren wollte?

Hat da schon mal jemand Erfahrung gemacht? Oder ist eventuell schon mal reingefallen?

Schöne Grüße

Thomas

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16 Antworten

Hallo Thomas!

Das hängt von der Vertragsgestaltung ab. Mein letzter Inzahlungsnahmevertrag eines großen Autohauses hatte - völlig unabhängig von der eigenen Preisfindung des Autohauses - diesen Passus: "dem Verkäufer (= mir) sind folgende Mängel bekannt:" und dann galt es, aufzulisten. Dito ein Passus zu Unfallschäden. Und weiter "die umseitigen Angaben des Verkäufers (=ich) .... gelten als zugesicherte Eigenschaften".

Und weiter: Der Verkäufer (=ich) ist verpflichtet, sämliche ihm bekannten Mängel ... zu offenbaren. Der Verkäufer haftet nach ... BGB ... für alle Schäden und Ansprüche aus verschwiegenden Mängeln, unrichtigen Angaben oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

Welche Auswirkung die vertragliche Zusicherung von Eigenschaften, welche nicht dem Wissen und den Fakten entsprechen, hat, ist sicher geläufig. Als Privatverkäufer kannst du ja jegliche Gewährleistung ausschließen, wenn das Autohaus dein Auto dann noch haben will.

Gruß situ

Verkauf den Wagen mit Mängeln, das kommt dich billiger als wenn Du die vorher reparieren lässt (z.B. Mehrwertsteuer und verdienst der Werkstatt), gerade wenn du ihn in Zahlung bei einem Autohaus gibst.

am 10. November 2008 um 19:12

@ Hagro: ich denke dem TE ging es nicht um die Frage, OB er vorher repariert, sondern eher um die Frage, ob er die Mängel nennen muss, auch wenn das Autohaus sie nicht bemerkt.

@ Situ: Wenn mir nächstes Jahr mein :D so einen Vertrag unter die Nase hält, weiß ich schon genau was ich machen werde: Bei Mobile oder Autoscout verkaufen, notfalls für den gleichen Preis... aber DEFINITIV nicht mit solchen Knebelklauseln im Vertrag.

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

aber DEFINITIV nicht mit solchen Knebelklauseln im Vertrag.

Ich fühlte mich in keiner Weise geknebelt - die beiden mir bekannten Mängel des ansonsten sehr gut gepflegten Autos standen im Vertrag - fettich.

Wieweit derartige Verträge Standard sind, weiß ich nicht.

Ich würde - als Händler - anders keinen Wagen von beachtenswertem Wert in Zahlung nehmen.

 

Moin,

ICH würde als Privatmann ohne entsprechende Kontrollmöglichkeiten und Sachkunde (und ich kenne mich schon ordentlich aus) eine solche Formulierung NIEMALS unterschreiben! Grund: Du bist kein Fachmann und KANNST eine solche Zusicherung nicht machen. Mit diesem Passus übernimmst du als Verkäufer quasi die gesetzliche Gewährleistung und jeder Mangel, egal ob vorher vorhanden oder nicht, ist auf einmal fast ein arglistig verschwiegener Mangel.

Der Fachmann ist der Autohändler, der das Auto aufkauft, nur dieser ist SACHKUNDIG, entsprechend hat er die volle Sorgfaltpflicht. In das Boot würde mich kein Autohändler holen. Dann macht das Geschäft eben ein anderer Händler. Gibt genug davon.

MFG Kester

Nun, ich habe mich in soweit unter Kontrolle, das ich weiß, ob ich um Mängel weiß (und schön die Kirche im Dorf lassen: Ich muss nur um die wissen, die ich als Laie erkennen muss; dazu gehört aber sicher die Kenntnis um eine mir übergebene Reparaturliste einer Werkstatt).

Aber natürlich muss das niemand so tun. Allerdings ausnahmlos alle, die bei dieser großen Autohauskette ein Auto in Zahlung geben, machen dies über einen solchen Vertrag.

Vielleicht gibt es ja auch einen Kundigen aus der Branche (gößerer Autohändler Neuwagen/Autohaus), der weiß, was üblich ist (im Sinne der Frage des TE, der sein Auto bei einem Händler in Zahlung geben möchte und definitiv um Mängel weiß).

MfG situ

Das richtige Procedere hat Rotherbach schon beschrieben. Der inzahlungnehmende Händler ist auch nach der gängigen Rechtsprechung als Sachkundiger in der Pflicht, das Fahrzeug vor der Inzahlungnahme auf Mängel zu untersuchen, diese zu dokumentieren und fachgerecht zu beseitigen oder dem nächsten Käufer mitzuteilen. Findet er Mängel nicht oder offenbaren sich diese Mängel erst später, ist der Händler dafür zuständig - siehe Gewährleistung. Ein Privatmann als technischer Laie kann gegenüber dem inzahlungnehmenden Händler nicht für Mängel in Haftung genommen werden und er ist auch nicht offenbarungspflichtig.

am 11. November 2008 um 8:38

Zitat:

Original geschrieben von helmutauto

Findet er Mängel nicht oder offenbaren sich diese Mängel erst später, ist der Händler dafür zuständig - siehe Gewährleistung. Ein Privatmann als technischer Laie kann gegenüber dem inzahlungnehmenden Händler nicht für Mängel in Haftung genommen werden und er ist auch nicht offenbarungspflichtig.

Hallo Helmutauto - du bist ja offensichtlich einer der Kundigen. Kannst du v ielleicht auch meine obige Frage beantworten?

Sind solche Verträge, - aus denen ich zitiert und mit dem ich keinerlei Problem hatte - in der Branche tatsächlich unüblich und ist diese Autohauskette somit eine der seltenen Ausnahmen?

Sind die betreffenden Passagen am Ende nichtig und ich kann sie daher locker unterschreiben, obschon ich über - mir ggf. auch nachweisbare - Mängelkenntnis verfüge?

Gilt BGB § 438 hier nicht? Kann mich das Autohaus tatsächlich auch dann nicht am Schlawittchen (Einklagen eines finanziellen Schadens) kriegen, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass ich die verschwiegende Unfallreparatur selbst in Auftrag gegeben hatte und mir meine Werkstatt einen schriftlichen Kostananschlag für die Beseitigung des Getriebeschadens gemacht hatte (die Frage ist nicht, ob dem Autohaus dieser Nachweis gelingt und auch nicht, dass es dem Käufer des Autos selbstverständlich in der uneingeschränkten Gewährleistungspflicht steht - das sind ja völlig andere Fragestellungen).

Kannst du mit einem AZ weiterhelfen?

Gruß situ

Üblich sind Ankaufverträge (und werden auch so von den Formular-Verlagen angeboten), in denen nach Unfallschäden und ob das Fahrzeug als Taxi/Miet- oder Fahrschulwagen gelaufen ist, gefragt wird. Diese Fragen sind nach "bestem Wissen und Gewissen" wahrheitsgemäß zu beantworten, eine Falschaussage kann zu Regreßforderungen führen. Sonstige Mängel sind - wenn bekannt- nur AUF NACHFRAGE zu beantworten. Ich würde aus Vorsichtsgründen aber ablehnen, eine Klausel zu unterschreiben, mit der mir evtl. nachträglich Mängel als bekannt gewesen untergejubelt werden können. Berufe Dich auf Deinen Nichtwisserstatus als technischer Laie und lehne solche Fragen ab.

Themenstarteram 11. November 2008 um 16:02

Hallo,

ich danke Euch für Eure Erfahrungen und besonders helmutauto. Das hat Licht in mein Problem gebracht.

Schöne Grüße

Thomas

Sorry, aber ein Händler der ein 1.500€ Schrottauto auf die Hebebühne fährt will Dich nur abzocken. So ein Schrott stellt sich keiner mehr auf den Hof, der Mist geht direkt ins Ausland

 

Haben das auch beim Peugeotkauf durch! Für den damaligen AUDI A6 AVANT 2.8 Quattro gab es Angebote von 2.500- 5.500€!

 

Gekauft haben wir bei dem Händler bei dem sich folgendes abspielte:

 

ICH: Wir würden auch gerne den silbernen AUDI A6 da draußen in Zahlung geben.

HÄNDLER: Welcher Motor, Getriebe und welche Laufleistung?

ICH: 2.8 Quattro, Handschalter und 194tkm

Händler rufte Exporteur an und gibt uns dann die 5.500€

 

ICH: Wollen Sie sich den Wagen nicht anschauen?

HÄNDLER: Ne, der geht eh ins Ausland. Wenn Sie den Wagen dann bringen muß ein Sitz, Lenkrad und Reifen montiert sein. Der Rest ist egal.

 

Interressant war übrigens das ich von den Exporthändlern bis dahin immer nur 5.200€ geboten bekommen habe. Letzendlich habe ich dann doch noch einen Russen gefunden der ihn für 5.800€ mitgenommen hat. Fährt jetzt wohl am schwarzen Meer.

 

Gruß

 

Manuel

Moin,

Situ ... ein dir BEKANNTER Unfallschaden ... ist immer Mitteilungspflichtig. Das ist auch eine andere Sache, da klar gesetzlich geregelt. Alle Dinge, die ein entsprechendes TECHNISCHES Verständnis ("Sachkunde") verlangen ... sind dadurch nicht berührt.

Du weißt ja unter Umständen auch gar nicht, ob die Ansage der Werkstatt XYZ nun wirklich den Tatsachen entsprechen, oder ob man dir vielleicht die ein oder andere Reparatur unterjubeln will. Die dort aufgeführte Klausel macht dich aber für JEDEN Mangel der am Auto sein könnte ... verantwortlich, selbst wenn du da wahrheitsgemäß 5 Mängel angibst. Denn der Händler kann ja 4 Wochen Später behaupten die eingelaufene Nockenwelle hätte dir auch bekannt sein müssen. Wie beweißt du ihm das Gegenteil?!

Es geht mir nicht darum, dem Händler keine Mängel zu nennen die ich kenne ... sondern um die Klausel ansich!

MFG Kester

am 12. November 2008 um 8:25

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Es geht mir nicht darum, dem Händler keine Mängel zu nennen die ich kenne ... sondern um die Klausel ansich!

Danke für die Erläuterungen.

Da die Klausel nicht nichtig ist - das hättest du ganz sicher geschrieben - entfällt damit der Kauf mit Inzahlungnahme bei vielen Vertragshändlern hier in der Region.

Ich würde mir mal gern ein abschlägiges Urteil durchlesen (Versuch eines Händlers, Ersatz für einen Schaden wegen eines verschwiegenden und nach seiner Sicht bekannten Mangels nach BGB zu erlangen oder Erklärung der Nichtigkeit einer solchen Klausel, die sich auf die an sich durch einen Vertrag nicht aushebelbare "gesetzliche Gewährleistung" bezieht). Schade, das niemand ein passendes AZ kennt (das Vertragsformular trägt übrigens eine Art.Nr./EVA eines der größten deutschen PKW-Hersteller, allerdings 5 Jahre alt).

Gruß situ

 

am 12. November 2008 um 8:30

Zitat:

Original geschrieben von situ

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Es geht mir nicht darum, dem Händler keine Mängel zu nennen die ich kenne ... sondern um die Klausel ansich!

Danke für die Erläuterungen.

Da die Klausel nicht nichtig ist - das hättest du ganz sicher geschrieben - entfällt damit der Kauf mit Inzahlungnahme bei vielen Vertragshändlern hier in der Region.

Ich würde mir mal gern ein abschlägiges Urteil durchlesen (Versuch eines Händlers, Ersatz für einen Schaden wegen eines verschwiegenden und nach seiner Sicht bekannten Mangels nach BGB zu erlangen oder Erklärung der Nichtigkeit einer solchen Klausel, die sich auf die an sich durch einen Vertrag nicht aushebelbare "gesetzliche Gewährleistung" bezieht). Schade, dass niemand ein passendes AZ kennt (das Vertragsformular trägt übrigens eine Art.Nr./EVA eines der größten deutschen PKW-Hersteller, allerdings 5 Jahre alt und müsste vielen 1000 Käufern bekannt sein - "Verkaufsangebot für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Einkauf)", 2. Blatt, VII Gewährleistung "Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften ... ).

Gruß situ

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