Angabe aller Mängel bei Zahlungnahme ?
Hallo !
Ich möchte demnächst einen neuen Wagen finanzieren lassen und meinen Alten in Zahlung geben.
Nun ist der Alte aber noch etwas reparaturbedürftig. Eine Werkstatt hat mir ein Angebot gemacht, es soll 1500 Euro kosten.
Bevor der Alte in Zahlung genommen wird, wird er natürlich nochmal durchgecheckt. Wenn dort nicht alles erkannt wird, muss ich angeben, was mir die Werkstatt reparieren wollte?
Hat da schon mal jemand Erfahrung gemacht? Oder ist eventuell schon mal reingefallen?
Schöne Grüße
Thomas
16 Antworten
Moin,
Die Klausel ist soweit ich das überblicke auch nicht ungesetzlich. Schließlich können auch Privatpersonen Gewährleistung geben, wenn sie diese nicht ausschließen. Und GENAU das würde ich als Privatperson auch GRUNDSÄTZLICH so handhaben. Diese Klausel nimmt dich eben in die Gewährleistung.
Und da es Vertragsfreiheit gibt ... würde ich nie etwas unterschreiben, dass für mich von Nachteil ist.
MFG Kester
MFG Kester
Überzeugt bin ich nicht und vermute, dass die Vertreiber des Autohersteller mit denn zwei Buchstaben eine eigentlich überflüssige Klausel eingefügt haben, weil sie ja doch lediglich auf die GESETZLICHE (ja doch nicht mehr) Gewährleistung abheben. Dazu finde ich in der Wikipedia:
"Nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre. Nur bei einem Privatverkauf (privat an privat) kann sie komplett ausgeschlossen werden; für gebrauchte Waren im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) sowie bei Verkauf von „Business to Business“ (B2B) kann die Gewährleistung gemäß § 475 Abs.2 BGB einzelvertraglich oder in den AGB auf zwölf Monate verkürzt werden. Eine Verkürzung sowie ein Ausschluss (etwa bei Verschleißteilen) bei Neuwaren ist hingegen nicht möglich."
Mein Autohändler handelte ja nicht als Privatmann - ich schon. Aber lassen wir es mal, bis ich mal wieder einen einschlägigen Juristen beim Bier habe (am Freitag :-).
Gruß situ