Anfängerfrage: Beleuchtung im Wohnwagen bei Anschluss an Zugfahrzeug
Liebe hilfreiche Gemeinde, mir ist das schon reichlich peinlich aber ich muss meine Anfängerfrage loswerden? In unserem vor einigen Monaten erworbenen WoWa Avento (Bj.98) funktioniert alles tadellos, wenn wir ihn an 230 V angeschlossen haben. Wenn er aber nur am Zugfahrzeug hängt, auch bei laufendem Motor des Zugfahrzeugs, funktioniert weder die Innen- Beleuchtung noch die Wasserpumpe. Alles andere (Positionslichter u.s.w.) funktioniert einwandfrei. Einen "Umschalter" von 230 V auf 12V kann ich nirgendwo im Fahrzeug entdecken. Eine zusätzliche Batterie habe ich im WoWa nicht verbaut.
Ist das normal so ?
Ich glaube, ich hab kein Dauerplus an der Steckdose meiner AHK. Kann das daran liegen ?
Vielen Dank für Eure Hilfe !
Hans
Beste Antwort im Thema
Hallo,
wenn die Steckdose des Zugfahrzeugs nicht mit Dauerplus ab Werk ausgerüstet oder später nachgerüstet wurde, dann kann das nicht funktionieren.
Einfach messen:
http://www.anhaenger-ersatzteile.net/steckerbelegung.php
Liebe Grüße
Herbert
76 Antworten
Weil ich den Kühlschrank manuell auf 12V oder auf 230V oder auf Gas schalten muss.
Wenn ich den Kühlschrank auf 12V schalte, muss ich das Gas ausschalten.
Läuft der Motor nicht, schaltet er sofort die 12V Leitung ab und der Kühlschrank kühlt garnicht.
Fahre ich also an einem Reisetag 10x20km weiter, müsste ich 10x den Kühlschrank von Gas auf Strom 12V umschalten, oder in der Zeit wäre keine Kühlfunktion vorhanden. Dabei noch jedes Mal im Gaskasten die Flaschen auf und zu drehen ist totale Hampelei, dann lasse ich ihn einfach auf Gas laufen.
Bei kürzeren Streckentagen nehm ich dann die 10 Ampere vom Kühlschrank lieber mit zur Bordbatterieladung, statt ständig hin und her zu schalten...
Ja, dann kann das Sinn machen.
Umschalten zwischen 230V und 12V am Kühlschrank ist normalerweise nicht nötig, denn wenn 230V anliegen, sollte der Motor aus sein und somit keine 12V-Versorgung für den Kühlschrank erfolgen.
Beim WoWa ist bei 230V-Anschluss i.d.R. bei mir auch kein Auto mehr angekuppelt.
Wenn du natürlich während der Fahrt manchmal mit Gas kühlst, musst du 12V am Kühlschrank schon manuell abschalten.
Ich kühle beim Wohnwagen nie mit Gas und kann daher sowohl 230 als auch 12V permanent eingeschaltet lassen.
1-2 stündige Fahrpausen mit Kühlung übersteht meine Starterbatterie (95Ah EFB) vom Zugfahrzeug auch locker.
Ladestrom plus Strom für die Kühlung spielt bei meiner 140A-LiMa keine große Rolle.
Ich hab 60 Ampere 😁
Davon geht Beleuchtung usw. alles ab, und 60 Ampere sind ja auch bei Nenndrehzahl des Generatos, das heist, der läd beim Fahren wenn man so rumzockelt vieleicht effektiv mit 35 Ampere und davon gehen schon 10 weg für die Beleuchtung, 5 für sonstiges bleiben 20 Ampere über und die Lade ich dann lieber in die Batterie, als die im Kühlschrank zu verfeuern...
Das ich 12 + 230V dauerhaft angeschaltet lassen könnte, da hast du Recht, da wird es wohl zu keiner Überschneidung kommen, trotzdem muss ich das Gas ja dann ausschalten und wieder einschalten...
Das du nie mit Gas kühlst, liegt wahrscheinlich daran, dass dein Womo idr. auf nem Campingplatz steht 😉
Das ist bei Wohnmobilen halt oft anders 🙂
Mit 60A Maximalleistung muss man schon haushalten. Das stimmt.
Zitat:
Das du nie mit Gas kühlst, liegt wahrscheinlich daran, dass dein Womo idr. auf nem Campingplatz steht 😉
Das ist bei Wohnmobilen halt oft anders
Ja, meistens sind wir auf CP-Plätzen und von daher brauchen wir auch nur wenig Gas. mit 5kg kommen wir einen ganzen Urlaub im Sommer aus.
Wirklich autark stehende WoMo sehe ich aber, zumindest in D, nicht häufig. Viele stehen nicht auf Camping- sondern dafür auf WoMo-Plätzen und dort gibt es oftmals auch 230V.
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Wobei zu beachten ist dass das kühlen mit Gas während der Fahrt bei Wohnwagen verboten ist und mit einer sehr hohen Busse geahndet wird (im Ausland mit Fahrverbot).
Es sei denn es ist ein spezieller Druckregler verbaut, z.b. ein Truma CS mit Crashsensor oder Secumotion (im WoMo teils Vorschrift). Und das auch nur dann wenn der Kühlschrank entsprechend ausgelegt und vom Hersteller des Caravan freigegeben ist.
Oft funktioniert es ohnehin nicht da durch den Unterdruck bzw. Luftwirbel während der Fahrt die Flamme aus geht.
Ansonsten hat während der Fahrt der Druckregler (speziell derjenige der direkt an die Flasche geschraubt wird) nichts an der Flasche verloren und das Ventil muss (zumindest bei dem System in D) mit einer Kappe geschützt sein.
Bei Verstoss liegen die Strafen bei ca. 700EUR, bei Unfall deutlich darüber, passiert deswegen etwas und es gibt Verletzte gehts auch schon mal ins Gefängnis.
Eine Gasflasche stellt im Wohnwagen ohnehin eine LADUNG da und diese ist gem. Gesetz zu sichern (woraus sich das Betriebsverbot ergibt), Ausnahmen ausgenommen.
Ich habe bisher in JEDER WoWa-Kontrolle in D erlebt dass die Gasflasche geprüft wurde auch wenn ich dazu beide Fahrräder runter nehmen musste (und es gab jedes mal Diskussionen da ich eine Plastik-Flasche mit Kragen und ohne Kappe habe, sind hier aber zugelassen....)
Ein Kollege hat vor einem Jahr bei einer Kontrolle auf der A5 bei Walldorf für 2 Flaschen ohne Kappe (beide vorne im Flaschenkasten vom WoWa und NICHT angeschlossen) jeweils 600EUR bezahlt. Wäre eine Flasche angeschlossen gewesen, hätte sich die Strafe verdoppelt da kein Secumotion vorhanden.
Dass mit der Kappe auf Gasflasche beim Transport, ist mir auch schon zu Ohren gekommen. Wobei ich jetzt nicht weiß, ob es für alle gilt oder nur für gewerbliche "Transporteure."
Also ich glaube die Kappe gehört schon drauf.
Das fällt m.E. unter "vorgeschriebene Sicherungsmittel" und lässt sich aus den allgemeinen Regeln der Technik zur Ladungssicherung ableiten.
Wenn man eine Seite vorher mitgelesen hat, dann weis man sonst ALLES was martinde da schreibt von vorne bis hinten Schwachsinn ist.
Weder der Betrieb einer Gasanlage in nem Wohnwagen ist verboten, noch ist da ein Secure-Motionregler vorgeschrieben. Auch das abschließen der Schläuche wärend der Fahrt ist nicht vorgeschrieben. Das Betreiben eines Kühlschranks ist überhaupt kein Problem, die Kühlschränke ab 92, 93 mit Elektrozünder zünden selbst wenn mal kurz die Flamme ausgeblasen wird, sofort nach.
Es gibt kein Gesetz welches das Betreiben einer Gasheizung in einem Anhänger wärend der Fahrt verbietet.
Es gibt auch keine Buggeldvorschrift dafür.
Es gibt allenfalls Strafvorschriften zu nicht richtiger Beladung, aber das sind bei weitem keine 600€ pro Flasche auf der die Kappe fehlt, und wenn dann sowieso immer in Tateinheit, sprich, ob auf 1er oder 10 Flaschen die Kappe fehlt, kostet das selbe...
Das was du schreibst von wegen ab 800€ ist die Strafvorschrift aus der ADR. Die ADR gilt aber nur für den gewerblichen Bereich und idr. nicht für Privatleute. Für Privatleute kommt vieleicht BKat Nr. 106 zum tragen, das wären dann 25€.
Das gilt immer und für alle, wenn die Gasflasche Ladung ist. Ist sie im Wowa/Womo angeschlossen, ist sie nicht mehr Ladung, sondern Betriebsmittel. 😎😎
Also die nicht angeschlossenen Flaschen immer mit Schräubchen und Kappe spazieren fahren!😉
Zitat:
Original geschrieben von Franjo001
Das gilt immer und für alle, wenn die Gasflasche Ladung ist. Ist sie im Wowa/Womo angeschlossen, ist sie nicht mehr Ladung, sondern Betriebsmittel. 😎😎
Ahhhhh.......aber da gab es doch ne Begrenzung mit Baujahr/Erstzulassung bis wo das zugelassen war, im Gasheizungsbetrieb zu fahren. Oder gibt es diese Regelung nur für Wohnmobile?
Mein jetziger Eriba Touring ist von 2009 und dessen Kühlschrank würde bei Gasbetrieb nicht wieder automatisch starten, da die kleinen Tourings nur den Piezo-Zünder haben. Während der Fahrt würde der daher auf Gas wohl eher nicht funktionieren.
Davon, dass alle Gasflaschen während der Fahrt mit Kappe verschlossen sein müssen, steht dort nichts.
Die Flasche, die am Gasanschluss angeschlossen ist, kann auch während der Fahrt angeschlossen bleiben.
@Mark-86:
Zitat:
Auch das abschließen der Schläuche wärend der Fahrt ist nicht vorgeschrieben.
Wohl nicht überall:
Vor der Fahrt soll ich, laut offizieller Bedienungsanleitung alle Gashähne (inkl. Hauptgashahn) schließen damit wäre dann ein Betrieb von Gasgeräten während der Fahrt bei meinem WoWa offiziell nicht zugelassen.
Hallo,
das hatten wir alles schon mal in einem anderen Thread:
http://campingfuehrer.adac.de/.../...ahrzeugen-waehrend-der-fahrt-.php
In der Bedienungsanleitung meines 2004er Nova steht:
Vor Fahrtbeginn alle Gasabsperrventile und das Haupt-Absperrventil schließen. Ausnahme: Das Gasabsperrventil "Heizung" und das Haupt-Absperrventil offen lassen, wenn während der Fahrt die Wohnraumbeheizung betrieben werden soll.
Also Heizung ja, aber Kühlschrank und Gasherd nein.
Den Kühlschrank betreibe ich während der Fahrt ohnehin über eine durch Zündschaltung gesteuerte Stromversorgung.
Bei Minustemperaturen kann die Beheizung des Wohnwagens auf längeren Fahrten aber erforderlich sein, wenn nichts kaputtfrieren soll.
Liebe Grüße
Herbert
Hallo,
wann Küli mit Gas während der Fahrt betreiben?
Hier eine Erklärung.
Zitat:
Original geschrieben von PIPD black
Ahhhhh.......aber da gab es doch ne Begrenzung mit Baujahr/Erstzulassung bis wo das zugelassen war, im Gasheizungsbetrieb zu fahren. Oder gibt es diese Regelung nur für Wohnmobile?Zitat:
Original geschrieben von Franjo001
Das gilt immer und für alle, wenn die Gasflasche Ladung ist. Ist sie im Wowa/Womo angeschlossen, ist sie nicht mehr Ladung, sondern Betriebsmittel. 😎😎
Die Ausführungen vom ADAC sind soweit korrekt. Die Vorschrift bzgl. Schlauchbruchsicherung, etc. betreffen Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung. Die Fahrzeuge davor wurden mit Nationaler Typgenehmigung ausgeliefert, eine Nachrüstpflicht o.ä. gibt es daher nicht.
Das betrifft allerdings genau wie die Pflicht zur Gasanlagenprüfung nach G607 ausschließlich Wohnmobile. Bei Wohnwagen ist dies zu differentieren, und auch eine Sicherheitsprüfung nach G607 ist dort nicht vorgeschrieben.
Bzgl. der ADR Vorschriften, insbesondere der hohen Strafen für nicht mittels Schutzkappe gesicherter Flaschen gelten für Privatleute nicht. Grundlage siehe ADR 1.1.3.1
Zitat:
ADR 1.1.3.1
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
Zitat:
es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Da die Kappe kein freiwerden des Inhalts unter normalen Bedinungen verhindert, sondern nur für den Unfallfall ist, kann von Privatpersonen die Verwendung der Kappe m.E. nicht verlangt werden und somit ist der Transport von Gasflaschen für den Privaten Gebrauch nicht von den Vorschriften der ADR erfasst.
Zitat:
Original geschrieben von Mark-86
...
und somit ist der Transport von Gasflaschen für den Privaten Gebrauch nicht von den Vorschriften der ADR erfasst.
Hallo Mark,
Gefahrgut bleibt Gefahrgut, auch wenn der Transport, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, für Privatpersonen mit geringeren Anforderungen zulässig ist.
Gasflaschen sollten nur gesichert und mit allen zumutbaren Schutzvorrichtungen versehen, transportieren werden.
Das heißt im Fall von Wohnwagen, dass, wenn kein ggf. zulässiger Heizbetrieb erfolgt, unbedingt die Flaschen mit den Gurten im Flaschenkasten befestigt, die Flaschenventile fest geschlossen, die Verschlussverschraubungen angebracht und die Schutzkappen aufgesetzt werden sollten.
Alles andere wäre für mich verantwortungsloses Handeln, dass im Schadensfall Konsequenzen haben kann.
Liebe Grüße
Herbert