Anfängerfrage: Anhängerlast und zulässiges Gesamtgewicht
Hallo zusammen,
leider bin ich mittlerweile so verwirrt das ich einfach nicht mehr weiter weis. Habe beim TÜV, DEKRA, Polizei sowie Fahrschule nachgefragt und 4 unterschiedliche Antworten bekommen. Also fünfter Versuch mit dem Forum.
Folgendes Szenario.
Besitze einen VW Golf mit einer Anhängerlast von 1300kg (1600kg bis 8%) Steigung. Stützlast 75KG
ich möchte mir einen Hobby UFE 460 Modell 2013 anschaffen der momentan ein zulässiges Gesamtgewicht von 1500kg besitzt. Stützlast bis max. 100kg.
Zusätzlich besitze ich den Führerschein der Klasse B.
Nun zu meinen Fragen:
-Darf ich den Anhänger ziehen? (Leergewicht Plus Zuladung dürfen wohl nicht 1300kg übersteigen )
Oder darf ich bis 1375 da 1300 Anhängerlast plus 75 Stützlast auch dazu gezählt werden?
-Oder muss ich den Anhänger ablasten lassen? Falls ja auf wieviel? 1300kg oder 1400kg da das zul.Gesammtgewicht des WW nicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeuges übersteigen darf.
Ich bin aufgrund der vielen Aussagen einfach überfordert. Also nun bitte um Hilfe....
Gruß
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von PIPD black
@navec: Richtig.
Ich hab mich beim Caddy für die 100 entschieden.
Denn was nützt es mir, wenn ich 300 kg in den WoWa schmeißen kann, aber die Antriebsräder des Fronttrieblers in der Luft hängen. Der Caddy hat genug Ladungsreserven.
Ich hab das Gewicht lieber im/auf dem Auto, als hinten dran.
???
300 kg im WoWa, lassen nicht die Vorderachse des Zugwagens entlastne, da sich nicht die Stützlast
verändern.
300 kg ( plus die Stützlast ! ) im Kofferraum des Caddy wirken da schon eher
93 Antworten
Schreihalz , dieser Hinweis , das 69 0der 70 die Stützlast nicht mieingerechnet wurde unf es keine ABE gabist vollkommen irreführend . Eine Typprüfung gab es immer und wenn die Anhängelast benannt wurde war sie immer so definiert . Leider ist es so , wie ich schon beschrieben habe , es wird solange ein Thema zerredet bis niemand mehr weiss , welche frage dahinter steckte .
navec hat vollkommen recht , so wie ich es geschrieben habe :
Anhänger ankuppeln und erst den ziehenden wiegen , dann den Anhänger und alle Lasteneinschl. der tatsächlichen Stützlast hast du auf dem Teller .
Dann Anhänger und Zugfahrzeug getrennt wiegen und beide Lasten addiert mit dem -Zulässigem Zuggewicht - verglichen schon ist alles geritzt .
Das die gesamte Gewichtszumessung und Eintäge auch für Fachleute nicht so einfach sind seht ihr folgendem Beispiel : -Riesendikussionen hat es in anderen Foren gegeben über den Eintrag in der Zulassung unter Ziffer 22 .Da steht :+100 bei Anhängerbetrieb . Habt ihr das shon mal bewusst gesehen ? Guckt mal in eure Zulassung bei Womo jedenfalls , bei LLkw fast immer und neuerdings auch bei PKW -
Wenn ihr euch noch ein Weilchen streiten wollt , dann halte ich mich mal zurück , bis ihr euch richtig in der Wolle habt , denn ich muss nun weg .
Man könnte dieses Thema in einer neuen Frage stellen , aber hier sind gerade ein paar Streithähne auf einem Haufen . Deshalb hier und jetzt .
Giovanni.
Entschuldigt die Fehler , aber ich habe es sehr eilig .
Giovanni.
So lange, bis mir nicht jemand schlüssig und detailliert nachprüfbar nachweist, einschließlich Verlinkung zu den entsprechenden Gesetzestexten, dass die Kuhnert-Aussagen, die sich auch mit den ADAC-Aussagen decken, falsch sind, werde ich meine Meinung nicht ändern und weiterhin das verbreiten, was Kuhnert und ADAC schreiben.
Habe fertig 😉
@giovannibastanza, was du da eben geschrieben hast, kann ich nicht wirklich interpretieren:
Zitat:
navec hat vollkommen recht , so wie ich es geschrieben habe :
Anhänger ankuppeln und erst den ziehenden wiegen , dann den Anhänger und alle Lasteneinschl. der tatsächlichen Stützlast hast du auf dem Teller .
wenn ich mal das zu Grunde lege, was du hier, interpretierbar, schon mal beschrieben hattest:
Zitat:
Noch einmal zul. Anhängelast 1500kg , Stützlast 4 % = 60kg , dann darf der Anhänger leer mit einer Achslast von 1500kg mit der Stützlast 60kg dahinter gehängt werden , oder Anhänger 1000kg leer dann darf noch 560kg aufgeladen werden , wenn die Nutzlast mit 500 kg eingetragen ist und die Stützlast gemessen 60kg beträgt
stimmt das nicht mit meiner Meinung überein. Das ist im Prinzip nämlich genau das, was auch Kuhnert als Beispiel anführt.
Wenn die zul. Anhängelast des Autos 1500kg beträgt, bedeutet das gem. §42, dass diese Last dem Gesamtgewicht des Anhängers, bestehend aus Achs- und Stützlast, entsprechen muss. Da kann man dann bei 1000kg Leergewicht plus 500kg Zuladung nicht noch mal einfach 60kg Stützlast draufschlagen, denn dann würde das Gesamtgewicht des Anhängers 1560kg betragen und das ist wiederum, bei einer zulässigen Anhängelast von 1500kg (da muss die Stützlast ja bereits eingerechnet sein), nicht zulässig.
Zu den erhöhten Achslasten des Zugfahrzeugs bei Anhängerbetrieb:
die haben mit der vorher genannten Problematik überhaupt nichts zu tun.
Dadurch ändert sich zulässige Anhängelast, die ja, laut §42, die Stützlast enthält, überhaupt nicht.
Die erhöhten Hinterachslasten des ZugFz sind lediglich ein ungefährer Ausgleich für die bei Anhängerbetrieb zwangsläufig auftretende Stützlast, damit die Zuladung des Autos. Die ja größtenteils auf die Hinterachse wirkt, nicht übermässig eingeschränkt werden muss.
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@Oetteken:
Zitat:
So lange, bis mir nicht jemand schlüssig und detailliert nachprüfbar nachweist, einschließlich Verlinkung zu den entsprechenden Gesetzestexten, dass die Kuhnert-Aussagen, die sich auch mit den ADAC-Aussagen decken, falsch sind, werde ich meine Meinung nicht ändern und weiterhin das verbreiten, was Kuhnert und ADAC schreiben
dazu empfehle ich mal den §42 der STVZO....den musst du (und auch Fa. Kuhnert) mal richtig lesen und der ist definitiv amtlich.
Weitergehende amtliche Texte kenne ich zumindest nicht und von daher verstehe ich auch nicht, wie Fa. Kuhnert Beispiele beschreibt, die dem Text des §42, den Fa. Kuhnert selbst zitiert, widersprechen.
Vielleich gibt es ja eine Ausführungsverordnung o.ä. zum §42, die, für mich unerwartet, etwas anderes aussagt.
Das weiß ich nicht.
Zitat:
So lange, bis mir nicht jemand schlüssig und detailliert nachprüfbar nachweist, einschließlich Verlinkung zu den entsprechenden Gesetzestexten
ich denke mal, dass es eher Aufgabe der Fa. Kuhnert (oder Aufgabe des ADAC) wäre, ihre Behauptungen mal genau zu erörtern, denn die stimmen ja nicht mit dem bisher einzig bekannt gemachten, amtlichen Text überein. Wenn man nur die STVZO zur Verfügung hat, kann man m.E. die Beispiele der Fa. Kuhnert nicht nach vollziehen.
Zitat:
@navec schrieb am 18. Oktober 2014 um 17:25:29 Uhr:
...
dazu empfehle ich mal den §42 der STVZO....den musst du (und auch Fa. Kuhnert) mal richtig lesen und der ist definitiv amtlich.
...
Meinst du den folgenden Satz aus dem § 42 StVZO:
"Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen."
Bei der Stützlastfrage geht es um ganz andere Dinge, wie das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers, die zulässige Stützlast sowie die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs und erst in zweiter Linie um tatsächliche Gewichte.
Ich erkenne im § 42 StVZO keinen Widerspruch zu Kuhnert und ADAC.
ja, scheint echt schwierig. Habe mir das nochmals durchgelesen....
Zusammenstellung aus dem §42 für "normale" Pkw:
Zitat:
Die gezogene Anhängelast darf bei Personenkraftwagen...weder das zulässige Gesamtgewicht, ...des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen
Was ist die "gezogene Anhängelast" genau?
Das ist die eigentliche Frage.
Es wird nur von einem zulässigen Wert des Fahrzeugherstellers geschrieben, der nicht überstiegen werden darf.
Der Hersteller gibt nur eine "zulässige technische Anhängelast" an und keine "Verbundlast", wo die explizit angegebene Stützlast nochmal draufgeschlagen wird.
Das wäre für mich ein Hinweis darauf, dass mit der gezogenen Anhängelast nur der eine Wert, nämlich die "technisch zulässige Anhängelast", den der Hersteller dazu direkt an gibt, gemeint sein kann.
In der COC steht, im Gegensatz zur ZB1, oftmals: technisch zulässige Anhängemasse
Bei Anhängemasse wäre es für mich klar:
Wenn die Masse die ich an die AHK hänge eine Rolle spielt, zählt immer das Gesamtgewicht des Anhängers, also inkl. Stützlast.
Ist schon verworren:
Zitat:
Ich erkenne im § 42 StVZO keinen Widerspruch zu Kuhnert und ADAC
Ich erkenne im §42 aber auch keinen Widerspruch zur gegenteiligen Meinung...
Zitat:
@navec schrieb am 18. Oktober 2014 um 18:42:24 Uhr:
...
Ich erkenne im §42 aber auch keinen Widerspruch zur gegenteiligen Meinung...
Es gibt da auch noch die Richtlinie 95/48/EG, aber aus der wird man diesbezüglich auch nicht wirklich schlauer.
Daher überlasse ich das Denken lieber den Pferden, denn die haben den größeren Kopf 🙂 und verlasse mich auf Kuhnert und den ADAC; die kann man bei Bedarf (Polizeikontrolle) zitieren, wobei ich von den ganzen Stütz- und Anhängelastspielereien ohnehin nicht viel halte und lieber vorher auf ausreichende Reserven achte.
Daher habe ich beim Kauf meinen Eriba von 1.350 auf 1.600 kg auflasten lassen, mein BMW darf 1.700 / 1.800 kg ziehen, mit BE darf ich das auch fahren und auf eine 100er-Zulassung verzichte ich gerne.
Moin Moin !
Zitat:
Was ist die "gezogene Anhängelast" genau?
Das ist die eigentliche Frage.
Richtig erkannt ! Genau dies war nämlich bis zur Klarstellung des Verkehrsministers nicht geklärt !
Das das zGG wie auch das tatsächliche Gewicht des Anhängers aus Achslast und Stützlast resultiert ,somit abgekuppelt ermittelt werden muss ,war schon immer eindeutig und steht ja auch so im §42.
Nur ,wie auch schon richtig erkannt wurde ,ist das Schnee von gestern , für alle halbwegs aktuellen Fzge gilt das eben nicht mehr ,weil die EG-Richtlinien eben das tatsächliche Gewicht als zulässige Anhängelast definieren. Und jetzt könnte man noch mutmassen ,was ist mit Fzgen ,die zwar schon über eine EG-BE verfügen ,aber im Feld 22 den Eintrag haben " Masse und Gewichte nicht nach EG-RiLi ermittelt" ?
Und nicht nur deswegen halte ich dieses für den besten Beitrag:
Zitat:
wobei ich von den ganzen Stütz- und Anhängelastspielereien ohnehin nicht viel halte und lieber vorher auf ausreichende Reserven achte.
MfG Volker
Zitat:
§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
(1) Die gezogene Anhängelast darf bei
Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen.
Der § 42 regelt also erst einmal, wie schwer die
Anhängelastim Verhältnis zum Eigengewicht diversen Klassen von Zugfahrzeugen
maximalsein darf. Nämlich zunächst einmal höchstens gleich dem zul GG des Zugfahrzeugs.
Dann werden die Ausnahmen geregelt: Bei Geländefahrzeugen max. das 1,5-fache, bei LKW mit durchgehender Bremsanlage max. das 1,5-fache. aber bei beiden nie mehr als der Hersteller erlaubt oder sonstwie beschränkt ist.
Und dann kommt der Satz, der doch ganz eindeutig ist, nur, dass da auf einmal nicht von Anhängelast die Rede ist:
Zitat:
Bei PKW darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (und für Dummies wird noch einmal erklärt, was das ist, nämlich Achslast + Stützlast) nie über 3.500 kg betragen.
Das heißt, der Geländewagen hat eine zul. Anhängelast von 3.500 kg und eine zul. Stützlast von 150 kg. Der darf aber die 3650 kg nicht ausnützen, weil beim
Anhängermit 3.500 kg Schluss ist.
Also ist für uns nach § 42 immer Anhängelast = zGG Anh - Stützlast. Qed.
Den Österr. § habe ich nur zitiert, weil der einfach lesbarer geschrieben ist und das gleiche ausdrückt.
Und an der "Grenze" ziehe ich auch nicht, da ist noch reichlich Luft! 🙂
@ Bastanza :
Beim S212 erhöht sich bei Hängerbetrieb das zGG um 100 kg und die zul Hinterachslast um 120 kg. dafür ist ein LI von 99 vorgeschrieben. War aber auch beim S210 nicht anders und hat mit dem Thema nichts zu tun.
@Franjo001:
Zitat:
Das heißt, der Geländewagen hat eine zul. Anhängelast von 3.500 kg und eine zul. Stützlast von 150 kg. Der darf aber die 3650 kg nicht ausnützen, weil beim Anhänger mit 3.500 kg Schluss ist
beim Anhänger ist m.E. bei 3500kg zGG nicht Schluss, denn es gibt ja genau deswegen Anhänger mit 3650kg zGG. Die können dann aber nur von LKW's voll ausgenutzt werden.
Bei PKW's ist bei genau 3500zGG beim Anhänger nur deswegen Schluss, weil es genau zu diesem Fall eine konkrete Aussage im Paragraph 42 gibt.
Es gibt weiterhin keine konkrete Aussage darüber, ob man mit PKW einen voll geladenen Anhänger mit einem zGG von 3500kg ziehen darf, wenn die zul.Anhängelast des Pkw 3400kg betragen würde und die Stütztlast dann 100kg wäre.
Was spräche denn dagegen?
Bei 2 to weniger würde keiner fragen, also ist das halt legal. §42 sagt ja nur, dass beim Anhänger für .... bei 3.500kg tGG Ende ist:
Zitat:
Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen.
Zitat:
Was spräche denn dagegen?
...und was spräche dafür, die Stützlast bei der Anhängelast unberücksichtigt zu lassen?
Soweit waren wir doch schon. Allein mit dem §42 kommt man da nicht wirklich weiter.
wenn @schreyhalz:
Zitat:
weil die EG-Richtlinien eben das tatsächliche Gewicht als zulässige Anhängelast definieren
jetzt noch die EG-Richtlinien benennen und möglichst die entscheidenden Stellen daraus zitieren würde, wären wir eventuell schon weiter.
Zitat:
@navec
Wenn also bei einem Auto 1200kg "technisch zulässige Anhängelast" in der Zulassungsbescheinigung steht und dieses Auto einen Anhänger (z.B. 1300kg zul. GG) mit einem realen Gesamtgewicht von 1275kg inkl. 75kg Stützlast zieht, ist das, nur aufgrund des §42, m.E. nicht zulässig. Die gezogene Anhängelast ist dann eindeutig größer, als die zul. Anhängelast.
Wie Fa. Kuhnert da auf ein gegenteiliges Beispiel (Beispiel 3) kommen kann, ist mir schleierhaft.
Nur mal so - ohne Anspruch auf irgendwas, einfach zum überlegen. Ob es stimmt ist mir egal😁😁
Wenn Du also Kontrolliert wirst mit dem oben genannten Gespann pssiert ja folgendes :
Variante 1 : Anhänger hängt am Auto. Also "wiegt"bzw. zeigt die Waage des Anhänger 1200kg. Die Stützlast drückt ja auf das Auto.
Variante 2: Der Anhänger wird abgekuppelt gewogen. Nun hat er 1275kg. Na und ? Er hängt ja nicht am Auto😎 Von mir aus kann er da 3t. wiegen. Erst wenn ich den drannhänge habe ich nen Anhänger am Auto welcher 1200 kg Anhängelast nicht überschreiten darf. - siehe Variante 1.
Zitat:
Es gibt weiterhin keine konkrete Aussage darüber, ob man mit PKW einen voll geladenen Anhänger mit einem zGG von 3500kg ziehen darf, wenn die zul.Anhängelast des Pkw 3400kg betragen würde und die Stütztlast dann 100kg wäre.
Darauf habe ich gefragt:
Zitat:
Was spräche denn dagegen?
darauf steht eine Antwort aus. Für mich ist der obige Fall legal.