Anfängerfrage: Anhängerlast und zulässiges Gesamtgewicht
Hallo zusammen,
leider bin ich mittlerweile so verwirrt das ich einfach nicht mehr weiter weis. Habe beim TÜV, DEKRA, Polizei sowie Fahrschule nachgefragt und 4 unterschiedliche Antworten bekommen. Also fünfter Versuch mit dem Forum.
Folgendes Szenario.
Besitze einen VW Golf mit einer Anhängerlast von 1300kg (1600kg bis 8%) Steigung. Stützlast 75KG
ich möchte mir einen Hobby UFE 460 Modell 2013 anschaffen der momentan ein zulässiges Gesamtgewicht von 1500kg besitzt. Stützlast bis max. 100kg.
Zusätzlich besitze ich den Führerschein der Klasse B.
Nun zu meinen Fragen:
-Darf ich den Anhänger ziehen? (Leergewicht Plus Zuladung dürfen wohl nicht 1300kg übersteigen )
Oder darf ich bis 1375 da 1300 Anhängerlast plus 75 Stützlast auch dazu gezählt werden?
-Oder muss ich den Anhänger ablasten lassen? Falls ja auf wieviel? 1300kg oder 1400kg da das zul.Gesammtgewicht des WW nicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeuges übersteigen darf.
Ich bin aufgrund der vielen Aussagen einfach überfordert. Also nun bitte um Hilfe....
Gruß
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von PIPD black
@navec: Richtig.
Ich hab mich beim Caddy für die 100 entschieden.
Denn was nützt es mir, wenn ich 300 kg in den WoWa schmeißen kann, aber die Antriebsräder des Fronttrieblers in der Luft hängen. Der Caddy hat genug Ladungsreserven.
Ich hab das Gewicht lieber im/auf dem Auto, als hinten dran.
???
300 kg im WoWa, lassen nicht die Vorderachse des Zugwagens entlastne, da sich nicht die Stützlast
verändern.
300 kg ( plus die Stützlast ! ) im Kofferraum des Caddy wirken da schon eher
93 Antworten
Zitat:
@Mucks schrieb am 19. Oktober 2014 um 20:07:37 Uhr:
...
Von mir aus kann er da 3t. wiegen. Erst wenn ich den drannhänge habe ich nen Anhänger am Auto welcher 1200 kg Anhängelast nicht überschreiten darf. - siehe Variante 1.
Wenn dein Anhänger nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird, dann darfst du den gerne mit 100 t beladen, ansonsten gilt das zulässige Gesamtgewicht als Grenze.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 19. Oktober 2014 um 21:11:31 Uhr:
Wenn dein Anhänger nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird, dann darfst du den gerne mit 100 t beladen, ansonsten gilt das zulässige Gesamtgewicht als Grenze.Zitat:
@Mucks schrieb am 19. Oktober 2014 um 20:07:37 Uhr:
...
Von mir aus kann er da 3t. wiegen. Erst wenn ich den drannhänge habe ich nen Anhänger am Auto welcher 1200 kg Anhängelast nicht überschreiten darf. - siehe Variante 1.
Deine Aussage stimmt natürlich. Aber darum ging es in meinem Beitrag überhaupt nicht !! Das Zitat ist um das wesentliche gekürzt . Es geht ja eben darum ob die Stützlast zur Anhängelast gehört oder nicht.
Ob man das zul.GG des Anhängers um die Stützlast erhöhen darf.
Das Thema ist schon öfters hier diskutiert worden und immer mit dem gleichen Ergebnis.
Es ist sinnlos Vermutungen und eigene Interpretationen zu äußern, ohne einen schlüssigen Beweis zu liefern.
Der ADAC und die Fa. Kuhnert definieren die drei möglichen Fälle und das genügt mir.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 19. Oktober 2014 um 22:01:23 Uhr:
Das Thema ist schon öfters hier diskutiert worden und immer mit dem gleichen Ergebnis.
Es ist sinnlos Vermutungen und eigene Interpretationen zu äußern, ohne einen schlüssigen Beweis zu liefern.
Der ADAC und die Fa. Kuhnert definieren die drei möglichen Fälle und das genügt mir.
Ganz meiner Meinung 😛😛
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@Mucks:
Zitat:
Wenn Du also Kontrolliert wirst mit dem oben genannten Gespann pssiert ja folgendes :
Variante 1 : Anhänger hängt am Auto. Also "wiegt"bzw. zeigt die Waage des Anhänger 1200kg. Die Stützlast drückt ja auf das Auto.
Variante 2: Der Anhänger wird abgekuppelt gewogen. Nun hat er 1275kg. Na und ? Er hängt ja nicht am Auto😎 Von mir aus kann er da 3t. wiegen. Erst wenn ich den drannhänge habe ich nen Anhänger am Auto welcher 1200 kg Anhängelast nicht überschreiten darf. - siehe Variante 1
Je nachdem, wie man es interpretiert....usw. usw.
Die Masse, die an deiner Zug-Fz-AHK z.B. beim Beschleunigen zieht und z.B. auch Querbewegungen (Schlingern) anregen kann ist weiterhin 1275kg und nicht nur 1200kg.
@Franjo001:
Zitat:
darauf steht eine Antwort aus. Für mich ist der obige Fall legal.
Begründungen wurden weiter oben schon gesagt und was du für legal hälst, ist deine persönliche Sache.
Wichtig ist im Endeffekt, was der Prüfer bei der Kontrolle für legal hält.
Der §42 ist diesbezüglich nicht eindeutig. Eine Begriffsbestimmung der "gezogenen Anhängelast" fehlt und man hat es anscheinend bis jetzt nicht für nötig gehalten, die STVZO mal zu entstauben.
Auch in §44, wo sich ja mal jemand über die Stützlast intensiver ausgelassen hat, findet man diesbezüglich keinen Hinweis.
@Oetteken:
Zitat:
Das Thema ist schon öfters hier diskutiert worden und immer mit dem gleichen Ergebnis.
das einzige wirkliche Ergebnis solcher Diskussionen ist bisher, dass es immer nur Interpretationssache ist, wie man das sieht. Auch in diesem Thread ist das offensichtlich nicht anders.
Zitat:
Es ist sinnlos Vermutungen und eigene Interpretationen zu äußern, ohne einen schlüssigen Beweis zu liefern.
Das sehe ich anders:
Solange kein amtl. Stück Papier vorgelegt bzw. zitiert wird, wo diese Zusammenhänge eindeutig beschrieben werden, ist auch die Meinung vom ADAC oder einer Anhängerfirma nur eine Meinung (meistens auch dort nur die Meinung eines Einzelnen) und oftmals werden Meinungen von anderen ohnehin nur kritiklos übernommen.
ADAC oder Kuhnert haben m. Wissens auch keinen eindeutigen Beweis vorgelegt.
Zitat:
Der ADAC und die Fa. Kuhnert definieren die drei möglichen Fälle und das genügt mir.
Das ist eben deine Toleranzschwelle. Meine ist es nicht.
Es muss/sollte doch für die Polizei (hoffentlich) eine eindeutige Anweisung geben, wie so etwas zu überprüfen ist. Die rennen doch bei Kontrollen nicht mit der STVZO unter dem Arm durch die Gegend und interpretieren den §42 jedes mal nach eigener Stimmungslage.
Wenn jemand so ein Papier mal zitieren (am besten vorlegen) könnte, wäre das schon mal eine gute Sache. Ob es nun rechtlich wirklich stimmt, was da drin steht, ist erst mal gar nicht entscheidend, aber bei Kontrollen zählt eben nur diese Anweisung.
Wenn man sich die weiter oben verlinkten Filmchen ansieht, dann bekommt man einen Eindruck davon, worum es bei den Kontrollen geht, nämlich darum, gravierende Sicherheitsrisiken aufzuzeigen, zu beseitigen und ggf. zu bestrafen.
Nachfolgend noch mal die Strafen für überschreiten der Anhängelast bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t mit Anhänger:
Überladung in %
mehr als 5 - 10,00 €
mehr als 10 - 30,00 €
mehr als 15 - 35,00 €
mehr als 20 - 95,00 €
mehr als 25 - 140,00 €
mehr als 30 - 235,00 €
Auch daraus kann man erkennen, dass es nicht um geringfügige Überschreitungen, sondern um gravierende Verstöße geht.
Wer allerdings meint, alle Toleranzen und Möglichkeiten ausreizen zu können und zusätzlich noch überlädt, der wird zu recht bestraft.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 20. Oktober 2014 um 12:00:58 Uhr[/url]:
Nachfolgend noch mal die Strafen für überschreiten der Anhängelast bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t mit Anhänger:
Überladung in %
mehr als 5 - 10,00 €
mehr als 10 - 30,00 €
mehr als 15 - 35,00 €
mehr als 20 - 95,00 €
mehr als 25 - 140,00 €
mehr als 30 - 235,00 €Auch daraus kann man erkennen, dass es nicht um geringfügige Überschreitungen, sondern um gravierende Verstöße geht.
Wer allerdings meint, alle Toleranzen und Möglichkeiten ausreizen zu können und zusätzlich noch überlädt, der wird zu recht bestraft.
Zudem kommt auch noch
bei mehr als 15 % Überladung wird die Weiterfahrt untersagt! 😰🙁
damit wäre es bei dem Beispiel mit 1275kg anstatt 1200kg dann bei 10€.
Das geht ja noch.
1259kg wäre sogar noch umsonst....
Egal ob es nun viel oder wenig Strafe kostet, sollte es wohl trotzdem mal möglich sein, eine eindeutige, amtliche Aussage zu bekommen...
Liebe Leute , wie soll man mit Leuten über technische Probleme diskutieren , die nicht einmal in der Lage sind Anhängelast , die ene tatsächliche Last ist , deshalb auch immer der Verweis auf Achslast des Anhängers + der tatsächlichen Stützlast und dem zulässigem Gesamtgewicht des Anhängers .
Natürlich darf ein PKW obwohl seine Anhängelast einschl. der Stützlast auf 3500 kg begrenzt ist , aus gutem Grund , einen Anhänger ziehen der ein zul.Gesamtgewicht von 4000 kg hat aber nur z.B. 2000 kg Leergewicht + 1500 kg Nutzlast .Es steht doch im § 42 die tatsächliche gezogene Last darf nicht höher sein .
Das hat navec geschrieben :
@aspergius
ranjo001:
Zitat:
Das heißt, der Geländewagen hat eine zul. Anhängelast von 3.500 kg und eine zul. Stützlast von 150 kg. Der darf aber die 3650 kg nicht ausnützen, weil beim Anhänger mit 3.500 kg Schluss ist
beim Anhänger ist m.E. bei 3500kg zGG nicht Schluss, denn es gibt ja genau deswegen Anhänger mit 3650kg zGG. Die können dann aber nur von LKW's voll ausgenutzt werden.
Bei PKW's ist bei genau 3500zGG beim Anhänger nur deswegen Schluss, weil es genau zu diesem Fall eine konkrete Aussage im Paragraph 42 gibt.
Es gibt weiterhin keine konkrete Aussage darüber, ob man mit PKW einen voll geladenen Anhänger mit einem zGG von 3500kg ziehen darf, wenn die zul.Anhängelast des Pkw 3400kg betragen würde und die Stütztlast dann 100kg wär
Habt ihr es nun gemerkt ?
Noch einmal die Stützlast - tatsächliche Stützlast + der Achslast des Anhängers - ergeben die Anhängelast und die ist festgelegt im Fahrzeugschein(Zulassung ) Spalte O1 gebremster Anhänger , O 2 hat hier keine Bedeutung.
Wobei natürlich durch die addierte Stützlast dieser eingetragen Wert nicht überschritten werden darf .
Auch nicht bei dem Wert der höchstzulässigen 3500 kg an Anhängelast hinter einem PKW .
Alle anderen Aussagen sind Märchen und machen denjenigen der etwas für sein Verhalten erfahren will nur irre, zumal hier schon zuviel Unsinn geschrieben wurde der allenfalls Unterhaltungswert hatte.
Und wer tatsächlich und zulässige AHL dauernd verwechselt , da stimmt nicht einmal dieser.
Giovanni.
Hallo Giovanni,
es würde mir helfen dich zu verstehen, wenn du mal schreiben würdest, ob du die drei Kuhnert-Fälle für korrekt oder falsch hältst.
Immer neue Interpretationsversuche, egal von wem, verwirren mich nur.
Liebe Grüße
Herbert
PS:
Ich bin dafür, dass wir mal abstimmen. und mache gleich den Anfang:
a) für Kuhnert- und ADAC-Version: Oetteken;
b) gegen Kuhnert- und ADAC-Version:
Moin Moin !
Zitat:
wenn @schreyhalz:
Zitat:
weil die EG-Richtlinien eben das tatsächliche Gewicht als zulässige Anhängelast definieren
jetzt noch die EG-Richtlinien benennen und möglichst die entscheidenden Stellen daraus zitieren würde, wären wir eventuell schon weiter.
Ich habe mal gesucht und muss sagen ,dass ich entweder falsch informiert war oder die gefundene Quelle veraltet ist ,denn hiernach hat sich gar nichts geändert :
http://eur-lex.europa.eu/.../LexUriServ.do?...
Danach ist die Anhängelast beim Zentralachsanhänger tatsächlich auch nach EG nur die Achslast ,also ohne Stützlast !
MfG Volker
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 20. Oktober 2014 um 16:22:26 Uhr:
Liebe Leute , wie soll man mit Leuten über technische Probleme diskutieren , die nicht einmal in der Lage sind Anhängelast , die ene tatsächliche Last ist , deshalb auch immer der Verweis auf Achslast des Anhängers + der tatsächlichen Stützlast und dem zulässigem Gesamtgewicht des Anhängers .
Es wäre einfacher, Du brächtest den Satz zum Ende!! Wir diskutieren hier erst einmal über den Text; den Du wohl nicht verstehst.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 20. Oktober 2014 um 16:22:26 Uhr:
Natürlich darf ein PKW obwohl seine Anhängelast einschl. der Stützlast auf 3500 kg begrenzt ist , aus gutem Grund , einen Anhänger ziehen der ein zul.Gesamtgewicht von 4000 kg hat aber nur z.B. 2000 kg Leergewicht + 1500 kg Nutzlast .Es steht doch im § 42 die tatsächliche gezogene Last darf nicht höher sein .
Bringt das Thema auch nicht weiter!
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 20. Oktober 2014 um 16:22:26 Uhr:
Das hat navec geschrieben :
@aspergiusFranjo001:
Zitat:
Das heißt, der Geländewagen hat eine zul. Anhängelast von 3.500 kg und eine zul. Stützlast von 150 kg. Der darf aber die 3650 kg nicht ausnützen, weil beim Anhänger mit 3.500 kg Schluss ist
beim Anhänger ist m.E. bei 3500kg zGG nicht Schluss, denn es gibt ja genau deswegen Anhänger mit 3650kg zGG. Die können dann aber nur von LKW's voll ausgenutzt werden.
Da habe ich noch im Hinterkopf, dass es bei der Begrenzung auf 3.500 kg um die Auflaufbremse geht. Höher geht es nur mit einer "durchgehenden" Bremsanlage, meistens einer Druckluftbremse. Deswegen auch der PKW.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 20. Oktober 2014 um 16:22:26 Uhr:
Bei PKW's ist bei genau 3500zGG beim Anhänger nur deswegen Schluss, weil es genau zu diesem Fall eine konkrete Aussage im Paragraph 42 gibt.
Da ist die einzig absolute Aussage überhaupt.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 20. Oktober 2014 um 16:22:26 Uhr:
Es gibt weiterhin keine konkrete Aussage darüber, ob man mit PKW einen voll geladenen Anhänger mit einem zGG von 3500kg ziehen darf, wenn die zul.Anhängelast des Pkw 3400kg betragen würde und die Stütztlast dann 100kg wär
Die wirst Du auch nur im Umkehrschluss ableiten können: ist legal, weil Anhänger 3.500 legal und Anhängelast mit 3.400 auch legal. Zumindest nach § 42.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 20. Oktober 2014 um 16:22:26 Uhr:
Habt ihr es nun gemerkt ?Noch einmal die Stützlast - tatsächliche Stützlast + der Achslast des Anhängers - ergeben die Anhängelast
Und genau dafür kannst Du den § 42
nichtheranziehen.
Das steht da nicht!!!!Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 20. Oktober 2014 um 16:22:26 Uhr:
und die ist festgelegt im Fahrzeugschein(Zulassung ) Spalte O1 gebremster Anhänger , O 2 hat hier keine Bedeutung.Wobei natürlich durch die addierte Stützlast dieser eingetragen Wert nicht überschritten werden darf .
Auch nicht bei dem Wert der höchstzulässigen 3500 kg an Anhängelast hinter einem PKW .
dann erklär Du Durchblicker mal, wo das steht. Der § 42 sagt nur, dass Achslast + Stützlast das Gesamtgewicht des zu ziehenden Anhängers sind und, wenn von PKW gezogen, nie größer als 3.500 kg sein dürfen.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 20. Oktober 2014 um 16:22:26 Uhr:
Alle anderen Aussagen sind Märchen und machen denjenigen der etwas für sein Verhalten erfahren will nur irre, zumal hier schon zuviel Unsinn geschrieben wurde der allenfalls Unterhaltungswert hatte.
Und wer tatsächlich und zulässige AHL dauernd verwechselt , da stimmt nicht einmal dieser.
Giovanni.
Wenn es um den von Dir so gern zitierten § 42 StVZO geht, hast Du darin Dinge gelesen, die nicht drin stehen. Du hast also nicht nur Unsinn, sondern sogar die Unwahrheit geschrieben. Das nennt man dann wohl Münchhausische Lügenmärchen.
Danke Volker,
nicht, dass ich an meiner Meinung gezweifelt hätten, aber ich bin zu faul, solche Sachen zu suchen. Und ich bin darüber hinaus auch weiterhin der Meinung, dass solche Dinge in Europa harmonisiert sind. Deswegen das Österreich-Zitat. 😁 😁
Jetzt ist es wohl entschieden. Und einer, der immer schon bei dem Thema voll daneben lag, könnte eine dicke Entschuldigung für seine Interpretationsversuche ins Forum rüberwachsen lassen.
Hallo Herbert,
Dein Aufruf kam, während ich schrieb (und zu Abend aß 🙂).
Ich bin natürlich mit Dir und dem ADAC und Kuhnert. 😁 😁
Zitat:
@Pandatom schrieb am 17. Oktober 2014 um 17:58:10 Uhr:
Bitte aufhören! Es reicht! 😠
Zitat:
@navec schrieb am 17. Oktober 2014 um 18:15:01 Uhr:
@Pandatom, du musst hier nicht mitlesen....
ja ... ich weis, niemand ist gezwungen, den Thread zu lesen ... aber mal im Ernst ... glaubt Ihr wirklich, das lesen noch sehr viele ausser Euch?? Ich z.B. schau nur noch ab und zu rein, ob noch alle Köpfe an der richtigen Stelle sitzen 😉
Gruß
NoGolf
Zitat:
@Nogolf schrieb am 20. Oktober 2014 um 19:08:49 Uhr:
ja ... ich weis, niemand ist gezwungen, den Thread zu lesen ... aber mal im Ernst ... glaubt Ihr wirklich, das lesen noch sehr viele ausser Euch?? Ich z.B. schau nur noch ab und zu rein, ob noch alle Köpfe an der richtigen Stelle sitzen 😉Gruß
NoGolf
Sieh es einfach so:
Wenn die Klügeren immer nachgeben, übernehmen die Dummen die Weltherrschaft.
Und das kann ich meinen Kindern und Enkeln gegenüber nicht verantworten. 😉