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Anfängerfrage: Anhängerlast und zulässiges Gesamtgewicht

Themenstarteram 7. Oktober 2014 um 19:42

Hallo zusammen,

leider bin ich mittlerweile so verwirrt das ich einfach nicht mehr weiter weis. Habe beim TÜV, DEKRA, Polizei sowie Fahrschule nachgefragt und 4 unterschiedliche Antworten bekommen. Also fünfter Versuch mit dem Forum.

Folgendes Szenario.

Besitze einen VW Golf mit einer Anhängerlast von 1300kg (1600kg bis 8%) Steigung. Stützlast 75KG

ich möchte mir einen Hobby UFE 460 Modell 2013 anschaffen der momentan ein zulässiges Gesamtgewicht von 1500kg besitzt. Stützlast bis max. 100kg.

Zusätzlich besitze ich den Führerschein der Klasse B.

Nun zu meinen Fragen:

-Darf ich den Anhänger ziehen? (Leergewicht Plus Zuladung dürfen wohl nicht 1300kg übersteigen )

Oder darf ich bis 1375 da 1300 Anhängerlast plus 75 Stützlast auch dazu gezählt werden?

-Oder muss ich den Anhänger ablasten lassen? Falls ja auf wieviel? 1300kg oder 1400kg da das zul.Gesammtgewicht des WW nicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeuges übersteigen darf.

Ich bin aufgrund der vielen Aussagen einfach überfordert. Also nun bitte um Hilfe....

Gruß

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von PIPD black

@navec: Richtig.

Ich hab mich beim Caddy für die 100 entschieden.

Denn was nützt es mir, wenn ich 300 kg in den WoWa schmeißen kann, aber die Antriebsräder des Fronttrieblers in der Luft hängen. Der Caddy hat genug Ladungsreserven.

Ich hab das Gewicht lieber im/auf dem Auto, als hinten dran.

???

300 kg im WoWa, lassen nicht die Vorderachse des Zugwagens entlastne, da sich nicht die Stützlast

verändern.

300 kg ( plus die Stützlast ! ) im Kofferraum des Caddy wirken da schon eher

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Zitat:

@Franjo001 schrieb am 14. Oktober 2014 um 14:21:58 Uhr[/url]:

Mal aus einem österr. Gesetz zitiert, wg EG eh fast alles gleich.

Aber einige lesen halt anders. :rolleyes:

Hallo,

das hat mit anders lesen absolut nix zu tun.

Es gelten immer die Vorschriften in dem Land in welchem das Fahrzeug und der Anhänger zugelassen sind.

Mal ein paar Unterschiede:

Frankreich: Keine Kfz-Steuer für Anhänger

Einige EU-Länder: Anhänger hat gleiche Kennzeichen wie Zugfahrzeug, keine Steuer

Diverse Unterschiede bei den zul. Geschwindigkeiten mit Anhängern

usw. usw.

Nix von wegen EG eh fast alles gleich.

Zitat:

das hat mit anders lesen absolut nix zu tun.

hat es doch, aber bis ich das erklärt habe, .... . Nee, lass mal.

Lodo , du bist falsch gewickelt .

Bei einer Kontrolle werden i.d.R. die Fahrzeuge angekuppelt auf die Waage gefahren . So hat man gleich das tatsächliche Gwewicht des zieh. Fahrzeuges einschl der Stützlast .

Aber lass man sein , für Stammtichrunden bin ich nicht zu haben .

Was richtig ist , habe ich beschrieben .

Schau dir den Quark den Franjo geschrieben hat mal an .

Jetzt kommt er mit Österreich .

Nimm es hin oder lass es sein . Was du /ihr schreibt wird mit der 5. Seite auch nicht richtiger.

Vor allen Dingen deshalb , weil ihr zulässiges Gesamtgewicht /Achslast und tatsächliches Gesamtgewicht immer vermischt .

Giovanni.

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 14. Oktober 2014 um 17:04:44 Uhr:

Lodo , du bist falsch gewickelt .

Ich NICHT, aber anscheinend Du./color]
Bei einer Kontrolle werden i.d.R. die Fahrzeuge angekuppelt auf die Waage gefahren .
Mein Schwager von der Autobahnpolizei Dortmund sitzt gerade neben mir.
Und erzählt wie es bei denen bei einer Gewichtskontrolle läuft.
Klar wird der Anhänger auf die Wage gezogen, schieben tut keiner.

So hat man gleich das tatsächliche Gwewicht des zieh. Fahrzeuges einschl der Stützlast .

Du meinst: So hat man das Gesamtgewicht des Gespannes wegen der 3,5t Regel.
Später wird der Anhänger alleine und dann sogar die Stützlast wegen evtl. Stützlastüberschreitung gewogen.

Aber lass man sein , für Stammtichrunden bin ich nicht zu haben.

Anscheinend kennst Du aber nur die Stammtischparolen.

Was richtig ist , habe ich beschrieben . Eben leider nicht!

Schau dir den Quark den Franjo geschrieben hat mal an .

Jetzt kommt er mit Österreich .Das ist eine andere Baustelle.

Nimm es hin oder lass es sein . Was du /ihr schreibt wird mit der 5. Seite auch nicht richtiger.

Vor allen Dingen deshalb , weil ihr zulässiges Gesamtgewicht /Achslast und tatsächliches Gesamtgewicht immer vermischt .

Richtig. Und das tust Du leider ...

Giovanni.

Streitet euch nicht, schaut euch lieber das Filmchen an ;)

https://www.youtube.com/watch?v=Qogqfwa6sJs

Und hier werden

Wohnwagen und Stützlast gemessen .....

Hübscher Bericht als Video ...

Und nochmal hier

Zitat:

@Lodo44 schrieb am 15. Oktober 2014 um 18:05:12 Uhr:

Zitat:

 

So hat man gleich das tatsächliche Gwewicht des zieh. Fahrzeuges einschl der Stützlast .

Du meinst: So hat man das Gesamtgewicht des Gespannes wegen der 3,5t Regel.
Später wird der Anhänger alleine und dann sogar die Stützlast wegen evtl. Stützlastüberschreitung gewogen.

:confused:

Was hat das mit 3,5 to zu tun ??

Mein Gespann liegt schon weit darüber und ich ziehe einen kleinen leichten WoWa.

Es geht auch um das zul. Gesamtgewicht des Gespann.

Meh als nur das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges wird bei einer Kontrolle ermittelt/überprüft.

.......und das relativ oft auf unserer Firmenwaage, die direkt an der A40 liegt.

Zum Glück meist nur LKWs :rolleyes:

.

Muss man darauf noch antworten? Wenn die Zusammenhänge nicht verstanden werden? :mad::mad:

Also, ich habe eben durch Zufall noch mal da rein geguckt und bin erschrocken , dass hier immer noch über solchen Unsinn gestritten wiird .

Die Ausgangsfrage war nach Anhängelast , geschrieben wurde Anhängerlast . Sowas gibt es garnicht und was Österreich hier zu suchen hat und der Schwager von Lodo sich mir nicht.Welch ein Zufall das der gerade bei der Autobahnpolizei sein sollte . Zumal das in solchem Forum niemand kontrollieren kann . Es wird doch teilweise aufgeschnitten , dass sich die Balken biegen .

Neben mir sitzt meine Großmutter aber die ist real und klug .

Hier nun der Wortlaut § 42 STVZO:

§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht

 

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

 

Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,

 

Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

 

Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

 

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen.

 

(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. ---

 

Ich hoffe, ihr merkt nun wer Unsinn erzählt .Nun streitet mal schön weiter , so viel Zeit habe ich nicht . Leider ist es hier genauso wie bei allen diesen Themen , es kommen immer neue Fragen dazu , die letztendlich dazu führen das die ursprüngliche Fragedurch Halblaien total verwässert wird . Und zwar durch User die nur posten , aber nichts wesentliches und genaues sagen können . Glaubt es oder lasst es sein .

Noch einma :l Falls der Gesetzestext nicht verstanden wird :

Wie ich schon zu Anfang sagte , siehe oben :

Die Anhängelast ist tatsächliches Gesamtwicht des Anhängers + der Stützlast .

Nun bin ich gespannt , was nun wieder für ein Unsinn von Lodo und Franjo kommt.

Giovanni.

Bitte aufhören! Es reicht! :mad:

@Pandatom, du musst hier nicht mitlesen....

Klar wird mir immer mehr, dass die Geschichte nicht so ganz eindeutig ist:

Anhand des §42 STVZO kann man m.E. eindeutig erkennen, dass der Gesetzgeber unter "gezogener Anhängelast" das Gesamtgewicht des Anhängers, bestehend aus Stützlast und Achslast, meint. Das dürfte unstrittig sein.

In der Ausarbeitung der Firma Kuhnert, die hier ja auch schon zitiert wurde, kommt man ebenfalls zu diesem Schluss.

Wenn die gezogene Anhängelast (wenn die Last gezogen ist, muss der Anhänger zwangsläufig angekuppelt sein...) dem Gesamtgewicht des Anhängers (laut §42: bestehend aus Achs- und Stützlast) entspricht, muss sich, nach meinem Verständnis, auch die "technisch zulässige Anhängelast", die in den ZB1 so benannt wird, auf das Gesamtgewicht des Anhängers beziehen.

Wenn also bei einem Auto 1200kg "technisch zulässige Anhängelast" in der Zulassungsbescheinigung steht und dieses Auto einen Anhänger (z.B. 1300kg zul. GG) mit einem realen Gesamtgewicht von 1275kg inkl. 75kg Stützlast zieht, ist das, nur aufgrund des §42, m.E. nicht zulässig. Die gezogene Anhängelast ist dann eindeutig größer, als die zul. Anhängelast.

Wie Fa. Kuhnert da auf ein gegenteiliges Beispiel (Beispiel 3) kommen kann, ist mir schleierhaft.

Fa.Kuhnert:

Zitat:

Das resultiert aus der obigen Definition und ist so auch vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.

Das Schreiben vom Bundesverkehrsministerium würde ich gerne mal lesen...

@navec : Danke für den Hinweis!

Moin Moin !

Zitat:

 

Wie Fa. Kuhnert da auf ein gegenteiliges Beispiel (Beispiel 3) kommen kann, ist mir schleierhaft.

 

Fa.Kuhnert:

Zitat:

Das resultiert aus der obigen Definition und ist so auch vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.

Das Schreiben vom Bundesverkehrsministerium würde ich gerne mal lesen

Ich habe es schon ein paar mal in anderen Beiträgen geschrieben :

Tatsächlich besteht da ein Unterschied ! Der rührt von einer Klarstellung des damaligen Verkehrsministers her ,es muss so 69 oder 70 gewesen sein, als er festlegte ,dass die Stützlast nicht zur Anhängelast zählt .

Das gilt noch heute ,allerdings nur für Fzge mit ABE ! Seit etwa Mitte der 90er haben jedoch dann neu in den Verkehr gekommene Modelle üblicherweise eine EG Betriebserlaubnis , und die nach EG-Richtlinien ermittelten Werte beinhalten die Stützlast.

MfG Volker

die Aussage von 69 oder 70 widerspricht aber dem heute gültigen §42 STVZO...

aber eigentlich ist dann doch alles klar:

Für jeden, der ein halbwegs aktuelles Zugfahrzeug hat, gilt die "Trickserei" mit der Stützlast nicht. Das macht die Geschichte dann auch viel einfacher und Firma Kuhnert sollte die Beispiele den aktuellen Gegebenheiten anpassen.

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