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Amarok im Anhängerbetrieb

VW Amarok 2H
Themenstarteram 2. Februar 2011 um 10:35

Guten Tag zusammen,

wir überlegen uns gerade ein solches Fahrz. anzuschaffen.

Hintergrund ist aber das wir einen 3,5 to. Anhänger damit ziehen wollen/ müssen, laut Auskunft eines Verkäufers bei einem Händler, meinte der " das geht nur bis 2,8 to. " , stimmt das wirklich ?

Vorraussetzung ferner wäre noch das dass Auto eine Pkw Zulassung benötigt , damit wir Sonntags auch fahren können.

Hat jemand eine Info für mich, vielen Dank

Beste Antwort im Thema
am 5. Februar 2011 um 10:23

Vorsicht bei diesem Umbau beziehungsweise Umschreibung.

1. Richtig ist, das VWN bei Umschreibung auf 3.5 T Anhängelast sämtliche Gewährleistung ablehnt da die Motoren und Getriebe eben für solch einen Wert nicht ausgelegt sind.

2.

PKW Zulassung ist nur mittels Umschreibung und veränderung der Dämmung im Motroraum möglich. Kosten etwas über 420 €

3. Sonntagsfahrverbot für den Amarok in Verbindung mit Anhänger besteht weiterhin. Lediglich in BW, Bremen und Bayern gibt es eine Ausnahmegenehmigung für z.b. Pferdeanhänger

4. Fahrzeug wird obwohl als LKW eingetragen von den meisten Finanzämtern als PKW eingestuft

5. bitte daran denken, das der Schadensfreiheitsrabatt vom PKW im LKW nicht erreicht werden kann. Auch dabei daran ddenken, daß eine spätere zurückschreibung auf PKW möglich sein sollte.

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am 2. Februar 2011 um 15:55

Hallo,

also ich kann dir nur etwas über das Sonntagsfahrverbot sagen:

Lt. § 30 in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt das Fahrverbot nur für Fzg. die eine zulässige Gesamtmasse über 7,5 t haben.

Du kannst also mit deinem Amarok auch am Sonntag fahren. Er besitzt übrigens nur die Bezeichnung "LKW", da die Ladefläche länger ist, als das Führerhaus.

Gruß

Klar kannst du den Wolf als PKW und mit 3,5t AHK zulassen.

Schau mal unter http://www.venta-supply.de/

 

Gruß

PS. bin auch im amarokforum . de

Themenstarteram 2. Februar 2011 um 20:51

Danke für die Antworten, und speziell für die Webseite.

am 5. Februar 2011 um 10:23

Vorsicht bei diesem Umbau beziehungsweise Umschreibung.

1. Richtig ist, das VWN bei Umschreibung auf 3.5 T Anhängelast sämtliche Gewährleistung ablehnt da die Motoren und Getriebe eben für solch einen Wert nicht ausgelegt sind.

2.

PKW Zulassung ist nur mittels Umschreibung und veränderung der Dämmung im Motroraum möglich. Kosten etwas über 420 €

3. Sonntagsfahrverbot für den Amarok in Verbindung mit Anhänger besteht weiterhin. Lediglich in BW, Bremen und Bayern gibt es eine Ausnahmegenehmigung für z.b. Pferdeanhänger

4. Fahrzeug wird obwohl als LKW eingetragen von den meisten Finanzämtern als PKW eingestuft

5. bitte daran denken, das der Schadensfreiheitsrabatt vom PKW im LKW nicht erreicht werden kann. Auch dabei daran ddenken, daß eine spätere zurückschreibung auf PKW möglich sein sollte.

am 5. Februar 2011 um 12:18

Also kannst du mir bitte sagen wie du auf den Punkt 3 kommst? Bitte sag mir wo du das im Gesetz gefunden hast.

am 5. Februar 2011 um 15:37

ist eigentlich ganz einfach

LKWs bis 7,5 Tonnen dürfen Sonntags fahren lediglich im Anhängerbetrieb ist dieses Gewicht nicht maßgebend.

"An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren."

am 5. Februar 2011 um 15:39

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

 

Und hier meine angesprochene Ausnahme

Erleichterungen für Freizeitsportler, Camper und Oldtimer-LKW wünschenswert

Rechtssicherheit und Bürokratieabbau durch bundeseinheitliche Regelung

Sonntagsverkehr würde sich dadurch nicht nennenswert erhöhen

Frankfurt am Main, 2. März 2010: LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22.00 Uhr nicht auf deutschen Straßen fahren. Das regelt § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieses Sonntagsfahrverbot gilt grundsätzlich auch für alle LKW mit Anhänger und trifft deshalb auch Freizeitsportler und Camper, die mit den ersten Frühlingssonnenstrahlen nun wieder verstärkt unterwegs sind. Denn viele von ihnen ziehen ihre Boots-, Pferde- oder Wohnanhänger mit einem Fahrzeug, das in den Zulassungspapieren als LKW eingetragen ist. Für diese Gespanne fordert der Automobilclub von Deutschland (AvD) schnellstmöglich eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung, wie sie seit langem diskutiert wird. Damit könnte unnötige Bürokratie abgebaut und endlich bundeseinheitlich Rechtssicherheit geschaffen werden. Ausgeweitet werden sollte die Ausnahmeregelung aus Sicht des AvD auch auf Oldtimer-LKW, die momentan ebenfalls vom Fahrverbot betroffen sind. Dies würde Fahrten zu oft sonntags stattfindenden Oldtimer-Treffen erleichtern.

Bemühungen ins Stocken geraten

Es gab bereits mehrere Anläufe, eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung für Gespannfahrer mit Wohn- und Sportanhängern zu schaffen. Sowohl die Verkehrsministerkonferenz der Bundesländer als auch zuletzt der Bundesrat haben sich damit beschäftigt. Ergebnis der Verkehrsministerkonferenz im Jahre 2007 ist, dass es den Bundesländern überlassen bleiben soll, im Erlasswege abweichend von § 30 StVO eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für bestimmte Kfz und Gespanne zuzulassen, ohne dass kostenpflichtige Einzelgenehmigungen beantragt werden müssen. Nachteil ist, dass nicht alle Bundesländer einen entsprechenden Erlass umgesetzt haben und insoweit bundesweit unterschiedliche Regelungen und damit ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit für die Betroffenen bestehen.

Alternativ dazu hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf präsentiert, der eine bundeseinheitliche Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für bestimmte LKW und Gespanne vorsieht – unter anderem für Wohnwagenanhänger und Sportanhänger hinter LKW sowie für Ausstellungs- oder Schaustellerfahrzeuge. Doch auf politischer Ebene gibt es nach wie vor Bedenken, Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot im Gesetz, also in der StVO, festzuschreiben und so ist der Prozess wieder ins Stocken geraten.

Bundesweit unterschiedliche Regelungen

Die Situation stellt sich demnach zur Zeit wie folgt dar: Dürfen die in Frage stehenden LKW und Gespanne beispielsweise in Bayern oder Mecklenburg-Vorpommern an Sonn- und Feiertagen bedenkenlos unterwegs sein, droht den Fahrern in Hessen, Rheinland-Pfalz oder Thüringen wiederum ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot. Denn in den genannten und weiteren vier Bundesländern dürfen solche Kfz sonntags nur mit einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung (gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 7 StVO) unterwegs sein. Hinzu kommt, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in den Ländern nach behördeninternen Erhebungen und Recherchen des AvD von der Möglichkeit, eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung zu erteilen, in höchst unterschiedlichem Umfang Gebrauch machen.

Diese „Ungleichbehandlung“ würde mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom AvD geforderten bundeseinheitlichen Regelung endlich wegfallen. Zudem würde für die Behördenpraxis bürokratischer Aufwand bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen aber auch bei deren Überwachung entfallen. Insoweit ist es aus Sicht des AvD nur wünschenswert, eine bundeseinheitliche Norm zu schaffen und den Gespannfahrern die Nutzung ihrer Wohn- und Sportanhänger an den Wochenenden zu vereinfachen. Also dann, wenn die Sport- und Freizeitgeräte hauptsächlich genutzt werden und transportiert werden können. Nach Ansicht des AvD würde das LKW-Sonntagsfahrverbot dadurch keinesfalls ins Leere laufen und der ursprüngliche Zweck nicht angetastet, denn die betroffenen Zugfahrzeuge spielen in der Genehmigungspraxis bisher schon eine untergeordnete Rolle. Der nicht gewünschte LKW-Verkehr an Sonn- und Feiertagen würde sich nicht nennenswert erhöhen. Zudem würde der Kontrollaufwand durch die Freigabe wünschenswert reduziert.

Der AvD appelliert, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und das Thema wieder auf die Tagesordnung zu setzen. Möglichst noch vor der Sommerreisewelle, denn spätestens dann stehen die Nutzer von Wohn- und Sportanhängern wieder vor Problemen. Denn nach der Ferienreiseverordnung gilt für sie neben dem Sonntagsfahrverbot vom 1. Juli bis zum 31. August auch samstags ein streckenbezogenes Fahrverbot in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

am 5. Februar 2011 um 15:46

Haha, dann lass halt deinen Amarok am Sonntag daheim. Das find ich lustig^^

am 5. Februar 2011 um 15:53

mir ist das egal.

1. fahre ich ohne Anhänger und

2. ist das lediglich meine Beratungspflicht die ich für meine Amarokkunden habe

am 5. Februar 2011 um 16:05

Eigentlich ist es eine kleine Sauerei. Im Fzg.schein steht LKW, mit allen Vor und Nachteilen und dann weigert sich das Finanzamt wegen den Steuern...

Das Fahrverbot mit Anhänger ist schon krass. Meine Eltern wollen den Amarok als Zugfzg. benutzen. Da werden sie sich wohl was überlegen müssen.

am 5. Februar 2011 um 16:18

dann die 420 € investieren und als PKW anmelden lassen bzw. umschreiben lassen

am 10. Februar 2011 um 5:17

Zitat:

Original geschrieben von OPATAKER

dann die 420 € investieren und als PKW anmelden lassen bzw. umschreiben lassen

Das ist wohl der "saubere" Weg! Dann kann man auch am Sonntag seinen Wohnwagen nach Hause ziehen^^

am 12. Februar 2011 um 12:49

PKWs dürfen auch Sonntags einen Anhänger ziehen.

Zitat:

Original geschrieben von Samcos

PKWs dürfen auch Sonntags einen Anhänger ziehen.

Ja klar, das ist ja auch gar nicht die Frage. Nur wenn der Amarok wie oben schon beschrieben mit der LKW-Zulassung fährt, ist es Sonntags nicht erlaubt auch noch einen Anhänger dranzuhängen...

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