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Alte reifen / Verischerungsschutz
Hallo zusammen,
auch bei mir kam dann heute mal der Zeitpunkt, an dem ich meine Sommerreifen aufs Auto montieren lassen wollte.
Hab die Gummis dann heute aus dem Keller geholt und musste feststellen, dass Sie 2008 hergestellt wurden. Sie haben also schon das Ein oder Andere Jahr aufm Buckel.
Bin dann zum KFZ'ler meines Vertrauens gefahren, der mir die Reifen eben schnell montieren sollte.
Sein erster Spruch "ui, ganz schön alt die Gummis, oder?".
Letzten Endes hat er Sie mir dennoch montiert, allerdings mit der Bewertung, dass der TÜV (fällig im August) da wahrscheinlich etwas meckern könnte.
Bin dann anschließend zu einer anderen Werkstatt gefahren, wo unteranderem auch TÜV Abnahmen gemacht werden. Dort sagte man mir, dass ich den Stempel durchaus bekommen würde mit einer Bemerkung zu den Reifen. Zudem sagte man mir, dass ich im Falle eines Unfalls bzw. eines Reifenplatzers so ziemlich die Popokarte hätte, und sich die Versicherung aufgrund des Alters der Reifen weigern könnte, für irgendwelche Schäden aufzukommen.
Stimmt das so?
Hab mal ein wenig im Netz gestöbert. Wenn ich das richtig verstanden habe, gibts ja vom Gesetzgeber keine Vorgaben, wie alt ein Reifen sein darf bzw. eine Altersgrenze. Lediglich "Empfehlunen" von TÜV und Co.
Wie verhält sich das also nun in Sachen Versicherung ?
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74 Antworten
Solange grobe Fahrlässigkeit versichert ist, würde ich mir versicherungstechnisch keine Sorgen machen
Zitat:
@romanusko schrieb am 31. Mai 2021 um 16:42:42 Uhr:
Der Prüfingenieur, der Fahrzeugtechnik studiert hat, wird wissen ob er eine Plakette zuweist oder nicht.
Mal unabhängig von der Fragestellung was der Prüfingenieur nun wirklich studiert hat

muss er sich in diesem Fall an die Vorgaben halten. Die
Richtlinie für die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifensagt zu dem Thema: Wenn die Alterungsrisse nicht tiefer als ein Millimeter sind, ist es kein Mangel. Und das sind sie eigentlich nie.
Zitat:
Außer bei Anhänger mit 100 km/h Zulassung gibt es keine "Altersbeschränkung".
genau.
und auch da darf man dann halt einfach nur noch 80 fahren, aber bei der HU ist es kein Mangel, wenn die Reifen älter als 6 Jahre sind...
Ein Kollege hat es mal sogar in die ADAC Motorwelt geschafft. Der ADAC hat für einen Artikel Reserveräder getestet. Sein Reserverad - ca 10 Jahre as alt, 0 km Laufleistung - hat es auf dem Prüfstand bei 120 km/h zerlegt.
Wer an Reifen spart sollte den Führerschein zurück geben
Zitat:
@pzr0097 schrieb am 31. Mai 2021 um 20:47:18 Uhr:
Ein Kollege hat es mal sogar in die ADAC Motorwelt geschafft. Der ADAC hat für einen Artikel Reserveräder getestet. Sein Reserverad - ca 10 Jahre as alt, 0 km Laufleistung - hat es auf dem Prüfstand bei 120 km/h zerlegt.Wer an Reifen spart sollte den Führerschein zurück geben
Vielleicht ein Notrad mit dem man mit 80 fahren darf!?
Oder ein Ersatzrad das unter dem Wagen Boden befestigt ist. Wobei selbst das ungewöhnlich wäre.
Wenn ein Reifen nicht extrem ungünstig gelagert wurde oder wirklich ständig der prallen Sonne ausgesetzt wird sind 10 Jahre normal kein Problem. Klar der ist bei weitem nicht mehr so gut wie als Neureifen.
Aber kaputt get er deswegen noch lange nicht.
Fahre selbst gerade noch 10 Jahre alte winterreifen auf. Weil ich sie im Winter nicht mehr fahren möchte. Waren aber bisher auch den Sommer über immer im kühlen und dunklen Keller eingelagert.
Zitat:
@celica1992 schrieb am 31. Mai 2021 um 20:13:53 Uhr:
Solange grobe Fahrlässigkeit versichert ist, würde ich mir versicherungstechnisch keine Sorgen machen
Falsch.
Hier sind wir im Bereich der Gefahrerhöhung.
Grobe Fahrlässigkeit ist eine andere Baustelle.
Auch falsch laut meinem Fuzzi. Solange die Reifen äußerlich unversehrt und heile aussehen und die Mindestprofiltiefe haben, sogar bei den Prüfern durchgewunken werden oder von der Polizei nicht beanstandet werden ist der Versicherung das Alter egal.
Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit käme nur bei z. B. zu geringer Profiltiefe zum tragen.
Die Versicherung bezahlt aber immer erst einmal.
Zitat:
@celica1992 schrieb am 31. Mai 2021 um 20:13:53 Uhr:
Solange grobe Fahrlässigkeit versichert ist, würde ich mir versicherungstechnisch keine Sorgen machen
So sieht es aus, der Rest der Diskussion ist dann eigentlich eher etwas für das Reifen Forum.
Erst wenn es in einem HU Bericht steht, kann es als Vorsatz gewertet werden.
In allen anderen Fällen wird es als "nicht angepasste Fahrweise" betitelt werden.
Grüße
Steini
Ich bin mir noch nicht mal dabei ganz sicher.
Da es keine gesetzlichen Vorgaben für das Alter der Reifen gibt, müsste wohl im Zweifel nachgewiesen werden dass das Reifenalter für den Unfall ursächlich oder zumindest begünstigend war und das dürfte schwierig werden.
Jedenfalls solang der Reifen ansonsten intakt ist.
Ist er das nicht und / oder gelänge der Nachweis wäre es wohl Fahrlässigkeit und damit versicherungstechnisch unkritisch bei entsprechendem Tarifmerkmal.
Das man mit solch altem Müll auf den Felgen nicht mehr durch die Gegend fahren sollte ist richtig aber ein völlig anderes Thema.
Zitat:
@steini111 schrieb am 1. Juni 2021 um 09:40:28 Uhr:
Zitat:
@celica1992 schrieb am 31. Mai 2021 um 20:13:53 Uhr:
Solange grobe Fahrlässigkeit versichert ist, würde ich mir versicherungstechnisch keine Sorgen machen
So sieht es aus, der Rest der Diskussion ist dann eigentlich eher etwas für das Reifen Forum.
Erst wenn es in einem HU Bericht steht, kann es als Vorsatz gewertet werden.
In allen anderen Fällen wird es als "nicht angepasste Fahrweise" betitelt werden.
Grüße
Steini
Ich habs oben schon geschrieben.
Bewusst falsche Reifen auf ein Auto aufzuziehen ist nicht nur fahrlässig, sondern vor allem auch eine Gefahrerhöhung!
Diese nicht zu melden, ist wiederrum eine Obliegenheitsverletzung, welche zur Leistungsfreiheit in der Kasko und zu Regress in der Haftpflicht führen kann.
Man spricht hier deshalb von einer Gefahrerhöhung, weil es sich nicht um eine einmalige Sache handelt, sondern um einen dauerhaften Zustand, der die Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalles erhöht.
Nachzulesen in VVG § 26 und z.B. in den Muster AKBs vom GDV unter Punkt D.2.3
Die Reifen sind alt aber offensichtlich nicht die falsche Größe oder Traglast oder Geschwindigkeit
Es geht mir darum richtig zu stellen, dass ein Unfall mit diesen Reifen nichts mit der Klausel "grobe Fahrlässigkeit" ist mitversichert zu tun hat, so wie du und Steini es schreiben.
Grobe Fahrlässigkeit ist dann mitversichert, wenn ich eine einmalige Sache falsch mache.
Z.B. bei rot über die Ampel fahren.
Wenn ich aber bewusst zu alte Reifen aufs Auto aufziehe, dann geht es nicht um diesen Punkt, sondern dann geht es darum, ob bewusst eine Gefahrerhöhung vorgenommen wurde.
Wird im Schadensfall nämlich festgestellt, dass der TE hiervon wußte und dass er es trotzdem gemacht hat, so ist die Versicherung nämlich leistungsfrei in Kasko und in KH zum Regress bevollmächtigt.
Ob man dem TE das in diesem Falle dann vorwerfen und auch nachweisen kann, ist eine andere Sache.
Aber zu schreiben, du brauchst dir keine Sorgen machen, denn schlimstenfalls hast du grob Fahrlässig gehandelt und wenn du einen Vertrag hast, der das mitversichert hat, bist du fein raus, ist hier nicht richtig.
Zitat:
@romanusko schrieb am 31. Mai 2021 um 16:42:42 Uhr:
Außer bei Anhänger mit 100 km/h Zulassung gibt es keine "Altersbeschränkung".
Mit der Begründung hat mir mal ein Reifenhändler einen 18 Jahre alten Ersatzreifen aufs Auto geschraubt (da habe ich dann allerdings bezeifelt daß der noch alle Tassen im Schrank hat).
Daher glaube ich daß das rechtlich wohl nicht zu beanstanden ist (da es, warum auch immer, keine Vorgabe dafür gibt). Sinnvoll natürlich nicht (wobei die Reifen des TE zumindest gleich alt sind und nicht auf einer Achse 18 Jahre und 1 Jahr alt).
Gruß Metalhead
Wenn 2 Werkstätten die Qualität der Reifen anzweifeln, der TE sie dennoch montiert, könnte man, wenn man böse ist, sogar Vorsatz unterstellen. Wie war das doch gleich mit Vorsatz und Versicherung? *grübel*
Und nochmal, wir reden hier nicht von Unwissenheit, sondern von einem bewussten Handeln.
Das Alter der Reifen allein ist nicht bedeutsam. Solange diese nicht erkennbar schadhaft sind, kann die Prüfplakette deshalb nicht verweigert werden. Wenn also die Verkehrstüchtigkeit auch mit alten unbeschädigten Reifen zu bescheinigen ist, dann ist das Alter allein im Schadensfall dann auch nicht geeignet, einen Leistungsausschluss in der VK/TK oder gar HP zu begründen.
Auf meinem kleinen Anhänger sind die Reifendecken 35 Jahre alt (sind mit Schlauch). Keine Risse und keine Beulen. Der pendelt eigentlich auch nur mit Gartenabfällen zum Recyclinghof und manchmal zm Baumarkt. Ansonsten steht er trocken und dunkel senkrecht an der Garagenwand. Bei der HU macht der Prüfer auch regelmäßig dicke Backen wegen der alten Gummis. Aber an den alten Schluffen ist technisch nichts unzulässig. Auf den Autos würe ich das auch nicht so machen. Aber wer das so möchte, der darf es.
Genau so habe ich auch argumentiert. Wird wohl nur nicht ernst genommen.
Ein Prüfer oder die Blauen dürfen intakte zulässige Reifen egal wie alt sie sind bemängeln da es dafür keine Rechtgrundlage gibt, somit kann auch die Leistung im Schadensfall nicht verweigert werden da der Fahrer / Eigentümer nichts falsches oder ungesetzliches getan hat. Was will man ihm da also vorwerfen.
Ob das eine weise Entscheidung der Legislative ist steht auf einem anderen Blatt.