Allgemeine Fragen zur LKW Nutzung

Hallo,
ich habe 1998 mal den CE Führerschein gemacht und möchte mich nun als Berufskraftfahrer versuchen. Ich habe zwar schon diverse Suchmaschinen und Webseiten durchstöpert aber nichts aussagekäftiges gefunden. Nun möchte ich es hier mal versuchen. Hier ein paar Fragen die mir so eingefallen sind:

1. Lenk- und Ruhezeiten

Wieso, Weshalb, Warum ist mir klar aber wie sehen die Strafen aus wenn ich mich nicht daran halte?

2. Zulässigesgesamtgewicht

Ich habe mir sagen lassen das ich 3% der Zuladung als Übergewicht mehr haben darf. Stimmt das? Wenn ja wie sieht es hier mit Strafen aus?

3. Höchstgeschwindigkeiten

BAB 80

Landstrasse 60

Innerorts 50

Gab es nicht mal eine Sache wo man Innerorts auch 70 Fahren durfte wenn es ausgeschildert war?

Ich bedanke mich im Voraus für Euro Hilfe.

MfG

dotterswelt :evil:

17 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er


60!

Gruß Meik

Ich behaupte 70!

Ich hab in der Fahrschule gelernt, innerhalb geschlossener Ortschaften gilt das, was auf den Schildern steht. Natürlich nicht mehr als 80!

Gruß Christian

Nun bin ich mir sicher. Bei einem 70er Schild gilt 70 auch für schwere LKWs.

Der Paragraph, der die 60 km/h auf Landstrassen vorschreibt, schreibt EINDEUTIG "ausserhalb geschlossener Ortschaften".

Gruß Christian

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.

innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
2.

außerhalb geschlossener Ortschaften
1.

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
2.

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,
3.

für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Stimmt - hast Recht!

Sollte erst nachlesen und dann posten 😮

Gruß Meik

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