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Allgemeine Frage zum Leasing

Themenstarteram 15. Juni 2010 um 17:05

Hallo zusammen,

bei einem Restwertleasing wird immer von einem kalkulierten Restwert gesprochen.

Was ist denn ausschlagebend für den kalkulierten Restwert? Klar der Zustand des KFZ und die Laufleistung (welche Vereinbart wurde).

Ist dieser Restwert dann quasi garantiert oder ist das der Marktwert zum Tag x der KFZ Abgabe?

Um es verständlicher zu machen... ich lease mir nen Big Block KFZ für 4 Jahre mit exorbitant hohem Verbrauch. Angenommener Restwert wird definiert und in den Leasingvertrag reingeschrieben. Nach 4 Jahren haben sich die Energiekosten verdreifacht und keiner will mehr ein solches KFZ haben. Ich würde dann aber ein Top gepflegtes Auto dem Händler vor die Türe stellen.

Mein im Vertag stehender Wert war ja vor 4 Jahren aktuell... nun würde der Markt was anderes sagen...

Kann eine solche herbeigesponnene Situation entstehen?

Danke

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24 Antworten
am 15. Juni 2010 um 18:36

Restwertleasing ist für privat unkalkulierbar.

Den Restwert garantiert der Leasingnehmer, also der Kunde.

FINGER WEG vom Restwertleasing.

Themenstarteram 15. Juni 2010 um 20:59

Ich denke Restwert lohnt sich nur dann, wenn man weiss das man den Wagen nach der Leasingzeit übernimmt und dann die Leasingkosten geringer / besser wären als eine durchgehende Finanzierung oder?

Zitat:

Original geschrieben von Iceview

Ich denke Restwert lohnt sich nur dann, wenn man weiss das man den Wagen nach der Leasingzeit übernimmt und dann die Leasingkosten geringer / besser wären als eine durchgehende Finanzierung oder?

genau!

Ja, aber der Händler kann MEHR verlangen als den Restwert. Er muss ihn dir nicht zum Restwert verkaufen.

Immer die Finger vom Restwert. Ausser gängiges Auto, wo der Restwert vernünftig ist.

 

BEN

Das ist so sachlich nicht richtig. Auch bei einem Restwertleasing mit Rückkaufvereinbarung muß der Händler dem Leasingnehmer das Fahrzeug zum beim Abschluß festgelegten Restwert verkaufen. Das gleiche gilt bei der "Andienungsklausel". Erst bei Rückgabe des Fahrzeugs (falls überhaupt möglich!) kann der Leasingnehmer wegen des unkalkulierbaren Abwicklungsmodus in schweres Fahrwasser geraten.

Deshalb ist bei solchen Verträgen das Lesen und das Verstehen des Kleingedruckten vor dem Vertragsabschluß so immens wichtig.

Zitat:

Original geschrieben von helmutauto

Das ist so sachlich nicht richtig. Auch bei einem Restwertleasing mit Rückkaufvereinbarung muß der Händler dem Leasingnehmer das Fahrzeug zum beim Abschluß festgelegten Restwert verkaufen. Das gleiche gilt bei der "Andienungsklausel". Erst bei Rückgabe des Fahrzeugs (falls überhaupt möglich!) kann der Leasingnehmer wegen des unkalkulierbaren Abwicklungsmodus in schweres Fahrwasser geraten.

Ich will ja nicht klugscheißen, aber:

Sinn und Zweck eines Leasingvertrages ist, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug für die Dauer des Leasingvertrages nutzt und dafür Mietraten zahlt.

Punkt.

Ein PKW-Leasingnehmer wird NIEMALS ein vertragliches Recht haben, das Fahrzeug nach Vertragsende zu kaufen. Die Leasinggesellschaften halten sich alle ausnahmslos an den sogenannten Leasingerlass, der festlegt, unter welchen Bedingungen ein Objekt dem Leasinggeber steuerlich zugerechnet wird. Eine Kaufoption ist grundsätzlich leasingschädlich. Im Streitfall bedeutet das, dass der Leasingnehmer nachträglich das Fahrzeug steuerlich zugerechnet bekommt, was mitunter sehr unangenehme Folgen hat.

Ein Andienungsrecht durch den Leasinggeber sollte man nie mit einem Kaufrecht für den Leasingnehmer verwechseln!

Dass in der Praxis hinter dem Rücken der Leasinggesellschaften durch die Händler gerne Kaufoptionen eingeräumt werden, ist mir klar. Wer sich darauf einlässt, sollte aber wissen, dass er sich damit auf sehr dünnem Eis befindet.

Im Übrigen schließe ich mich dem Rat der Mehrheit an: Derzeit einen Restwertvertrag für ein spritfressendes Ungetüm zu unterschreiben, ist ein wenig blauäugig.

 

Stimmt alles - wird aber trotzdem gemacht, wie Du schon sagst.

Zitat:

Original geschrieben von meepmeep

Zitat:

Original geschrieben von helmutauto

Das ist so sachlich nicht richtig. Auch bei einem Restwertleasing mit Rückkaufvereinbarung muß der Händler dem Leasingnehmer das Fahrzeug zum beim Abschluß festgelegten Restwert verkaufen. Das gleiche gilt bei der "Andienungsklausel". Erst bei Rückgabe des Fahrzeugs (falls überhaupt möglich!) kann der Leasingnehmer wegen des unkalkulierbaren Abwicklungsmodus in schweres Fahrwasser geraten.

Ich will ja nicht klugscheißen, aber:

Sinn und Zweck eines Leasingvertrages ist, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug für die Dauer des Leasingvertrages nutzt und dafür Mietraten zahlt.

Punkt.

Ein PKW-Leasingnehmer wird NIEMALS ein vertragliches Recht haben, das Fahrzeug nach Vertragsende zu kaufen. Die Leasinggesellschaften halten sich alle ausnahmslos an den sogenannten Leasingerlass, der festlegt, unter welchen Bedingungen ein Objekt dem Leasinggeber steuerlich zugerechnet wird. Eine Kaufoption ist grundsätzlich leasingschädlich. Im Streitfall bedeutet das, dass der Leasingnehmer nachträglich das Fahrzeug steuerlich zugerechnet bekommt, was mitunter sehr unangenehme Folgen hat.

Ein Andienungsrecht durch den Leasinggeber sollte man nie mit einem Kaufrecht für den Leasingnehmer verwechseln!

Dass in der Praxis hinter dem Rücken der Leasinggesellschaften durch die Händler gerne Kaufoptionen eingeräumt werden, ist mir klar. Wer sich darauf einlässt, sollte aber wissen, dass er sich damit auf sehr dünnem Eis befindet.

Im Übrigen schließe ich mich dem Rat der Mehrheit an: Derzeit einen Restwertvertrag für ein spritfressendes Ungetüm zu unterschreiben, ist ein wenig blauäugig.

absolut richtig.

das andienungsrecht hat in den meisten leasingverträgen der ausliefernde händler und nicht der leasingnehmer. (genau lesen!!)

restwertleasing als privatmann ist russisch rolette. aber mit 5 kugeln in nem 6er trommelrevolver.

für den TE: der kalkulierte restwert hat nur nebensächlich mit dem zustand des fahrzeugs bei rückgabe zu tun.

in der hauptsache ist es eine hochrechnung was der wagen nach ablauf des leasings zu heutigen (!!) marktkonditionen wert sein würde. ist er weniger wert....kann der leasingnehmer die differenz bei abgabe zahlen.

nur mal als info: BMW hat im jahr 2009 rund 100mio euro an sonderabschreibungen im bereich des leasings gemacht.

branchensprache: die leasingblase ;)

beim kilometerleasing trägt das risiko die bank (und in teilen auch der händler, das verschweigen viele). beim restwertleasing der leasingnehmer. angenommen das auto ist nach ablauf des leasings im neuwagenzustand....das nutzt dir gar nix, wenn der markt sich geändert hat. wenn beispielsweise ein restwert von 28k kalkuliert worden ist...der markt aber nur 22k hergeben mag...dann zahlste 6k drauf. egal wie toll der wagen in schuss ist.

wer kleine raten möchte und sich nahezu sicher ist das fahrzeug übernehmen zu wollen, der macht nen 3 wege kredit (ballonfinanzierung) und nix anderes.

wer 100% sicher ist das fahrzeug zu übernehmen, der macht ne klassische finanzierung (ist billiger als der ballon, hat aber höhere raten)

so long....

PS: quelle für die 100mio ist BMW münchen. der marketingvorstand auf nem event nach 5 bierchen. daher durchaus valide ;)

am 7. Februar 2011 um 17:31

Restwertleasing scheint wirklich nicht sehr empfehlenswert zu sein.

Lese hier z.B., das unberechtigt Mehrwertsteuer in rechnung gestellt wird:

http://aktuell.szary.de/.../

Außerdem, schreibt der gleiche Anwalt in mehreren Artikeln, hat er schon vor gericht erreicht, dass Verträge komplett für ungültig erklärt wurden. Wenn ich das richtig verstehe, musste da der Kunde sogar gar keinen Restwert zahlen.

Man findet alles zum Thema am besten so: http://aktuell.szary.de/?s=leasing

Nur so als Tipp...

Viele Grüße!

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