Alleiniges Fahren ab 17
Hallo Forum,
mein Sohn ist 17 Jahre und im Besitz einer Ausnahmegenehmigung, die ihm erlaubt im Beisein meiner Frau und mir ein Auto zu bewegen. Jetzt hat er eine Ausbildung angetreten, die für ihn Pendelzeiten mit öffentlichem Nahverkehr von etwas mehr als 3h täglich bedeuten (hin und rück). Unsere Idee war, mit einer weiteren Ausnahmegenehmigung, ihm das alleinige Fahren genau dieser Fahrstrecke (Wohnung-Arbeitsstelle) zu ermöglichen. Dieses Vorhaben wurde in Form eines Bescheides vom Landesverwaltungsamt angelehnt. Es liegt wohl kein Härtefall vor.
Meine Frage: Gibt es im Forum Erfahrungen, ob ein Widerspruch über das Verwaltungsgericht Aussichten auf Erfolg hat?
Die Ablehnung stützt sich auf die Argumentation, dass mein Sohn mit dem Moped plus öffentlichen Nahverkehr durchaus in der Lage ist, den Weg zur Arbeit zu absolvieren. Dabei berechnet der Sachbearbeiter lediglich die Fahrzeiten. Er lässt Wartezeiten komplett außer acht. Somit kommt er am Ende natürlich auf andere Zeiten (142 min). Für uns bedeutet, dass Pendelzeiten die Zeiten der einzelnen Fahrten plus dazugehöriger Warte- und Wegezeiten beinhalten. Also komplett vom Verlassen der Haustür bis zum Betreten der Arbeitsstätte und wieder zurück.
Vielleicht hat hier jemand eine Idee. Ich wäre dankbar.
MfG chrplo
Beste Antwort im Thema
Vermutlich wird ein Verwaltungsverfahren länger dauern als die Zeit bis zum 18ten Geburtstag.
65 Antworten
Ich habs in meiner Nachbarschaft miterlebt, da hat der 17 jahrige Junge hat seine Eltern für unfähig hingestellt weil er den Schein nicht machen darf. Schuld sind die Eltern, die haben gegenüber der Behörde nichts richtig unternommen.
Die Ablehnung kam aber erst, als der Junge beim Amt war....
Zitat:
@Ostelch schrieb am 18. Februar 2020 um 09:34:52 Uhr:
Da müssen schon sehr erhebliche Umstände vorliegen. Denn was wäre denn, wenn es das begleitete Fahren mit 17 gar nicht gäbe? Da müsste der junge Mann dann auch ohne Auto zur Ausbildungsstelle gelangen.
Der älteste (und einzige) mir bekannte Fall war eine 17-jährige Urlaubsbekanntschaft 1988. Die wohnte auf einem Aussiedlerhof in Norddeutschland, 5 km vom nächsten Ort entfernt und abgekoppelt von jeglichem ÖPNV.
Die durfte tatsächlich den direkten Weg zu ihrem Ausbildungsplatz und zurück alleine mit dem Auto zurücklegen.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 18. Februar 2020 um 09:34:52 Uhr:
Da müsste der junge Mann dann auch ohne Auto zur Ausbildungsstelle gelangen. Nur dass es mit dem Auto viel bequemer und schneller geht, wird als Argument nicht reichen.
Nicht jeder wohnt bequem in einem etwas größeren Ort. Es gibt auch Menschen, die wohnen noch dort, wo sich Hase und Igel gute Nacht sagen. Wenn überhaupt fahren öffentliche Verkehrsmittel nur zweimal am Tag (ein Bus morgens und einer abends). Also bleibt nur mit einem Motorrad zu fahren. In drei Jahreszeiten mag das nur unbequem sein, aber in der vierten kann es auch gefährlich sein, denn die Straßen können auch glatt sein. Normalerweise meidet jeder Motorradfahrer dann das Fahren wie die Pest und der 17-jährige soll da nun fahren. 🙁
Genau diese Situation war bei meinem Neffen und zum Glück hat er die Genehmigung bekommen mit dem Auto zur Arbeit und wieder zurückzufahren. Wenn ich den Beitrag vom TE richtig gelesen habe, ist die Situation des Sohns des TEs vergleichbar. Leider hatte er aber wohl Pech, weil ein Ostelch über seinen Fall entscheiden musste. 😉
Es gibt einen Grund, weshalb diese Sonderreglung eingeführt wurde (Begründung siehe oben).
Gruß
Uwe
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 18. Februar 2020 um 20:38:48 Uhr:
… wo sich Hase und Igel gute Nacht sagen.
Es heißt aber Fuchs und Hase.
Der Hase und der Igel ist eine Geschichte der Brüder Grimm.
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Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 18. Februar 2020 um 20:38:48 Uhr:
Genau diese Situation war bei meinem Neffen und zum Glück hat er die Genehmigung bekommen mit dem Auto zur Arbeit und wieder zurückzufahren. Wenn ich den Beitrag vom TE richtig gelesen habe, ist die Situation des Sohns des TEs vergleichbar. Leider hatte er aber wohl Pech, weil ein Ostelch über seinen Fall entscheiden musste. 😉Es gibt einen Grund, weshalb diese Sonderreglung eingeführt wurde (Begründung siehe oben).
Gruß
Uwe
Wie ist denn der Neffe bevor er den Führerschein machen durfte zum Arbeitsplatz oder zur Schule und zurück gekommen?
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 18. Februar 2020 um 10:12:47 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 18. Februar 2020 um 09:34:52 Uhr:
Da müssen schon sehr erhebliche Umstände vorliegen. Denn was wäre denn, wenn es das begleitete Fahren mit 17 gar nicht gäbe? Da müsste der junge Mann dann auch ohne Auto zur Ausbildungsstelle gelangen.Der älteste (und einzige) mir bekannte Fall war eine 17-jährige Urlaubsbekanntschaft 1988. Die wohnte auf einem Aussiedlerhof in Norddeutschland, 5 km vom nächsten Ort entfernt und abgekoppelt von jeglichem ÖPNV.
Die durfte tatsächlich den direkten Weg zu ihrem Ausbildungsplatz und zurück alleine mit dem Auto zurücklegen.
Heute gibt es auch die nervigen "Mopedautos", damit fällt die begründung schlechtes Wetter weg und die Teile darf man mit dem AM ab 16 fahren. Somit ist der Kreis der möglicherweise Berechtigten nochmals drastisch reduziert.
Irgendwo auch mal gelesen das die Behörden gerne auf diese Möglichkeit verweisen.
Zitat:
@Ostelch [url=https://www.motor-talk.de/forum/alleiniges-fahren-ab-17-Wie ist denn der Neffe bevor er den Führerschein machen durfte zum Arbeitsplatz oder zur Schule und zurück gekommen?
Für Schüler wird besser gesorgt, so fahren auch durch die kleinsten Orte Schulbusse, um die Schüler einzusammeln. Selbst aber, wenn die Schüler mit einem zweirädrigen Untersatz fahren, gibt es bei widrigen Wetterverhältnissen immer noch das Mama-Taxi, denn die Schule ist nicht 38 km weg und die Schule beginnt auch nicht zu einer Zeit von 6:30 oder 7:00 Uhr.
Bei meinem Neffen ging es mit dem Arbeitsplatz und der Erlaubnis mit 17 den Arbeitsweg zu fahren nahezu Hand in Hand, also konnte er nahezu gleich zu Beginn mit einem Auto fahren. Selbst wenn er kurze Zeit mit dem Motorrad fahren musste, so war das nicht im Winter und somit nicht bei Glätte.
Wenn ich zur Arbeit fahre, sind die Straßen schon geräumt oder abgestreut. Wenn man aber extrem früh unterwegs ist (um 6 Uhr oder gar früher), sieht das ganz anders aus, gerade auch dann, wenn es nicht die Hauptrouten sind. Da mit einem Motorrad zu fahren, ist nicht so toll.
Gruß
Uwe
...
Zitat:
@Lancelot59 schrieb am 18. Februar 2020 um 09:37:22 Uhr:
Ostelch bringt es auf den Punkt.
Und so ein Trara wegen 5 Monaten 🙄
...wegen 12 Monaten. Ist aber auch egal.
hier bei uns in ö. darf man mit 16 1/2 begleitet und ab 17 alleine fahren. da gäbs das problem nicht, ... dafür andere
Zitat:
@euro5diesel schrieb am 19. Februar 2020 um 09:17:35 Uhr:
hier bei uns in ö. darf man mit 16 1/2 begleitet und ab 17 alleine fahren. da gäbs das problem nicht, ... dafür andere
Dann gibt es das "Problem" bei euch eben mit 16 1/2. 😉
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@dettilein123 schrieb am 18. Februar 2020 um 09:12:11 Uhr:
Wäre ich der Sachbearbeiter hätte er mit 17 allein fahren dürfen... Es gibt genug Jugendliche die mehr Verstand haben als mancher 20 bis 50 jähriger.
Und das erkennst du daran, weil sein Vater in einem Forum danach fragt?
Es gibt kein Fahren ab 16 1/2, das Vorweg!
Man kann mit der Fahrausbildung beginnen, wenn man 16 1/2 ist.
Der Begleiter darf auch nur 1 Punkt haben.
Und es ist immer noch ein begleitendes Fahren.
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 20. Februar 2020 um 07:01:21 Uhr:
Es gibt kein Fahren ab 16 1/2, das Vorweg!Man kann mit der Fahrausbildung beginnen, wenn man 16 1/2 ist.
Der Begleiter darf auch nur 1 Punkt haben.Und es ist immer noch ein begleitendes Fahren.
Zuletzt ging es um die "vorgezogene Lenkerausbildung 17" in Österreich. Da kann man Ausbildungsfahrten in Begleitung (vor der Fahrprüfung) sogar schon ab 15 1/2 Jahren mit privaten Pkws machen. Ab 17 kann man dann nach bestandener Prüfung sogar alleine fahren. "L17" klingt ähnlich wie unser "BL17", funktioniert aber völlig anders: https://www.oeamtc.at/.../...die-vorgezogene-lenkerausbildung-16180072
Grüße vom Ostelch