Alleinfahrer Probefahrt bei Verkauf
Hallo Community,
In der Versicherung bin ich als Alleinfahrer eingetragen. Wenn ich nun mein Auto verkaufen möchte und der potentielle Käufer eine Probefahrt machen will, wie verhält es sich da mit der Versicherung? Ist das problemlos möglich? Oder müsste ich dies jedesmal meiner Versicherung vorher mitteilen?
Vielen lieben Dank
Gruß Andreas
41 Antworten
Du kannst jetzt noch zehn Mal widersprechen und hier kundtun, was du dir so zusammengereimt hast
Oder du führst die Forensuche durch mit dem Schlagwort wie ich oben gesagt hatte.
Das ganze Thema ist bis zum Abwinken schon diskutiert worden.
Und nein, ich hatte da nicht "mal was gefunden", sondern ich hatte einen der vielen Suchtreffer hier reinkopiert, für die die zu faul sind, selbst zu suchen.
Aber letztlich hat er dann doch recht, denn das muss jeder individuell in seinen Versicherungsbedingungen nachlesen oder nachfragen.
Nein, der Kaufinteressent (m/w/div/unentschieden) ist berechtigter Fahrer, auch wenn er kein benannter regelmäßiger Fahrer ist. Ein Ausschluss dieser Personen mit einmaliger Nutzung würde immer am AGB-rechtlichen Überraschungsverbot und am Pflichtversicherungsrecht scheitern. Eine Vertiefung ist für die Fragestellung des TE unergiebig.
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 21. August 2025 um 15:11:11 Uhr:
Nein, der Kaufinteressent (m/w/div/unentschieden) ist berechtigter Fahrer, auch wenn er kein benannter regelmäßiger Fahrer ist.
Natürlich ist der ein berechtigter Fahrer.
Er hat ja das Fahrzeug nicht gestohlen, sondern fährt mit dem Wissen vom Verkäufer.
Das macht ihn zu einem berechtigten Fahrer.
Es geht bei dem Thema ja um den eingetragenen Fahrerkreis.
Dem weichen Tarifmerkmal, dass Einfluss auf die Prämie hat. Das ist was anderes.
Es schadet nicht, wenn man der Versicherung mitteilt, dass man das Fahrzeug verkaufen will und deshalb ein paar Kaufinteressenten mit dem Fahrzeug eine Probefahrt machen werden.
Macht man das nicht, so geht die Versicherung erstmal von einer Verletzung vom Fahrerkreis aus und man muss dann den Beweis erbringen, dass es nicht so ist.
Zitat:
@Stephen86 schrieb am 21. August 2025 um 16:58:41 Uhr:
Es schadet nicht, wenn man der Versicherung mitteilt, dass man das Fahrzeug verkaufen will und deshalb ein paar Kaufinteressenten mit dem Fahrzeug eine Probefahrt machen werden.
Macht man das nicht, so geht die Versicherung erstmal von einer Verletzung vom Fahrerkreis aus und man muss dann den Beweis erbringen, dass es nicht so ist.
Auch das ist wieder nicht korrekt.
Die Versicherung hat eine Obliegenheits - oder Vertragsverletzung nachzuweisen.
Im einfachsten Fall kann ja der Fahrer bestätigen, dass es sich um eine Probefahrt handelte.
@Stephen86 du bist wirklich hartnäckig (auf dem Holzweg) 🙃
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 20. August 2025 um 22:38:05 Uhr:
Da er den Kaufpreis beim Privatkauf sicherlich hat, sollte eine Kasko-Inanspruchnahme wegen Zahlungsausfalls nicht notwendig werden.
Steile These. Ich hab schon zwei Mal Autos von privat gekauft und finanziert.
Ist jetzt nicht so unüblich.
Das Darlehen hat er bekommen, weil er den Fahrzeugbrief als Sicherheit bei der Bank hinterlegt hat 😉
Zitat:
@nogel schrieb am 21. August 2025 um 17:45:40 Uhr:
@Stephen86 du bist wirklich hartnäckig (auf dem Holzweg) 🙃
Zeig uns doch wo geregelt ist, dass der Kaufinteressent bei jeder Versicherung automatisch als eingetragener Fahrer gilt.
P.S, Weils schon mal wer hier im Forum geschrieben hat, hilft nichts.
Wieder ein Beitrag von Dir aus dem hervorgeht, dass Du nichts verstehen willst.
Dafür, dass Du Dich vor 9 Tagen erst angemeldet hast, finde ich Deine Beiträge sehr unangemessen.
Zitat:
@germania47 schrieb am 21. August 2025 um 21:39:58 Uhr:
Wieder ein Beitrag von Dir aus dem hervorgeht, dass Du nichts verstehen willst.
Wieso bist du eigentlich von deiner ersten, richtigen Aussage weg gegangen?
Fakt ist nun mal, dass man einen Fahrerkreis angeben kann und wenn der klein ist, man einen Nachlass bekommt.
Jetzt gibt es z.B. die Regelung von manchen Versicherungen, dass man z.B. für bis zu 21 Tage im Jahr zusätzliche Fahrer mit angeben kann, ohne bestraft zu werden.
Oder es wird in den AKBs geregelt, dass auch der Hotelangestellt oder Werkstattmitarbeiter mit dem Auto fahren darf.
Überall wird das schriftlich festgehalten.
Jetzt kommt ihr her und behauptet einfach, dass der Kaufinteressent immer als eingetragener Fahrer gibt, den man nicht melden braucht.
Nogel hat AKBs aufgezeigt, in denen das der Versicherer bestätigt.
Der Versicherer würde das aber nicht da rein schreiben, wenn es dafür ein Gott gemachtes Gesetz gibt, das jeder kennt.
Er schreibt es deshalb rein, weil es ohne der Erweiterung nicht der Fall wäre.
Wenn ein Versicherer also nirgendwo schriftlich regelt oder die Zusage macht, dass ein Kaufinteressent als berechtigter Fahrer gilt, dann hat man keinen Rechtsanspruch darauf, dass dem so ist.
Daher die einfache Frage an euch, die aber komischerweise keine Beantworten kann:
Wo ist das geregelt? 😉
Scroll mal hoch was @berlin-paul um 15:11 schrieb, oder bitte ihn, es eigens für dich zu erklären.