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Auto bei Probefahrt gestohlen, was nun?!?

Hi zusammen!

Eben rief mich nen Bekannter an und bat mich nach Rat, ich konnte ihm aber nicht weiterhelfen, deshalb schildere ich Euch mal eben den Fall:

Ein Bekannter verkauft momentan seinen Mercedes (Bj. 2003).

Er hat einem VW-Händler den Auftrag gegeben, den Wagen zu verkaufen. Sprich, der Wagen wird im Auftrag verkauft, somit von privat. Aber aufgrund der Laufkundschaft steht er auf dem Hof des VW-Händlers.

Heute fand eine Probefahrt mit dem Verkäufer des VW-Hauses statt. Ein Pärchen hatte Interesse an dem Wagen.

Zu dritt sind sie also los gefahren, das Pärchen, sowie der Verkäufer. Gemeinsam fuhren sie zur Tankstelle, da der Verkäufer den Wagen volltanken musste.

Er ging zur Kasse und das Pärchen fuhr mit dem Wagen weg.

Der Wagen ist vollkasko versichert.

Wie sieht es mit Deckungsschutz über die TK in diesem Falle aus?

Bitte dringend um Rat. Die Polizei wurde schon verständigt.

Gruss,

Mfg MICHA

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11 Antworten

Was sagt die Versicherung des Kumpels?

Die besten Aussichten dürfte eine Klage gegen das Autohaus bzw. den leichtsinnigen Verkäufer haben.

am 11. September 2006 um 20:25

Sehe ich genauso, das Autohaus muss haften (ganz einfache Sache). Das Fahrzeug war in der Obhut des Autohauses, der VK hat grob fahrlässig seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Was die Versicherung sagt weiss ich bisher leider nicht!

Aber Schutz über die TK ist somit ausgeschlossen?

Gruss,

Mfg MICHA

Ist kein Diebstahl, sondern eine Unterschlagung. Versicherung wird nicht zahlen. Man muss sich ans Autohaus wenden.

Mahlzeit Zusammen,

Mensch.....Sachen gibts, dass ist echt schon Hart!

Gruß Ricky

Zitat:

Original geschrieben von Compi316

Ist kein Diebstahl, sondern eine Unterschlagung. Versicherung wird nicht zahlen. Man muss sich ans Autohaus wenden.

ist scheiße, ist aber leider so, TK zahlt nix.

Zitat:

Original geschrieben von Compi316

Ist kein Diebstahl, sondern eine Unterschlagung. Versicherung wird nicht zahlen. Man muss sich ans Autohaus wenden.

Unterschlagung ist im Rahmen der TK auch versichert. Problem wird hier das grob fahrlässige Verhalten sein, die den Diebstahl bzw. die Unterschlagung begünstigt hat.

Zitat:

Original geschrieben von Compi316

Ist kein Diebstahl, sondern eine Unterschlagung.

In meinen Augen ist das sehr wohl ein Diebstahl.

Das Strafgesetzbuch sagt:

§ 242

Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In diesem Falle wurde das Fahrzeug einem anderen (nämlich dem Verkäufer des Autohauses) weggenommen, um es sich rechtswidrig zuzueignen. Der Verkäufer hat das Auto ja nicht freiwillig herausgegeben - dies zeigt der Umstand, dass er bei der Probefahrt dabei gewesen ist.

Die Rechtsprechung sieht das so:

Eine den Diebstahltatbestand kennzeichnende Wegnahme setzt voraus, daß fremder Gewahrsam gebrochen wird. Dabei ist die Zuordnung des Gewahrsams nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Demgegenüber ist für zum Betrugstatbestand gehörige Vermögensverfügung kennzeichnend, daß der Geschädigte selbst den Gegenstand freiwillig aus der Hand gibt und unmittelbar dadurch der Vermögensschaden eintritt

Damit ist der Begriff des Diebstahles lt. StGB vorliegend erfüllt - der Gewahrsam war nicht vollständig auf die vermeintlichen Interessenten übertragen.

 

Eine Unterschlagung nach § 246 StGB oder aber ein Betrug nach § 263 StGB liegen dann vor, wenn einem das Fahrzeug nicht (wie vorliegend) weggenommen wird sondern dann, wenn man es dem Täter freiwillig aushändigt z.B. für eine vermeintliche Probefahrt, von welcher er nicht mehr zurückkommt - der Gewahrsam für das Fahrzeug also vollständig aus der Hand gegeben und auf den vermeintlichen Interssenten übertragen wird.

 

MdN ist aber zuzustimmen, dass hier dem Verkäufer u.U. eine grob fahrlässige Handlungsweise unterstellt werden könnte.

Ja ist definitiv ein Diebstahl.

 

Hab bei uns in der gegend wegen einem ähnlichen Fall Ermittelt.

In dem Vorligenden Fall steht der Autohändler in der Verantwortung, da er ja das Fahrzeug "Im Auftrag" verkaufen soll. Das Fahrzeug steht auf seinem Gelände und der Verkäufer ist im besitz der Fahrzeugschlüssel. Somit gilt nach BGB der Stand des Besitzer. (nicht verwechseln mit Eigentümer)

Auch verlangt ein Händler Vermittlungsprovisionen und Standgebühr, was auch eine Versicherung beinhaltet, meist über die Bertriebshaftpflich.

 

Stell dir vor dein Auto ist in der Werkstatt und diese Brennt ab.

Das Zahlt die Versicherung der Werkstatt !

 

Gruß

Peter

Das ist in der TK versichert:

Zitat:

Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch

betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung.

Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;

Das Fahrzeug wurde den Herrschaften ja zur Probefahrt überlassen.

Es liegt kein Gewahrsamsbruch vor, was z.B. anders gewesen wäre, wenn der Verkäufer den Schlüssel mitgenommen hätte und der Wagen kurzgeschlossen worden wäre.

Es handelt sich hier definitiv um eine Unterschlagung.

Da die Unterschlagung nicht durch den VN erfolgte und auch nicht durch denjenigen erfolgte, der es veräußern sollte, muß die TK zahlen.

Der Einwand grobe Fahrlässigkeit (falls er laut AKB überhaupt zulässig wäre) kommt nicht zum Tragen, da ja der VN nicht grob fahrlässig handelte.

Die Versicherung ist also leistungspflichtig.

Sie wäre allerdings mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn Sie sich das Geld nicht vom Verkäufer zurückholen würde.

Denn der ist gegenüber dem Fahrzeugbesitzer aufgrund seiner groben Fahrlässigkeit haftbar.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Die Versicherung ist also leistungspflichtig.

Sie wäre allerdings mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn Sie sich das Geld nicht vom Verkäufer zurückholen würde.

Denn der ist gegenüber dem Fahrzeugbesitzer aufgrund seiner groben Fahrlässigkeit haftbar.

Das klingt plausibel und so kenne ich es auch.

Der Verkäufer muss m. E. noch froh sein wenn mit dem Fahrzeug kein Unfall mit Körperverletzung verursacht wird.

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