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alkohol am steuer mit unfall

Themenstarteram 17. April 2014 um 16:47

Hallo, ich hab letzten samstag mein vater sein auto geschrotten mit ca.1,5 promille.

Ich weiss hasst mich und so aber ihr braucht es nicht schreiben, ich bereue es und bin froh nur ein baum erwischt zu haben.

Ich wollte wissen ob die versicherung was zahlt,

Der wagen war teilkasko versichert und ich war auch in der versicherung mit drin.

Ich habe auch noch eine private haftpflicht, übernimmt die evtl. Die kosten.

Beste Antwort im Thema
am 17. April 2014 um 18:02

Die Private Haftpflicht ist hier immer außen vor, da es sich um einen Kfz Schaden handelt.

Die Teilkasko zahlt bei grober Fahrlässigkeit wegen Trunkenheit nicht.

Selbst wenn sie zahlen würden, so wären es nur die paar Glasteile, die am Auto kaputt gegangen sind.

Der Rest vom Auto wäre eh Vollkakso.

Die Haftpflicht vom Auto wird vorerst zahlen, dich aber mit bis zu 5000,- € in Regress nehmen.

Fazit:

Du wirst wohl in diesem Falle alles selber zahlen müssen.

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Zitat:

Original geschrieben von situ

Wenn das so ist habe ich wieder was gelernt. Dafür herzlichen Dank.

Vielleicht kann jemand bestàtigen dass z. B. 1 Promille + fehlender Führerschein ( also 2 Tatbestände VOR einem Unfall) 10.000 EUR Regress begründen könnten.

Sorry, dass ich widerspreche, aber ganz so ist es nicht...

Zweifellos kann bei einer Obliegenheitsverletzung VOR und einer gleichzeitigen NACH Eintritt des Versicherungsfalls die Leistungsfreiheit kummuliert werden (Z. B. Alkohol vor und Entfernen nach E. d. V.).

Die Kummulation mehrerer Obliegenheitsverletzungen VOR E. d. V. ist nicht geregelt.

Das "je" in der KFZPflVV bezieht sich nicht auf die Alternativen.

Die Literatur geht von einer Leistungsfreiheit von max. 5.000 € aus, auch wenn mehrere Verletzungen vor E. d. V. zusammentreffen.

am 18. April 2014 um 16:45

Zitat:

Zweifellos  kann  bei einer Obliegenheitsverletzung VOR und einer gleichzeitigen NACH Eintritt des Versicherungsfalls die Leistungsfreiheit kummuliert werden (Z. B. Alkohol vor und Entfernen nach E. d. V.). 

Die Kummulation mehrerer Obliegenheitsverletzungen VOR E. d. V. ist nicht  geregelt.

Das "je" in der KFZPflVV bezieht sich nicht auf die Alternativen. 

Der Wortlaut des Gesetzes ist m.E. eindeutig. Wenn dieser hier anders zu interpretieren ist, bedarf das eines Beleges. fundstelle?

Auszug aus der Kommentierung im Prölls/Martin (Kommentar zum VVG, 28. A, 2010) zu § 5 KFZPflVV m.w.N.:

 

"Verletzt ein Versicherter bei einem VersFall mehrere Obliegenheiten, bleibt es bei der Leistungsfreiheitsgrenze von 5000 € (Feyock/Jacobsen/Lemor § 5 KfzPflVV Rn. 13, Römer/Langheid § 5 KfzPflVV Rn. 11, Knappmann VersR 96, 406). Möglich bleibt eine Berücksichtigung bei der Leistungsquote. Kommt die Verletzung von Obliegenheiten, die vor und nach dem VersFall (vgl. § 6 KfzPflVV) zu erfüllen sind, zusammen, erhöht sich die Grenze bis auf 10 000 € (BGH VersR 2005, 1720,Schleswig VersR 2003, 637, Saarbrücken VersR 2004, 1131, Köln r+s 2003, 446, Bamberg r+s 2002, 2, Bauer Rn. 667, Knappmann NVersZ 2000, 558, Römer/Langheid a. a. O.; anders Wussow WI 98, 2: Leistungsfreiheit bleibt auf 5000 € beschränkt). Wessels (NVersZ 2000, 262) nimmt zu dieser Frage nicht Stellung, wenn er für die AKB eine erhöhte Leistungsfreiheit verneint. Auch Nürnberg (NVersZ 2000, 588 = VersR 2001, 231 = NJW-RR 2001, 97) befasst sich nur mit den AKB. Vgl. dazu auch Knappmann NVersZ 2000, 558. Bei der Verletzung mehrerer nach Eintritt des VersFalls zu erfüllender Obliegenheiten bleibt es bei der Grenze des § 6 Abs. 1, 3 KfzPflVV."

am 18. April 2014 um 17:56

merci dir!!!

am 18. April 2014 um 18:51

Und ich hätte mich beinahe bekehren lassen.

Gut, dass ich nach einer 2. (besser 3.) Meinung frage.

Der Widerspruch war erwünscht und erwartet.

Bedankt!

Gerne. :)

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