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alkohol am steuer mit unfall

Themenstarteram 17. April 2014 um 16:47

Hallo, ich hab letzten samstag mein vater sein auto geschrotten mit ca.1,5 promille.

Ich weiss hasst mich und so aber ihr braucht es nicht schreiben, ich bereue es und bin froh nur ein baum erwischt zu haben.

Ich wollte wissen ob die versicherung was zahlt,

Der wagen war teilkasko versichert und ich war auch in der versicherung mit drin.

Ich habe auch noch eine private haftpflicht, übernimmt die evtl. Die kosten.

Beste Antwort im Thema
am 17. April 2014 um 18:02

Die Private Haftpflicht ist hier immer außen vor, da es sich um einen Kfz Schaden handelt.

Die Teilkasko zahlt bei grober Fahrlässigkeit wegen Trunkenheit nicht.

Selbst wenn sie zahlen würden, so wären es nur die paar Glasteile, die am Auto kaputt gegangen sind.

Der Rest vom Auto wäre eh Vollkakso.

Die Haftpflicht vom Auto wird vorerst zahlen, dich aber mit bis zu 5000,- € in Regress nehmen.

Fazit:

Du wirst wohl in diesem Falle alles selber zahlen müssen.

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Lies mal die Bedingungen in der PHV, dort steht. dass das führen von zulassungspflichtigen KFZ grundsätzlich ausgeschlossen ist.

 

Die Kasko wird wohl nicht zahlen, da 1.5%o, die TK hätte ohnehin nur den Glasschaden gezahlt.

 

Den Schaden am Baum (sofern ein Anspruchsteller vorhanden ist) wird die KH übernehmen, allerdings wird sie Dich in Regress nehmen.

 

Themenstarteram 17. April 2014 um 16:55

Und die private haftpflicht übernimmt die nichts, weil bei der binnich ja versichert um schäden zu zahlen die ich verursache

Zitat:

Original geschrieben von niti88

Und die private haftpflicht übernimmt die nichts, weil bei der binnich ja versichert um schäden zu zahlen die ich verursache

Aber nicht bei Kfz.

edit

Wenn der Baum oder sonst etwas, ausgenommen das Auto selbst, einen Schaden davongetragen hat, dann werden Kosten auf dich zukommen.

Die Haftpflicht zahlt zunächst und holt sich das von dir zurück.

Privathaftpflicht und Kasko zahlen bei Trunkenheit ohnehin nicht.

Außerdem werden dir weitere ganz erhebliche Kosten und Unannehmlichkeiten, wegen der begangenen Straftat, entstehen.

am 17. April 2014 um 18:02

Die Private Haftpflicht ist hier immer außen vor, da es sich um einen Kfz Schaden handelt.

Die Teilkasko zahlt bei grober Fahrlässigkeit wegen Trunkenheit nicht.

Selbst wenn sie zahlen würden, so wären es nur die paar Glasteile, die am Auto kaputt gegangen sind.

Der Rest vom Auto wäre eh Vollkakso.

Die Haftpflicht vom Auto wird vorerst zahlen, dich aber mit bis zu 5000,- € in Regress nehmen.

Fazit:

Du wirst wohl in diesem Falle alles selber zahlen müssen.

am 18. April 2014 um 13:13

So nun meine Einschätzung:

Kasko:

Grundsätzlich bleibt die Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bei Obliegenheitsverletzungen mitversicherter Personen unbeschadet (81 VVG/28VVG). Von einem Regress der aus dem Kasko-Vertrag geleisteten Zahlungen kannst Du aber ausgehen. Hier konkret sind die Glasteile, die kaputt gegangen sind, zu ersetzen. Der Umfang der Ersatzleistung, ist gerade in Hinblick auf immer modernere Lichttechnik, immer höher.

So umfasst Glasbruch:

Nebel- und Frontscheinwerfer, Heckleuchten, Blinker

Windschutzscheibe, Seitenscheiben, Heckscheibe

Glas der Innen und Außenspiegel (ggf. mit Gehäuse je nach Bauart)

Panorama / Glasschiebedach.

Gerade bei massiven Unfall tut oft die Erschütterung Ihren Rest. Einfach mal schauen.

Haftpflicht:

Der Versicherer wird dem dritten ggü zur Leistung verpflichtet sein, sich das Geld jedoch von Dir wiederholen.

Die Regressgrenze liegt bei 2500€ bzw. 5000€ (je nach schwere der Obliegenheitsverletzung) und jetzt kommt es JE verletzte Obliegenheit. Aus meiner beruflichen Erfahrung kommt nämlich bei solchen Fällen gerner mal die Verkehrsunfallflucht oder das Fahren ohne Führerschein hinzu. Dann würde sich die Regressgrenze entsprechend erhöhend. Ansonsten ist hier wohl von einer schwere Obliegenheitsveletzung auszugehen; also 5000€ für 1,5 pro Mille.

am 18. April 2014 um 14:07

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

 

Die Regressgrenze liegt bei 2500€ bzw. 5000€ (je nach schwere der Obliegenheitsverletzung) und jetzt kommt es JE verletzte Obliegenheit. ....

Mein Kenntnis ist.

"Regress" aus Vollkasko kenne ich nur in der Form, dass erst gar nicht gezahlt wird. Würde ich aber nicht so nennen.

Eine Obliegenheitsverletzung kann vor dem Unfallll eintreten (z. B. Alkoholgenuss, fehlender Führerschein) - dann max. 5.000 EUR Regress.

Eine Obliegenheitsverletzung kann auch nach dem Unfall eintreten - z. B. Unfallflucht - dann 2.500 EUR - 5.000 Eur Regress, abhängig von der Schwere.

Das kann unabhängig voneinander eintreten, also max. 7.500 ... 10.000 EUR.

Bitte mit Quellen belegen, wenn nicht korrekt.

Mit angeblicher oder tatsächlicher Berufserfahrung will ich mein Posting nicht schmücken, obschon ich reichlich darüber verfüge. Leider aber nicht auf diesem Gebiet.

am 18. April 2014 um 14:20

Klar:

Kasko:

hier gehst Du falsch an die Sache heran. Du musst prüfen, wann es zu einem Versagen des Versicherungsschutzes kommen kann. Hier hatte ich ja schon auf 28 VVG und 81 VVG verwiesen. Diese regeln bzw. beschränken gesetzlich die Möglichkeiten von vertraglichen Obliegenheiten.

Haftpflicht:

Schaue hier mal bitte in §5 KfzPflVV für den Umfang der Leistungsfreiheit insbes. Absatz III und auf das Wort "je" achten!

Zitat:

"auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt"

Für die Bewertung inwieweit (2500€ oder 5000€) die Obliegenheitsverletzung zu "bestrafen" ist regelt §6 KfzPflVV.

Bei Fragen, fragen.

Beste Grüße

Zitat:

§ 5

(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,

1.

das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;

2.

das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;

3.

das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;

4.

das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;

5.

das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;

6.

ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.

(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.

(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6

(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2 500 Euro beschränkt; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer

(2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.

(3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5 000 Euro beschränkt.

am 18. April 2014 um 14:25

Wenn das so ist habe ich wieder was gelernt. Dafür herzlichen Dank.

Vielleicht kann jemand bestàtigen dass z. B. 1 Promille + fehlender Führerschein ( also 2 Tatbestände VOR einem Unfall) 10.000 EUR Regress begründen könnten.

am 18. April 2014 um 14:37

exakt

Beste Grüße

Es kommt darauf an, ob der TE mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Auszug aus den AKB der HUK24 (Fettmarkierungen von mir):

A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug

A.2.8 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?

Rückforderung bei Fahrlässigkeit

Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens – unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel und bei Entwendung des Fahrzeugs unter den Voraussetzungen des A.2.9.1 – berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Leistung selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht zurück.

Rückforderung bei Vorsatz

Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in voller Höhe zurückzufordern.

Mieter, Entleiher oder in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen

Dies gilt entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpfl ichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.

A.2.9 Was ist nicht oder nur teilweise versichert?

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

A.2.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.

Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden.

Der Verzicht gilt jedoch in folgenden Fällen nicht:

– Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei oder

– Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile.

In diesen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

am 18. April 2014 um 16:04

und da haben wir es wieder :-)

Wirtschaftsgemeinschaft bei Regress und so. Hier hab ich es verschlafen.

Merci Oetteken

Dennoch habe ich es mir angewöhnt - sofern kein konkreter VR in Rede steht - die Muster AKB des GDV heranzuziehen, auch wenn es hier egal ist, da die HUK nur das in die Bedingungen schreibt, was der BGH eh schon festgelegt hat. :-)

Gruß

Phaeti

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