Aktiver Parkassistent
Im April 2021 wurde mein im Sep. 2020 bestellter Mercedes B 250 e. mit aktiven Parkassistent
geliefert. Leider war die Einweisung bei der Übernahme Corona bedingt sehr dürftig. Deshalb musste ich vieles mühsam aus der Betriebsanleitung erlesen. Der Parkassistent funktioniert nur beim quer Einparken, leider nicht beim längs-seitig en Einparken. Bei der Befragung meiner Mercedes Vertagswerkstatt, stieß ich beim Service Techniker auf Neuland und er probierte es selber aus, ohne Erfolg. Er w?rde sich darum kümmern. Darauf bekam ich vom Leiter der Service Abteilung und vom Verkäufer eine mündliche Antwort die für mich nicht nachvollziehbar erscheint. Die Längseinpark Funktion wurde vom Gesetzgeber aus Versicherungs technischen und Verkehrssicherheits Gründen untersagt. Aber das Quereinparken ist weiter hin erlaubt. Wo ist da der Unterschied? In der Betriebseinleitung wird das quer und längs Einparken beschrieben, auch in dem Animationsvideo werden bis heute beide Parkverfahren gezeigt. Kann mir jemand darauf eine Antwort geben, wieso das Längsparken aus der Software gestrichen wurde, obwohl es bei der Bestellung gefordert wurde.
26 Antworten
Kann das Querparken nur vorwärts oder auch rückwärts?
<selbst gelöscht>
Zitat:
@BeeKlasse schrieb am 23. September 2022 um 11:18:42 Uhr:
Kann das Querparken nur vorwärts oder auch rückwärts?
Beides. Kann aus der Position sowohl vorwärts als auch rückwärts eingeparkt werden, fragt das System welche Richtung gewünscht ist.
Zitat:
@BeeKlasse schrieb am 23. September 2022 um 11:21:24 Uhr:
Wie kann man den eigenen Beitrag löschen?
Geht nicht. Beiträge lassen sich nur editieren.
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Dann markiere ich ihn als <selbst gelöscht>. War ein versehentlicher Doppelpost.
Zitat:
@dkolb schrieb am 23. September 2022 um 11:17:04 Uhr:
@Cosmos12 Beim Quereinparken auf dem Supermarktparkplatz fahre ich in einem Zug in die Parklücke. Dazu brauche ich keinen Assistenten. Ergo ist dieser Parkassistent reine Makulatur. Ich benutze ihn nicht (mehr).
Genau so sehe ich das auch!
Der aktive Parkassistend quer u. längs wurde hochlobend angepriesen, begleitet mit mehreren Slogans der Autoverkäufer. Was dann bei der Auto Übernahme übrig blieb, war ein nutzlose quer einparken das so unnötig wie ein Kropf. Das kuriose daran ist, dass es von Seiten der Mercedes Vertretungen keine plausible Erklärung b.z.W. Begründung der Deaktivierung des Längsparken gibt. Für mich ist es eine nicht Erfüllung des Kaufvertrages. Im "Meine Guides" wird das Längsparken großartig heute noch vorgezeigt.
Zitat:
@Helaub schrieb am 24. September 2022 um 11:23:34 Uhr:
Der aktive Parkassistend quer u. längs wurde hochlobend angepriesen, begleitet mit mehreren Slogans der Autoverkäufer. Was dann bei der Auto Übernahme übrig blieb, war ein nutzlose quer einparken das so unnötig wie ein Kropf. Das kuriose daran ist, dass es von Seiten der Mercedes Vertretungen keine plausible Erklärung b.z.W. Begründung der Deaktivierung des Längsparken gibt. Für mich ist es eine nicht Erfüllung des Kaufvertrages. Im "Meine Guides" wird das Längsparken großartig heute noch vorgezeigt.
Die Verkäuferschaft wurde zu diesem Thema im Regen stehen gelassen, glaub mir ;-)
Dass die Verkäufers haft im Regen gelassen wurden, diese Meinung teile ich auch. Das sind nun die Dummen die die Fehler von oben ausbaden müssen
Bei dem "Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft" kann man Minderung, Schadenersatz bzw. Wandlung vom Vertrag verlangen. Das ist eine Nichterfüllung nach §§ 462, 463 BGB, denke ich.
Hat das schon mal jemand versucht?
Mein B250e wurde kurz vor Jahresende 2020 geliefert. Da zeichneten sich schon so langsam die ersten Lieferverzögerungen und Ausstattungseinschränkungen ab. Nachdem ich aus der Presse erfahren hatte, dass es u.a. beim Parkassistenten Anfang 2021 eine Funktionsreduzierung geben sollte, habe ich meinen Verkäufer schriftlich darauf hingewiesen, dass ich den Wagen auch bei einer Verzögerung nur so abnehme wie bestellt. Mir wurde zugesichert, dass das aus Sicht des Händlers o.k. wäre. Und das ist rechtlich auch so korrekt. Wenn eine im schriftlichen Kaufvertrag wesentliche zugesicherte Eigenschaft nach Lieferung fehlt, dann ist man zur Übernahme in keinem Fall verpflichtet.
Nochmals, ob jemand das eine oder andere Assistenzsystem für sinnvoll oder weniger sinnvoll hält, ist rein persönlicher Geschmack. Man kann da gerne Stunden drüber diskutieren. Oder es an besten gleich bleiben lassen, weil das bei den tausend verschiedenen Meinungen eh nix bringt. Der eine fühlt sich von Assistenzsystemen gegängelt, der andere unterstützt. Aus vertragsrechtlicher Sicht ist das aber alles völlig irrelevant. Hier gilt der Grundsatz geliefert wie bestellt.