adaptive light - Bewusste Falschinformation durch Audi?!

Audi SQ5 8R

Wer das Thema SQ5 - wer hat es getan? verfolgt hat wird aufgefallen sein, dass bei meinem SQ5 das adaptive light fehlt obwohl es bestellt und bezahlt wurde.

Bis jetzt war es eine erlebnisreiche Geschichte die heute um eine fast kriminelle Seite reicher wurde.

Laut der brodelnden Gerüchteküche ist mein fehlendes adaptive light kein Einzelfall; bereits hier im Forum gibt es mindestens drei Mitglieder bei denen das bestellte und bezahlte Licht fehlt. Betroffen dürften nicht nur SQ5 sondern auch "normale" Q5 sein.
Audi erhielt diesen Gerühten zufolge eine Charge von falsch deklarierten Teilen; "Standardteile" wurden von einem Zulieferer als Teile für adaptive light deklariert, geliefert und in weiterer Folge auch von Audi in die Fahrzeuge verbaut. Audi bemerkte diesen "Fehler", lieferte die Fahrzeuge dennoch aus. In wie weit Händler darüber informiert wurden besagten die Gerüchte nicht. In Österreich wurde der Generalimporteur jedoch informiert. Den Gerüchten zufolge wurde Stillschweigen vereinbart und die Endkunden über diesen "Fehler" nicht aktiv unterrichtet. Sollte ein Kunde von alleine auf diesen Umstand kommen sind mit diesem Kunden kostengünstige Lösungen zu vereinbaren. Frei nach dem Motto: Wenn der Kunde draufkommt gibt's ein wenig Geld zurück, wenn er nicht draufkommt braucht er das adaptive light auch nicht. Die Gerüchteküche spricht von 1000 oder sogar mehr betroffenen Fahrzeugen.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Gerüchte handelt. Dieses deckt sich jedoch mit den derzeitigen Erkenntnissen. Die Information stammt von einem Verkäufer der einem Kunden ein Auto mit diesem Mangel in vollem Bewusstsein, entsprechend der Vereinbarung von Audi mit dem Importeur ausgeliefert hat, und es später dem Kunden als dieser den Mangel reklamierte so "gebeichtet" hat. Den Wahrheitsgehalt möge jetzt jeder für sich beurteilen.

Wie erkenne ich ob mein Auto adaptive light tatsächlich verbaut hat?
Beim Einschalten der Zündung vollzieht die automatische Leuchtweitenregulierung einen "Testlauf". Dabei werden die Xenon-Brenner in vertikalter Richtung (auf und ab) bewegt.
Wenn zusätzlich das adaptive light verbaut ist, müssen die Brenner auch in horizontaler Richtung (links und rechts) einen "Testlauf" vollziehen. Tun sie das nicht ist nur normales Xenon verbaut.

Also Leute! Testet ob ihr das bestellte adaptive light auch bekommen habt. Falls nicht - Willkommen in der Gruppe der Unglücklichen. Setzt euren Vertragspartner (=Händler) unter Druck und verlangt Nachbesserung.

Ich wiederhole nochmals, dass es sich hierbei um Gerüchte handelt, deren Wahrheitsgehalt noch überprüft werden muss. Dass alleine hier im Forum mir drei Fälle bekannt sind, die noch dazu etwa zum selben Zeitpunkt vom Band liefen, kann kein Zufall mehr sein.

Dass Fehler passieren ist menschlich. Kriminell wird es dann wenn ich in bewusster Täuschungsabsicht Kunden prelle anstatt zu meinem Fehlern zu stehen.

lg vom firepr00f
der hofft, dass euch das richtige Licht aufgeht.....

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Axel_1961


"Eine Dame bestätigte mir ...."
Jetzt wird es kindisch!

Selbstverständlich hätte ich diese am Telefon durchaus freundliche Frau auch mit anderen Bezeichnungen (Sachbearbeiterin,...) oder gar Schimpfnamen belegen können. Ich fand die Bezeichung "Dame" für eine Frau, welche offensichtlich nichts für das Verhalten Audi's als Konzern kann, jedoch höflicher und durchaus zutreffend.

Sollte in deinem Kulturkreis diese Höflichkeitsformeln jedoch als "kindisch" bezeichnet werden so möchte ich mich vielmals dafür entschuldigen, dass ich gegenüber anderen Mitmenschen die ich direkt anspreche, oder über die ich spreche, ein Mindestmaß von kindlichem Verhalten an den Tag lege.

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Speziell beim SQ5 wird Audi, bzw. der Händler, kein all zu großes Problem
mit einer Wandlung haben.
Die Karre kommt auf den Hof und ist morgen wieder verkauft, an einen
glücklichen neuen Besitzer, dem das Kurvenlicht völlig egal ist.

Aus der ganzen Diskussion wie man das nun am besten regelt und wie Audi
mit der Sache umgeht halte ich mich mal raus.
Dazu sind die einzelnen Sichtweisen viel zu subjektiv und somit bringen solche
Diskussionen nichts.
Es ist sehr ärgerlich für die Betroffenen, ob nun das Angebot von Audi gut oder schlecht ist
muss jeder für sich entscheiden.
Eins nur mal so zur eigentlichen Funktion dieser Schwenklaterne.

Ich hab es im X5, ich habe es im Motorrad, uuuuuuuuuund, ich habe es im SQ5 bewusst
weg gelassen.
Es ist eine nette Spielerei, nicht mehr und nicht weniger.
Wer es unbedingt braucht um bei Dunkelheit fahren zu können, der sollte zum Sehtest.😉

Gruß Andre

Stimme Dir da vollkommen zu!
Nur habe ich das adaptive light bewusst bestell!

Die Chance vor Gericht eine Wandlung zu erreichen, stehen nicht schlecht. Der Kläger bzw. sein Anwalt muss halt nur den Richter davon überzeugen, dass man mit einem Q5 wegen des fehlenden Kurvenlichts nicht mehr in der Lage ist, bei Dunkelheit um eine Kurve zu fahren und deswegen nur noch schnurgerade Strecken fahren kann. Dies wäre dann ein erheblicher Sachmangel, wie z.B. ein gegenüber der Prospektangabe wesentlich erhöhter Spritverbrauch.

Ich vermute allerdings eher, dass die Klage abgewiesen wird und der Richter - falls er einigermaßen "im Leben steht" - gegen den Kläger ein Bußgeld in Höhe von 500 EUR wegen "Groben Unfugs" verhängt.

Und von einer Wertminderung des Fahrzeugs zu sprechen, wenn eine bestellte Zusatzausstattung zwar nicht geliefert wurde, man sie andererseits aber auch nicht bezahlen musste, ist schon ziemlich absurd.

Grüße vom Räuber

In Österreich war es im Komfotpaket dabei.
Also auch mitbezahlt.
Aber Audi erstattet ja ohnedies die Kosten retour.
Also passt das wieder.

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Es sollte wohl jeder selbst entscheiden welchen Stellenwert das AL hat und inwiefern der finanzielle Ausgleich seitens Audi akzeptabel ist. Wie ein Vorredner schon geschrieben hat, ist die Reaktion des Kunden abhängig vom persönlichen Empfinden jedes einzelnen. Ein Fahrzeugkauf hat immer eine emotionale Seite, auch die Maßstäbe und Erwartungen sind von Mensch zu Mensch verschieden. Das ärgerliche an der Thematik ist auch eher die Tatsache, dass Audi erst reagiert hat als der Druck durch die geprellten Kunden enorm angestiegen ist.
Übrigens ist das hinzuziehen eines Rechtsanwaltes nichts verwerfliches und hat absolut gar nichts mit übertriebener Härte zu tun. Ratet mal von wem ihr Post bekommt, wenn ihr eure vertraglichen Pflichten gegenüber Audi nicht zu 100% erfüllt...😉

Zitat:

Original geschrieben von Räuber


Die Chance vor Gericht eine Wandlung zu erreichen, stehen nicht schlecht. Der Kläger bzw. sein Anwalt muss halt nur den Richter davon überzeugen, dass man mit einem Q5 wegen des fehlenden Kurvenlichts nicht mehr in der Lage ist, bei Dunkelheit um eine Kurve zu fahren und deswegen nur noch schnurgerade Strecken fahren kann.

Ich bin kein Jurist, aber...

Ich denke nicht das man dem Richter erklären/beweisen muss warum das Kurvenlicht notwendig ist.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorhanden ist.

Sachmangel:

§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

Und daraus leiten sich die folgenden Rechte des Käufers ab:

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Zitat:

Original geschrieben von picknicker197!


§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

Hallo,

wenn ich es recht erinnere, betraf es die Rechtslage in A, die ich nicht kenne und deshalb auch kein BGB zitiert habe!
Wenn es auf D reproduziert wird geht mit §434 noch etwas weiter....

"Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte."

Mit anderen Worten: wenn der RA des Käufers dem Richter glaubhafte versichern kann dass der Käufer den Wagen wegen des - nun ein Mangel darstellenden - Teiles gekauft hat, hat er gute Chancen auf eine Wandlung.

Meine pers. Vermutung ist die, dass Richter aus - u. a. schon vom Räuber vorgetragenen Gründen - die Wandlung i. d. R. ablehnen werden, auch weil der Vertragspartner adäquate Ersatzleistungen in Form eines Wertminderungsausgleichs (Erstattung des Sachwertes=Erstattung des Aufpreises des Kurvenlichts) plus eine Aufwandsentschädigung in Form eines Gutscheines angeboten hat und kein Sachmangel in dem Sinne vorliegt, dass der Gegenstand nur in so geringem Maße benutzungseingeschränkt ist, dass eine Wandlung nicht gerechtfertigt ist.

Diejenigen die Klage in dieser Sache erhoben haben mögen bitte vom Ausgang des (Revisions)Verfahren berichten....

Gruß
rolli

Einen SQ5 auf den man(n) Monate gewartet hat wandeln, nur weil eine relativ bedeutungslose Option fehlt kann ja wohl nicht ernst gemeint sein, oder 😕

Zitat:

Original geschrieben von rollifern


wenn ich es recht erinnere, betraf es die Rechtslage in A, die ich nicht kenne und deshalb auch kein BGB zitiert habe!
Wenn es auf D reproduziert wird geht mit §434 noch etwas weiter....

"Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte."

Mit anderen Worten: wenn der RA des Käufers dem Richter glaubhafte versichern kann dass der Käufer den Wagen wegen des - nun ein Mangel darstellenden - Teiles gekauft hat, hat er gute Chancen auf eine Wandlung.

Meine pers. Vermutung ist die, dass Richter aus - u. a. schon vom Räuber vorgetragenen Gründen - die Wandlung i. d. R. ablehnen werden, auch weil der Vertragspartner adäquate Ersatzleistungen in Form eines Wertminderungsausgleichs (Erstattung des Sachwertes=Erstattung des Aufpreises des Kurvenlichts) plus eine Aufwandsentschädigung in Form eines Gutscheines angeboten hat und kein Sachmangel in dem Sinne vorliegt, dass der Gegenstand nur in so geringem Maße benutzungseingeschränkt ist, dass eine Wandlung nicht gerechtfertigt ist.

Diejenigen die Klage in dieser Sache erhoben haben mögen bitte vom Ausgang des (Revisions)Verfahren berichten....

Gruß
rolli

Dann zitieren wir doch mal im kompletten Kontext:

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Der von Dir zitierte Text bezieht sich auf den Fall, wenn die Beschaffenheit nicht definiert ist.
M.E. ist die Beschaffenheit durch die Bestellung mit Auflistung aller SA eindeutig definiert.

Servus
ein interessanter Thread, den ich von Anfang an mitverfolge.
Was ich nicht recht verstehe:
Audi liefert Autos aus mit falschen Scheinwerfern, da die Scheinwerfer von dem Zulieferer falsch deklariert wurden. Ok, Audi war also der Meinung das Fzg richtig ausgerüstet zu haben, was sich jedoch im Nachhinein als falsch herausstellte. Dann lese ich, eine Nachrüstung ist nicht möglich oder nur unter riesigem Aufwand, wegen falschen Kabelbaum, fehlendem Steuergerät...
Ja wie jetzt? ich dachte nur die Scheinwerfer sind falsch deklariert? Warum wird dann auch ein falscher Kabelbaum usw eingebaut? Obwohl am Fahrzeug der Zettel mit den richtigen Ausstattungsodes war? Versteh ich ned.

Weiters das Gerede von einigen, die Betroffenen sollen sich nichts daraus machen, ist doch nur eine unnötige Sonderausstattung, die da verpfuscht wurde.
Aber wo ist die Grenze?
"Tut uns leid, wir haben Probleme mit einem Zulieferer, das DSG ist nicht lieferbar. Wir haben ihr Auto mit einem Handschaltgetriebe ausgestattet, die Preisdifferenz wird selbstredend (und ohne bezahlter Steuer) retourniert". ? Oder
"Wir bitten um Pardon, wir haben Probleme mit einem Zulieferer, das Schwarz ist aus, Ihr Fahrzeug ist jetzt hellgrün, dafür erlassen wir Ihnen den Aufpreis für Metalliclacke" ?
Kanns das sein?
Ich für meinen Teil bin Stunden - wenn nicht Tagelang vor dem Konfigurator gesessen, habe abgewogen, Informationen eingezogen, gustiert usw. Dann habe ich 3x den 🙂 überprüft, ob er auch alles richtig bestellt hat, bin zig-male zum Parkplatz gefahren wo die Neuwagen stehen, schauen ob er vielleicht schon da ist usw... Und dann kommt das Auto nicht so wie bestellt, nicht so wie ich mich schon monatelang darauf freue?
Ich finde das schon herb. Und selbstverständlich sind da gewaltige Emotionen dabei, wenn ich mir einen Traum erfülle. Wenn ich, der monatlich € 2.000 verdient solange spare, damit ich mir eine € 56.000 Kuh leisten kann. Dafür muß eine alte Frau ganz schön lange stricken.
Und dann wird man so billig abgespeist?
Meine Q passt Gott sei Dank, mein Mitgefühl haben die Betroffenen.

lieben Gruß
Viking
PS - bin jetzt gespannt, wie mich manche in der Luft zerreissen.

Zitat:

Original geschrieben von Viking1511


Was ich nicht recht verstehe:
Audi liefert Autos aus mit falschen Scheinwerfern, da die Scheinwerfer von dem Zulieferer falsch deklariert wurden. Ok, Audi war also der Meinung das Fzg richtig ausgerüstet zu haben, was sich jedoch im Nachhinein als falsch herausstellte. Dann lese ich, eine Nachrüstung ist nicht möglich oder nur unter riesigem Aufwand, wegen falschen Kabelbaum, fehlendem Steuergerät...
Ja wie jetzt? ich dachte nur die Scheinwerfer sind falsch deklariert? Warum wird dann auch ein falscher Kabelbaum usw eingebaut? Obwohl am Fahrzeug der Zettel mit den richtigen Ausstattungsodes war? Versteh ich ned.

PS - bin jetzt gespannt, wie mich manche in der Luft zerreissen.

Also ich fang mal damit an 😉 : Du hast es falsch verstanden.

Es liegt nicht am Zulieferer sondern an Audi selbst bzw. Porsche als Generalimporteur. Beim Komfortpaket (das es nur in Ö gibt), wurde im Werk oder von Porsche vergessen den Haken beim AL zu setzen. Somit wurde auch kein passender Kabelbaum und STG verbaut.

Zitat:

Original geschrieben von Q3Ronaldo


Einen SQ5 auf den man(n) Monate gewartet hat wandeln, nur weil eine relativ bedeutungslose Option fehlt kann ja wohl nicht ernst gemeint sein, oder 😕

Dem ist nichts hinzuzufügen!🙂

Zitat:

Original geschrieben von Viking1511



"Tut uns leid, wir haben Probleme mit einem Zulieferer, das DSG ist nicht lieferbar. Wir haben ihr Auto mit einem Handschaltgetriebe ausgestattet, die Preisdifferenz wird selbstredend (und ohne bezahlter Steuer) retourniert". ? Oder
"Wir bitten um Pardon, wir haben Probleme mit einem Zulieferer, das Schwarz ist aus, Ihr Fahrzeug ist jetzt hellgrün, dafür erlassen wir Ihnen den Aufpreis für Metalliclacke" ?

Ist wohl nicht ganz mit AL zu vergleichen DSG nicht eingebaut oder falsche Farbe. Viele haben ja erst gar nicht bemerkt, dass AL fehlt. Kann also nicht derart wichtig sein. Ist einfach meine persönliche Meinung.

Zitat:

Original geschrieben von picknicker197!


"Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte."

Mit anderen Worten: wenn der RA des Käufers dem Richter glaubhafte versichern kann dass der Käufer den Wagen wegen des - nun ein Mangel darstellenden - Teiles gekauft hat, hat er gute Chancen auf eine Wandlung.

Der von Dir zitierte Text bezieht sich auf den Fall, wenn die Beschaffenheit nicht definiert ist.
M.E. ist die Beschaffenheit durch die Bestellung mit Auflistung aller SA eindeutig definiert.

..."es sei denn" hatte ich extra in in Fettschrift hervorgehoben....aber egal, darauf kommt es auch nicht wirklich an. Um es zu verkürzen; es besteht schlicht eine Unverhältnismäßigkeit zwischen Mangel und Forderung!

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein grundlegendes Prinzip überall dort, wo zwischen widerstreitenden Interessen ein Ausgleich geschaffen werden soll/muss.

Ergoogle doch bitte einmal in diesem Kontext die Stichworte "Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit"!

Ich wiederhole mich noch einmal: klagen, und dann berichten....!

Gruß
rolli

Das AL ist zwar "nice to have" aber es wäre für mich kein Grund wenn es beim SQ5 nicht bestellbar gewesen wäre das Auto deshalb nicht zu kaufen.
Diese Option war für mich auf der Liste der potentiellen "Streichposten". Hatte das AL bei meinem Vorgänger und hätte es vermutlich auch nicht vermisst wenn es beim Neuen nicht verbaut gewesen wäre.

Natürlich stellt sich die Frage was ist akzeptabel und wo ist die Grenze.
Es würde ja auch niemand den Wagen umtauschen wollen nur weil z.b. das AMI oder die Netze an der Rückseite der Vordersitze vergessen wurde...oder?

Eine vergessene Anhängevorrichtung allerdings, die noch dazu nicht nachrüstbar wäre, man das Auto aber nur gekauft hat weil man ihn für das Ziehen seines Wohnwagens benötigt mit dem man jedes Jahr in den Urlaub fährt - DASS wär für mich ein Grund zur Wandlung.

So long,

MAXQ5

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