adaptive light - Bewusste Falschinformation durch Audi?!

Audi SQ5 8R

Wer das Thema SQ5 - wer hat es getan? verfolgt hat wird aufgefallen sein, dass bei meinem SQ5 das adaptive light fehlt obwohl es bestellt und bezahlt wurde.

Bis jetzt war es eine erlebnisreiche Geschichte die heute um eine fast kriminelle Seite reicher wurde.

Laut der brodelnden Gerüchteküche ist mein fehlendes adaptive light kein Einzelfall; bereits hier im Forum gibt es mindestens drei Mitglieder bei denen das bestellte und bezahlte Licht fehlt. Betroffen dürften nicht nur SQ5 sondern auch "normale" Q5 sein.
Audi erhielt diesen Gerühten zufolge eine Charge von falsch deklarierten Teilen; "Standardteile" wurden von einem Zulieferer als Teile für adaptive light deklariert, geliefert und in weiterer Folge auch von Audi in die Fahrzeuge verbaut. Audi bemerkte diesen "Fehler", lieferte die Fahrzeuge dennoch aus. In wie weit Händler darüber informiert wurden besagten die Gerüchte nicht. In Österreich wurde der Generalimporteur jedoch informiert. Den Gerüchten zufolge wurde Stillschweigen vereinbart und die Endkunden über diesen "Fehler" nicht aktiv unterrichtet. Sollte ein Kunde von alleine auf diesen Umstand kommen sind mit diesem Kunden kostengünstige Lösungen zu vereinbaren. Frei nach dem Motto: Wenn der Kunde draufkommt gibt's ein wenig Geld zurück, wenn er nicht draufkommt braucht er das adaptive light auch nicht. Die Gerüchteküche spricht von 1000 oder sogar mehr betroffenen Fahrzeugen.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Gerüchte handelt. Dieses deckt sich jedoch mit den derzeitigen Erkenntnissen. Die Information stammt von einem Verkäufer der einem Kunden ein Auto mit diesem Mangel in vollem Bewusstsein, entsprechend der Vereinbarung von Audi mit dem Importeur ausgeliefert hat, und es später dem Kunden als dieser den Mangel reklamierte so "gebeichtet" hat. Den Wahrheitsgehalt möge jetzt jeder für sich beurteilen.

Wie erkenne ich ob mein Auto adaptive light tatsächlich verbaut hat?
Beim Einschalten der Zündung vollzieht die automatische Leuchtweitenregulierung einen "Testlauf". Dabei werden die Xenon-Brenner in vertikalter Richtung (auf und ab) bewegt.
Wenn zusätzlich das adaptive light verbaut ist, müssen die Brenner auch in horizontaler Richtung (links und rechts) einen "Testlauf" vollziehen. Tun sie das nicht ist nur normales Xenon verbaut.

Also Leute! Testet ob ihr das bestellte adaptive light auch bekommen habt. Falls nicht - Willkommen in der Gruppe der Unglücklichen. Setzt euren Vertragspartner (=Händler) unter Druck und verlangt Nachbesserung.

Ich wiederhole nochmals, dass es sich hierbei um Gerüchte handelt, deren Wahrheitsgehalt noch überprüft werden muss. Dass alleine hier im Forum mir drei Fälle bekannt sind, die noch dazu etwa zum selben Zeitpunkt vom Band liefen, kann kein Zufall mehr sein.

Dass Fehler passieren ist menschlich. Kriminell wird es dann wenn ich in bewusster Täuschungsabsicht Kunden prelle anstatt zu meinem Fehlern zu stehen.

lg vom firepr00f
der hofft, dass euch das richtige Licht aufgeht.....

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Axel_1961


"Eine Dame bestätigte mir ...."
Jetzt wird es kindisch!

Selbstverständlich hätte ich diese am Telefon durchaus freundliche Frau auch mit anderen Bezeichnungen (Sachbearbeiterin,...) oder gar Schimpfnamen belegen können. Ich fand die Bezeichung "Dame" für eine Frau, welche offensichtlich nichts für das Verhalten Audi's als Konzern kann, jedoch höflicher und durchaus zutreffend.

Sollte in deinem Kulturkreis diese Höflichkeitsformeln jedoch als "kindisch" bezeichnet werden so möchte ich mich vielmals dafür entschuldigen, dass ich gegenüber anderen Mitmenschen die ich direkt anspreche, oder über die ich spreche, ein Mindestmaß von kindlichem Verhalten an den Tag lege.

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Es geht doch nicht um die persönlichen Präferenzen des Einzelnen, sondern darum, dass ein Ausstattungsmerkmal nicht geliefert wurde. Ich habe einen Vertrag geschlossen, wo die einzelnen Positionen drinstehen. Wenn dann etwas gar nicht oder falsch kommt muss es eben nachgebessert oder eben ausgetauscht werden. Vielleicht kann sich hier ein RA mal äussern 😁

Liebe Leute
ich habe mal beim RA des ÖAMTC nachgefragt wie die das sehen!

Also beim ÖAMTC ist anscheinend erst nur mein Fall bekannt!

Folgende Mitteilung habe ich bekommen:
"Grundsätzlich kommt es immer darauf an, was im Kaufvertrag vereinbart wurde. Ist der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden, so besteht entweder die Möglichkeit, den Mangel auszubessern oder – falls eine Behebung desselbigen technisch nicht vollzogen werden kann – den Kaufpreis entsprechend anzupassen.

Die Auflösung des Kaufvertrages wäre nur dann möglich, wenn es sich um einen schweren Mangel handelte (beispielsweise Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit)."

Zitat:

Original geschrieben von rollifern



..."es sei denn" hatte ich extra in in Fettschrift hervorgehoben....aber egal, darauf kommt es auch nicht wirklich an. Um es zu verkürzen; es besteht schlicht eine Unverhältnismäßigkeit zwischen Mangel und Forderung!
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein grundlegendes Prinzip überall dort, wo zwischen widerstreitenden Interessen ein Ausgleich geschaffen werden soll/muss.

Aber das "es sein denn" bezieht sich nur auf den Fall 2 und dieser greift nur wenn die Beschaffenheit

nicht

definiert ist.

Beim Autokauf ab Werk ist die Beschaffenheit bzgl Ausstattung sehr eindeutig definiert, und somit treten die von Dir genannten Einschränkungen gar nicht in Kraft.

Zitat:

Original geschrieben von rollifern



Ergoogle doch bitte einmal in diesem Kontext die Stichworte "Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit"!

Das mach ich doch gerne....

Ich habe die wichtigen Passagen Fett geschrieben.
In a Nutshell:
Grundsätzlich hat der Käufer die Wahl der Nacherfüllung.
Wenn Unverhältnismäßigkeit vorliegt, kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen (zB der Käufer fordert direkt Neulieferung -> Nachlieferung), kann der Verkäufer aber auch nicht die 2te Möglichkeit der Nachbesserung (zb Reparatur) liefern, dann kann der Käufer vom vertrag zurücktreten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Nacherfüllung

Der Anspruch auf Nacherfüllung ist eine modifizierte Form des ursprünglichen Erfüllungsanspruches. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache nicht nach, hat er seine geschuldete Leistung noch nicht erbracht. An die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruches tritt dann der Nacherfüllungsanspruch.

Hintergrund dieser Überlegungen ist, dass das BGB seit 2002 der so genannten Erfüllungstheorie folgt. Danach hat der Verkäufer so lange den Kaufvertrag nicht erfüllt, bis er dem Käufer eine mangelfreie Sache verschafft hat. Daher besteht für den Verkäufer weiterhin die Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache. Das Gesetz räumt dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit ein, den Umstand der mangelhaften Lieferung innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu beseitigen. Nach Wahl des Käufers muss er entweder die mangelhafte Sache nachbessern oder, sofern dies verhältnismäßig ist, eine gänzlich neue mangelfreie Sache nachliefern. Kommt er dieser Mangelbeseitigung fristgerecht nach, so tritt endgültig Erfüllung des Kaufvertrages ein. Der Verkäufer hat also ein Recht zur zweiten Andienung.
Voraussetzungen

Die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches ergeben sich aus § 437 Nr. 1 sowie § 439 BGB:

Verkäufer und Käufer müssen einen wirksamen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen haben;
Der Verkäufer muss eine mangelhafte Sache geliefert haben. In Betracht dafür kommen Sach- und Rechtsmängel (§ 434, § 435 BGB), die bei Gefahrübergang (§ 446, § 447 BGB) bereits vorhanden waren;
Auf die Erheblichkeit des Mangels kommt es beim Nacherfüllungsanspruch nicht an;
Der Anspruch auf Nacherfüllung ist verschuldensunabhängig. Es spielt also keine Rolle, ob der Verkäufer den Mangel an der Kaufsache zu vertreten hat oder nicht;
Es dürfen kein wirksamer vertraglicher Gewährleistungsausschluss oder gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.

Inhalt

Nacherfüllung bedeutet, dass der Verkäufer die mangelhaft gelieferte Sache entweder repariert, bzw. Einzelteile austauscht/austauschen lässt (Nachbesserung) oder eine neue Sache liefert (Nachlieferung). Liegen die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches vor, so hat der Käufer die Wahl, ob er Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangt, es sei denn, dass dies unverhältnismäßig wäre (§ 439 Abs. 3 BGB). Grundsätzlich ist der Käufer an seine Wahl nicht gebunden, solange der Verkäufer noch nicht nacherfüllt hat.
Kosten
...

Der Nacherfüllungsanspruch kann ausgeschlossen sein.
1. Ausschluss wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Die Pflicht zur gewählten Art der Nacherfüllung entfällt, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung unmöglich ist. Sind beide Formen der Nacherfüllung unmöglich, kann der Käufer fristlos zurücktreten oder mindern.

Umstritten ist, ob auch beim Stückkauf die Nachlieferung einer mangelfreien Sache möglich ist. Der BGH vertritt den Standpunkt, eine Nachlieferung beim Stückkauf komme dann in Betracht, wenn nach der Vorstellung der Parteien die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden könne. Dies sei regelmäßig beim Kauf eines Gebrauchtwagens nicht der Fall, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen sei.

2. Ausschluss wegen Unverhältnismäßigkeit

Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung bei unverhältnismäßigem Aufwand verweigern.
Dann muss er die verbleibende Art der Nacherfüllung vornehmen, wenn er den Kaufvertrag erfüllen möchte. Zum Beispiel kann sich der Autoverkäufer auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung eines neuen KFZ berufen, wenn lediglich eine Glühbirne beim gelieferten Neuwagen defekt ist. Kann sich der Verkäufer auch bei der verbleibenden Art der Nacherfüllung auf Unverhältnismäßigkeit berufen, so kann der Käufer ohne Fristsetzung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Zitat:

Original geschrieben von Kaelte322


Liebe Leute
ich habe mal beim RA des ÖAMTC nachgefragt wie die das sehen!

Also beim ÖAMTC ist anscheinend erst nur mein Fall bekannt!

Folgende Mitteilung habe ich bekommen:
"Grundsätzlich kommt es immer darauf an, was im Kaufvertrag vereinbart wurde. Ist der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden, so besteht entweder die Möglichkeit, den Mangel auszubessern oder – falls eine Behebung desselbigen technisch nicht vollzogen werden kann – den Kaufpreis entsprechend anzupassen.

Die Auflösung des Kaufvertrages wäre nur dann möglich, wenn es sich um einen schweren Mangel handelte (beispielsweise Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit)."

Demnach müsste ich ein Fahrzeug bezahlen und entgegennehmen, dass z.B. anstatt:

Automatik - Handschaltung,
MMI Plus - einfaches Radio,
20" - 17",
Schwarz - Grün,
Leder - Stoff,
usw hat.

Diese Aussage ist in meinen Augen sehr pauschal und sicherlich nicht nicht auf jeden Einzelfall anwendbar.
Allerdings glaube ich auch nicht, dass eine Wandlung in diesem speziellen Fall hier (bezgl. AL) gerechtfertigt bzw. rechtlich durchsetzbar ist. Dennoch ist es möglich, seinem Ärger/Interesse durch hinzuziehen eines Rechtsanwaltes deutlichen Nachdruck zu verleihen. Evtl. fällt die Entschädigung seitens Audi dann etwas großzügiger aus. Denn machen wir uns nichts vor...ein (händlergebundener) Servicegutschein von 500,- € kommt Audi erheblich günstiger als z.B. ein 500,- € Tank- oder Einkaufsgutschein. Wie gesagt, wenn wir unseren vertraglichen Pflichten Audi gegenüber nicht zu 100% nachkommen, ziehen die ohne Rücksicht alle Register...da brauchen wir Kunden auch nicht sonderlich tolerant zu sein. Man sollte die Kirche im Dorf lassen...aber je nachdem wie groß der persönliche Ärger ist, kann man das ruhig mal an die großen Herren im Konzern herantragen. Letztendlich juckt das dort eh niemanden - mit solchen Dingen beschäftigt sich die Rechtsabteilung den ganzen Tag.

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Zitat:

Original geschrieben von picknicker197!



2. Ausschluss wegen Unverhältnismäßigkeit

Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung bei unverhältnismäßigem Aufwand verweigern.
Dann muss er die verbleibende Art der Nacherfüllung vornehmen, wenn er den Kaufvertrag erfüllen möchte. Zum Beispiel kann sich der Autoverkäufer auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung eines neuen KFZ berufen, wenn lediglich eine Glühbirne beim gelieferten Neuwagen defekt ist. Kann sich der Verkäufer auch bei der verbleibenden Art der Nacherfüllung auf Unverhältnismäßigkeit berufen, so kann der Käufer ohne Fristsetzung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Hallo,

vielen Dank für deine Mühe und die sachliche Art der Kommunikation.

Ich möchte es kurz machen: ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, entscheidet im Einzelfall der Richter.

Ich bin kein Jurist (wofür heiratet man😉) und mein Orakel sagt, dass ein fehlendes AL keinen erheblichen Mangel - u. a. weil nicht funktionsbeeinträchtigend - darstellt.
Die Unverhältnismäßigkeit liegt in der Relation der Kosten für die Nachbesserung (Kabelstrang, Steuergerät Scheinwerfer etc.), also dem Nachrüstungsaufwand und der Nutznießung.
Aber das herauszufinden ist jedem einzelnen überlassen!
Und ’mal ehrlich; lohnt sich ein Rechtsstreit wegen eines fehlenden AL?
Das meine ich jetzt weniger finanziell....

Nicht dass wir uns falsch verstehen; ich bin nicht der Meinung alles hinnehmen zu müssen, aber irgendwo sind Grenzen gesetzt, zu beiden Seiten! Und diese Grenze ausloten, muss jeder selbst.

Gruß
rolli

Zitat:

Original geschrieben von rollifern



Die Unverhältnismäßigkeit liegt in der Relation der Kosten für die Nachbesserung (Kabelstrang, Steuergerät Scheinwerfer etc.), also dem Nachrüstungsaufwand und der Nutznießung.

Vollkommen Richtig - dann muss Audi auf aber deren Kosten auch Nachbessern, weil mit bestehendem Mangel der KV nicht erfüllt ist.

Und so wie ich das verstehe, tut das Audi nicht, da anscheinend zu Aufwendig = zu kostspielig.

Was wiederum heißt, dass der Mangel keinen Bagatellcharakter hat.

Es geht ja nicht um die Kosten der SA, sondern, wie Du richtig schreibst, die Kosten den Mangel zu beseitigen bzw den Mangel zu beheben, den der Kaufer hat ein Recht auf mangelfreie Ware.

Anyway....

Zum besseren Verständnis die derzeitige österreichische Rechtslage:
-------------------------------------------------------------------------------------------------
§932 ABGB:
(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
-------------------------------------------------------------------------------------------------
Bestellt wurde das "Komfort/Business MMI Navigation plus“-Paket als Sonderausstattung gegen Aufpreis (6118,42 Listenpreis).
Dieses Paket bestand aus folgenden Komponenten (Auszug aus der Preisliste 10-2012):
- Geschwindigkeitsregelanlage
- Einparkhilfe plus
- Komfortklimaautomatik 3-Zonen
- Ablagepaket
- Sitze beheizbar vorne
- adaptive light
- Innenspiegel automatisch abblendend inkl.Licht- und Regensensor
- MMI Navigation plus
- Fahrerinformationsdisplay in Farbe
- Handyvorbereitung bluetooth
- CD-Wechsler für MMI Navigation plus
- Multifunktions-Lederlenkrad

Es wurde vertraglich neben den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften des Fahrzeugen noch weitere besonders bedungene Eigenschaften (Sonderausstattungen) welche nur gegen Aufpreis vorhanden sind, vertraglich vereinbart.

Bei Übergabe des Fahrzeuges war jedoch die Komponente „adaptive light“ nicht vorhanden. Ob der Mangel überhaupt begehbar ist, ist offiziell noch nicht gesichert. Jedenfalls wäre die Behebung des Mangels, für den Fall der Durchführbarkeit, mit erheblichen Kosten von mehreren tausend Euro (für den Gewährleister; Scheinwerfer, Steuergeräte, Kabelbäume, Arbeitszeit,...) verbunden.

Falls die primären Gewährleistungsbehelfe (Behebung des Mangels und Austausch der Sache) trotz einer Frist nicht erfolgreich waren oder nicht einmal versucht worden sind, stehen mit die sekundären Gewährleistungsbehelfe des §932 ABGB (Preisminderung und Wandlung) zu. Wobei die Wandlung nur dann möglich ist, wenn es sich nicht bloß um einen geringfügigen Mangel handelt.

Das Fehlen der, über die Bestellung des "Komfort/Business MMI Navigation plus“-Paket vertraglich vereinbarten Eigenschaft „adaptive light“ stellt grundsätzlich einen nicht bloß geringfügigen Mangel dar und ermöglicht die Wandlung:
-------------------------------------------------------------------------------------------------
Auszug aus dem Urteil des OGH 7Ob239/05f vom 15.02.2006.

- in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass das Fehlen besonders bedungener, nicht gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften regelmäßig eine Wandlung ermögliche (P. Bydlinski aaO zu § 932, Rz 19 mwN, Bollenberger „Erste Judikatur zur „Neuen Gewährleistung" - Geringfügige Mängel beim Autokauf" in ZAK 2005, 23 [25]).

- Ebenso wird zu § 323 BGB vertreten, dass ein Verstoß gegen Beschaffenheitsvereinbarungen die Erheblichkeit indiziere (Palandt65, § 323 BGB, Rn 32)

- Vor dem Hintergrund des von Art 3 Abs 6 Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie postulierten Prinzips der Verhältnismäßigkeit ist das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann.

- Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 1 Ob 14/05y mit den Lehrmeinungen zum Begriff des geringfügigen Mangels auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine abschließende Definition nicht leicht möglich, aber davon auszugehen sei, dass bei Fehlen einer besonders bedungenen Eigenschaft wohl regelmäßig Wandlung möglich sei.

- Auch zur bisherigen Rechtslage wurde judiziert, dass das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die für den Käufer von ausschlaggebender Bedeutung und deren Fehlen nicht behebbar war, einen wesentlichen Mangel bedeute, der den Käufer zur Wandlung berechtige (1 Ob 160/99g, RIS-Justiz RS0018718).

- Macht der Käufer bei Vertragsabschluss nämlich ausdrücklich deutlich, dass für ihn das Vorhandensein einer konkreten Eigenschaft des Kaufobjektes von ausschlaggebender Bedeutung ist, muss er sich nicht damit zufrieden geben, dass ihm der Verkäufer eine Sache liefert, die die von ihm bestellte und ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft nicht hat. Der Verkäufer weiß bei einer ausdrücklich bedungenen Eigenschaft bei Abschluss des Kaufvertrages, worauf er sich einlässt und welche Verpflichtung er auf sich nimmt. Hält er diese ausdrücklich übernommene Verpflichtung nicht ein, so kann eine Interessenabwägung nicht ergeben, dass sich der Käufer mit einer Sache zufrieden geben muss, die die ausdrücklich von ihm gewünschte Eigenschaft nicht hat, bloß weil diese Eigenschaft entweder objektiv nur nebensächlich oder deren Herstellung nicht kostenaufwendig wäre. Andernfalls würde man den ausdrücklichen Willen des Käufers unterlaufen und zulassen, dass es der Verkäufer in der Hand hat, dem Käufer eine von ihm ausdrücklich so nicht gewollte Sache aufzudrängen.
-------------------------------------------------------------------------------------------------
Gleich lautende oder ähnlich lautende Urteile gibt es mittlerweile zu hauf.
Einige Beispiele:

2Ob95/06v:
„Zur hier angestrebten Wandlung bei einem Autokauf hat der OGH bereits ausgesprochen, dass es dann, wenn ein Käufer ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges deutlich gemacht hat, nicht angeht, bei der Beurteilung, ob das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen geringfügigen Mangel darstellt, die für den Verkäufer klar erkennbare Einstellung des Käufers unberücksichtigt zu lassen. Ein derartiger Mangel ist daher jedenfalls nicht als geringfügig im Sinn des §932 ABGB anzusehen, sondern berechtigt ... zur Wandlung."

8Ob63/05f:
„Da der Übernehmer in diesem Fall sein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft der Sache deutlich gemacht hat, geht es nicht an, bei der Beurteilung, ob das Fehlen dieser Eigenschaft einen geringfügigen Mangel darstellt, die für den Übergeber erkennbare Einstellung des Übernehmers völlig auszublenden.“

sowie viele weitere und nicht zuletzt die Leitentscheidung zur aktuellen Rechtsprechung 1Ob14/05f:
„Voranzustellen ist im vorliegenden Fall (Geräusche beim Schalten), dass der Kläger beim Kaufvertragsabschluss nicht zum Ausdruck gebracht hat, er lege in besonderer Weise Wert auf Geräuscharmut beim Betrieb des Fahrzeuges; Feststellungen nach denen der Beklagte dies allenfalls hätte erkennen müssen, sind nicht vorhanden. Von Einers besonders gedungenen Eigenschaft bei deren Fehlen wohl regelmäßig Wandlung möglich wäre, ist nicht auszugehen.“
(ironischerweise wurde diese Leitentscheidung von den Anwälten Pressl Endl Heinrich Bamberger für die Porsche Austria erstritten; dieses für die Porsche Austria in dem Fall günstige Urteil wird nun, wo genau dieses Urteil gegen Porsche Austria spricht vollkommen negiert.)
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Es handelt sich hier nicht um einen Mangel an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft wie quietschende Bremsen oder sehr lauter Motorlauf, sondern eben um das Fehlen einer Eigenschaft die ausdrücklich bestellt, vertraglich vereinbart und sogar extra bezahlt wurde.
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Wie gesagt - das ist die derzeitige österreichische Rechtslage, mit einigen wenigen unter vielen gleichlautenden Urteilen des OGH.

Letztendlich kommt es nach österreichischem Recht für den Anspruch auf Wandlung einzig darauf an, dass der Mangel nicht bloß geringfügig ist - das heißt es muss ein schwerer, erheblicher oder wie man ihn auch nennen will Mangel vorliegen. Ob dieser vorliegt ist im Einzelfall zu klären (durch einen Richter); jedenfalls lässt der OGH in seinen Entscheidungen keinen Zweifel daran, dass eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft, die fehlt einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellt.
Wieviel die Sonderausstattung extra kostet ist für diese Entscheidung nur von untergeordneter Bedeutung. Ebenfalls sind der der geäußerte Käuferwille (was im Kaufvertrag steht), die Kosten der Beseitigung des Mangels, ob der Mangel überhaupt beseitigt werden kann, die Folgen einer Wandlung für den Verkäufer, die Folgen der Nicht-Wandlung für den Käufer usw. zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist jedoch warum der Mangel entstanden ist und wer letztendlich den Mangel verursacht hat; verantwortlich ist ausschließlich der Übergeber (=Verkäufer), egal ob er überhaupt etwas dafür kann.

Zur Preisminderung ist zu sagen, dass diese ebenfalls im Einzelfall festzulegen ist. Im Fall einer fehlenden Sonderausstattung die extra bezahlt wurde, ist die reine Zurückbezahlung des Preises des nicht verbauten Teils mehr als fragwürdig. Darum wurde offensichtlich auch ein "Gutschein" draufgelegt.
Jedoch ist von einer Preisminderung die Rede. Folglich müsste eine Preisminderung in bar erfolgen und nicht mit einem "Gutschein" für irgendwas. Auch muss die Preisminderung angemessen sein. Also verhandeln - gerüchteweise sollen bereits mehrere tausend Euro in bar geboten worden sein. Vielleicht können die Mitglieder die bereits ein anderes Angebot als das bekannte "ca. 360.- + 500.- Gutschein"-Angebot bekommen haben dies posten, damit andere Mitglieder dies für sich auch beanspruchen können.

Auf österreichisch gesagt: Die Verbrauchsgüterkauf-RL der EU aus dem Jahr 2002 hat für die österreichische Rechtsordnung ein Angleich der Position des Käufers an die, bis dahin etwas bessere, Position des Verkäufers gebracht. Wer eine Wandlung will und die vom Verkäufer nicht bekommt muss klagen. Der Kläger muss darlegen das es sich um einen "erheblichen" Mangel handelt. Die Ausgangsposition, die zu einem guten Teil vom OGH definiert wurde, ist nicht schlecht, jedoch besteht immer ein Restrisiko, welches jeder persönlich für sich abwägen muss.
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Ob einzelne den sekundären Gewährleistungsbehelf "Preisminderung" akzeptieren ist nicht zu kommentieren oder zu beurteilen. Genauso ist es nicht zu kommentieren ob jemand eine Wandlung verlangt. Das steht dem Einzelnen (Unbeteiligten) nicht zu, sondern ist eine höchstpersönliche Entscheidung des/der Betroffenen.

Kommentare wie "keinen Wind zu machen", "nicht übertrieben" odgl. sind absolut deplatziert und unqualifiziert. Letztlich muss jeder selbst entscheiden was er machen will.

Zu bedenken ist auch, dass es letztlich um einen Vertrag geht der nicht eingehalten/erfüllt wurde. Wenn es einzelnen egal ist ob diese erfüllt werden frage ich mich, warum sie überhaupt Verträge (Kaufverträge, Leasingverträge,...) abschließen.

Persönlich würde ich mir wünschen dass solche Sachen ohne Gericht bereinigt werden könnten. Jedoch ist es auch hier wie überall: Einige halten sich nicht an Gesetze, Vereinbarungen und Verträge und glauben damit durch zu kommen.
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Ich hoffe mich mit dem Juristendeutsch etwas zurückgehalten zu haben und es einigermaßen verständlich formuliert zu haben.

Grüße
ex libirs

Zitat:

Original geschrieben von exlibris


Vielleicht können die Mitglieder die bereits ein anderes Angebot als das bekannte "ca. 360.- + 500.- Gutschein"-Angebot bekommen haben dies posten, damit andere Mitglieder dies für sich auch beanspruchen können.

Die Idee finde ich nicht schlecht. Es kommt zwar für mich nicht in Frage aber mir wurden 1500 Euro in bar geboten -> Siehe angehängtes Foto des Schreibens der Anwälte von PORSCHE AUSTRIA.

Außerdem habe ich mal nachgesehen wer sich bisher als Betroffener geoutet hat:
firepr00f (meine Wenigkeit)
mr.s999
zojo
Kaelte322
80ernewbie
BiTuPower
bastelonkel

Falls sich noch jemand an die Liste anfügen will - nur keine Hemmungen.

lg
firepr00f

Bildschirmfoto-2013-11-07-um-19-18-56

Zitat:

Original geschrieben von picknicker197!



Zitat:

Original geschrieben von rollifern



Die Unverhältnismäßigkeit liegt in der Relation der Kosten für die Nachbesserung (Kabelstrang, Steuergerät Scheinwerfer etc.), also dem Nachrüstungsaufwand und der Nutznießung.
Vollkommen Richtig - dann muss Audi auf aber deren Kosten auch Nachbessern, weil mit bestehendem Mangel der KV nicht erfüllt ist.
Und so wie ich das verstehe, tut das Audi nicht, da anscheinend zu Aufwendig = zu kostspielig.
Was wiederum heißt, dass der Mangel keinen Bagatellcharakter hat.
Es geht ja nicht um die Kosten der SA, sondern, wie Du richtig schreibst, die Kosten den Mangel zu beseitigen bzw den Mangel zu beheben, den der Kaufer hat ein Recht auf mangelfreie Ware.

Anyway....

Hallo,

du verstehst das wohl ganz richtig. Die Tatsache dass die Kosten einer Mängelbeseitigung unverhälnismäßig hoch sind, beinhaltet aber keinen Automatismus, dass ein Mangel keine Bagatelle darstellt, genau so wie umgekehrt eine finanziell nichtaufwändige Mängelbeseitigung nicht per se eine Bagatelle impliziert.
Der Käufer hat ein grundsätzliches Recht auf mangelfrei Ware und Vertragserfüllung! Aber Grundsätzlich heißt auch, dass da wo Menschen involviert sind, die Unfehlbarkeit verabschiedet wird...

Always Look on the Bright Side of Life😎

ehrliche Antwort! mir wäre das zu blöd und meine Zeit mir zu schade mich wegen eines fehlenden AL mit Audi rum zu streiten. Wenn Audi mir ein vernünftiges Angebot unterbreiten würde, wäre für mich die Sache schnell erledigt. Bei manchen hier, schlägt mir einfach zu viel Kleinkariertes Denken durch.
Ich habe schon ein Auto mit AL gefahren und es gehört wirklich nicht zu dem Zubehör was man unbedingt braucht und ohne nicht leben kann.
 

Zitat:

Original geschrieben von exlibris



Zu bedenken ist auch, dass es letztlich um einen Vertrag geht der nicht eingehalten/erfüllt wurde. Wenn es einzelnen egal ist ob diese erfüllt werden frage ich mich, warum sie überhaupt Verträge (Kaufverträge, Leasingverträge,...) abschließen.

Persönlich würde ich mir wünschen dass solche Sachen ohne Gericht bereinigt werden könnten. Jedoch ist es auch hier wie überall: Einige halten sich nicht an Gesetze, Vereinbarungen und Verträge und glauben damit durch zu kommen.

Grüße
ex libirs

Hallo,

auch dir ein Danke für deine Mühe und für den sachkundigen Beitrag!
In Summe sind - glaube ich - alle einer Meinung; Verträge sind grundsätzlich einzuhalten.
Lediglich die Definition was ein Mangel ist, - in unserem konkreten Fall ein Auto, und hiervon das Licht und davon das AL betreffend - sei der individuellen Ansicht und Empfindsamkeit geschuldet, welche dann bei Dissenz, extern entschieden werden muss.

Zu deinem letzten, von mir zitierten Satz: da bin ich mit dir absolut konform...wenn ich einen Vorsatz der Nichteinhaltung oder eine Arglist und somit Täuschung erkennen könnte, dann würde auch ich bei Chancen der Nachweisbarkeit, um jede Schraube prozessieren wollen.

Gruß
rolli

so, rechtlich ausgefochten!!! Dem Geschädigten stehen Wertminderung und Preisnachlass in Summe von € 2500,- zu. Somit können allen, die das lächerliche Angebot noch nicht in Anspruch genommen haben, ebenfalls diesen Betrag einfordern. In meinem Fall mussten dann auch alle Streitkosten von meinem Händler übernommen werden.

Zitat:

Original geschrieben von mr.s999


so, rechtlich ausgefochten!!! Dem Geschädigten stehen Wertminderung und Preisnachlass in Summe von € 2500,- zu. Somit können allen, die das lächerliche Angebot noch nicht in Anspruch genommen haben, ebenfalls diesen Betrag einfordern. In meinem Fall mussten dann auch alle Streitkosten von meinem Händler übernommen werden.

Herzlichen Glückwunsch!🙂

Hat sich also doch gelohnt.

Zitat:

Original geschrieben von mr.s999


so, rechtlich ausgefochten!!! Dem Geschädigten stehen Wertminderung und Preisnachlass in Summe von € 2500,- zu. Somit können allen, die das lächerliche Angebot noch nicht in Anspruch genommen haben, ebenfalls diesen Betrag einfordern. In meinem Fall mussten dann auch alle Streitkosten von meinem Händler übernommen werden.

Hallo,

na dann, aufrichtigen Glückwunsch!
Ob es ein Präzedenzurteil sein wird, bleibt abzuwarten. Wie lautet das AZ u. von welchem Gericht?

Gruß
rolli

....also ging es doch nur um die Kohle und nicht um das
"unverzichtbare" AL. 😁

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