Achtung: Versicherungsbetrug bei Glaschäden mit Selbstbeteiligung !
Hallo zusammen,
da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.
Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.
Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.
Zitat:
Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.
Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.
Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.
So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.
Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.
Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.
Zitat:
Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.
Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.
Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.
So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.
310 Antworten
Re: Glasschaden
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
Hallo Glasermeister,
ich kann Dich förmlich sehen wie Deine Adern schwellen, Du kochst!
Also pass auf Deinen Blutdruck auf, besuche lieber ein Seminar wie man Scheiben einbaut , reinigt und wende das für Deine Tätigkeiten an.
Und erspare uns in Zukunft die Werbeveranstaltungen Deiner Firma.
Viele User haben auch erkannt.dass Du etwas gegen größere Glasereien hast u. deshalb so "uneigennützig" postest.
HALLO???
Falls der ein oder andere es (noch) nicht verstanden hat (was ja durchaus vorkommen kann), möchte ich letztmalig auf die Aussage unseres Moderators twelferider verweisen.
Was euch beide angeht: ich empfehle euch ein Telefonat um mal ausführlich über eure Diskrepanzen zu reden - vielleicht hilft es ja?
Ansonsten: bitte sachlich bleiben, sonst wird der Beitrag tatsächlich geschlossen - was wohl niemanden von uns wirklich weiter bringt.
Gruß Tom
@ Captain HUK
auch Dein Rechtsverständnis ist hier sehr denkwürdig...
Machen wir es uns ganz einfach:
Ein Kunde hat eine gesprungene Scheibe und möchte diese ausgetauscht bekommen.
Es gibt keine Möglichkeit der Abtretungen (nur mal angenommen).
Die günstigste Glaserei tauscht die Scheibe aus und erstellt eine Rechnung.
Diese Rechnung reicht der Kunde seinem Versicherer ein und erhält den Rechnungsbetrag abzüglich einer evtl. vereinbarten Selbstbeteiligung.
Nun verkomplizieren wir den Fall in dem es die Möglichkeit der Abtretung gibt und der Glaser macht dem Kunden das Angebot, die vereinbarte SB "wegzudrücken" durch einen (so nennt er es) "Rabatt". In diesem Moment ist der Kunde sich mit dem Glaser einig, dass gegen den abgeschlossenen Versicherungsvertrag (denn dieser sieht ja die SB vor) verstossen wird - und das nennt man im Fall des Kunden Betrug und im Falle des Glasers Beihilfe zum Betrug.
Hier kommt es eben nicht darauf an, wer wem welchen "Rabatt" einräumt, denn der Kunde hat in seinem Vertrag stehen, dass er den nachgewiesenen Schaden abzüglich SB erstattet bekommt.
Bei strenger Auslegung können die von Dir gegebenen Tipps übrigens auch bei entsprechender juristischer Auseinandersetzung als Anstiftung/Beihilfe zum Betrug gewertet werden, wenn Du Deinen Kunden explizit Werkstätten empfiehlst, bei denen der Kunde die SB "einsparen" kann.
Beste Grüße
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Klar und logisch:
Ist eine SB vereinbart,
kann nur die Versicherung diese verschenken.
Nur mal als Anmerkung: Meine Versicherung tut genau dies - verzichtet auf die Hälfte der SB bei Reparatur in ihrer Partnerwerkstatt.
Manchen muss man aber immer wieder vor Augen halten, dass das nur die Versicherung kann - RolandHB1 hat den grundsätzlichen Ablauf einer Kaskoschadenregelung und die Ansprüche des VN gegen die Versicherung ja sehr genau und richtig beschrieben. Und auch bei Abtretung sind die Ansprüche gegen die Versicherung nicht anders.
MfG, HeRo
Juristisch ergänzend:
Der Glaser leistet nicht nur Beihilfe,
durch sein ungefragtes Angebot stiftet er sogar an.
Traurig finde ich es
wenn wie hier
Beiträge nicht qualitativ unterschieden werden.
Captain HUK macht auch in diesem Thread nur eines:
Andere massive angehen,
massive Eigenwerbung (Signatur),
und User teilweise fachlich nachweisbar irreführen.
Ich frage mich wie lange sich das die Verantwortlichen von MT noch reinziehen.
Ähnliche Themen
Glasschaden
Zitat:
Original geschrieben von RolandHB1
@ Captain HUK
auch Dein Rechtsverständnis ist hier sehr denkwürdig...
Hallo RolandHB1,
Die Werkstätte "Kleinbetrieb" berechnet für die Windschutzscheibe € 500,00 incl. MwSt.,schickt die Rechnung an Deine Firma zur Auszahlung.
In Deiner Funktion als Sachbearbeiter, überprüfst Du die Rechnung und überweist abzüglich der Selbstbeteiligung von € 150,00 ,der Fa. "Kleinbetrieb" € 350,00 incl Mwst.
Diese stellt dem Kunden die € 150,00 in Rechnung. Die Selbstbeteiligung wird also bezahlt!
Ist das soweit nachvollziehbar?
Die Werkstätte "Großbetrieb" berechnet für die Windschutzscheibe auch € 500,00 incl. MwSt.,schickt die Rechnung an Deine Firma zur Auszahlung.
In Deiner Funktion als Sachbearbeiter, überprüfst Du die Rechnung und überweist abzüglich der Selbstbeteiligung von € 150,00 , der Fa. "Großbetrieb" € 350,00 incl Mwst.
Diese stellt dem Kunden die € 150,00 nicht in Rechnung u. bezahlt sie quasi für ihn.. Die Selbstbeteiligung wird also auch bezahlt ,bzw von der Versicherung abgezogen.!
Ist das soweit auch nachvollziehbar?
Nun kommt meine Frage:
Wo und in welchen Fall wurde Deine Firma ,die Versicherung betrogen?
In beiden Fällen hat die Versicherung die € 150,00 einbehalten und nicht gefragt wer sie letztendlich bezahlt hat.
Kann man den VN als Betrüger abstempeln, nur weil jemand anders, die vereinbarte SB bezahlt hat.?
Steht im Versicherungsvertragsgesetz dass der VN die Selbstbeteiligung persönlich zu entrichten hat?
Was ist an meinem Rechtsverständnis so absurd wenn man die Sachlage betrachtet.?
Anfangs habe ich aufgeführt ,dass viele Juristen u. auch ich diese "Glas Urteile " für Fehlurteile einschätzen, zu dem ich nach wie vor stehe. Ich gehöre nicht zu den Menschen die widerspruchslos etwas hinnehmen nur weil es jemand anders
sieht.
Befremdend ist jedoch, wie hier schnell VN/Kunden und Werkstätten, welche sich einen Preisvorteil ergattert haben,
als Betrüger abgestempelt werden.Wo leben wir eigentlich?
Denkt mal darüber nach, insbesondere die User sollten sich mal Gedanken machen, wie hier in diesem Forum mit Leuten umgegangen wird, wenn sie nicht versicherungskonform denken !
Re: Glasschaden
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
Hallo RolandHB1,
Die Werkstätte "Kleinbetrieb" berechnet für die Windschutzscheibe € 500,00 incl. MwSt.,schickt die Rechnung an Deine Firma zur Auszahlung.
In Deiner Funktion als Sachbearbeiter, überprüfst Du die Rechnung und überweist abzüglich der Selbstbeteiligung von € 150,00 ,der Fa. "Kleinbetrieb" € 350,00 incl Mwst.
Diese stellt dem Kunden die € 150,00 in Rechnung. Die Selbstbeteiligung wird also bezahlt!
Ist das soweit nachvollziehbar?Die Werkstätte "Großbetrieb" berechnet für die Windschutzscheibe auch € 500,00 incl. MwSt.,schickt die Rechnung an Deine Firma zur Auszahlung.
In Deiner Funktion als Sachbearbeiter, überprüfst Du die Rechnung und überweist abzüglich der Selbstbeteiligung von € 150,00 , der Fa. "Großbetrieb" € 350,00 incl Mwst.
Diese stellt dem Kunden die € 150,00 nicht in Rechnung u. bezahlt sie quasi für ihn.. Die Selbstbeteiligung wird also auch bezahlt ,bzw von der Versicherung abgezogen.!
Nun, im ersten Fall ist der Schaden für den Versicherten 500EUR, im zweiten Fall ist der Schaden nur 350EUR, die Wekstatt "Großbetrieb" rechnet aber 500EUR ab.
Kein Betrug? Würdest du für einen PC für deinen Betrieb >40% mehr bezahlen als er tatsächlich kostet, weil dadurch ein Zwischenhändler einem Bekannten Lagerware zu überhöhten Preisen abkaufen kann? Auf der Rechnung steht dann ja auch der höhere Betrag...
MfG, HeRo
edit: Ich habe aus RolandHB1's Beiträgen im Übrigen bisher nicht erkennen können, dass er für eine Versicherung arbeitet, daher finde ich es nicht angebracht, seine Meinung auf diese unfaire Art als parteiisch zu diskreditieren.
Captain HUK,
es gibt bekanntlich Versicherungen,
die Ihren Versicherten einen "Rabatt" auf Gutachten verschaffen,
in dem sie die Gutachtenrechnung einfach kürzen.
Dagegen wetterst Du ohne Ende.
Zweierlei Maß?
Ich finde beides nicht Ordnung.
Re: Re: Glasschaden
Zitat:
Original geschrieben von HeRo11k3
edit: Ich habe aus RolandHB1's Beiträgen im Übrigen bisher nicht erkennen können, dass er für eine Versicherung arbeitet, daher finde ich es nicht angebracht, seine Meinung auf diese unfaire Art als parteiisch zu diskreditieren.
Moin,
das wiederum weiss er aus einem meiner früheren Postings und ich mache da auch gar keinen Hehl daraus. 😉 - ich selbst empfinde es auch durchaus als einen ehrbaren Beruf, selbst wenn es einige hier anders sehen.
Ich bin allerdings nicht Sachbearbeiter, sondern Schadenregulierer - wenngleich ich mit Kraftfahrzeugen "nichts am Hut" habe 😉
@ Captain HUK
und genau in dieser Argumentation liegt der Fehler. Der "Großbetrieb" darf natürlich dem Kunden einen Rabatt anbieten - dann jedoch bedeutet das, dass die Rechnung diesen Rabatt enthalten muss, so zumindest fordert es die Buchhaltung.
Die Zahlung des Selbstbehalts aus der Kasse des Großbetriebs kann und wird ja nicht als "echte" Zahlung durch die Bücher laufen; und aufgrund dieser notwendigen Tricksereien spricht man nunmehr ziemlich einheitlich in der Rechtssprechung von Betrug.
Die Tatsache, dass Du und einige Bekannte da eine andere Rechtsauffassung besitzen, mag ja so sein, derzeit wird diese von bundesdeutschen Gerichten nicht geteilt und ist somit "nicht gängige Praxis" und darauf solltest Du meines Erachtens Deine Kunden hinweisen.
Es gibt ja auch Tempolimits in Deutschland, die dem einen oder anderen Autofahrer nicht einleuchten und wenn er dann statt mit 80 mit 140km/h erwischt wird, dann nutzt ihm die Argumentation, der aus seiner Sicht bestehenden Unsinnigkeit des Limits auch nichts. Im Gegenteil. man wird dann vermutlich die Strafe wegen Vorsatz weiter verschärfen 😉
Mir persönlich ist bis jetzt kein rechtsgültiges Urteil bekannt, welches die von Dir geschilderte, verschleierte Rabattierung, als gesetzeskonform bezeichnete. Ich wäre ansonsten für die Nennung eines entsprechenden Aktenzeichens dankbar.
Beste Grüße
Zitat:
Wo und in welchen Fall wurde Deine Firma ,die Versicherung betrogen?
Ein beispiel:
Wir 2 gründen eine fahrgemeinschaft und wollen ein Auto für 20k€ anschaffen. Wir vereinbaren vertraglich jeder zahlt die Hälfte.
Weil ich aber mit der Tochter des Autohauses ausgehe krieg ich 30% Rabatt. Da ich gerne Geld spare lege ich Dir aber die rechnung über den listenpreis vor, die mir der schwiegervater netterweise ausgestellt hat.
Ich zahle also 4k€ Du 10K.
Ich wüsste auch nicht warum Du Dich beschweren solltest, schließlich bekommt der Händler seine 14000€ und Du zahlst so viel wie vorher gedacht. Wer den Rabatt bekommt ist doch egal, und dann besser ich als Du, oder? Oder doch nicht einverstanden?
Zitat:
die mir der schwiegervater netterweise ausgestellt hat.
was er aber nicht machen wird, da er sonst deutlich mehr Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen darf 😉 .
Zitat:
Ich zahle also 4k€ Du 10K.
30% Rabatt sind nach Adam Riese und Eva Zwerg immer noch 7K.
Zitat:
schließlich bekommt der Händler seine 14000€
du meintest 17.000, oder 😕
Zitat:
Oder doch nicht einverstanden?
wieso was soll dagegen sprechen. Letztendlich sagt uns das Beispiel: Mit Vitamin B, sprich Beziehungen, isses im Leben immer leichter. Das war schon vor 100 Jahren so, iss heute so und wird in 100 Jahren nicht anders sein.
Zitat:
Diese stellt dem Kunden die € 150,00 nicht in Rechnung u. bezahlt sie quasi für ihn..
Dagegen gibts eigentlich nur eine Möglichkeit für die Versicherung. Abschaffung der SB zumindest in der Teilkasko und schon hat man einen ziemlich hohen Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.
Reduziert zudem die Kriminalitätsstatistik erheblich 🙄 😛
Gruß Zonkdsl
Re: Glasschaden
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
Wo und in welchen Fall wurde Deine Firma ,die Versicherung betrogen?
[...]
Kann man den VN als Betrüger abstempeln, nur weil jemand anders, die vereinbarte SB bezahlt hat.?
Steht im Versicherungsvertragsgesetz dass der VN die Selbstbeteiligung persönlich zu entrichten hat?
Der
Versicherungvertragzwischen VN und Versicherung besagt eindeutig, dass
der Versicherteim Schadenfall eine SB von z.B. 150EUR zu zahlen hat. Aus dieser Verpflichtung kann er sich nicht durch Dritte freikaufen, da diese keinerlei Einfluss auf das bestehende Vertragsverhältnis haben.
Der Einzige, der in dem von Dir genannten Beispiel zahlt, ist die Versicherung. Nicht die Werkstatt und nicht der VN.
Tritt der VN seine Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Schadenfall ab, so handelt die Werkstatt als Erfüllungsgehilfe im Namen des VN. Verstösst die Werkstatt (z.B. durch eine falsch gestellte Rechnung) nun gegen die vertragliche Vereinbarung zwischen VN und Versicherung, so begeht der VN Versicherungsbetrug und die Werkstatt macht sich der Beihilfe zum Betrug schuldig.
Wenn man sich einmal die vertraglichen und rechtlichen Abhängigkeiten der an diesem Prozess beteiligten Parteien vor Augen führt (und verinnerlicht!), sollte eigentlich jede weitere Diskussion zu diesem Thema überflüssig sein...🙄
Zitat:
was er aber nicht machen wird, da er sonst deutlich mehr Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen darf .
warum, ich bekomme nur die fingierte Rechnung, das Finanzamt die echte. Frag mich eh wie das denn der Glaserbetrieb macht. kann mir nicht vorstellen dass das Finanzamt die 500€ rechnung zu Gesicht bekommt.
Zitat:
30% Rabatt sind nach Adam Riese und Eva Zwerg immer noch 7K.
seit wann sind 30% von 20k 3k???
Ich wiustte ja dass es mit der Bildung schlecht steht in diesem land aber das sollte selbst mein dackel können.
Wie kommst Du auf 7K?
Zitat:
du meintest 17.000, oder
Pisa???
Zitat:
wieso was soll dagegen sprechen.
Du hast Das Prinzip nicht verstanden. ich verarsche damt DICH, da Du dann für den halben Autoanteil 10k bezahlst ich nur 4! was einen verstoß des obigen Vertrages und durch Täuschung über die wahren Kosten Betrug darstellt. Klingelts?
Also ein einfacheres beispiel fällt mir nicht ein, sorry
Zitat:
Mit Vitamin B, sprich Beziehungen, isses im Leben immer leichter
Ich bin NICHT mit einer Tochter eines Autohauses liiert und selbst wenn, würde man mir keine 30% geben können, da dies deutlich über der Gewinnspanne des Händlers ist.
DIES IST EIN BEISPIEL, rein IMAGINÄR.
Zitat:
Dagegen gibts eigentlich nur eine Möglichkeit für die Versicherung. Abschaffung der SB zumindest in der Teilkasko und schon hat man einen ziemlich hohen Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.
Gibts, kostet aber entsprechend mehr. Ich bin froh drum dass es den selbstbehalt gibt.
Wo ist der verwaltungsaufwand höher wenn man bei der zahlung die SB abzieht?
Moin Zonkdsl,
bevor Du nun alle mathematischen Grundlagen hier über Bord wirfst also ein einfacher Dreisatz:
100% = 20.000,- EUR
001% = 200,- EUR
030% = 6.000,- EUR
Hieraus ergibt sich, wie im Beispiel richtig genannt, ein tatsächlicher Fahrzeugpreis von 14.000,- EUR, die an den Händler zu zahlen sind.
Da nun die "fiktive Rechnung" von 20.000,- EUR zur "Teilung der Kosten" herangezogen wird, sollte jede Partei 10.000,- EUR zahlen.
Nun habe "ich" den tollen Nachlass ausgehandelt und es ergibt sich somit die Rechnung:
14.000,- EUR Kaufpreis
10.000,- EUR Zahlung durch "Dich"
------------
04.000,- EUR Restzahlung durch mich 😁
Solltest Du nun irgendwann den tatsächlichen Kaufpreis erfahren (weil Du z.B. die Rechnung über den wirklichen Kaufpreis blöderweise im Kofferraum entdeckst), dann würdest Du sicherlich etwas ungehalten reagieren, gell?
Beste Grüße
Zitat:
Original geschrieben von fuchs755
Ein beispiel:
Wir 2 gründen eine fahrgemeinschaft und wollen ein Auto für 20k€ anschaffen. Wir vereinbaren vertraglich jeder zahlt die Hälfte.
Weil ich aber mit der Tochter des Autohauses ausgehe krieg ich 30% Rabatt.
Da ich gerne Geld spare lege ich Dir aber die rechnung über den listenpreis vor, die mir der schwiegervater netterweise ausgestellt hat.
Ich zahle also 4k€ Du 10K.
Ich wüsste auch nicht warum Du Dich beschweren solltest, schließlich bekommt der Händler seine 14000€ und Du zahlst so viel wie vorher gedacht. Wer den Rabatt bekommt ist doch egal, und dann besser ich als Du, oder? Oder doch nicht einverstanden? QUOTE]Hi,
Das Beispiel ist interessant aber m.E.nicht anwendbar.
Ausgehend davon,dass ein Fahrzeug xy für € 20.000, angeschafft werden soll, ist schon jeder mit
€ 10.000,00 dabei.
Weil ich Super Beziehungen habe, reduziert sich mein Baranteil auf € 4.000,00 .
Schön für mich im Momment.
Das Auto gehört uns nun gemeinsam u. hat einen Wert von € 20.000,00!
Inwiefern habe ich meine vorausgegangenen Abmachungen( € 10.000, Anteil des Anderen)gebrochen?
Stellt euch mal vor, ich bekomme meinen zu bezahlenden Anteil komplett nachgelassen,weil ich die Tochter des Chefs noch geschwängert habe.
Muss ich diesen Nachlass auch teilen? Wenn ja ,ist der andere verpflichtet evtl. Alimente mitzubezahlen, obwohl das meine Beziehung war?
Werde ich da nicht vertragsbrüchig weil der andere nur noch € 5.000,00 zu bezahlen hätte?
Wäre ich da nicht der gelackmeierte, wenn der andere nur € 5.000,00 bezahlt u. nun anteilig einen Fahrzeugwert von € 10.000,00 hat?.
Und das alles allein und aufgrund meiner intimen Beziehungen.(oder Geschäftsbeziehungen zur Werkstatt)Zusammenfassend ist zu bemerken, der "Andere" hat bestimmungsgemäß für seine abgesprochenen € 10.000,00 exakt den dafür vorgesehenen PKW erhalten u. besitzt auch die Hälfte des Fahrzeugwertes!
Sicherlich mag es ihm stinken dass er nicht auch solche Beziehungen hat, aber vertraglich benachteiligt wurde er nicht!Ich kannte auch Leute aus der Versicherungsbranche welche meinten, dass man für einen Pkw den man geschenkt bekommen hat , im Kasko-Schadenfall keinen Schadenersatz bezahlen muss.
Einen schönen Abend noch.
Bestimmt kennst DU auch Gutachter, die den Wagen wegen des ideelen Wertes mit dem doppelten Preis ansetzen. 😁
Tröstlich ist für mich,
dass in beiden Branchen die überwiegende Mehrheit sauber arbeitet.😛