Achtung: Versicherungsbetrug bei Glaschäden mit Selbstbeteiligung !
Hallo zusammen,
da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.
Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.
Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.
Zitat:
Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.
Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.
Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.
So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.
Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.
Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.
Zitat:
Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.
Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.
Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.
So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.
310 Antworten
Was ist eigentlich so schwer dran zu verstehen:
Der Rabatt ist keinesfalls Betrug. Und wenn Du ohne TK die Scheibe für 350€ statt 500 bkommst wird sich niemand beschweren. Der Tatbestand besteht in der wissentlichen Täuschung der Versicherung über die tatsächlich geringeren Kosten zum eigenen finanziellen Vorteil. Dies wird als Betrug bezeichnet.
DU hast einen Vertrag abgeschlossen, daran hast DU Dich zu halten - und der Versicherer auch.
Wenn Du das ungerecht findest weil die Versicherung viel mehr Geld hast als DU ist das halt so. Ich finde es auch ungerecht dass dies Rasendumpfbacken 10 Mio im Jahr verdienen und nichtmal in DE Steuern zahlen,...
Aber wenn man Gerechtigkeit will muss man in die Kirche.
Nochmal:
VERTRAG IST VERTRAG:
Unternehmen schaffen Arbeit
Versicherungen sind Unternehmen und daher auch Gewinnorientiert (wie Du offenbar auch, oder)
Der Kommunismus ist pleite gegangen und war offensichtlich auch nicht besser, oder.
Oh:
Und weil Du es wahrscheinlich nicht verstehst:
man kann an der Scahdenshäufigkeit und Höhe den Beitrag berechnen, dazu bracht man Mathe (Statistik).
Alte Autos kosten deswegen weniger weil die Schadenshöhe durch den geringeren Fahrzeugwert gedeckelt ist.
Aber wer nur den Hammer kennt für den ist jedes Problem ein Nagel,...
Re: Glasschaden
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
Insbesondere "euer Glasermeister",der nicht zwischen versuchten u. vollendeten Betrug,zwischen Hehlerei und Wettbewerbsvertößen, zwischen Vertragsverletzung u. Vertragsbruch unterscheiden kann ,sollte hier besondere Zurückhaltung üben und darüber nachdenken ob nicht auch das Auswechseln zerkratzter, blinder, lufteinlässiger , wassereinlässiger und verklebungslösender Scheiben welche dann in der Rechnung an die Versicherung als Glasbruch erscheinen,oder die genannten Tatsachen verschweigen, nicht den Straftatbestand des Betruges erfüllen. Das soll aber nicht heissen dass er dies macht, nein,nein, nein, aber vorgekommen soll soetwas bei Autoglasern schon sein.
@ Captain HUK,
Mit Sicherheit brauche ich mich nicht in Zurückhaltung üben, denn wir setzen uns für eine absolut korrekte Abwicklung mit den Versicherungen ein. Das heisst aber auch, dass keine Schäden mit der Versicherung abgerechnet werden, die keine sind. Wenn Du einmal meine ganzen Posts über Kratzer und Oberflächenbeschädigungen liest, dann weisst Du auch, dass ich immer darauf hinweise, dass die keine TK-Schäden sind.
Aber wir fordern auch die Versicherungen auf sich korrekt gegenüber den unabhängigen Autoglasern und Werkstätten zu verhalten.
So wie Du dich für Dich und Deine Gutachterkollegen einsetzt, so setze ich mich auch ein, damit jeder wieder das bezahlt, was er bezahlen muss und das bekommt was ihm zusteht. Wir stehen dazu, dass in unserem Betrieb nur korrekt abgewickelt wird, was uns mit Sicherheit den ein oder anderen Kunden kostet. Aber ich verzichte gerne auf Kunden, die ihre Versicherung betrügen wollen.
Wenn Du Näheres erfahren willst, dann setze dich einmal mit unserem ZDA ( Zentralverband Deutscher Autoglaser ) in Verbindung oder schick doch einfach eine PN, denn ich bin dort im Vorstand und daher weiss ich genau, von was und über wen ich rede.
Jeder Versicherte kann sich dafür entscheiden, ob er einen Vertrag mit oder ohne SB kauft.
Der Einschluß der SB von 150 EUR bringt bei den meisten Autotypen zwischen 50 und 120 EUR Ersparnis pro Jahr.
Die spart sich der Versicherte gerne.
Der Versicherte bekommt nur den Schaden ersetzt, der versichert ist und ihm tatsächlich entsteht.
Nicht versicherte Schäden (Blindheit durch Alterung etc.) werden somit nicht bezahlt und das ist vollkommen korrekt.
Bezahlt er weniger, als die Rechnung abzgl. SB ausweist, dann wird ihm nicht die SB vom Glaser geschenkt,
sondern die Versicherung vom Versicherten mit Hilfe des Glasers um den Differenzbetrag betrogen.
Die Folge ist eine unnötige Prämienerhöhung für alle Versicherten.
Technisch übersieht 330SMG, dass die heutigen Scheiben ganz andere und aufwändigere Konstruktionen sind als früher.
Die enormen Spannungen sorgen auch dafür, dass der eine oder andere Riß entsteht.
Das die Autos und die Reparaturen teurer geworden sind,
ist Dir sich auch klar.
Die Preisentwicklung für unsere Autos und deren Betriebskosten liegt in den letzten Jahren deutlich über der Steigerung der Einkommen.
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Hallo Madcruiser,
dein Argument das die Prämienhöhe durch " geschenkte " SB steigt halte ich für falsch.
Möchte mich nicht auf die Diskussion Versicherungsbetrug oder nicht einlassen, bezweifel aber stark das die Rechnung meines Glasers anders aussieht wenn ich die SB bezahle.
Der Glaser muß doch immer mit ehrlichen Kunden rechnen.
Er kann also heute nicht 650€ für ne Mondeoscheibe nehmen weil der Kunde den " Rabatt" annimmt und morgen beim gleichen Wagen 500€ weil der Kunde " Vertragskonform " abrechnet.
Also wird auf der Rechnung immer 650€ stehen und die Versicherung immer 500€ überweisen.
Glasschaden
Hallo zusammen,
schade dass Ihr des Lesens nicht mächtig seid.
Hier eine kurze Urteilsbegründung,für jene die das auch nachvollziehen können.
Die Übernahme des Selbstbehalts in der Kfz-Teilkaskoversicherung durch die Reparaturwerkstatt ist danach unzulässig.
Aus den Gründen:
Übernimmt eine Reparaturwerkstatt gegenüber einem Kunden, der einen Teilkaskoschaden beheben lässt, ganz oder teilweise dessen Selbstbeteiligung, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber dem Versicherer und zugleich ein Wettbewerbsverstoß, weil der Kunde im Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt wird, sich gegenüber seinem Versicherer vertragswidrig zu verhalten, indem er ihm für die Regulierung seines Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt.
In dem vom 6. Zivilsenat das OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall bot ein Autoglas-Reparaturunternehmen Kunden, die sich nach einer Beschädigung der Windschutzscheibe wegen einer Reparatur bzw. eines Austausches der Scheibe an sie wandten an, einen Teil der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung "zu übernehmen". Dem Versicherer wurde die teilweise Übernahme der Selbstbeteiligung nicht mitgeteilt. Damit verstieß das Unternehmen gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs.
Wo steht hier geschrieben dass der VN/Kunde betrügt?
Hier geht es einzig und allein gegen den Dienstleister,der seinem Kunden einenen Rabatt gewährt, den aber die Versicherung gerne haben möchte.
DerVN/ Kunde mag vielleicht eine Vertragsverletzung begehen,aber selbstverständlich keinen Betrug.
Lernt lesen und nicht falsch posten.Besser wäre es über diese Fehlurteile nachzudenken und nicht Sinnloses nachplappern.
Hi,
hab dich mal bissl im Griff - das würde helfen 🙁
Ein jeder hier kann lesen - und das Urteil ist eindeutig.
SB nicht bezahlen ist Betrug - Berüger ist per se das Unternehmen. Aber - und dort schaue man sich mal den Threadbeginn an - nix andres hat Autoglaser gesagt. Den Betrug begehn schlussendlich aber die beiden Vertragspartner Werkstatt und (oft unwissend) VN, die den Dritten übers Ohr hauen...
Desweiteren - ich find dein Verhalten unmöglich.
Beachte das Medium, über welches du dich hier produzierst - es ist ein unpersönliches....
Grüße
Schreddi
Re: Glasschaden
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
schade dass Ihr des Lesens nicht mächtig seid.
Schade dass manche Leute des Lesens nicht mächtig sind.
Man sollte alle Urteile lesen und kennen, bevor man andere versucht zu beleidigen.
Zitat:
Langerichts Mannheim AZ 7 O 19/04
Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.
Zitat:
OBERLANDESGERICHT HAMM Az. 4 U 174/04
Denn der beworbene Nachlaß auf den Selbstbehalt stellt sich in Wahrheit als Preisnachlaß auf die Reparatur dar, der nach den Versicherungsbedingungen dem Versicherer und nicht dem Versicherungsnehmer zugute kommen soll. Der Versicherer zahlt damit auf eine überteuerte Rechnung, wenn dort der dem Versicherungsnehmer gewährte Nachlaß auf den Selbstbehalt nicht ausgewiesen wird. Hat sich der Versicherer mit dieser Verfahrensweise des Nachlasses auf den Selbstbehalt nicht zuvor einverstanden erklärt, wird der Versicherer durch die überhöhte Rechnung getäuscht i.S.d. § 263 StGB, so daß er irrtümlich von einem höheren Schaden ausgeht als tatsächlich gegeben und den Schadensfall zu seinen Ungunsten entsprechend abrechnet. Der beworbene Nachlaß auf den Selbstbehalt zielt damit auf einen BETRUG zu Lasten des Versicherers i.S.d. § 263 StGB.
Diese 2 Urteile sind auch hier im Thread zu finden. Also nochmals lesen !!!!
Nur weil man in einem Urteil nicht expliziet das Wort Betrug findet kann man nicht darauf schliessen, dass es keiner sei.
Re: Glasschaden
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber dem Versicherer und zugleich ein Wettbewerbsverstoß
Also auch laut Captain HUKs Quelle:
(versuchter) Betrug + Wettbewerbsverstoss
Der Betrug ist erst durch das vertragswidrige Verhalten des Kunden möglich.
Der Kunde hat Bereicherungsabsicht (SB) und ist damit Begünstigter der ganzen Aktion.
Captain HUK, es ist sehr bedenklich, wenn Du als Gutachter so schlechte Rechtskenntnisse hast und die Leute noch mit solchen Darstellungen verführst.
Fehlt nur, dass der Kunde bei Dir auch einen Direktrabatt bei Auftragserteilung bekommt.
@joschi67
auf der Rechnung steht in beiden Fällen 500 EUR.
Der Versicherung werden durch Abtretung nach Abzug der SB 350 EUR in Rechnung gestellt.
Es dürfte klar sein:
- Einen Rabatt von 150 EUR bekommt auf 500 EUR nicht jedermann.
Der Glaser bietet das jedem Kunden mit SB an.
Hat jedenfalls bei mir noch in keiner KFZ-Werkstatt oder gar beim Neuwagenkauf geklappt. 😉
- Bei einer tatsächlichen Rechnungshöhe von 350 EUR bekäme der Kunde nur 200 EUR von der Versicherung erstattet. Die Versicherung bezahlt demnach pro Schaden erkennbar 150 EUR mehr als vertraglich vereinbart.
- Wer die 500 EUR bezahlt, der wird richtig abgezockt.
Mit Verlust wird wohl keiner die Scheibe für 350 einbauen.
Das Spannende:
Die Scheibe kostet auch den Kunden ohne SB 500 EUR.
Die Versicherung zahlt die 500:
350 an die Werkstatt und 150 an den Kunden?
Oder sackt die Werkstatt alles ein?
Klar und logisch:
Ist eine SB vereinbart,
kann nur die Versicherung diese verschenken.
Du verschenkst doch auch nicht das Auto Deines Nachbarn, oder? 😉
Selbst wenn Du das dann Rabatt nennst, wird Dir Dein Nachbar was erzählen ...
Glasschaden
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Hi,
hab dich mal bissl im Griff - das würde helfen 🙁
Ein jeder hier kann lesen - und das Urteil ist eindeutig.
SB nicht bezahlen ist Betrug - Berüger ist per se das Unternehmen. Aber - und dort schaue man sich mal den Threadbeginn an - nix andres hat Autoglaser gesagt. Den Betrug begehn schlussendlich aber die beiden Vertragspartner Werkstatt und (oft unwissend) VN, die den Dritten übers Ohr hauen...Desweiteren - ich find dein Verhalten unmöglich.
Beachte das Medium, über welches du dich hier produzierst - es ist ein unpersönliches....Hallo Schreddi,
Schau mal da Schreddi, lies mal das Schreddi, was "euer Glasermeister " gepostet hat:
Zitat:
" Der schwarze Peter, liegt zu 100% bei den Firmen, die auf diese Weise Kunden anlocken wollen oder müssen, da sie sonst nichts zu bieten haben.Aber leider haben diese Betriebe "nur" den Tatbestand der Anstiftung zu verantworten. Der Kunde hingegen, der ja den Vertag mit seiner Versicherung nicht einhält begeht den Betrug.
Verblüffend ist aber die Tatsache, dass viele Versicherungsnehmer schon mit dem Vorsatz, bei einem Schaden die SB nicht zu bezahlen, eine Teilkasko mit SB beantragen, um so in den Genuss der preiswerteren Prämien zu kommen." Zitat Ende.
So, Schreddi hast Du den mittleren Absatz oben überlesen?
Wenn ja warum fühlst Du dich angegriffen wenn ich von "nicht lesen können " spreche.
Wenn nein, warum postest Du wissentlich falsche Tatsachen?Ich gehe immer noch davon aus dass bei einigen in diesem Forum eine große Leseschwäche vorliegt.
Stellt der Kunde die Rechnung aus?
Rechnet der Kunde mit der Versicherung ab?
Begeht der Kunde eine zivilrechtliche Vertragsverletzung, oder einen strafrechtlichen Betrug?
Ist eine Vertragsverletzung zivilrechtlich oder strafrechtlich relevant?
Sortiert das mal ,bevor hier alles als Betrug bezeichnet wird.Bevor Du mein Verhalten kritisierst, prüfe bitte mal Deines, ich habe Dich eigentlich für objektiver gehalten!
Mit Freundlichen Gruss
Captain-huk
Re: Glasschaden
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
Ich gehe immer noch davon aus dass bei einigen in diesem Forum eine große Leseschwäche vorliegt.
Ich gehe davon aus, dass einige hier im Forum sich einfach profilieren möchten.
Ich gehe davon aus, dass einige hier im Forum an Begriffsstutzigkeit leiden.
Ich gehe davon aus, dass einige hier im Forum nur das glauben was sie glauben möchten.
Und es gibt einige, die immer nur versuchen zu kritisieren und ständig gegen Andere wettern.
@ Captain HUK,
Am Anfang Deiner Tätigkeit hier im Forum hat es mich sehr gefreut zu sehen, dass Du einiges an Machenschaften der Versicherungswirtschaft aufdecken willst. Da hattest Du noch meinen vollen Respekt.
Leider hast Du diesen mittlerweile durch Deine arrogante und besserwisserische Art eingebüsst. Auch die User, die Dir einmal zugehört haben sind inzwischen, so wie ich, nur noch angewiedert über Deine sinnlosen Beiträge, wenn doch das Gegenteil klar dargestellt wurde.
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
Stellt der Kunde die Rechnung aus?
Nein, ein Kunde kann sich selbst keine Rechnung ausstellen.
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
Rechnet der Kunde mit der Versicherung ab?
Ja, denn der Kunde ist Vertragspartner und tritt den Anspruch der Zahlung nur gegen den Betrieb ab.
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
Begeht der Kunde eine zivilrechtliche Vertragsverletzung, oder einen strafrechtlichen Betrug?
Ist eine Vertragsverletzung zivilrechtlich oder strafrechtlich relevant?
Sortiert das mal ,bevor hier alles als Betrug bezeichnet wird.
Die Frage sollte Catain HUK als selbsternannter "Jurist" beantworten können. Nein, lieber nicht, denn wenn man seine sonstigen Bemühungen in rechtlichen Formulierungen anschaut, dann verzichtet man gerne auf eine Antwort.
Aber die Gerichte sehen es als Betrug. und da der Kunde Vertragspartner ist begeht wohl wer den Bertug ???
Dem Betrieb wird in erster Linie immer Unlauterer Wettbewerb vorgeworfen, aufgrund Anstiftung zum Betrug.
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
Lernt lesen und nicht falsch posten.Besser wäre es über diese Fehlurteile nachzudenken und nicht Sinnloses nachplappern.
So viele Fehlurteile ???
Kennen die Richter das Gesetz schlechter als Captain HUK ???
(vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.03.1999 – 13 U 157/98 – WRP 1999, 876 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 29.07.2004 – 7 U 70/04 – GRUR-RR 2005, 203 f.; LG Mannheim, Urteil vom 13.08.2004 – 7 O 19/04 – WRP 2004, 1520 f.; LG Essen, Urteil vom 22.09.2004 – 41 O 93/04 – WRP 2005, 523 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2005 – 4 U 174/04 – veröffentlicht bei Juris; OLG Celle, Urteil vom 15.09.2005 – 13 U 113/05 – WRP 2006, 129 f.)
Und ich gehe davon aus, dass dieser Thread demnächst geschlossen werden wird, sofern hier nur noch auf der persönlichen Ebene ausgeteilt wird.
Ich rufe hiermit einige Leute dringend zur Ordnung (wer damit gemeint ist, das wissen die betreffenden Personen).
Bei nächster Kleinigkeit wird der Thread hier geschlossen.
Glasschaden
Zitat Glasermeister:
"Ich gehe davon aus, dass einige hier im Forum sich einfach profilieren möchten.
Ich gehe davon aus, dass einige hier im Forum an Begriffsstutzigkeit leiden.
Ich gehe davon aus, dass einige hier im Forum nur das glauben was sie glauben möchten.
Und es gibt einige, die immer nur versuchen zu kritisieren und ständig gegen Andere wettern.
@ Captain HUK,
Am Anfang Deiner Tätigkeit hier im Forum hat es mich sehr gefreut zu sehen, dass Du einiges an Machenschaften der Versicherungswirtschaft aufdecken willst. Da hattest Du noch meinen vollen Respekt.
Leider hast Du diesen mittlerweile durch Deine arrogante und besserwisserische Art eingebüsst. Auch die User, die Dir einmal zugehört haben sind inzwischen, so wie ich, nur noch angewiedert über Deine sinnlosen Beiträge, wenn doch das Gegenteil klar dargestellt wurde." Zitat Ende
Hallo Glasermeister,
ich kann Dich förmlich sehen wie Deine Adern schwellen, Du kochst!
Also pass auf Deinen Blutdruck auf, besuche lieber ein Seminar wie man Scheiben einbaut , reinigt und wende das für Deine Tätigkeiten an.
Und erspare uns in Zukunft die Werbeveranstaltungen Deiner Firma.
Viele User haben auch erkannt.dass Du etwas gegen größere Glasereien hast u. deshalb so "uneigennützig" postest.
Einigen anderen sei gesagt,
große Glasereien können Scheiben in wesentlich höheren Mengen einkaufen,welches sich auch auf den Einkaufspreis auswirkt.(bis zu 30% weniger)
Wenn nun solch eine Firma, diesen durch Großeinkauf erhaltenen Rabatt an den Kunden weitergibt ist u. bleibt das legal.(Siehe Auspuffdienste)
Die Preisempfehlung des Herstellers ist unverbindlich!
Der Unternehmer kann somit seine Ware frei kalkulieren u. hat überhaupt keine Veranlassung, geschweige denn eine Verpflichtung ,außer seinem Kunden jemanden anderen Rabatt zu gewähren.
Oder ist grundsätzlich die Assekuranz zu begünstigen wenn Unternehmer Teile günstig einkaufen? Wohl kaum!
In den oben genannten Fällen wird sich die Rechnung zwischen einem Großbetrieb z.Bsp. € 500,00 und einem kleinen Betrieb nicht ändern.Die Gewinnspanne bleibt die Gleiche,mit dem Unterschied, dass der Großeinkäufer ,seinen höher eingeräumten Rabatt an den Kunden weitergibt.
Das dies ein kleiner Glasereibetrieb nicht machen kann liegt auf der Hand, es sei er geht auch ein großes finanzielles Risiko ein u. investiert anstatt zu jammern u. zu lamentieren.
Allen Autofahrer mit gebrochenen Glasscheiben gebe ich deshalb den Tip, sich den günstigsten Glaser/Werkstätte/Vertragswerkstätte/Carglas usw. auszusuchen, weil es um den eigenen Geldbeutel geht u. nicht um das Wunschdenken der Assekuranz u. dem eines kleinen Autoglasers.
Man kann sich auch irre machen lassen, muss aber nicht sein.
Mit freundlichen Abendgrüßen
Captain- HUK , der angewiederte hohohohoho