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Abgrenzung "Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" vs. Camping?

Themenstarteram 16. September 2021 um 15:01

Hallo,

kennt sich jemand genauer (mehr als „hab ich mal gehört) mit der Abgrenzung zwischen einfachem parken bzw. Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit und Campen aus und kann evt. sogar entsprechende Gerichtsfeste Urteile verlinken?

Auf Facebook heisst es ja meist nur „keine Stühle rausstellen“ etc., und beim Versuch, nach Urteilen vor Gericht zu googlen, finde ich lediglich ein Urteil aus Schleswig Holstein, in dem es um mehrtägiges Übernachten im Wohnmobil geht.

Konkret wurde ich im Frühjahr gegen Mitternacht auf einem Parkplatz in Nordfreisland von der Polizei verwiesen, nachdem ich ca. eine Stunde mit einem Caddy dort war. Danach bin ich gefahren (übernachtet kann ich schon daher definitv nicht haben)

Draußen neben dem Auto stand nichts von mir, der Caddy ist als PKW angemeldet.

Es folgte ein Bußgeld über ich glaube 100 Euro wegen Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz, §37 (1) „…dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) nur auf hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden“.

Der Kreis Nordfriesland versucht halt, meinen PKW als sonstige bewegliche Unterkunft zu bewerten.

Das sehe ich anders (ich habe ja leidglich eine Weile geparkt, weil sich der Tag für mich recht lang hingezopgen hatte, und ich mich vor der Heimfahrt noch mal ne kurze Weile ausruhen wollte) , daher habe ich Widerspruch eingelegt, und nun wird die Auseinandersetzung vermutlich zur Staatsanwaltschaft gehen, die dann entscheidet, ob es vor Gericht geht.

Aufbauende Worte benötige ich nicht.

Einen Anwalt würde ich sicherlich einschalten, wenn das Ding vor Gericht geht.

Interessieren würde mich derzeit einfach mal, ob es entsprechende Urteile vor Gericht gibt zur Abgrenzung „campen“ vs. „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit", und ob jemand Links dazu hat.

Eine konkrete Rechtsberatung für meinen Fall suche ich an dieser Stelle nicht, jedoch wären ein paar Links zu passenden Urteilen interessant.

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32 Antworten
Themenstarteram 16. September 2021 um 19:54

Zitat:

@Carlssonclk380 schrieb am 16. September 2021 um 21:51:55 Uhr:

War es ersichtlich daß Du Kitesurfer oder Buggykiter bist ?

Nein wieso?

bei denen soll das schon mal vorkommen :D

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 16. September 2021 um 19:41:15 Uhr:

Zitat:

@motomat1 schrieb am 16. September 2021 um 17:32:49 Uhr:

Die Polizei behauptet, mich aus dem Schlaf geweckt zu haben.

Und? Selbst mit dem größten Camper der Welt darfst irgendwo anhalten (sofern parken dort erlaubt) und eine Nacht drin schlafen.

Nicht in Schleswig-Holstein.... Aber ich frage mich ernsthaft, wie die Polizei darauf kommt, der Caddy sei ein WoMo. Als bewegliche Unterkunft wird der Caddy nicht durchgehen, wenn er als PKW zugelassen ist.

1. Wenn es ein offizieller Parkplatz war, dann kannste eigentlich mit einem PKW nicht gegen LNatSchG verstoßen.

2. §37 Abs. 1 spricht von nach Verkehrsrecht zugelassene bewegliche Unterkünfte. Ein Blick in die eigenen Zulassungsdokumente sollte Aufklärung bringen ob dies hier der Fall ist.

3. Fehlt es hier an Aufenthaltsdauer, Tageszeit des Vorfalls und sonstig eindeutigen Zeichen eines Verstoßes.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 17. September 2021 um 07:25:19 Uhr:

Nicht in Schleswig-Holstein....

Wobei das OLG Schleswig hier nur so entscheiden konnte.

Themenstarteram 17. September 2021 um 7:37

Zitat:

@ktown schrieb am 17. September 2021 um 07:28:11 Uhr:

1. Wenn es ein offizieller Parkplatz war, dann kannste eigentlich mit einem PKW nicht gegen LNatSchG verstoßen.

2. §37 Abs. 1 spricht von nach Verkehrsrecht zugelassene bewegliche Unterkünfte. Ein Blick in die eigenen Zulassungsdokumente sollte Aufklärung bringen ob dies hier der Fall ist.

3. Fehlt es hier an Aufenthaltsdauer, Tageszeit des Vorfalls und sonstig eindeutigen Zeichen eines Verstoßes.

Das ist auch meine Sichtweise.

Trotzdem als Anmerkung zu Deinen Punkten

1. Es könnten ja auch beide Gesetzte gelten, das gibt es ja in Deutschland häufiger, das verschiedene Gesetze für einen Sachverhalt gelten. Ich habe auch nichts gefunden, dass das Landesnaturschutzgesetz nur in Naturschutzgebieten gelten würde.

2. Genau so wie Du in Punkt 2 habe ich gegenüber der Stadt auch argumentiert. Die behauptet, dass alleine schon durch "darin schlafen" (auch wenn keine Einbauten wie in einem WoMo verhanden sind) der PKW zur beweglichen Unterkunft wird.

Weisst Du zu den genannten Punkten mehr?

Zitat:

@ktown schrieb am 17. September 2021 um 07:28:11 Uhr:

2. §37 Abs. 1 spricht von nach Verkehrsrecht zugelassene bewegliche Unterkünfte.

nicht ganz. §37 Abs. 1 spricht davon, dass verkehrsrechtliche Vorschriften trotzdem gelten, also die Norm überschreiben. Das muss auch so sein, denn Verkehrsrecht ist Bundesrecht und das bricht Landesrecht. Da nach Verkehrsrecht eine kurze Ruhepause zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit in Ordnung ist, kann §37 nicht zur Anwendung kommen.

Es gibt übrigens kein Gesetz, welches das einmalige Übernachten zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erlaubt. Dass das gestattet ist, ergibt sich vielmehr aus der Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gemeingebrauch und unerlaubter Sondernutzung von öffentlichen Straßen.

Hier noch einmal konkretisiert und sehr gut dokumentiert: https://www.zuhause-im-wohnmobil.de/uebernachten-auf-parkplaetze/. Das zitierte Urteil aus 2020 ist mit Deiner Situation in keiner Weise vergleichbar.

am 17. September 2021 um 8:11

Zitat:

@motomat1 schrieb am 17. September 2021 um 09:37:09 Uhr:

behauptet, dass alleine schon durch "darin schlafen" (auch wenn keine Einbauten wie in einem WoMo verhanden sind) der PKW zur beweglichen Unterkunft wird.

Da wird die Pingeligkeit wohl etwas zu weit getrieben. Wenn man auf so einer Basis Vorwürfe konstruieren möchte, könntest Du mit gleicher Münze zurück zahlen und den Nachweis des Schlafes verlangen. Der Umstand allein, dass Du die Augen geschlossen hattest, beweist noch keinen Schlaf. Ich glaube ja, dass das im Sande verläuft, wenn es mit rechten Dingen zugeht.

Hallo, das mit dem Schlafen im Auto 10 Stunden zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit wird immer wieder falsch oder zumindest irreführen interpretiert. Es ist vorgesehen das man bei langen Fahrten von A nach B bei plötzlicher überkommender Müdigkeit nicht weiter fährt und z.B. durch Sekundenschlaf sich und Andere gefährdet. Dies gilt nicht für eine Rundreise mit mehreren Zielen. Das sind dann Übernachtungen aus Touristischen Gründen, und die sind eben nicht erlaubt. Hier wollen sich einige nur die Kosten für einen Stellplatz oder Campingplatz sparen und möglichst nahe an der Altstadt oder dem Touristischen Ziel stehen.

Die Darstellungen in einigen Wohnmobilforen und Apps sorgen für einen Ansturm auf Plätze die dafür nicht vorgesehen oder gar verboten sind.

Ich kann den Ärger der Anwohner und Gemeinden gut verstehen und möchte auch nicht vor meinem Wohnzimmerfenster ständig Stealthmobile getarnt als Lieferwagen, Wohnmobile oder Vans stehen haben und selbst keine Parkplatz mehr in meiner Straße finden. Leider werden daher immer mehr Plätze für Wohnmobile und Übernachtungen verboten und gesperrt. Wenn alle nur etwas vernünftig , sich ordentlich Verhalten und Rücksicht nehmen würden und nicht auch noch ihren Dreck hinterlassen würden.. Aber leider setzt sich der Geiz (Geiz ist Geil) und der Egoismus immer mehr durch, nach dem Motto, “wenn jeder an sich selbst denkt ist doch an alle gedacht”.

mfg Norbert

Nach zwei Jahren wird sich der Fall des TE erledigt haben. Leider ohne Meldung zum Ausgang.

Vielleicht schläft er ja gerade zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit oder ist auf Dauercamping umgestiegen.

Ich denk aber die Kontrolleure sehen schon,ob man zum Powernap mal kurz die Augen zu gemacht oder es sich für eine Übernachtung gemütlich gemacht hat.

Auch eine Übernachtung ist kein Problem.

Wir sind im Osterurlaub mit dem Wohnwagen weg gefahren. Da wir am liebsten abends bis nachts fahren, hatten wir noch eine ganze Nacht und einen Vormittag, bis wir beim Campingplatz einchecken konnten.

Also haben wir uns abends abseits der Landstraße an den Straßenrand geparkt und da geschlafen.

Nachts wurde ich dann von lautem Dieselnageln wach: eine Zivilstreife. Dem Anschein nach haben sie erst das PKW-Kennzeichen durchgegeben, dann das vom Wohnwagen. Danach waren sie wieder weg.

 

Das sah halt aber auch nicht aus, als hätten wir am Waldrand die Liegestühle ausgepackt und den Wassernapf für den Hund vorm Camper stehen.

@motomat1 wie ist die Sache denn weiter gegangen?

Gruß Metalhead

Zitat:

@Bamako schrieb am 20. Mai 2023 um 20:23:28 Uhr:

Auch eine Übernachtung ist kein Problem.

Wir sind im Osterurlaub mit dem Wohnwagen weg gefahren. Da wir am liebsten abends bis nachts fahren, hatten wir noch eine ganze Nacht und einen Vormittag, bis wir beim Campingplatz einchecken konnten.

Also haben wir uns abends......., bla, bla,....

Wenn es darum geht, die Rechtslage eindeutig zu klären, sind die Ostererlebnisse der Familie Bamako irrelevant.

Sympathisch!

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