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ABE erloschen - Zahlt die Versicherung?

Themenstarteram 1. September 2017 um 18:46

Hier ist das richtige Forum. Woanders wird gerade darüber diskutiert.

Meiner Kenntnis nach führt das Erlöschen der ABE zum Erlöschen des Versicherungsschutzes.

Zahlt eine KFZ Haftpflicht dann trotzdem alle dem Unfallgegner erlittenen Schäden?

Beste Antwort im Thema

der Regress der Versicherung ist pro Schadensfall begrenzt auf 5.000 Euro

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Haftpflicht zahlt und geht dann ggfs beim Schlingel kassieren mit Zins und Zinseszins. Auf Heller und Pfennig.

der Regress der Versicherung ist pro Schadensfall begrenzt auf 5.000 Euro

Themenstarteram 1. September 2017 um 19:00

Grade in einem anderm Forum gefunden. Ob es stimmt oder nicht, keine Ahnung::::

 

Konkreter Fall aus der Praxis (zugegebenerweise krass, aber kommt des öffteren von):

 

Fahrzeug mit einigen nicht eingetragenen Umbauten, es kommt zu einem Unfall mit erheblichen Personenschaden (Radfahrer angefahren).

 

Erste Instanz spricht den Fahrer Schuldig - Fahren ohne Betriebserlaubsnis, Versicherung kann 5.000€ des Schadens zurückfordern.

 

Versicherung geht in Berufung, zweite Instanz stellt Vorsatz fest - wenn ein Fahrzeug nach eintragungspflichtigen Umbauten ohne Abnahme bewegt wird, ist es Vorsatz. Versicherung kann volle Schadenssumme vom VN zurückfordern.

 

Die Radfahrerin ist seit dem Unfall Querschnittsgelähmt und nicht mehr Arbeitsfähig. Sie hat Anspruch auf Schmerzenesgeld in gut sechstelliger Höhe. Diese muss nun vom Unfallverursacher übernommen werden. Als KFZ-Mechatroniker reicht das Geld für die Tilgung nicht aus. Da die Verschuldung auf Vorsatz zurückzuführen ist, ist eine Privatinsolvenz ausgeschlossen.

 

Und alles nur wegen ein paar nicht eingetragenen Spurplatten und Xenon-Leuchtmittel in den Halogenleuchtkörpern.

Ein Kfz-Mechatroniker weiß auch was er tut!

Er kann sich kaum auf Unwissenheit herausreden.

Es kommt doch darauf an, ob der Unfall ursächlich zu dem Verwirken der ABE war.

Wenn ich 30 PS mehr habe als eingetragen und der Unfall bei 50 km/h passiert ist, fehlt jede Kausalität.

Themenstarteram 1. September 2017 um 19:39

Na ich glaube das kann sich kaum Jemand, wenn er sein Fahrzeug umbaut ;)

@germania47 schrieb am 1. September 2017 um 21:38:53 Uhr:

Es kommt doch darauf an, ob der Unfall ursächlich zu dem Verwirken der ABE war.

Wenn ich 30 PS mehr habe als eingetragen und der Unfall bei 50 km/h passiert ist, fehlt jede Kausalität.

 

Genau so ist das.

Spurplatten und Xenonlicht im Eigenbau dürften hier kaum ursächlich für den Unfall ein.

Und das mit der angeblich nicht möglichen Privatinsolvenz ist auch ein Märchen....

Dann sind wir uns ja ausnahmsweise einig.:)

Themenstarteram 1. September 2017 um 20:10

War ja nur ein Beispiel. Obwohl grad mit dem Licht wäre ich vorsichtig, wenn der Unfall nachts passiert ist, da könnte dann schon eine Kausalität vorliegen.

@germania47 schrieb am 1. September 2017 um 22:04:44 Uhr:

Dann sind wir uns ja ausnahmsweise einig.:)

 

warum ausnahmsweise ? Ich kann mich nicht erinnern, dass du hier

-was das fachliche betrifft- schon mal daneben gelegen hast.

Die ABE ist erloschen, ohne wenn und aber. Da hilft auch die beste Kausalität nichts. Die Kausalität ist, dass das Fahrzeug trotz erloschener ABE am Verkehr teilgenommen hat.

Zitat:

@UliBN schrieb am 2. September 2017 um 22:15:17 Uhr:

Die ABE ist erloschen, ohne wenn und aber. Da hilft auch die beste Kausalität nichts. Die Kausalität ist, dass das Fahrzeug trotz erloschener ABE am Verkehr teilgenommen hat.

Na super, auch wenn das Fahrzeug parkt.

Ist ja gemäß STVG auch noch in Betrieb.

Zwischen der Regulierung des Schadens durch die HP und dem etwaigen Regress der HP beim VN (ggf. wg. Obliegenheitsverletzungen) muss man sowieso trennen. Ebenso geht es um eine ganz andere Spielwiese, was der VN mit erloschener ABE von Seiten der Strafverfolgungsbehörden zu erwarten hat. Praktisch gesehen kann es dem Geschädigten einigermaßen egal sein, ob der Schädiger mit oder ohne ABE unterwegs war.

@berlin-paul schrieb am 2. September 2017 um 23:51:43 Uhr:

Zwischen der Regulierung des Schadens durch die HP und dem etwaigen Regress der HP beim VN (ggf. wg. Obliegenheitsverletzungen) muss man sowieso trennen. Ebenso geht es um eine ganz andere Spielwiese, was der VN mit erloschener ABE von Seiten der Strafverfolgungsbehörden zu erwarten hat. Praktisch gesehen kann es dem Geschädigten einigermaßen egal sein, ob der Schädiger mit oder ohne ABE unterwegs war.

 

Genau so ist das.

Hier hilft ein Blick in das Pflichtversicherungsgesetz.

https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html

Dafür wurde das nämlich mal ins Leben gerufen.

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