ABE, Einzelgutachten etc. und was ist mit ersatzteilen???

hi, gestern konnte ich nicht einschlafen und ich habe mir folgende frage gestellt. warum muss ich wenn ich mir eine auspuffanlage hole eine abe haben, oder ein gutachten damit ich es eintragen muss.
kaufe ich wiederum einen endschalldämpfer als ersatzteil (nicht oroginal) weil mein alter kaputt ist, brauche ich kein gutachten oder eine abe. WARUM? es ist ja kein originalteil.

genauso ist es z.b. bei bremsklötzen. egal ob ebay oder ate zimmermann etc. da gibt es auch kein gutachen für das ich es eintragen muss oder gar ne abe. aber es sind keine originalteile. normalerweise müßte der tüv doch ein gutachten oder ähnliches verlangen.

oder ein beispiel: mein grill vorne am passat ist kaputt. ok, ab zu ebay und einen neuen geholt sieht gleich aus, eingebaut und jetzt will der tüv-man eine abe oder ein gutachten. warum verlangte er das nicht bei dem neuem endschaldämpfer, der sieht doch auch original aus ist es aber nicht (er hätte es merken müssen, da dieser neu war)

ich hoffe ihr versteht was ich meine. bei manchen sachen benötige ich ne abe oder ein gutachen bei anderen wiederum nicht. wie ist das geregelt????

25 Antworten

Vereinfacht gesagt:

Das Fahrzeug sollte ursprünglich eigentlich genau in dem Zustand bleiben, wie es vom Hersteller hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde. War was kaputt, durfte man die Originalteile einbauen, die bei Herstellung und in Verkehrbringen ja bereits drin waren. Somit blieb das Fahrzeug immer in Originalzustand. Früher gab es ja auch quasi nur Originalteile vom Hersteller. War der Kühler bei nem VW Käfer kaputt, hat man nen neuen original VW Käfer Kühler geholt und eingebaut. Somit blieb das Fahrzeug original wie bei der HErstellung bzw. dem Inverkehrbringen. Man hat also nichts am Fahrzeug verändert.

Im Zuge der Globalisierung, internationalen Marktwirtschaft und z.B. auch einheitlichen EU-Richtlinen kam immer mehr "Fremdfirmen", die die original Teile nachgebaut hat bzw. die Autoindustrie gab die Herstellung ab und bediente sich der Fremdprodukte, welche aber durch die Fremdfirma auch unter eigenem Logo als Ersatz- und Zubehörteile (oft günstiger) vertrieben werden. Man denke hier z.B. an Bremsklötze usw.. Ist sicher ähnlich wie die Aldi-Produkte, die oft nen Markennamen dahinter verbergen.

Also kam der Gesetzgeber und bestimmte, dass wenn die eingebauten Teile diesen und jeden Bestimmungen entsprechen, dürfen sie ob original ab Werk oder bei Reperatur in der Werktstatt eingebaut werden. Also egal ob da VW oder Schott oder ATU drauf steht. Wenn die Teile der Genehmigung xy entsprechen, dann dürfen sie eingebaut werden je nach dem mit Auflage, den Einbau abnehmen zu lassen. Und genau diese Genehmigung weisen die Hersteller nach, in dem sie sich eine E-Genehmigung holen für ihr hergestelltes Teil. In der Genehmigung (E1 142525) müsste dann drin stehen, dass dieses Teil passend und zugelassen ist für Fahrzeug und Modell xy, xyz und xyza.

Verbaut man also Teile eines Herstellers ob original oder eines Fremdherstellers müsste man eigentlich immer prüfen, ob das Teil gemäß E-Nummer bzw. E-Genehmigung (die für dieses Teil irgendwann man ausgestellt wurde) auch passend zu meinem Fahrzeug ist und welche Auflage ich habe.

Denn in der StVZO stand mal quasi (§19 (3) Nr. 2): Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typengenehmigung erteilt worden ist
...und Einschränkungen und Einbauanweisungen beachtet wurden oder
...der Einbau von einer Abnahme abhängig gemacht wurde, diese aber durchfgeführt wurde.

Diese Einschränkungen ergeben sich aus der StVZO aber hauptsächlich aus der E-Genehmigung. Damit ich auch sehe, was für Einschränkungen ich habe, liefern die meisten Hersteller die Genehmigung (ne Kopie davon meist in rot) gleich mit. Dort steht zum Beispiel bei ATU-"Sportauspüffen" drin : Dieses Teil ist wie das Original anzusehen und passend für ..... Steht nun hier in der Genehmigung nicht drin, dass er vom Tüv abgenommen werden muss, reicht die Nummer auf dem Auspuff und gut ist. Wie oben geschildert muss ich halt evtl. Einbauanweisungen und ggf. Einschränkungen beachten - siehe hierzu E-Gutachten.

Also der Satz "die E-Nummer drauf reicht" stimmt so nicht ganz. Die Nummer sagt mir, dass eine Genehmigung zum An/Einbau vorliegt. In dieser Genehmigung kann aber drin stehen, dass das Teil nur auf Fahrzeuge und Modelle xy verbaut werden dürfen oder nur wenn xy-Auflage (z.B. Tüv-Abnahme) eingehalten wird. Auch muss ich mich beim Anbau trotzdem an die restlichen Vorschriften der StVZO halten.

So ist in der StVZO geregelt wie ich wo Nebelscheinwerfer anbauen darf und wie ich sie zusammen mit dem Abblendlicht schalten darf. Ob da nun ne E-Nummer drauf ist oder nicht.

So stand in meiner Genehmigung der getönten Rückleuchten drin, dass ich einen zusätzlichen Rückstrahler darunter anbringen muss. Die Genehmigung führe ich beim Tüv nicht mit, dieser kann aber anhand der E-Nummer rausfinden (wenn er will) was für Auflagen ich für die Rückstrahler habe und ob sie überhaupt erlaubt sind bei meinem Fahrzeug.

Eigentlich sollte die Polizei und der TÜV ein System haben, wo man schnell und einfach rausfinden kann, was für Auflagen für die Genehmigungsnummer xy einhalten muss, damit sowas schnell bei einer Tüv-Abnahme oder Kontrolle geprüft werden kann. Gibt es leider nicht.

Da keine Sau die Gutachten (die ja meist aber nicht immer vom Hersteller mitgeliefert werden) mitführt und immer nur auf die E-Nummer auf dem Teil verweist ists meist schwierig. Nur weil ne E-Nummer auf dem Auspuff ist, sagt das mir noch lange nicht, ob da z.B. Auflagen in der Genehmigung waren oder ob der tatsächlich überhaupt für den 2.0 Liter-Motor erlaubt ist oder ob der verbaut an einem 1.6er sogar für ne ungewollte Leistungssteigerung oder Erhöung des Geräuschverhaltens sorgt. Das ist das Problem. Bei den Leuchten genauso. Die Nummer drauf sagt mir, dass z.B. der Tönungsgrad oder die Reflxion Ok sein muss, aber ob als Auflage in der Genehmigung war, dass ich gelb leuchtende Blinkerbirnen einsetzen muss und keine klaren, sehe ich anhand der E-Nummer nunmal nicht.

Ungachtet dessen steht es dem TüV in gewissem Maß frei, Teile und Anbauten einzeln zu prüfen und genehmigen. Also die Audi-Leuchten würde ich mal als Eintragungspflichtig einstufen, da in der sicher vorhandenen E-Genehmigung nachzulesen ist, dass die Teile für Audi, Modell xy, gedacht sind.

Zudem verwiese ich auch auf einen meiner Vorredner, der bereits hier äußerte, dass je nach Teil auch verschiedene Genehmigungen erteilt bzw. beantragt werden. Läuft alles wieder auf das selbe raus. Nummer drauf verweist auf irgendweine Genehmigung heutzutage meist auf irgendeine EU-weite Genehmigung, welche meist mal mehr und mal weniger mit Einbauanweisungen und Auflagen (ob ABE, Teilgutachten oder was auch immer) verbunden ist.

@neo49: Du hast bestimmt lange an Deinem Beitrag gesessen und deshalb ein paar vorangegange nicht gesehen. Ich will Dir Deinen Beitrag jetzt nicht Stück für Stück zerpflücken, dazu fehlt mir die Zeit, aber er enthält kleiner Fehler, sowie den Hauptfehler, daß es eben nicht eine "E- Genehmigung" gibt, sondern zwei grundverschiedene Genehmigungen, die ich auch weiterhin "e" und "E" benennen werde. Siehe weiter vorne.

Zu der Sache mit dem Rücklicht und den Rückstrahlern: Neben der "E"- Nummer steht auf dem Rücklicht eine Genehmigungsnummer und verschiedene Kürzel, was drin ist. Also etwa : R (Schlußleuchte), S1 (Bremsleuchte), AR (Rückfahrscheinwerfer), 2a (hintere Blinkleuchte) und IA (Rückstrahler). Fehlt auf den Rückleuchten den Aufdruck "IA", müssen extra Rückstrahler darunter geklebt werden. Dazu braucht kein Prüfer und auch kein Polizist Papiere, wenn er denn weiß, was die Abkürzungen bedeuten. Die Papier eezu dem Rücklicht waren in Deinem Falle quasi eine Nettigkeit des Herstellers, dich nicht dumm sterben zu lassen, was die Sache mit den Rückstrahlern angeht. Das machen längst nicht alle Hersteller und müssen sie auch nicht. Was die Farbe der Glühlampen angeht, muß der Blinker halt in Deutschland gelb leuchten. Ich meine auch, in eine Fassung für weiße Glühlampen passen gelbe nur mit roher Gewalt rein.

Zu Deinen Ausführungen bzgl. Abnahmepflicht der Audi- TFL: Falsch wegen "e" und "E"...

Datenbank mit Genehmigungsnummer: Wer soll es denn bezahlen, wenn ich bei euren Autos für jedes verbaute Zubehörteil nach den Genehmigungen in einer Datenbank wühle? Das möchtet ihr bestimmt nicht zahlen. Es ist Sache des Fahrzeughalters, bei technischen Änderungen die Zulässigkeit nachzuweisen, dafür gibt es Gutachten/ Genehmigungen/ 19.4 Dokumente. Es gibt durchaus eine gemeinsame Gutachten- Datenbank der Überwachungsorganisationen, aber diese kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, vor allem nicht bei sehr alten Bauteilen oder kleinen Herstellern.

Zu Auflagen in einer "e"- EG- Genehmigung für ein Fahrzeugteil: Ich glaube nicht, daß es in Deutschland Fahrzeugteile zu kaufen gibt, wo einer in die EG- Bauartgenehmigung reingeschrieben hat: "Sägen Sie dieses ab und legen Sie jenes um, damit das Teil an das Auto passt.". Sowas läuft hier nur über ABE oder Teilegutachten.

Grüße: Markus

So. Zinnenberg.
Was machst du noch gleich beruflich???

😉

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher


So. Zinnenberg.
Was machst du noch gleich beruflich???

😉

Immer noch PI... ähm, wenn ich irgendwo Blödsinn schreibe - irren ist ja menschlich - bitte ich um Korrektur! (Aber bitte mit Quelle/ §.) 😉

Grüße: Markus,

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dann müßte ja jede schraube die ich am auto verbaue irgendein zeichen etc. haben. wenn man jetzt kleinkariert den, oder sehe ich das falsch???

Zitat:

Original geschrieben von eminem7905


dann müßte ja jede schraube die ich am auto verbaue irgendein zeichen etc. haben. wenn man jetzt kleinkariert den, oder sehe ich das falsch???

Hat sie...😉

Allerdings dann nur sowas wie "8.8" was dann die Festigkeit der Schraube angibt. (zumindest im Sicherheitsrelevanten Bereich) 😉

grüße
Steini

Hi,

steini111 hat da absolut recht.

Gutes Beispiel für sicherheitsrelevante Schrauben ist eine nachträglich, womöglich gebraucht, verbaute Anhängerkupplung. Normalerweise liefert der Hersteller der AK die Schrauben mit - und das sind meist hochzugfeste Exemplare.
Mal eben im Baumarkt in die Krabbelkiste mit den billigsten Schrauben zu greifen, kann in dem dem Fall fatal sein, wenn sich die Schrauben unter Belastung längen.

Es geht nicht nur um Schrauben: Für sehr viele Bauteile gibt es international ece- Normen; damit alle nach den selben Standards arbeiten und die Fahrzeuge weltweit problemloser zu verkaufen sind. Viele EG- Richtlinien, wie was zu bauen ist, sind eins zu eins von entsprechenden ece- Normen übernommen.

Grüße: Markus

wow, da hat man hier endlich einen kompetenten ansprechpartner. finde ich super.

d.h. ihr guckt euch bei so einer AHK auch die schrauben an, und falls es die falschen sind wird es bemängelt?

Hi,

Anhängekupplungen sind ein ärgerliches Thema. Ich persönlich fand es vernünftig, daß AHK früher eingetragen werden mußten; durch die EG wurde das leider chaotisiert.

Die meisten Anhängekupplungen haben eine EG- Bauartgenehmigung. Die Pflicht zur Änderungsabnahme gibt es dafür nicht - aber es wird empfohlen, die Abnahme machen zu lassen. Das Gutachten, aus dem der Verwendungsbereich der Kupplung hervorgeht, ist mitzuführen.
Theoretisch soll dann halt jedesmal bei der HU der Prüfer danach gucken, ob der Unterbodenschutz unter der AHK entfernt ist, ob die Schrauben die richtigen sind, ob die Elektrik korrekt verkabelt ist, Anbauhöhe passt, partiell verdecktes hinters Kennzeichen = Knöllchen etc.

Bleibt die Frage, ob das jeder Prüfer macht, vor allem bei Kupplungen, deren Schraubenköpfe z.B. nur bei demontierten Verkleidungen im Kofferaum zu sehen sind. Wir sollen ja zerlegungsfrei prüfen.

Ergo: Bei der (Selbst-) Montage einer AHK ist man gut beraten, sich über die Qualität der zu verwendenden Schrauben einen Kopf zu machen.

Wenn, um bei Beispiel zu bleiben, eigentlich 8.8 er Schrauben zur AHK gehören und anstelle dessen 4.6 er aus dem Baumarkt zum Einsatz kommen, haben die Ersteren eine maximale Zugfestigkeit von 800 N/mm² , die Zweiten nur von 400 N/mm², also gerademal die Häfte. Schlimmer noch sieht es allerdings aus, wenn man die Streckgrenze berechnet, also den Bereich, ab dem sich die Schraube plastisch verformt, also sich einzuschnüren beginnt und sich längt. Im ersteren Fall beträgt die Streckgrenze 640 N/mm² , im zweiten nur 240 N/mm².

Wenn also 1500 kg am Haken hängen, die Schrauben aber nur 580 kg dauerhaft vertragen... au weia...

Grüße: Markus

Meine Meinung: Für jeden Kleinkram gibt es eine ABE/TG, und ich muss das Zeug im Zweifel abnehmen lassen, und das wirklich wichtige (siehe AHK) kümmert keinen......

Hi,

den Eindruck von Kleinkariertheit auf der einen Seite und unangemessener Großzügigkeit auf der anderen könnte man mitunter gewinnen...

Hauptschuld dafür trägt ganz klar die Politik und dort nicht zuletzt die EU. Es gibt halt in der EU keine Vorschrift zur Änderungsabnahme, wenn Bauteile mit EG- Bauartgenehmigung verbaut werden. Diese gibt es nur auf nationaler Ebene für Bauteile mit nationalen Genehmigungen. Ich nehme mal ganz stark an, daß der deutsche Gesetzgeber gegen irgendeine EU- Verordnung verstoßen würde, wenn er fordern würde, daß auch für Bauteile mit EG- Bauartgenehmigung Änderungsabnahmen erforderlich sind.

So kann es kommen, daß ein Sportauspuffhersteller Schalldämpfer ausliefert, die es für das eine Auto mit EG- BE und für das andere mit Teilegutachten gibt, weil das Teilegutachten eventuell billiger ist als die EG- BE. Der eine muß den Dämpfer eintragen lassen, der andere nicht.

Siehe auch den Unfug mit den diversen EU- Führerscheinklassen, wo jedes Mitgliedsland unbedingt auch die beknacktesten lokalen Regelungen irgendwie mit einflechten wollte.
In deutschen Ortschaften ist Tempo 50 vorgeschrieben, aber Inhaber des Führerscheins Klasse M sind gezwungen, mit 45 herumzugurken und damit immer langsamer in der Stadt unterwegs zu sein als der Rest der Verkehrsteilnehmer.
Entweder fahren alle 50 oder alle fahren 45, aber dieser EU- basierende Schwachfug... 🙄

***

In meiner Schraubenrechnung ist übrigens ein Fehler... die üblichen Schrauben in den Packungen der AHK sind 10.9 er, also max. Zugfestigkeit 1000 N/mm² und Streckgrenze 900 N/mm²...

Von den 1500 kg aus dem Beispiel bringen die Billigschrauben also gerademal 400 ...

Grüße: markus

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