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ABE: Ab wann benötigt?

Themenstarteram 28. Juni 2011 um 20:43

Hallo,

aufmerksam geworden (und schon immer mich mal selber gefragt) durch den Thread im A3 8P-Forum:

http://www.motor-talk.de/forum/seat-cupra-lippe-t3331491.html

habe ich mich gefragt, ab wann eine ABE für ein Anbauteil am Auto nötig ist. In dem Thread ging es darum, dass man eine kleine Lippe an die Frontschürze eines Audi A3 anschraubt, aber damit dann die ABE des Autos erlischt, weil es für diese Lippe keine ABE für den A3 gibt.

Diesen Gedanken weitergesponnen: Ich habe an meinem Auto mal Nicht-Serien-Scheibenwischer von Bosch angebaut. Ich hätte auch andere Scheibenwischer anbauen können, man denke sich was aus...theoretisch können Scheibenwischer ja auch "abfallen" und damit ein potentiell hinterherfahrendes Auto beschädigen, ähnlich einer nicht ordnungsgemäß angebrachten Frontlippe wie im obigen Thread.

Oder aber ich baue an meinem Auto eine DAB-Antenne an, ebenso von Bosch: Ein Aussenteil, das mit Sicherheit auch keine ABE allgemein für jedes Auto hat. Oder eine Radzierblende - die fallen ja sehr oft ab und beschädigen andere hinterherfahrende Autos.

Kurz: Fahren wir mit derlei "Modifikationen" allesamt mit Autos ohne ABE herum? Ab wann benötigt man eine ABE? Warum hat eine kleine Frontlippe eine ABE-Bedeutung, ein sehr viel gefährlicherer Scheibenwischer oder Billigstplastik-Radverunstaltungsblenden aber nicht?

Beste Antwort im Thema
am 29. Juni 2011 um 5:40

Zitat:

Original geschrieben von micha225

problematisch wird es erst, wenn solch eine radkappe beim sich lösen einen passanten verletzt.

ob dann die versicherung zahlt???

nein:)

Aha, die Versicherung zahlt also nicht...:eek:

Dann kannst Du uns doch sicherlich mitteilen, wer stattdessen für die Heilbehandlung des Passanten aufkommt. Und es wäre nett, wenn Du uns noch verräts, auf welcher gesetzlichen Grundlage sich die Kfz-Haftpflichtversicherung ihrer Zahlungsverpflichtung entzieht...:D

DANKE!

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hallo!

das kann man so direkt nicht sehen.

also:

dein fahrzeug wurde in einem zustand geprüft und es wurde eine abe erteilt(zb audi a4...dort sind alle modifikationen vom kassengestell bis zum rs 4 zu subsumieren)

alle teile die du änderst, ändern die betriebserlaubnis und müssen entweder eine abe haben oder haben ein e prüfzeichen.

dann ist die welt in ordnung.

weiter sind auch einzelabnahmen durch den tüv möglich.

wenn du ein ersatzteil verbaust was nicht vom originalhersteller stammt, ist das auch kein problem.

der hersteller ist nicht in der be genannt, sondern das teil.

also muss das ersatzteil nur den anforderungen entsprechen und kann ohne abe verbaut werden.

also muss es kein bosch wischerblatt sein(obwohl es die besten sind;)).

die radzierblenden...es dürfen nur die mit abe verbaut werden.

natürlich kannst du wie überall im

freien markt alles kaufen, nur verbauen darfst du nur zugelassene teile.

solange nix passiert gibt es da auch keinen großen handlungsbedarf(wo kein kläger, da kein richter...aber teotzdem

nicht zugelassen).

problematisch wird es erst, wenn solch eine radkappe beim sich lösen einen passanten verletzt.

ob dann die versicherung zahlt???

nein:)

darum sollte man sich immer überlegen was man am

auto verbaut.

lieber ein bischen mehr ausgeben und ruhe haben:)

nicht alles was angeboten wird, ist legal;)

lg

Themenstarteram 28. Juni 2011 um 21:43

Zitat:

Original geschrieben von micha225

wenn du ein ersatzteil verbaust was nicht vom originalhersteller stammt, ist das auch kein problem.

Ah, ich denke, das wichtigste Wort ist "Ersatzteil": Das deckt schon mal die Antennen und Scheibenwischer ab, die ich immer "ersetzt" habe. Nur was ich "dazubaue", hat dann eine andere Gewichtung und muss extra auf ABE-Konformität geprüft werden.

am 29. Juni 2011 um 5:40

Zitat:

Original geschrieben von micha225

problematisch wird es erst, wenn solch eine radkappe beim sich lösen einen passanten verletzt.

ob dann die versicherung zahlt???

nein:)

Aha, die Versicherung zahlt also nicht...:eek:

Dann kannst Du uns doch sicherlich mitteilen, wer stattdessen für die Heilbehandlung des Passanten aufkommt. Und es wäre nett, wenn Du uns noch verräts, auf welcher gesetzlichen Grundlage sich die Kfz-Haftpflichtversicherung ihrer Zahlungsverpflichtung entzieht...:D

DANKE!

hallo!

also im paragraphen 3 PflVG, 6 KfzPflVV, 23,26,27 VVG findet man die grundlage.

dann gibt es mittlerweile diverse richtersprüche(OLG Koblenz, Az. 10 U 56/06) zu dem thema, sowie die versicherungsbedingungen.

es war auch ein wenig banal von mir aus gedrückt.

in der frage geht es um die veränderung ohne abe, also vor dem unfallereignis.

damit muss ein zusammenhang mit dem schadensereignis und dem bauteil zu finden sein (beispiel radzierblende verursacht personenschaden, spoiler löst sich und verursacht sachschaden).

klar zahlt erstmal der versicherer(haftpflicht, keine unfallvers, keine kaskovers, berufsunfähigkeitsvers je nachdem was für folgen aus dem schaden entstehen).

aber er holt sich dann das geld bis zu einem gewissen betrag (5000€ pro anlass, also addierbar) wieder.

weiter stehen dann kosten im raum wie zb eine eventuelle arbeitsunfähigkeit des geschädigten etc, was dann zivilrechtlich geklärt wird und dann erst richtig ins geld geht.

dann kann es bis zur pfändung oder teilweisen gehaltseinbehalt kommen.

somit kann dadurch ein echt lästiger und langer rattenschwanz drauß werden.

ich habs versucht einfach auszudrücken,wenn fehler oder missdeutungen aufgetreten sind, bitte verbessern;)

lg

Gerade im oben aufgeführten Beispiel Spolier-Lippe vs. Wischerblätter gibt es einen signifikanten Unterschied:

Die Wischerblätter verändern nicht die Außenformen und sonstige Eigenschaften des Wagens. Die Lippe hingegen führt zu einer Veränderung der Außenmaße, welche von der werkseitigen ABE abweichen.

am 29. Juni 2011 um 9:46

Eine BE erlischt nur bei einer Willentlichen Veränderung von Fahrzeugteilen

Fahrzeugteile sind eine technische Einheit, können selbstständig geprüft werden, sind fest angebracht,

ohne sie kein ordnungsgemäßer oder sicherer Betrieb möglich.

- Das Verändern muss willentlich geschehen

- Veränderung von Optik, Fahrverhalten, Geschwindigkeit, Geräusch

- Keine willentliche Veränderungsind Verschleiß, Unfallfolgen

 

Verändern ist definiert in

- Abändern

Anders gestalten

- Austauschen

Auswechseln vorhandener gegen andere Fahrzeugteile

- Hinzufügen

Zusätzlich anbringen

- Entfernen

Ganz oder teilweise

 

Ansonsten erlischt die BE NUR wenn

1. Alternative Umweltvariante

2. Alternative Gefährdungsvariante

3. Alternative Änderung der Fahrzeugart

Da geh ich aber jetzt nicht näher drauf ein, passt ja net zum Thema.

jupp...das ist fachlich richtig ausgedrückt;)

volle zustimmung.

darunter kann man dann subsumieren inwiefern eine gefährdung (abstrakt, konkret etc) und sich zb mal das von mir gepostete az des olg ko anschauen.

lg

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

Eine BE erlischt nur bei einer Willentlichen Veränderung von Fahrzeugteilen

Fahrzeugteile sind eine technische Einheit, können selbstständig geprüft werden, sind fest angebracht,

ohne sie kein ordnungsgemäßer oder sicherer Betrieb möglich.

- Das Verändern muss willentlich geschehen

- Veränderung von Optik, Fahrverhalten, Geschwindigkeit, Geräusch

- Keine willentliche Veränderungsind Verschleiß, Unfallfolgen

 

Verändern ist definiert in

- Abändern

Anders gestalten

- Austauschen

Auswechseln vorhandener gegen andere Fahrzeugteile

- Hinzufügen

Zusätzlich anbringen

- Entfernen

Ganz oder teilweise

 

Ansonsten erlischt die BE NUR wenn

1. Alternative Umweltvariante

2. Alternative Gefährdungsvariante

3. Alternative Änderung der Fahrzeugart

Da geh ich aber jetzt nicht näher drauf ein, passt ja net zum Thema.

Zitat:

Original geschrieben von micha225

 

darunter kann man dann subsumieren inwiefern eine gefährdung (abstrakt, konkret etc) und sich zb mal das von mir gepostete az des olg ko anschauen.

Und das heißt auf deutsch ? - Duckundschnellweg-:D

am 29. Juni 2011 um 11:06

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

Ansonsten erlischt die BE NUR wenn

1. Alternative Umweltvariante

2. Alternative Gefährdungsvariante

3. Alternative Änderung der Fahrzeugart

Eine BE erlischt nicht ANSONSTEN, sondern AUSSCHLIESSLICH wenn

- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert werden

- eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist

- die Fahrzeugart geändert wird.

(vergl. §19 StVZO)

Zitat:

Original geschrieben von micha225

darunter kann man dann subsumieren inwiefern eine gefährdung (abstrakt, konkret etc) und sich zb mal das von mir gepostete az des olg ko anschauen.

In dem von Dir gepostete Urteil des OLG Koblenz geht es um die Vollkaskoversicherung.

Leistungseinschränkungen für die Haftpflichtversicherung aufgrund von Gefahrenerhöhungen ergeben sich aus §26 VVG. Dazu muß die Gefahrenerhöhung aber ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles sein und die Gefahrenerhöhung muß erheblich sein (vergl. §27 VVG).

genau...das urteil bezieht sich auf die kasko, das hatte ich dachte ich auch in meinem post so zu verstehen gegeben.

bei der haftpflicht gilt dann die regressforderung.

ich hoffe das ging aus meinem

post hervor;)

und den 26vvg habe ich oben auch als quelle auch mit angegeben.

ich denke das damit alles gesagt ist und wir uns einig sind was bautechnische veränderungen sind.

und wie daraus die kosequenzen sind.

es kommt halt nachher auf die richterliche auslegung der gefährdung durch die veränderung(bei nicht ursächlichem schadenseintritt durch die veränderung).

also alles was nicht der serie entspricht:

abe,ebe,e prüfzeichen oder einzelabnahme

lg

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

Ansonsten erlischt die BE NUR wenn

1. Alternative Umweltvariante

2. Alternative Gefährdungsvariante

3. Alternative Änderung der Fahrzeugart

Eine BE erlischt nicht ANSONSTEN, sondern AUSSCHLIESSLICH wenn

- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert werden

- eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist

- die Fahrzeugart geändert wird.

(vergl. §19 StVZO)

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian

Zitat:

Original geschrieben von micha225

darunter kann man dann subsumieren inwiefern eine gefährdung (abstrakt, konkret etc) und sich zb mal das von mir gepostete az des olg ko anschauen.

In dem von Dir gepostete Urteil des OLG Koblenz geht es um die Vollkaskoversicherung.

Leistungseinschränkungen für die Haftpflichtversicherung aufgrund von Gefahrenerhöhungen ergeben sich aus §26 VVG. Dazu muß die Gefahrenerhöhung aber ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles sein und die Gefahrenerhöhung muß erheblich sein (vergl. §27 VVG).

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