Abbiegen auf der Bushaltestelle
Hallo,
bei uns im Ort ist eine Bushaltestelle die vor einer Einmündung liegt.
Wenn ich hier rechts abbiege, fahre ich immer auf der Busspur/Haltestelle (rot).
Letztes mal fuhr ein Fahrschulfahrzeug vor mir und bog nach rechts ab, bliebt aber bis zur Einmündung auf der normalen Fahrspur (blau).
Das hat mich jetzt stutzig gemacht, da wahrscheinlich ein Fahrschulauto nach StVO fährt.
Darf ich die Bushaltestelle zum Abbiegen benutzen? Ich behindere ja niemand.
Wenn nicht, warum?
207 Antworten
Du selbst (!) und @Oetteken habt als Unterscheidungsmerkmal zum Eingangsbild die Ablaufrinne genannt. Ist erst ein paar Minuten her 🙂
Lies es nochmal.😉
Unterscheidungsmerkmal. Mehr nicht. Entscheidender sind die beim TE nicht vorhandenen Pfeile, die kein Fahrtrichtung vorschreiben.
Wenn die Stadt im Eröffnungsbeitrag nicht will, dass über die Bushaltestelle rechts abgebogen wird, müsste sie den Bereich mit einer durchgezogenen Linie abgrenzen (die natürlich durch den Bus überfahren werden darf, nur um dem vorzugreifen) und die Fahrbahn daneben mit einem "Geradeaus und rechtspfeil" markieren. Dann wäre es eindeutig.
Zitat:
@nogel schrieb am 11. November 2024 um 11:08:02 Uhr:
aber vielleicht stellst du mal die Stelle der StVO ein, wonach Ablaufrinnen verkehrsrechtliche Wirkung entfalten.
In den VwV wird für die Zweckbestimmung des Gehweges (Zeichen 239) auf dessen "Ausgestaltung" abgestellt.
Fun-fact: In der Gegenrichtung gibt es keine BUS-Beschriftung auf der identisch gestalteten Verkehrsfläche.
Wie ich bereits vor zig Seiten schrieb, ist die Benutzung der BUS-Markierung, ohne dass die Errichtung eines Sonderfahrstreifens bezweckt werden soll, nicht unüblich.
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Es gibt hier zwei Lager, die unterschiedliche Auffassungen haben.
Weil Argumente nichts bringen, soll jeder seine Meinung behalten.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 11. Nov. 2024 um 12:12:56 Uhr:
Weil Argumente nichts bringen, soll jeder seine Meinung behalten.
Genau so ist es.
Was aber nicht in Ordnung (und auch unnötig) ist, einen allzu scharfen Tonfall anzuschlagen oder sich sogar zu persönlichen Angriffen hinreißen zu lassen.
Ich habe heir auch mal ein schönes Beispiel aus dem Millionendorf.
https://www.google.de/.../...w%3D22.354110502468696!7i16384!8i8192?...
Hier ist die Busspur temporär (Zeit), was man sehen kann, wenn man über die Kreuzung weiter geht.
Würden hier die Autofahrer der rechten regulären Spur die Busspur nach der Halterstelle nicht zu abbiegen nutzen, wäre der "Dank" der nachfolgenden Fahrzeugführer einem sicher... 😉
Nach der Logik einiger hier dürfte man die Spur ja dann nicht außerhalb der angegebenen Zeiten nutzen... 😕
VG
Und man würde auch die Parkstreifen nicht erreichen, denn die temporäre Busspur gilt auch schon vorher.
Dazu einfach mal ein Stück zurück fahren.
Zitat:
@nogel schrieb am 11. November 2024 um 12:26:58 Uhr:
Zitat:
@Oetteken schrieb am 11. Nov. 2024 um 12:12:56 Uhr:
Weil Argumente nichts bringen, soll jeder seine Meinung behalten.Genau so ist es.
Was aber nicht in Ordnung (und auch unnötig) ist, einen allzu scharfen Tonfall anzuschlagen oder sich sogar zu persönlichen Angriffen hinreißen zu lassen.
Warum du mir das schreibst, verstehe ich allerdings nicht.
Meinung ist die eine Sache,Fakten doch eine andere.
Im Eingangsbeitrag ist laut den geltenden Regeln der STVO das rechts abbiegen erlaubt,da sprechen nur einige Leute gegen weil sie eine andere "Meinung" haben.
Die Fakten dafür:
Keine ausgeschilderte Busspur.
Nur eine in Höhe der Bushaltestelle auf der Fahrbahn angebrachte Beschriftung BUS die keine rechtliche Relevanz als Ausweisung zur Busspur hat,ist nur ein Hinweis auf die Haltestelle.
Eine breite unterbrochene "Fahrbahnbegrenzung" die aus der Strasse 2 Fahrbahnen macht,dadurch auch kein aufbringen von Richtungspfeilen auf den unterschiedlichen Fahrbahnen.
Eine unterbrochene Linie darf überfahren werden,man darf also auf diese rechte Fahrbahn wechseln weil sie nicht als Sonderspur ausgeschildert ist.
Zum Abbiegen hat man sich so weit wie möglich rechts einzuordnen.
Dazu kamen dann nur "andere Meinungen",aber nichts was das Gegenteil durch Fakten belegen konnte.
Der andere Fall ist ähnlich,unterscheidet sich aber durch 2 Fahrspuren mit Richtungspfeilen und eine neben einer Rinne liegenden Haltebucht.
Diese können aber bei fließendem Verkehr nicht früh genug wahr genommen werden,da könnte man schon auf die Idee kommen sich da schon über die Haltebucht rechts einzuordnen.
Theoretisch könnte man auch den Bereich rechts neben der Rinne zur Rechtsabbiegerspur zählen,es gibt da aktuell nichts was das rechtlich trennen würde.
Da ist offensichtlich das ein Fehler in der Kenzeichnung vorliegt,eine Wasserrinne hat nämlich nur dann eine rechtliche Relevanz wenn daneben ein auf gleicher Höhe liegender Gehweg wäre.
Ist hier nicht der Fall,man geht meiner "Meinung" nach wohl davon aus das Autofahrer das automatisch als bauliche Trennung akzeptieren.
Richtig ist es aber dennoch nicht,es müsste eine durchgezogene Linie vorhanden sein.
In diesem Fall kämen aber die meisten sicher nicht auf die Idee über diesen Bereich rechts abbiegen zu wollen.
Das liegt aber nicht an der richtigen Kennzeichnung,sondern in der falschen Auffassung das die Rinne eine Fahrbahnbegrenzung darstellt.
Ich zähle mich zu den Leuten die das in diesem Fall als Fahrbahnbegrenzung akzeptieren und keine durchgezogene Linie brauchen.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 11. Nov. 2024 um 14:2:23 Uhr:
Warum du mir das schreibst, verstehe ich allerdings nicht.
Hat auch nicht dir gegolten, sorry wenn du dich angesprochen gefühlt hast.
Die beiden betroffenen werden es schon wissen.
Sorry @nogel
Von einem Fahrprüfer würde ich erwarten, dass er seine Meinung mit Fakten in Form von Zitaten der entsprechenden Stellen aus der StVO untermauern kann. Als einzige Begründung "alle anderen Fahrprüfer sind auch der Meinung" zu liefern, ist schwach. Auch wenn die Stadt an der vom TE beschriebenen Stelle etwas anderes gemeint hat und das Nutzen der Spur mit der dort vorhandenen Bushaltestelle ungünstig gelöst ist, so ist sie doch nach den Vorgaben der StVO zulässig.
Bei meiner Arbeit habe ich ständig mit Leuten zu tun, deren einziges Argument ist "das machen wir schon immer so, alle anderen machen es auch so". Das interessiert aber die Versicherung (und ggf. später den Richter) nicht im geringsten. Dort steht geschrieben: so sollst Du es machen, Du hast es anders gemacht, daraus ist ein Schaden entstanden: Du haftest. Du machst es schon seit 20 Jahren so, ist noch nie etwas passiert: 20 Jahre Glück gehabt, jetzt eben nicht mehr.
Anders: solltest Du einen Fahrschüler an dieser Stelle durchfallen lassen, weil der die Spur zum Rechtsabbiegen genutzt hat, was sagst Du ihm zur Begründung? Gegen welche Paragraphen der StVO hätte er verstoßen? Wenn es die nicht gibt, wäre es Willkür.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 12. Nov. 2024 um 10:25:31 Uhr:
Als einzige Begründung "alle anderen Fahrprüfer sind auch der Meinung" zu liefern, ist schwach
Ich habe die entsprechenden Argumente geliefert,die ich hier nicht nochmal wiederhole. Bei Bedarf einfach hochscrollen.
Textstellen in der StVO wirst du nie zu allen denkbaren Sachverhalten finden. Oder denkst du da steht irgendwo "das Abbiegen über eine Bushaltestelle ist unzulässig"? Nicht wirklich.
"solltest Du einen Fahrschüler an dieser Stelle durchfallen lassen, weil der die Spur zum Rechtsabbiegen genutzt hat.."
Dieser Fehler führt nicht zum Nichtbestehen.
Ansonsten empfehle ich dir die Aussage von @Oetteken :
Es gibt hier zwei Lager, die unterschiedliche Auffassungen haben. Weil Argumente nichts bringen, soll jeder seine Meinung behalten.
Is ja dann ganz einfach.
Es passiert rein gar nichts, wenn man die Spur zum Abbiegen nutzt.
Niemand kann dafür belangt werden.
Viele denken es sei verboten. Aber keiner weiß wo es steht.
Der Fisch is geputzt… 😁
Zitat:
@nogel schrieb am 12. November 2024 um 11:07:54 Uhr:
Oder denkst du da steht irgendwo "das Abbiegen über eine Bushaltestelle ist unzulässig"? Nicht wirklich.
Das ist eben das abweichende Grundverständnis.
Für mich ist das primär ein Fahrstreifen, an dem eine Bushaltestelle vorhanden ist. Wie es sie auch an jedem anderen Fahrstreifen vorhanden sein kann, den man aber trotzdem im Rahmen der StVO (Parkverbot vor und hinter dem Haltestellenschild, keine Busse bei der An- und Abfahrt behindern, vorsichtiges Vorbeifahren an Bussen etc.) benutzen darf.