Ab welchen Alter vom Auto Vollkasko abbestellen?
Hallo,
ich bezahle jetzt schon länger seit ein paar Jahren für mein Auto (A1 und Golf) die hohe Vollkasko Prämie. Baujahre sind 2011 und 2015. Ich hatte seit ich den Führerschein habe 2012 2 kleinere Unfälle mit Frontschaden. Alles passierte im Kreuzungsbereich im Schrittempo. Da ich mir mal ausgerechnet habe was die hohe Prämie im Jahr ausmacht. Ab welchem Alter oder Fahrleistung ist eine Vollkasko vernachlässigbar?
Die Rechtsschutz kann man ja trotzdem dazu nehmen, aber bei Teilkasko muss man wenn man selbst einen Unfall verursacht den Schaden am eigenen Wagen bezahlen. Da meiner Xenon, LED etc hat denke ich dass so eine Reparatur in die Tausender gehen kann. Oder bezahlt man über die Jahre viel mehr rein was die Versicherung im Schadensfall ausbezahlt?
Eure Meinung dazu?
Beste Antwort im Thema
Deine Aussage hinsichtlich kein normaler AN ist inkosequent. Ich bin normaler AN und könnte mir mein Auto nochmal kaufen. Es würde mich ärgern, es täte mir vielleicht sogar weh, aber ich wüsste, dass ich trotzdem die nächsten Wochen, wenn sich der Troubel gelegt hat, wieder normal weiterleben kann. Ich muss nicht täglich schauen, dass ich den Teller voll bekomme.
Das spielt auch keine Rolle. Gute Freundin meiner Frau entstammt einer Familie, deren Name du auf der "deutschen Forbes Liste" findest. Geld wie Heu ist theoretisch vorhanden. Trotzdem ist ihr A6 VK versichert. Einfach, weil es ihr das Risiko nicht wert ist. Auch wenn sie könnte. Anders herum gibt es viele viele Leute, die bewusst das Risiko eingehen, auf VK zu verzichten, weil ihnen der Wagen vielleicht nicht so wichtig ist. Am Ende ist es eine Rechnung im Kopf (bzw. Zwei). Eine Gefahr kann man ziemlich gut in Zahlen Ausdrücken:
1. Eintrittswahrscheinlichkeit x Geldsumme
Die Eintrittswahrscheinlichkeit, das VK Geld zu Sparen ist 100%, also 1,00, wenn man kündigt. Die Ersparnis ist, sagen wir einfach mal 500€. Der Wert dieser Handlung beträgt also 500.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines selbst verschuldeten Unfalls ist vielleicht 10%. Kostet der Wagen 50.000€, wäre der Geldwert dieser Handlungsweise 5000. Es wäre rational gesehen doof, keine Kasko abzuschließen.
Siehst du dich also als besten Fahrer der Welt und denkst nur mit 0,01% einen Unfall zu bauen, läge der Wert dieser Entscheidung bei 5. In dem Fall wäre es doof, eine Vk abzuschließen
Problem ist dabei eben nur, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit maximal als statistischer Mittelwert einer Stichprobe genommen werden kann. Du kannst sogar 2x innerhalb einer Woche die 100% erreichen, wenn es ganz schlecht läuft. Muss nicht mal Schuld dabei sein (Reifenplatzer, Vandalismus, Kriegsereignisse).
Die Entscheidung beruht also nur auf deiner Risikoaversion. Es muss auch nicht die Portokasse sein. Es muss nur sichergestellt sein, dass das Leben nach dem Verlust weitergehen kann. Wenn jemand den ersatzlosen Verlust seines geliebten Schätzchens verschmerzen kann oder dann eben 71 Monate die Restraten für einen haufen Schrott weiter zahlen will, ist auch das ein guter Grund auf eine VK zu verzichten. Ich würde es nicht tun, aber ich bin in der Hinsicht nicht der anzusetzende Maßstab.
45 Antworten
...und selbst, wenn ein Gutachter entsprechende Umbauten feststellt wird die Haftpflichtversicherung die Fremdschäden zahlen.
Und mehr als maximal 5.000,- EUR werden am Versicherungsnehmer nicht hängen bleiben... eher weniger.
Bei Kaskoschäden /Eigenschäden siehts natürlich anders aus...
Regressbegrenzung in der Kfz-Versicherung
Wird vom Versicherungsnehmer in der Kfz-Versicherung eine Obliegenheitsverletzung begangen, muss der Versicherer - obwohl er im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit ist - im Hinblick auf die gesetzliche Pflichtversicherung im Außenverhältnis die Ansprüche des Geschädigten gleichwohl befriedigen. Im Gegenzug kann er vom Versicherungsnehmer die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen (Regress).
Da bei sehr hohen Fremdschäden durch den Regress die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers gefährdet sein kann, ist dessen Höhe begrenzt. Die Höchstgrenze ist für Obliegenheitsverletzungen, die vor dem Versicherungsfall begangen wurden, auf 5.000,00 € begrenzt. Bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall liegt die Grenze bei schweren, besonders verwerflichen Verletzungshandlungen ebenfalls bei 5.000,00 €, beträgt aber im sog. Normalfall nur 2.500,00 €. Werden sowohl Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall wie auch solche danach verletzt, werden die sich ergebenden Regressbeträge addiert.
Quelle mit Urteilen zu dem Thema: https://verkehrslexikon.de/Module/RegressBegrenzung.php