Ab wann sind Bremsbeläge verschlissen? TÜV
nHallo,
ab wann gelten Bremsbeläge als verschlissen? An meinem Golf weiß ich, dass meine Beläge noch so rund 2-3mm Belag vorne haben. Ich habe eine Verschleissanzeige, diese leuchtet nicht, auch bremst der Wagen ohne Probleme.
Kann mir der TÜV-Mann deshalb trotzdem vorschreiben, dass ich die Bremsen tauschen muss? Ich würde die Beläge gerne bis zur Verschleissgrenze abnutzen um sie nicht vorzeitig zu entsorgen.
Gruß Busy
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Bopp19
Nee bei 2 m/m kann der Tüv -Heini nichts sagen.
Erst wenn Metallstaubanhaftungen an den Felgen sichtbar ist.
Notfalls würde ich die Prüfstelle verklagen.
Am Besten so lange warten, bis man mit den Füßen auf der Straße bremsen muß...
Wenn der Prüfer nicht zufrieden ist, dann wird er das im Bericht notieren "Bremsbeläge Verschleißgrenze". Was hindert dich jetzt ein paar € für neue Beläge zu investieren? Ich muß es nicht verstehen...🙄
Sind die Beläge Innen und Außen 2-3mm dick?
58 Antworten
Ich vermute, dass der Verbandskasten in diesem Fall sich noch im Originalzustand befand (in Folie eingeschweißt). In solchem Fall ist das auf dem Verbandskasten aufgedruckte Datum gleichzeitig das Verfallsdatum des Inhaltes. Ist der Verbandskasten schon geöffnet worden prüft man den Inhalt, der in den meisten Fällen auch in einem eingeschweißten, mit Verfallsdatum versehenen Plastikbeutel ist.
Ist der Inhalt lose, verzichte ich auf einzelne Prüfung der Komponenten und schreibe einen Hinweis: Verfallsdatum des Inhaltes von Verbandskasten beachten.
Zitat:
Original geschrieben von usernamevergeben
Der Gesetzgeber schreibt kein Verfallsdatum für den Verbandskasten vor sondern nur dessen Inhalt. Die aufgedruckten Verfallsdaten sind daher für den privaten Anwender unerheblich.Zitat:
Original geschrieben von Busy1979
...sonst war ausser einem abgelaufenen Verbandskasten nichts, den hab ich beim Tüv für 5,55€ gleich gekauft.
Zitat:
Original geschrieben von Wibo40
Ich vermute, dass der Verbandskasten in diesem Fall sich noch im Originalzustand befand (in Folie eingeschweißt). In solchem Fall ist das auf dem Verbandskasten aufgedruckte Datum gleichzeitig das Verfallsdatum des Inhaltes.
und wo steht das bitte?
Direkt etwas über "Verfallsdatum" des Inhaltes eines Verbandkastens steht nichts in der StVZO. Indirekt schon. §35H StVZO regelt das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Inhalt des VK mit Verweis auf die DIN-Norm 13164 Ausgabe Jan.1998. Diese Norm schreibt u.a. vor, dass das Verbandsmaterial staubgeschützt verpackt sein muss. Das Verfallsdatum bezieht sich also nicht auf das Verbandsmaterial selbst sondern auf seine Eigenschaften u.a. auch Dichtheit und Schutz vor Staub der Verpackung. Es ist meine logische Interpretation. Sonst hätte es keinen Sinn gehabt überhaupt ein Verfallsdatum auf diesen Dingen zu drucken.
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
und wo steht das bitte?Zitat:
Original geschrieben von Wibo40
Ich vermute, dass der Verbandskasten in diesem Fall sich noch im Originalzustand befand (in Folie eingeschweißt). In solchem Fall ist das auf dem Verbandskasten aufgedruckte Datum gleichzeitig das Verfallsdatum des Inhaltes.
Zitat:
Original geschrieben von Wibo40
Direkt etwas über "Verfallsdatum" des Inhaltes eines Verbandkastens steht nichts in der StVZO. Indirekt schon. §35H StVZO regelt das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Inhalt des VK mit Verweis auf die DIN-Norm 13164 Ausgabe Jan.1998. Diese Norm schreibt u.a. vor, dass das Verbandsmaterial staubgeschützt verpackt sein muss. Das Verfallsdatum bezieht sich also nicht auf das Verbandsmaterial selbst sondern auf seine Eigenschaften u.a. auch Dichtheit und Schutz vor Staub der Verpackung. Es ist meine logische Interpretation. Sonst hätte es keinen Sinn gehabt überhaupt ein Verfallsdatum auf diesen Dingen zu drucken.
Sorry, aber wo kommen wir denn hin, wenn jeder damit anfängt Gesetze nach seinem Gutdünken zu interpretieren? Fakt ist, das Gesetz kennt kein Verfallsdatum für den Verbandkasten, deshalb ist es egal was der Hersteller für Daten aufdruckt.
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Das Gesetz kommt nicht von mir. Ich weiß nicht, wer es erfunden hat (vielleicht die Schweizer🙂))))
Fakt ist, dass im Mangelbaum der Mangel "Verbandskasten: Inhalt veraltet" drin steht. Übrigens habe ich persönlich in meiner 12 jährigen "Karriere" beim TÜV noch nie den Ablauf des Verfallsdatums bemängelt. Dies ist mir nur einen Hinweis wert.
Gruß
Zitat:
Original geschrieben von usernamevergeben
Sorry, aber wo kommen wir denn hin, wenn jeder damit anfängt Gesetze nach seinem Gutdünken zu interpretieren? Fakt ist, das Gesetz kennt kein Verfallsdatum für den Verbandkasten, deshalb ist es egal was der Hersteller für Daten aufdruckt.Zitat:
Original geschrieben von Wibo40
Direkt etwas über "Verfallsdatum" des Inhaltes eines Verbandkastens steht nichts in der StVZO. Indirekt schon. §35H StVZO regelt das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Inhalt des VK mit Verweis auf die DIN-Norm 13164 Ausgabe Jan.1998. Diese Norm schreibt u.a. vor, dass das Verbandsmaterial staubgeschützt verpackt sein muss. Das Verfallsdatum bezieht sich also nicht auf das Verbandsmaterial selbst sondern auf seine Eigenschaften u.a. auch Dichtheit und Schutz vor Staub der Verpackung. Es ist meine logische Interpretation. Sonst hätte es keinen Sinn gehabt überhaupt ein Verfallsdatum auf diesen Dingen zu drucken.
Außerdem, das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum ist der einzige Anhaltspunkt für mich als Prüfer, ob die vom §35H StVZO geforderten Eigenschaften des Inhalts noch vorhanden sind. Wie soll ich anders prüfen, ob das Ding noch der DIN-Norm entspricht.
Wenn man logische Schlüsse aus dem Text des §35h(3) StVZO zieht müsste eigentlich jeder Verbandskasten nach dem Aufreisen der Außenschutzfolie entsorgt und nicht mehr gebraucht werden.
Zitat: "Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt." Es ist zu bezweifeln, ob ein Kunstoffkasten mit Rast-Verschlüssen ohne dichte Außenfolie diese Eigenschaften noch besitzt. Es ist aber nicht der einzige Fall über den ich mich in meinem täglichen Berufsleben ärgere.
Es gibt viele Regelungen die mir unlogisch erscheinen und ich tag täglich gegenüber den Kunden wie ein Blödmann stehe und in Erklärungsnot gerate für Sachen, mit der ich innerlich auch nicht ganz einverstanden bin.
Aber das Leben ist kein Wunschkonzert.
Zitat:
Original geschrieben von usernamevergeben
Sorry, aber wo kommen wir denn hin, wenn jeder damit anfängt Gesetze nach seinem Gutdünken zu interpretieren? Fakt ist, das Gesetz kennt kein Verfallsdatum für den Verbandkasten, deshalb ist es egal was der Hersteller für Daten aufdruckt.Zitat:
Original geschrieben von Wibo40
Direkt etwas über "Verfallsdatum" des Inhaltes eines Verbandkastens steht nichts in der StVZO. Indirekt schon. §35H StVZO regelt das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Inhalt des VK mit Verweis auf die DIN-Norm 13164 Ausgabe Jan.1998. Diese Norm schreibt u.a. vor, dass das Verbandsmaterial staubgeschützt verpackt sein muss. Das Verfallsdatum bezieht sich also nicht auf das Verbandsmaterial selbst sondern auf seine Eigenschaften u.a. auch Dichtheit und Schutz vor Staub der Verpackung. Es ist meine logische Interpretation. Sonst hätte es keinen Sinn gehabt überhaupt ein Verfallsdatum auf diesen Dingen zu drucken.
Zitat:
Original geschrieben von Wibo40
Direkt etwas über "Verfallsdatum" des Inhaltes eines Verbandkastens steht nichts in der StVZO. Indirekt schon. §35H StVZO regelt das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Inhalt des VK mit Verweis auf die DIN-Norm 13164 Ausgabe Jan.1998. Diese Norm schreibt u.a. vor, dass das Verbandsmaterial staubgeschützt verpackt sein muss. Das Verfallsdatum bezieht sich also nicht auf das Verbandsmaterial selbst sondern auf seine Eigenschaften u.a. auch Dichtheit und Schutz vor Staub der Verpackung. Es ist meine logische Interpretation. Sonst hätte es keinen Sinn gehabt überhaupt ein Verfallsdatum auf diesen Dingen zu drucken.
sorry aber das stimm nicht.
das verfallsdatum gibt an wie lange das zeugs den auf alle fälle steriel ist. somit ist der inhalt immernoch "staubdicht" und gut verpackt . also ist der trümmer vorhanden und vom inhalt her auch korrekt vom inhalt her. somit ist das verfallsdatum im sinne der stvo absolut nebensächlcih.
Wo steht es, dass das Verfallsdatum im Bezug auf die Sterilität steht? Wenn die Verpackung 20 Jahre dicht ist, sind die Dinge auch 20 Jahre steril. Falls die Verpackung Undichtigkeiten aufweist oder porös wird ist es nicht mehr steril. Es dringt Luft rein und mit der Luft auch Staub und Feuchtigkeit. Somit würde der Inhalt nicht mehr der DIN-Norm und damit auch nicht dem §35H StVZO entsprechen.
Ein Verfallsdatum im Bezug auf die Sterilität hätte beim Auto-Verbandskasten auch wenig Sinn, da diese nirgends in der StVZO gefordert wird. Es ist nur Rede vom Schutz vor Staub, Feuchtigkeit und Kraftstoff- und Schmierstoffen.
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
sorry aber das stimm nicht.Zitat:
Original geschrieben von Wibo40
Direkt etwas über "Verfallsdatum" des Inhaltes eines Verbandkastens steht nichts in der StVZO. Indirekt schon. §35H StVZO regelt das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Inhalt des VK mit Verweis auf die DIN-Norm 13164 Ausgabe Jan.1998. Diese Norm schreibt u.a. vor, dass das Verbandsmaterial staubgeschützt verpackt sein muss. Das Verfallsdatum bezieht sich also nicht auf das Verbandsmaterial selbst sondern auf seine Eigenschaften u.a. auch Dichtheit und Schutz vor Staub der Verpackung. Es ist meine logische Interpretation. Sonst hätte es keinen Sinn gehabt überhaupt ein Verfallsdatum auf diesen Dingen zu drucken.das verfallsdatum gibt an wie lange das zeugs den auf alle fälle steriel ist. somit ist der inhalt immernoch "staubdicht" und gut verpackt . also ist der trümmer vorhanden und vom inhalt her auch korrekt vom inhalt her. somit ist das verfallsdatum im sinne der stvo absolut nebensächlcih.
Hier muss man zwei Aspekte unterscheiden:
Nach dem Medizinproduktegesetz dürfen Medizinprodukte nach dem "Vefallsdatum" nicht mehr verwendet werden. Tut man das doch, ist das (abgesehen von Notstands-Aspekten) eine Ordnungswidrigkeit. Das MPG macht da keine Ausnahmen für Privatpersonen.
Für die Mitführpflicht nach StVZO genügt jedoch bei der HU auch ein Verbandkasten, dessen Inhaltsteile das "Verfallsdatum" überschritten haben. So hat es jedenfalls das BMBVS kund getan (ist das nicht an alle ÜOs gegangen?!). Muß man nicht verstehen, ist aber erstmal 'ne Vorgabe.
Deswegen:
"abgelaufener" Verbandkasten -> Hinweis bei der HU
Verbandkasten fehlt oder unvollständig oder Inhaltsteile schadhaft -> geringer Mangel bei der HU
Verwendung des "abgelaufenen" Materials -> OWi, wenn nicht ein rechtfertigender Notstand vorliegt
(was wohl im Ernstfall leicht zu argumentieren ist: lieber abgelaufenes Material verwenden als den Verletzten verbluten lassen...)
Danke für den Hinweis. In meiner Software steht der veraltete Inhalt des Verbandskastens immer noch als geringer Mangel.
Ich werde bei der nächsten K-Besprechung darauf hinweisen.
Mit der alten Software haben wir noch Spielraum gehabt und konnten die Mängel selber auswerten als VU, erheblich, gering oder Hinweis. In der neuen ist die Auswertung schon vorbelegt. Wir werden zu Schreibkräften, die einfach nur Tippen sollen.
Zitat:
Original geschrieben von hk_do
Hier muss man zwei Aspekte unterscheiden:Nach dem Medizinproduktegesetz dürfen Medizinprodukte nach dem "Vefallsdatum" nicht mehr verwendet werden. Tut man das doch, ist das (abgesehen von Notstands-Aspekten) eine Ordnungswidrigkeit. Das MPG macht da keine Ausnahmen für Privatpersonen.
Für die Mitführpflicht nach StVZO genügt jedoch bei der HU auch ein Verbandkasten, dessen Inhaltsteile das "Verfallsdatum" überschritten haben. So hat es jedenfalls das BMBVS kund getan (ist das nicht an alle ÜOs gegangen?!). Muß man nicht verstehen, ist aber erstmal 'ne Vorgabe.
Deswegen:
"abgelaufener" Verbandkasten -> Hinweis bei der HU
Verbandkasten fehlt oder unvollständig oder Inhaltsteile schadhaft -> geringer Mangel bei der HUVerwendung des "abgelaufenen" Materials -> OWi, wenn nicht ein rechtfertigender Notstand vorliegt
(was wohl im Ernstfall leicht zu argumentieren ist: lieber abgelaufenes Material verwenden als den Verletzten verbluten lassen...)
In der Hoffnung, dass die auf Seiten 2 und 3 aktiven Prüfer das nach 5 Jahren nochmal lesen: dort kam der Eindruck auf, dass eine Bremsscheibe, die unter der angegebenen Verschleißgrenze liegt, zu einem erheblichen Mangel in der HU führt. Wo ist das vorgegeben? Gibt es dazu eine einheitliche Norm?
Zumindest bei VW heißt Verschleißgrenze der Scheibe, dass die vorhandenen Beläge noch zuende gefahren werden dürfen, selbst wenn die Scheibe ins Untermaß geht. Das klang in diesem Thread hier an, doch die Prüfer sind nicht drauf eingegangen. Ferner habe ich es in anderen Threads gelesen, und Bekannte haben es von ihrem VW-Händler genauso erzählt bekommen.
Die Zulieferindustrie erweckt den Eindruck, als gelte die Regel mit dem erlaubten Untermaß unabhängig vom Hersteller:
Die Verschleißgrenze einer Bremsscheibe wird durch die Angabe der Mindestdicke durch den Hersteller definiert. Dieser Wert ist in Millimeter auf dem Außenrand oder dem Scheibentopf der Bremsscheibe eingestanzt.
MIN TH = Minimum Thickness ( Mindestdicke)
Der Wert ist so bemessen, das nach Erreichen dieser Dicke, bei normaler Fahrweise und unter Betrachtung der vorausgegangenen Wechselintervalle der Bremsbeläge, noch ein Satz Bremsbeläge verbaut werden könnte.
Ich werde das mit den Bremsen jetzt wohl auch ausprobieren. i-Drive gibt mir noch 5000km für die hinteren Bremsen und die neuen Scheiben und Klötze liegen eigentlich schon zu Hause. Ich möchte aber noch warten bis es etwas wärmer ist bevor ich mich "unter das Auto lege". Außerdem könnte es dann sein, dass die Handbremse schlechtere Werte liefert, wenn ich jetzt kurz vor dem TÜV die Scheiben tausche.
Das Belagmaterial ist auf den Träger geklebt. Die Beläge werden beim Bremsen heiß. Wenn die Belagschicht schon sehr dünn ist, kann sich der Kleber durchaus auch lösen- daher gelten Maße um die 2mm als Verschleiß und nicht "Eisen auf Eisen"!
Bremsbeläge oder aber auch -scheiben sind dann verschlissen, wenn der TÜV es sagt oder es beim Bremsen ganz laut und schrill schleift. Selbst mit 1mm Bremsfleisch (Klötze ;-)) lässt sich fahren, meiner Meinung nach. Man muss aber danach auch die Scheibe wechseln, da diese ja beschädigt wird.