A Führerschein im Ausland machen?

Hallo!

Ich habe seit über 2 Jahren meinen A2 Führerschein und will ihn aufmachen, auf A.
Sprich die praktische Prüfung.

Darf ich das im EU-Ausland machen?
Mit Anmeldung und allem würde mich die reine praktsche Prüfung mit einer Eingewöhnungfahrstunde für das fremde Bike 600€ kosten... happig.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Wenn dein Lebensmittelpunkt mindestens 185 Tage im betreffenden Land ist schon. Mit Scheinadresse usw ist das Kärtchen dann Wertlos. Stellt sich die Frage ob ein Umzug oder Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis günstiger als die 600€ sind.

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Also ich habe momentan das Gleiche am Hals und bin selbst schockiert über die Preise. Raum Dresden, selbe Fahrschule wie A2 vor 2 Jahren:
- 59€ Anmeldung Fahrschule
- 95€ Vorstellung zur Praxisprüfung
- 48,40€ Führerscheinantrag Erweiterung
- 121,38€ Prüfungsgebühr DEKRA
- 41€ 1 Fahrstunde normal (Grundübungen), hoffe dabei bleibts
- 94€ 2 Sonderfahrstunden (Überland, Stadt bringt ja nichts. Sehe ich auch ein, wollte sowieso mal den Fahrlehrer im Moped vor mir für Linie abschauen haben)
____________
macht mindestens 458,78€ IM GÜNSTIGSTEN FALL für einen Aufstieg, der bis 2013 noch weitesgehend automatisch erfolgte.

Dazu kommt noch:
- neuer Sehtest ~6€, weil der alte ja prinzipbedingt ein klein wenig über 2 Jahre her ist
- theoretisch neues Passbild, hier konnte ich mit der Dame argumentieren, dass optisch in den letzten 2 Jahren nichts weiter passiert ist
- dank Neuregelung im Oktober 2017 ein erneuter Nachweis über einen "Erste-Hilfe-Kurs" (NICHT der früher ausreichende Kurs für "lebensrettende Sofortmaßnahmen"😉, der mindestens 9h umfassen muss. Sprich u.U. muss ich auch dafür nochmal die Zeit finden. Argumentiere aber momentan noch mit denen, weil auch wenn mein damaliger DRK-Kurs anders hieß, umfasste der sogar 12h, sodass ich vielleicht nur nochmal den Nachweis mitbringen muss.

Ich finde, das geht für eine AufstiegsPRÜFUNG schon sehr in die Abzocke, oder fahren sich Motorräder über 48PS ganz anders?
Allein schon die Fahrschulgebühren abseits der Fahrstunden.

Zitat:

Was meinst du mit Prüfgebühr 116€ mit nett? Zu günstig oder zu teuer? Finde es etwas verwunderlich, dass es nicht einfach so viel kostet wie eine Fahrstunde (40€). Wird ja auch nix anderes gemacht quasi.

Jupp, 121 Tacken für etwa eine Dreiviertelstunde der Zeit des Prüfers und den temporären Papierschein. Netter Stundenlohn.

Und der Fahrlehrer lässt sich seine Zeit während der Prüfung auch nochmal extra vergüten...

Zitat:

@-Flono- schrieb am 13. August 2018 um 11:15:22 Uhr:


...
Ich finde, das geht für eine AufstiegsPRÜFUNG schon sehr in die Abzocke, oder fahren sich Motorräder über 48PS ganz anders?
...

Es ist schon sehr teuer und ein Ü-48PS Motorrad fährt sich nicht gravierend anders. Dein Gefühl ist also nachvollziehbar.

Allerdings hatte die alte Regelung einen Nachteil:
Man konnte irgendwann einen Fühererschein machen, dann einige Jahre überhaupt nicht fahren und wurde dann auf Antrag einfach hochgestuft. Das war z.B. bei mir so der Fall. Ich hatte dann den "grossen" Schein, ohne überhaupt nennenswert mit einem "richtigen" Motorrad gefahren zu sein. Ich hätte mir dann gleich eine Fireblade oder sonstiges kaufen können. Der ganze Sinn des Stufenführerscheins ist damit hinfällig. Natürlich fand ich persönlich das sehr praktisch, auch wenn ich freiwillig erst einmal mit einer 40 PS Honda XBR500 angefangen bin.

Ok , das sehe ich ein. Ändert aber nichts an der unnötigen Bürokratie und damit verbundenen überzogenen Gebühren.
Dann soll man meinetwegen einen Erweiterungsantrag für 50 Tacken anbieten, bei dem man einmalig den Besitz/Zulassung eines >125cm^3 Motorrads für mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten x Jahre oder vielleicht 5000km Mindestfahrpraxis innerhalb der Zeit nachweisen muss. Oder ne verpflichtend einzusendende Fotocollage mit kommentierten Tourhöhepunkten und netter Widmung an den Sachbearbeiter, was weiß ich...
Das ist wieder so ein unnötig aufgeblasener Apparat geworden.

Zitat:

- dank Neuregelung im Oktober 2017 ein erneuter Nachweis über einen "Erste-Hilfe-Kurs" (NICHT der früher ausreichende Kurs für "lebensrettende Sofortmaßnahmen"😉, der mindestens 9h umfassen muss. Sprich u.U. muss ich auch dafür nochmal die Zeit finden. Argumentiere aber momentan noch mit denen, weil auch wenn mein damaliger DRK-Kurs anders hieß, umfasste der sogar 12h, sodass ich vielleicht nur nochmal den Nachweis mitbringen muss.

Gerade die Antwort bekommen. Für alle anderen Betroffenen:

Auch wenn der alte Kurs über mehr als 9h ging, so heißt er blöderweise nicht "Erste Hilfe Kurs". Sprich - jeder, der schon Vorbesitz hat und bei jedem Neuerwerb/Erweiterung noch seinen alten Nachweis genommen hat, darf jetzt nochmal für weitere Erweiterungen in der Zukunft - und sind diese noch so klein - einen neuen "Erste Hilfe Kurs" mit 9h ablegen...

Die machen es einem nicht schwer sie zu hassen.

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Zitat:

@-Flono- schrieb am 13. August 2018 um 15:41:28 Uhr:


Gerade die Antwort bekommen. Für alle anderen Betroffenen:
Auch wenn der alte Kurs über mehr als 9h ging, so heißt er blöderweise nicht "Erste Hilfe Kurs". Sprich - jeder, der schon Vorbesitz hat und bei jedem Neuerwerb/Erweiterung noch seinen alten Nachweis genommen hat, darf jetzt nochmal für weitere Erweiterungen in der Zukunft - und sind diese noch so klein - einen neuen "Erste Hilfe Kurs" mit 9h ablegen...

Was ist los? Neuerwerb gibt es nur einmal. Danach ist es eine Erweiterung um weitere Klassen.

Wenn du eine Erweiterung machst brauchst du keinen neuen Nachweis für die LSMU oder den nun erforderlichen "Erste Hilfe Kurs für Führerscheinerwerb". Warum? Weil die Änderung nur für den Ersterwerb gilt.

Beim Ersterwerb muss bei einer Antragstellung seit dem 22.10.2017 eine EH-Bescheinigung vorliegen. Wer davor schon einen EH-Kurs besucht hat muss keinen neuen Kurs besuchen denn die Bescheinigungen über den EH-Kurs alten Rechts (16 mal 45 Min.) sindweiterhin unbefristet gültig.

Wer eine Erweiterung erwerben will braucht für den Antrag nichts machen. Warum? Weil mit Wirkung zum 28.12.2016 die Bescheinigung über LSMU einer Bescheinigung über Erste Hilfe der neuen Art gleichgestellt wurden. Siehe §76 Nr. 11a und 11b FeV:

Zitat:

11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe)
Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich.

11b. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe)
Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5. Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.

Daher gilt weiter: Wer eine Klasse mit LSMU erworben hat braucht keinen EH Nachweis bei einer Erweiterung zu erbringen. Egal wie der Kurs hieß, die Inhalte müssen passen - und natürlich die Stelle zum Bescheinigen einer solchen Unterweisung berechtigt gewesen sein:

Zitat:

Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.

Quelle: § 19 FeV - Schulung in Erster Hilfe (Absatz 2 Satz 1)

In meinem Bekanntenkreis hat jemand dieses Jahr die Erweiterung auf Klasse A beantragt und meines Wissens keinen Nachweis für einen EH-Kurs bringen müssen. Ich frage trotzdem mal nach... Klasse B bereits 2015 erworben.

Grüße, Martin

PS: Sehtest bundesweit einheitlich 6,43 Euro. Wenn die schon ein Kritikpunkt sind... Au Backe... Hoffentlich musst du nie ein augenärztliches Attest vorlegen...

Das war die offiziellere Antwort der Führerscheinstelle Dresden, die sich ebenfalls auf §19 berufen hat. Ich weiß nicht wirklich, wo ich eine offiziellere Antwort herbekommen soll, auf die ich mich verlassen kann. Und denen habe ich zur Anfrage meinen LSMU-Schein gezeigt sowie den Hinweis auf Führerscheinerweiterung von A2->A gegeben.

Ab welcher Stelle darf man bitte verlangen, dass die ihren Job kompetent ausführen können? 🙄

Zitat:

PS: Sehtest bundesweit einheitlich 6,43 Euro. Wenn die schon ein Kritikpunkt sind... Au Backe... Hoffentlich musst du nie ein augenärztliches Attest vorlegen...

Ich weiß nicht wirkliich, was du mir gerade vorwirfst. Der Punkt gehörte nun mal zur vollständigen Auflistung, deswegen steht er mit da. Beschwert hab ich mich darüber nicht.

Edit: Und Danke für deine Ausführungen! Was ich noch nicht ganz verstehe: Wo steht in 11b, dass die Übergangsfrist nicht für Erweiterungen gilt? Ist das Stichwort hier "Antrag auf

Erteilung

" wobei ich ja eine Erweiterung habe? Oder wird die auch "erteilt"?

Oder beruht das wiederum auf §19 Abs 2?:

Zitat:

Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.

Dieser Absatz 1 bezieht sich wieder nur auf die "Schulung in Erster Hilfe".

Zitat:

@-Flono- schrieb am 14. August 2018 um 23:19:04 Uhr:


Das war die offiziellere Antwort der Führerscheinstelle Dresden, die sich ebenfalls auf §19 berufen hat.

Sie beziehen sich auf § 19 FeV aber lassen dabei die Übergangsregelungen in § 76 FeV außer Acht?

Zitat:

@-Flono- schrieb am 14. August 2018 um 23:19:04 Uhr:



Zitat:

PS: Sehtest bundesweit einheitlich 6,43 Euro. Wenn die schon ein Kritikpunkt sind... Au Backe... Hoffentlich musst du nie ein augenärztliches Attest vorlegen...


Ich weiß nicht wirkliich, was du mir gerade vorwirfst. Der Punkt gehörte nun mal zur vollständigen Auflistung, deswegen steht er mit da. Beschwert hab ich mich darüber nicht.

Zitat:

Dazu kommt noch:
- neuer Sehtest ~6€, weil der alte ja prinzipbedingt ein klein wenig über 2 Jahre her ist

Wenn das nur eine Aufstellung ist -> das Gesamtbild was vermittelt wird ist das sich Beschweren bzgl. "alles ist so teuer" weil die Formulierung "IM GÜNSTIGSTEN FALL" in Versalien dabei steht.

Zitat:

@-Flono- schrieb am 14. August 2018 um 23:19:04 Uhr:


Edit: Und Danke für deine Ausführungen! Was ich noch nicht ganz verstehe: Wo steht in 11b, dass die Übergangsfrist nicht für Erweiterungen gilt?

In 11a werden die LSMU dem EH-Kurs gleichgestellt. Dazu muss man das Hintergrundwissen haben das sowohl im § 19 FeV wie auch § 76 FeV wegen dem EH-Kurs Veränderungen vorgenommen wurden.

Da die LSMU bislang unbefristete Gültigkeit hatten und der Erwerb einer Führerscheinklasse (Ersterwerb) implizieren das man die LSMU vorlegen konnte -> keine weitere EH-Bescheinigung notwendig.

Daraus folgt: Wer vor dem 21. Oktober 2017 einen Ersterwerb einer Klasse beantragt hat -> LSMU hat gereicht. Ab dem 21. Oktober 2017 war dann der Nachweis einer EH-Kurs Teilnahme notwendig. Ansonsten war der Antrag nicht komplett.

In § 21 Abs. 3 Nr. 5 FeV wird nur auf die Notwendigkeit eines Nachweises hingewiesen. Nicht wie dieser zu erbringen ist.

§ 19 Abs. 1 und 2 FeV bis zum 21.10.2015 lauteten:

Zitat:

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen.

(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.

Dort wurde also zwischen LSMU und EH-Kurs unterschieden.

Aktuelle Version (seit 21.10.2015):

Zitat:

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.

(2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.

Dort findest du in Absatz 2 Satz 2 (fett hervorgehoben) die Formulierung bzgl. der Erweiterung.

In Verbindung mit § 76 (Übergangsregelungen) 11a ergibt sich somit das eine vor dem 21.10.2015 abgelegte LSMU in jedem Fall der Teilnahme eines EK-Kurses gleichzusetzen ist. Wer also schon vor dem 21.10.2015 die erste Klasse in seinem Führerschein erwerben konnte -> muss keinen EH-Kurs nachweisen.

Das Ganze geht dann noch weiter da in 11b die Übergangsfrist für die Anerkennung der LSMU um zwei Jahre bis zum 21.10.2017 verlängert wurde.

11a und 11b wurden gemeinsam in der ab 21.10.2015 gültigen Version in § 76 FeV in der aktuell gültigen Form aufgenommen. Ebenso die oben dargestellte Änderung am § 19 FeV.

Grüße, Martin

Gerade nach Hinweis auf die Artikel eine erneute Antwort bekommen:

Zitat:

Sehr geehrter Herr ***,

es bleibt bei der Aussage in der E-Mail vom 13.08.2018.

Der § 76 Fahrerlaubnis-Verordnung beinhaltet Übergangsrecht. Der Punkt 11a regelt die Verfahrensweise bis 21. Oktober 2017. Der Punkt 11b die Verfahrensweise nach dem 21. Oktober 2017.
Dazu gibt es eine Handlungsanweisung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Freistaates Sachsen. Den relevanten Auszug geben wir Ihnen hier zur Kenntnis:

[Ausschnitt als angehängtes Bild, da nicht herauskopierbar]

Sachsen wollte wohl nicht, dass dies so interpretiert wird und hat sich noch einmal extra mit einer Handlungsanweisung darum bemüht, es seinen Bürgern schwerer zu machen.

Genauso steht es anscheinend auf der offiziellen Amtsseite von Sachsen - es wurde also hier tatsächlich nur während der Übergangszeit akzeptiert.

Andere Bundesländer lassen diese Interpretation wohl zu, z.B. Baden-Württemberg, wo dies auch nicht explizit in den Anforderungen für die Erweiterung steht.

Ich korrigiere also meine ursprüngliche Aussage:
Sachsen macht es nicht schwer, sie zu hassen.

Und das haben wir wohl dem Herrn Dulig und der SPD zu verdanken...

Handlungsanweisung

Das erklärt dann wieso bei mir im Freundeskreis (Klasse A) kein EH-Kurs nachgewiesen werden musste: Die Erweiterung findet in Ba-Wü statt...

Grüße, Martin

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