9 Verletzte & 1 Tote nach illegalem Autorennen

Zitat:

Tote nach illegalem Autorennen

Bei einem illegalen Autorennen sind in der Nacht auf Samstag in Bielefeld neun Menschen schwer verletzt worden. Eine 25 jährige Frau aus Gütersloh erlag am frühen Morgen in einem Bielefelder Krankenhaus ihren schweren Verletzungen. Die Polizei geht davon aus, dass sich die Autos bei dem Rennen auf der Herforder Strasse gegenseitig bedrängt hatten. Ein Fahrer verlor dabei offensichtlich die Kontrolle über sein Fahrzeug und raste in eine Zuschauergruppe am Straßenrand.

quelle: wdr

die "rennfahrer" sind 21 und 19 jahre alt, einer flüchtete nach dem unfall und beide wurden mittlerweile festgenommen.

fazit: mal wieder ein spektakuläres rennen in der "typchen-klasse" 🙄

172 Antworten

Aus dem Bußgeldkatalog zum Thema Überholen:

Nr. 16
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
StVO § 5 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5
30 EUR

Nr. 19
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
StVO § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1; § 49 Abs. 1 Nr.
3 Punkte
50 EUR

Nr. 19.1.1
- mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
StVO § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
125 EUR
4 Punkte
1 Monat Fahrverbot

Nr. 22
Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet
StVO § 5 Abs. 4 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5
40 EUR
2 Punkte

Nr. 23
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten
StVO § 5 Abs. 4 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5
30 EUR

23.1
- mit Sachbeschädigung
StVO § 5 Abs. 4 Satz 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 EUR

Die ersten drei Punkte dürften ja wegfallen, da wir das mit dem rechts überholen in der Stadt ja schon geklärt hatten bzw. hier kein Gegenverkehr zu erwarten war. Der dritte Punkt ist ja nur eine Verschärfung von 2.

Gruß Tecci

Da zitiert man den aktuellen Bußgeldkatalog und dann kommt der Hinweis man habe das im Forum bereits anders entschieden?

Bei 16. steht doch eindeutig:
"Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt"

Beim Lesen von 19 und 19.1. würde ich es mal mit folgender Variante versuchen:
"Überholt, ... bei unklarer Verkehrslage ... mit Gefährdung oder Sachbeschädigung."

Vertiefend zu Euren Irrtümern könnt Ihr hier die entsprechenden Vorschriften finden:
StVO § 5 Überholen
StVO § 6 Vorbeifahren
StVO § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Der § 7 III STVO dient dazu den innerörtlichen Verkehrsfluß im Rahmen der zuläassigen Geschwindigkeit nicht durch das Rechtsüberholverbot zu behindern.
Er ist keineswegs geeignet oder gedacht um ein innerörtliches Rechtsüberholen mit (erheblicher) Geschwindigkeitsüberschreitung zu legalisieren.
Allers klar?

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Er ist keineswegs geeignet oder gedacht um ein innerörtliches Rechtsüberholen mit (erheblicher) Geschwindigkeitsüberschreitung zu legalisieren.
Allers klar?

Ja. Genau dies will der Gesetzgeber mit den erlassenen Regelungen verhindern.

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Thema Überholen steht nicht nur im Bussgeldkatalog:

§315c StGB Gefährdung des Strassenverkehrs

Abs. 2 b) Wer im Strassenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei überhovorgängen falsch fährt

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf (5!!!) Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

So wie sich die Unfallbeschreibungen lesen käme durchaus eine Verurteilung hiernach in Frage. Aber das haben dann Gerichte zu entscheiden, was letztendlich auch wirklich bewiesen und nicht nur behauptet ist.

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Bei 16. steht doch eindeutig:
"Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt"

Das bezieht sich auf die Sachverhalte, in denen rechts überholen innerhalb geschlossener Ortschaften NICHT erlaubt ist. So wie ich es also dann verstehe, ist das Rechtsüberholen also generell innerhalb geschl. Ortsch. verboten?? Dass es erlaubt ist, sollte ursprünglich ja hiermit belegt werden:

Zitat:

Original geschrieben von Jons3000


§7 (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Ich weiss nicht, wie man es sonst bezeichnen soll, wenn man rechts mit höherer Geschwindigkeit an Fahrzeugen vorbeifährt?! @madcruiser: Dass mit dem Verkehrsfluss leuchtet mir zwar ein, was du geschrieben hast. Aber wie soll man ein solches Verhalten sonst bezeichnen? Nur als einfaches Vorbeifahren?? Ich weiss es nicht, deswegen frage ich auch. Ich habe dein Zitat aus dem BGK auch nicht angezweifelt, aber ich habe es halt anders gesehen.

Gruß Tecci

Es geht beim rechts schneller als links ja um mehrere Fahrspuren. Unzulässiges Rechtsüberholen wären z.B. das was manche Roller und Motorräder machen, nämlich in der selben Fahrspur vor Ampeln rechts vorbei.

Grundsätzlich darf innerorts auf der rechten Spur schneller als links gefahren werden.

Gruß Meik

Der Gesetzgeber unterscheidet Überholen und ein Vorbeifahren.

Überholen setzt eine deutlich höhere Geschwindigkeit voraus,
(Zu langsames Überholen ist ein Bußgeldtatbestand!)
Vorbeifahren dagegen nicht.

Daher hatte ich auch alle drei Vorschriften der StVO gelistet um diese im Gesamtzusammenhang zu sehen.

Zitat:

"113 ist der Rekord heute Abend", sagt Polizeikommissar Sebastian Groß, der seinen Laser auf die Herforder Straße gerichtet hat, den roten Punkt im Visier auf Nummernschilder heftet und abdrückt. 19 Treffer in drei Stunden, 200 Meter vor dem Ort des Unfalls und der Aral-Tankstelle, einem der Treffpunkte der Tuning-Szene.

Soweit die Bilanz am Unfallort genau eine Woche nach dem Unglück.

Die Temposünder waren überwiegend "normale" Fahrzeuge.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser



Die Temposünder waren überwiegend "normale" Fahrzeuge.

Zum Rasen braucht man ja auch nicht unbedingt ein getuntes Fahrzeug...

So ist es!

Allerdings ist nicht aufgeführt, wie das Verhältnis durchfahrende zu erwischten jeweils bei normalen/getunten Fahrzeugen war,
und ob in der Spitzengruppe viele oder wenige "Normale" (der Ausdruck ist hier streng genommen sinnwidrig 😉 ) waren...

@madcruiser: Die Strafen sind für den Durchschnittsverdiener sicher angemessen, da stimme ich dir zu, aber damit das Verhältnis für alle gewahrt bleibt fände ich es halt gerechter, die Bussgelder in Tagessätzen festzulegen.

Aber ein paar Tage nach so einem tragischen Unfall über 100, traurig... 🙁

Gruß Meik

Ja, traurig, Mike. Anscheinend hat keiner was gelernt.

Ähm, ich dachte, bei höheren Geldstrafen gäbe es Tagessätze?

Zitat:

Zum Rasen braucht man ja auch nicht unbedingt ein getuntes Fahrzeug...

Wirklich nicht, man muß sich nur wundern, wie manche Leute durch die Orte heizen, vor allem, wenn da eine 4spurige Straße ist.

Der Unfall in Bielefeld wird doch wohl 2 Verfahren nach sich ziehen, zum einen das strafrechtliche und dann die zivilrechtlichen Schadensersatzklagen der Unfallopfer gegen den Corsa-Fahrer.

Für die Unfallopfer wäre es doch fatal, wenn Polizei und Staatsanwaltschaft zu früh von einem illegalen Rennen ausginge, weil dann die Haftpflichtversicherung des Corsa-Fahrers aus der Pflicht zur Leistung frei würde!

Wenn aber die Polizei von einem "normalen Unfall" ausgeht, dann muß die Haftpflichtversicherung des Corsa-Fahrers voll leisten oder in den Zivilprozessen beweisen, daß ein illegales Rennen stattgefunden hat.

Bei Geldstrafen geht es nach Tagessätzen, korrekt. Aber der Gesetzgeber unterscheidet da noch Verwarn- und Bussgelder, die für die Vergehen gemäß Bussgeldkatalog zu zahlen sind. Geldstrafen gibt es meines Wissens nur bei Vergehen gegen das StGB, z.B. bei Gefährdung des Strassenverkehrs.

Daher meine Anregung: Die geringen Verwarngelder (bis 35€) aufgrund des Verwaltungsaufwands beibehalten und die Bussgelder bei schwerwiegenderen Vergehen nach Tagessätzen. Meines Wissens in Skandinavischen ländern so geregelt, da stand letztens in der Autobild mal ein Bericht von einem Bussgeld in Höhe von 100000€, da muss einer wohl viel verdienen.

Gruß Meik

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