7 Wochen nach dem Unfall....

Hallo,
gibt es eigentlich so `ne Art Frist, in der ein Schaden reguliert werden muß ?

Hintergrund, mir ist am 22.12.06 jemand beim Ausparken ins Heck gefahren, Sachlage klar, Polizei hat`s aufgenommen, nächsten Tag gleich Gutachter kommen lassen, nach ein paar Telefonaten mit der gegnersichen Versicherung stellte sich dann Mitte Januar heraus, daß der Unfall vom Verursacher noch nicht mal gemeldet wurde. Bin dann zum Anwalt, der hat dann unter anderem mit der Versicherung telefoniert dabei stellte sich heraus, daß der andere Fahrer irgendwie versucht die Sache umzudrehen. Anwalt hat jetzt Akteneinsicht bei der Polizei beantragt, das würde dauern. Irgendein Schriftstück der gegnerischen Versicherung, in der sie die Zahlung ablehnen etc. hab ich bislang auch nicht gesehen.

Ist natürlich eine ziemlich unbefriedigende Situation, seit sieben(!!) Wochen mit `ner verbeulten Karre durch die Gegend zu fahren ud das Gefühl zu haben nichts machen zu können.

Wie würdet Ihr an meiner Stelle jetzt reagieren, weiter abwarten und Tee trinken, Anwalt wechseln, oder sonst irgendwas.....

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Thomas

PS: Mir ist da irgendwie kein anderer Betreff eingefallen

32 Antworten

naja, wenn das Blech schon verbeult ist, dürfte es hier auf die Korrosion nicht mehr ankommen.

Das ist an der Stelle in der Tat egal, muß eh alles lackiert werden.

Mal `ne andere rein hypothetische Frage, was wäre denn wenn ich geplant hätte den Wagen zu verkaufen und sei es als Anzahlung für einen vorher bestellten Neuwagen ? Würde ich in dem Fall ja auch etwas dumm aus der Wäsche schaun.

Gruß thomas

warum?

der Schaden wird dir doch ersetzt. (Hoffentlich)
Du könntest die Reparaturkosten auch an die Werkstatt abtreten.
Da würde es wohl keine Probleme geben.

Update

Kurzes Update zu meinem Fall, die Polizeiakte ist wohl letzte Woche eingetrudelt, der Fahrer des anderen Fahrzeuges hat wohl vor Ort zugegeben mich nicht gesehen zu haben. Gegen ihn erging ein Bußgeldbescheid, der wohl schon rechtskräftig und bezahlt ist. So jedenfalls das Schreiben meines Anwalts. Und jetzt heißt es wieder warten......bis sich die gegnerische Versicheurng äußert. Ist heute 10 Wochen her...

Tom

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Das hätte man früher wissen müssen.
10 Wochen Leihwagen auf Versicherungskosten, da der eigene Wagen in der Werkstatt steht und auf die Freigabe für die Rep wartet. :-)

Da die Karre uneingeschränkt fahrbereit ist, wirddas wohl nichts.

Tom

Haftpflichtschäden sind innerhalb von vier Wochen zu regulieren, nach dem die Schuld und die Schadenshöhe unstreitig feststeht.

Soweit Dein Fahrzeug stand und der andere beim Ausparken darauf fuhr ist der Schadenshergang klar und unstreitig.
Anders könnte es z.B. aussehen, wenn sich der Unfall auf einem privaten Gelände ereignete (z.B. Supermarkt) und sich beide Fahrzeuge in Bewegung befanden. Hier kommt meistens eine Teilschuld heraus, da beide das Defensivfahrgebot zu beachten haben.

Der polizeiliche Unfallbericht hat in jedem Fall eine gute Beweiskraft. Vor allem wenn der Unfallgegener an Stelle 1 stand und gegen ihn eine OWI oder eine andere Maßnahme eingeleitet wurde.
Wenn die auch noch rechtskräftig wurde ist alles paletti.

Da Du ein Gutachten fertigen gelassen hast ist auch die Beweissicherung durchgeführt worden. Sofern die Versicherung dies bislang nicht in Zweifel gezogen hat ist der Schadenshöhe nach kein Widerspruch vorhanden.

Eine Pflicht sein Auto bis zur Klärung der Eintrittspflicht der gegnerischen Versicherung unrepariert zu lassen ist mir unbekannt.

Es gibt keine Chance den Leihwagen für x Wochen abzurechnen.
Schadensersatz gibt es nur für den tatsächlichen und unfallbedingten Nutzungsausfall.
Nicht aber dafür, dass der Geschädigte seinen nicht fahrbereiten Wagen nicht reparieren lässt weil der Gegner (dessen Versicherung) nicht bezahlt.
Notfalls muss der Geschädigte einen Kredit aufnehmen und kann dann die Kreditzinsen abrechnen.

Moin madcruiser,

der Sachstand ist der folgende: Der Unfallgegener hat wohl gegenüber seiner Versicherung die Schuld geleugnet, was er letztendlich zum Schadeshergang zu Papier gebracht hat entzieht sich meiner Kenntnis. Daraufhin hat mein Anwalt auch im Auftrag der gegnerischen Versicherung die Polizeiakte angefordert, die letzte Woche eintraf. Was in etwa drin stand, schrieb ich oben. Die Kopie der Akte und ein Anschreiben meines Anwalts (Sachlage nun klar,Fall abschlußreif, erwarte Abrechnung des Schadens usw.) an die Versicherung ging per 22.02. raus. Mein Anwalt meint, daß er zwei bis drei Wochen auf `ne Reaktion der Versicherung warten würde....diese Zeiträume gehen mir halt gewaltig auf die Nerven. Ich will da um Gottes willen keine an den Haaren herbeigezogenen Ausfallentschädigungen usw. herausschinden sondern schlicht und ergreifend den nach Gutachten festgestellten Schaden reguliert haben.
Und solange dies nicht passiert ist, bleibt immer ein Restzweifel...ich war alleine der Gegener hat zwei oder drei Zeugen, alle samt Russen. Zwar mit deutschen Papieren aber man hat da trotzdem ein ungutes Gefühl.

Thomas

Es sieht wie gesagt auf Basis der vorhanden Angaben und Berücksichtigung meiner Risikohinweise dazu gut und klar aus.

So, heute wurde der Schaden endlich reguliert.....hatte schon die Hoffnung aufgegeben :-) Gutachten wirde etwas gekürzt, die Versicherung hat das Gutachten von einem Technische Prüfzentrum überprüfen lassen, und auf Grund dessen die Schadensummer um rund hundert EUR gekürzt, da die angegebenen Stundensätze wohl zu hoch waren. Jedenfalls nach deren Meinung. Auch wenn mir das eigentlich wurscht ist, könnte man dagegen vorgehen ?

Gruß Thomas

Natürlich kannst du dagegen etwas unternehmen.

Du hast Anspruch auf die Stundensätze einer Vertragswerkstatt.

Dieses "Technische Prüfzentrum" ist lediglich ein Sparkommisar der Versicherungswirtschaft.

Trauig für was sich manche Sachverständige so hergeben.

Also den Anwalt wegen der Geschichte noch mal in die Spur schicken ?

Tom

na, was sonst? dafür ist er da.

Ein netter Brief mit Hinweis auf Porsche Urteil vom BGH, dann kommt die Knete. 🙄

Ähhh wo findet man dieses Porsche-Urteil ?

Tom

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 29.04.03
(VI ZR 398/02)
BGHZ 155, 1
NJW 2003, 2086
NZV 2003, 372

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