ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. 500€ Vertragsstrafe wg. Km-Überschreitung gerecht?!

500€ Vertragsstrafe wg. Km-Überschreitung gerecht?!

Themenstarteram 15. Juni 2007 um 13:47

Hallo, habe nach einem TK-schaden (bei dem das auto durch meine VU begutachtet wurde) einen brief erhalten, dass ich die angegebene KM-Leistung überschritten habe und daher nun eine Strafe i.H.v. 500€ zahlen soll!

Wie rechtfertigt sich denn bitte diese Höhe?! Zumal der jetzt eingetretene Schaden in keinerlei zusammenhang mit der laufleistung steht, da es sich um einen Diebstahlschaden handelt!

Und wie kann ich vorher wissen, was ich fahren werde?! ist ja wie Hellsehen.

Hatte bei vertragsabschluss 10TKM angegeben, dann kam aber aufgrund nicht vorhersehbarer umstände (musste das auto zu dienstlichen reisen quer durch europa einsetzen) nun eine laufleistung von rund 30TKM zustande.

einen fragebogen zu aktuellen angaben habe ich nie bekommen!

Ok, ich weiss es gibt verträge wo ich das von selbst angeben muss, aber WANN? mit dem tag, wo ich die laufleistung um 1km überschritten habe?

Vertragsabschluss war letztes Jahr im Mai: habe nun also in 1jahr und knapp 2 monaten 30TKM anstatt 10TKM gemacht.

wer sagt denn der Versicherung, dass ich nicht letztes jahr tatsächlich nur 10TKM gefahren bin und die 20TKM erst in diesem jahr?

gibt es hier eine möglichkeit sich dagegen zu wehren?

Danke und Gruß Martin

Beste Antwort im Thema

Wieso regst Du Dich denn so auf? In dem Vertrag steht das so drin und Du hast nicht daran gehalten.

Du könntest auch ein Strafverfahren wegen (versuchten?) Betrugs bekommen, dass ist auf jeden Fall teurer...

48 weitere Antworten
Ähnliche Themen
48 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

...ich reg mich ja nicht auf, sondern versuche nur die rechtmäßigkeit dahinter zu begreifen.

Das allg. Richtige wurde schon geschrieben, aber, warum erwartest Du eigentlich eine zureffende Antwort von Usern, die Deine vereinbarten Tarifbestimmungen und da die Regelung, Folgen von Verletzungen von Anzeige- und Nachweispflichten, nicht kennen können?

Bitte nachllesen:AKB/Tarifbestimmungen

am 16. Juni 2007 um 13:24

Hallöchen!

Das Lesen dieses Threads bereitete mir einiges Unverständnis und Kopfschütteln.

@MartinSHL: Du kannst froh sein, den Schaden überhaupt erstatten bekommen zu haben und Dir nicht noch eine Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges eingefangen zu haben.

Unser Mazda 121 war ursprümglich mal mit 30 tkm p.a. versichert. Nach etwas über 20 tkm in etwa 5 Monaten war eindeutig abzusehen, daß wir diese nicht einhalten können, seitdem ist die Kiste mit unbegrenzt vielen km versichert (kosten 12 € mehr im Jahr).

Die Umstände haben sich zwar geändert (jetzt fahren wir damit etwa 20 tkm p.a.), die Umstände werden sich aber im Herbst wieder ändern, also bleibt die Kiste mit unbegrenzten km versichert.

Den Kommentar meiner Frau möchte ich Euch an dieser Stelle auch nicht vorenthalten:

Zitat:

Original gesagt von Schnuffypurzel

[...] erst besch***en und dann auf die Tränendrüse drücken [...]

MfG Meehster

Themenstarteram 18. Juni 2007 um 7:32

@all:

ist ja richtig, klar hätte ich das vorher melden müssen, aber wie hier einer schon richtig geschrieben hat, geht es ganz sicher tausenden von fahrern so wie mir. und zwar nicht aus purer habgier und fiesen betrugsabsichten heraus, sondern einfach nur, weil ich i.d.R. beim autofahren nicht unbedingt als erstes meine versicherungsprämien nonstop in gedanken habe, daran denkt man (leider) immer erst dann, wenn der schadensfall eingetreten ist, so wie bei mir.

 

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

...Wann wurde das Auto denn geklaut?

Im Februar?

40 EUR Nachzahlung erschienen mir sehr gering ... ;)

Nein, nein, auto ist noch da (zum glück) es wurde ins auto eingebrochen!

 

Zitat:

Original geschrieben von safwetyservices

welches Versicherungsunternehmen war das?

darf man das laut in einem öffentlichem forum sagen? ;)

War ein gewisses VU, welches seinen hauptsitz (?) wohl auch noch (für mich) unglücklicherweise direkt hier in Wiesbaden hat und mit einer gewissen großen roten Bank zusammenarbeitet... ;)

am 18. Juni 2007 um 14:15

Hi,

*gg* Haste aber schön umschrieben ;)

Im Übrigen:

Selbtverständlich schaut man nicht immer auf den Tacho - auch ich nicht.

Ich weiß aber, mit welcher monatlicher Laufleistung ich im allgemeinen rechne --> das spiegelt sich dann auch bei den monatlichen Tankfüllungen etc wieder.

Andert sich das gravierend, muss ich eben an die beiden Kosten denken --> Tankstelle und Versicherung.

Aber nichtsdestotrotz.

Du hast doch im November die letzte Rechnung bekommen --> und genau dort hättest du doch mit draufschaun können.

Alles in allem einfach dumm gelaufen, aber Kopf hoch, das wird dir wohl das letzte Mal passiert sein. :)

Grüße

Schreddi

am 18. Juni 2007 um 14:50

Mich würde mal interesieren, ob einem von euch ein Urteil bekannt ist, dass diese Vertragsstrafenvereibarung in den Versicherungsverträgen akzeptiert ?

Ich kenne kein passendes Urteil, das mag auch daran liegen,dass die Verfahrensweise des Meldens/Anzeigens und die Folgen des Nichtmeldens/Nichtanzeigens eindeutig in den Tarifbestimmungen, die Bestandteil der AKB sind, geregelt sind.

Verträge sind nun mal von beiden Seiten einzuhalten und es herrscht ausserdem Vertragsfreiheit, die etwas mitschwingende Lamorjanz kann ich daher nicht ganz verstehen.

Zitat:

Original geschrieben von BicMäc

Mich würde mal interesieren, ob einem von euch ein Urteil bekannt ist, dass diese Vertragsstrafenvereibarung in den Versicherungsverträgen akzeptiert ?

Ich kenne keinen Leasingvertrag der für ungültig erklärt wird, wenn die vertraglich vereinbarte km-Zahl massiv überschritten wird und eine saftige Nachzahlung fällig wird. ;)

Bei Versicherungen wird der Beitrag für das aktuelle Jahr nacherhoben.

Die Vorjahre werden pauschal mit der Vertragsstrafe abgedeckt. Das ist für den einen lohnend, für den anderen teuer.

Beschweren tun sich wie immer im Leben nur die Letzteren.

am 19. Juni 2007 um 9:00

Ah, also die RUV.

Die machen sowas, beharren auf Vertragsstrafen?

Bist Du Geno (VR Banken) Bank Kunde?

Dann soll dein Kundenberater den für ihn

zuständigen RV Betreuer anrufen, der soll sich dann

dafür sorgen, dass die vertragsstrafe nicht erhoben wird.

..... würde ich normalerweise empfehlen.

Ehrlich gesagt, finde ich die 500 Euro für diese massivste Überschreitung schon fast gerechtfertigt.

Alternativ sollte man anbieten die Tarifdifferenz zu zahlen.

Themenstarteram 19. Juni 2007 um 9:26

Zitat:

Original geschrieben von safwetyservices

Ah, also die RUV....

wiesbaden ist groß genug für noch eine andere Versicherung!

Ich sprach von ROT, nicht von Blau... ;)

Die Differenz zu zahlen wäre natürlich ganz prima, aber machen sie leider nicht. klar, die wollen lieber 500€ als eine nachzahlung in höhe von nur 74€!

am 19. Juni 2007 um 9:58

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

wiesbaden ist groß genug für noch eine andere Versicherung!

Ich sprach von ROT, nicht von Blau... ;)

Die Differenz zu zahlen wäre natürlich ganz prima, aber machen sie leider nicht. klar, die wollen lieber 500€ als eine nachzahlung in höhe von nur 74€!

Achso Rot.

Also die die auch in Düsseldorf sind.

Für NRW

Themenstarteram 19. Juni 2007 um 10:02

Zitat:

Original geschrieben von safwetyservices

Achso Rot.

Also die die auch in Düsseldorf sind.

Für NRW

grins keine ahnung wer in D-dorf sitzt, aber ich rede von der Sparkassen-Versicherung... :)

Zitat:

33. Zusätzliche Tarifierungsmerkmale

(1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung werden nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs für die Kraftfahrtversicherung folgende Tarifierungsmerkmale berücksichtigt:

1. Jährliche Fahrleistung

Die Beiträge für Pkw* richten sich nach der jährlichen Kilometerfahrleistung des Fahrzeuges. Macht der Versicherungsnehmer keine Angaben zur jährlichen Fahrleistung, gilt die höchste Fahrleistungsklasse als vereinbart.

Es gilt folgende Zuordnung zu den Fahrleistungsklassen:

Fahrleistungsklasse Jährliche Fahrleistung

1 bis 6.000 km

2 über 6.000 km bis 9.000 km

3 über 9.000 km bis 12.000 km

4 über 12.000 km bis 15.000 km

5 über 15.000 km bis 20.000 km

6 über 20.000 km bis 25.000 km

7 über 25.000 km bis 30.000 km

8 über 30.000 km

2. usw ...

(2) Die Zuordnung zu den Tarifierungsmerkmalen nach Absatz 1 gilt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Wegfall bzw. die Veränderung der Voraussetzungen dieser Tarifierungsmerkmale unverzüglich zu melden.

(3) Wird die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Vertrag zugrunde gelegte jährliche Fahrleistung überschritten, ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Schadensfalles verpflichtet, an den Versicherer eine Vertragsstrafe von 500 EUR zu entrichten. Der Beitrag wird rückwirkend ab Beginn der letzten Hauptfälligkeit nach der Fahrleistungsklasse berechnet, die der tatsächlichen jährlichen Fahrleistung entspricht. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 23 bis 25 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgeschlossen.

Wie gesagt vollkommen korrekt und fair.

Nicht vergessen:

Vom AG gibt es richtig Asche für die Nutzung des Privatwagens.

Oder hast Du vergessen die km-Pauschale einzufordern? :D

am 19. Juni 2007 um 14:33

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Ich kenne kein passendes Urteil, das mag auch daran liegen,dass die Verfahrensweise des Meldens/Anzeigens und die Folgen des Nichtmeldens/Nichtanzeigens eindeutig in den Tarifbestimmungen, die Bestandteil der AKB sind, geregelt sind.

Verträge sind nun mal von beiden Seiten einzuhalten und es herrscht ausserdem Vertragsfreiheit, die etwas mitschwingende Lamorjanz kann ich daher nicht ganz verstehen.

hm, nach meiner bescheidenen einschätzung, ist es längst nicht eindeutig, ob die von madcruiser geposteten vertragsbestimmungen ein gerichtlichen überprüfung standhalten können. in d herrscht im geschäft mit dem privaten "endverbraucher" eben nur eine eingeschränkte vertragsfreiheit, die sich in dem vom gesetzgeber und der rechtsprechnung definierten rahmen bewegen muss. bei den hiergenannten tarifbedingungen fallen mal mindestens 2 bis 3 Punkte auf, die zumindest die frage nach ihrer rechtswirksamkeit aufwerfen können.

z.b. können solche vereinbarungen überhaupt in formularmässigen serienverträgen vereinbart werden oder sind hier zu nicht individual vereinbarungen notwendig . ist es billig, dass der vn bei überschreitung der km leistung eine nachzahlung leisten muss, bei unterschreiten aber nicht mal anteilig einen rückzahlungsanspruch. hat ggf. verstossen auch die vereinbarungen wann und wie eine überschreitung gemeldet werden muss gegen den grundsatz von treu und glauben. oder ist es billig, dass die höhe der vertragsstrafe nicht in direktem verhältnis des individuellen geschäftsumfangs ( höhe der einzelenen prämie steht )

bzw. im zusammenhang mit der höhe der km überschreitung steht ( bei 1 km überschreitung 500 eur vertragsstrafe ? )

usw usw....

in anderen rechtsgebieten wie z.b. dem privaten mietrecht sowie in weiten teilen des arbeitsrecht haben höchstrichterliche entscheidungen zu einer unwirksamtkeit von vertragsstrafen geführt. sicher lässt sich dies nicht 1 zu 1 übertragen, aber die frage nach der rechtswirksamkeit solcher vereinbarungen lässt sich schon stellen. was aber nicht heissen soll das sie auch rechtsunwirksam sind, nur eindeutig ist hier eben nix

bm

Zitat:

Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 23 bis 25 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgeschlossen.

Der Absatz mit der Vertragsstrafe stellt letztlich den Versicherten besser als es das Gesetz vorsieht.

Wird ein gefahrerhebliches Risiko verschwiegen, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und/oder wird leistungsfrei.

Vertragsstrafen sind schon reichlich gezahlt worden, auch sind reichlich Gerichtsverfahren gelaufen.

Es ist einfach eine Grundpflicht jedes Versicherten in jeder Sparte Angaben zum versicherten Gegenstand korrekt zu beantworten und Veränderungen ("Gefahrerhöhung" bzw. "Gefahrminderung") der Versicherung mitzuteilen.

am 19. Juni 2007 um 15:27

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Veränderungen ("Gefahrerhöhung" bzw. "Gefahrminderung") der Versicherung mitzuteilen.

1)

ich melde gegen ende des v-jahres dass ich nicht 20.000 km wie vereinbart - sondern nur 8000 km gefahren bin. wie verhält sich dann die versicherung ?

 

2)

ich melde gegen ende des v-jahres dass ich nicht 8.000 km wie vereinbart - sondern 20.000 km gefahren bin. wie verhält sich dann die versicherung ?

 

bm

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. 500€ Vertragsstrafe wg. Km-Überschreitung gerecht?!