4 jähriges Kind öffnet Türe und beschädigt anderes Auto
Hab mal wieder einen interessanten Fall für die Community.
4 jähriges Kind vom Autobesitzer und Führer des Fahrzeuges öffnet hinten rechts die Türe und schlägt es gegen ein anderes Auto.
Ist es möglich diesen Schaden über die PH von den Eltern abzuwickeln?
Beste Antwort im Thema
@ te bist du die tochter vom bootsman??
du haust hier seit wochen konstruierte dinger raus das ist unglaublich
oder hast du soviel zeit und nix besseres zu tun,als all das bei googel rauszusuchen?
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47 Antworten
also ich habe durchaus auch schon gehört, dass bei Verträgen, in welchen die Deliktfähigkeit nicht geprüft wird und Kinder unter 7 Jahren wie deliktfähig betrachtet werden, Schäden welche durch diese Kinder als Beifahrer beim Öffnen von Türen verursachen nicht gedeckt sind, also inhaltliche Zustimmung des ERGEBNISSES von LillyLyn.
Ich werde mich die Tage nochmal schlau machen, mit welchem Schluploch das die Versicherung begründet.
Wenn ich mich recht erinnere wird es begründet mit der nichts desto trotz vorliegenden Aufsichtspflicht des VN, welcher die Kindersicherung der Tür nicht eingestellt hat und somit den Schaden in seiner Funktion als Aufsichtspflichtiger und gleichzeitig als Fahrer über die Benzinklausel abgelehnt bekommen hat.
Zitat:
@Gunny-Highway schrieb am 18. November 2014 um 18:55:14 Uhr:
@ te bist du die tochter vom bootsman??
Das nicht. Jedoch besteht ein enges Verwandschaftsverhältnis zu "Bernd Maier" und "talker55".

Inzucht bei Motor-Talk
Zitat:
@LillyLyn schrieb am 19. November 2014 um 19:28:58 Uhr:
Ne. Verfolgungswahn...
oder Selbstdarstellung und Leute Verdummung auf einem ganz bescheidenen Niveau.
Lass gut sein, deine Kasperei hier ist aufgeflogen, versuche es doch mal mit einem neuen Nick.
Also wir haben einen identischen Fall ohne Diskussion reguliert bekommen. Kind war sieben Jahre alt (*26.03.07), PHV der Eltern "VKB-Optimal".
Könnte sein, dass der Versicherer nicht genau geprüft hat, da Mitarbeitertarif, aber ich wüsste jetzt ehrlich gesagt auch keinen Ausschluss!
Nochmal, der Ausschluss ist die Benzinklausel.
Wenn ein vierjähriges Kind einen Schaden verursacht, kann es für den entstandenen Schaden nicht haftbar gemacht werden.
Versicherer schließen diese Prüfung der Deliktunfähigkeit via Klausel im Vertrag aus, dass heißt, Kinder jeden Alters sind deliktfähig.
Aber auch für deliktfähige Kinder gilt eine Aufsichtspflicht.
Und bei einem 4 Jährigen und von innen zu öffnende Tür sprechen wir in jedem Fall von einer Konstellation, wo die Aufsichtspflicht verletzt wird.
Und wenn Mama am Steuer sitzt, wer hat sie dann verletzt??
Richtig, der Fahrer, Eingetümer oder Halter des PKW.
Und fährt die Tante das Auto und Mami sitzt auf dem Beifahrersitz ? Ist sie immernoch Halter.
In dieser Eigenschaft selber einen Schaden zu verursachen oder die Aufsichtigspflicht zu verletzen und dadurch einen SChaden entstehen zu lassen mündet in der Benzinklausel, die weiter oben schon zitiert ist.
Also haben wir keinen Fall für die PHV. Höchstens für die KH.
Unabhängig davon, wenn der Geschädigte die KH ansprechen sollte, ist die PHV eh raus, weil er einen gesetzlichen Direktanspruch an die KH hat - und wenn er sich daran wendet, hilft deine PHV nicht mehr.
Bei einem 7 jährigen ist die Prüfung der Verletzung der Aufsichtspflicht schon schwerer, kann da durchaus Gerichtsurteile geben, die eine Aufsichtspflichtverletzung nicht sehen, wenn ein 7 jähriger hinten aussteigt ohne Kindersicherung - da fehlen mir aber die Erfahrungswerte.
In diesem Altersbereich hätte man vermutlich bei einem anderen Sachbearbeiter schon Pech haben können, dass der das noch anders sieht.
Das ist in der Haftpflicht halt das Problem, nicht zu jedem Fall ist schon ein Gerichtsurteil gekommen...
So kann man das sehen, wenn man will.
Aber ich bin der Meinung, dass die Aufsichtspflicht keinesfalls verletzt wurde, wenn ich einen halben Meter neben dem Kind auf dem Fahrersitz hocke.
Man könnte nur das Fehler der Kindersicherung als grob Fahrlässig werten, aber das spielt dann in der Haftpflicht keine Rolle.
Wenn ich als Aufsichtspflichtiger ein 4 Jähriges Kind ins Auto setze und die Kindersicherung in der Tür vergesse, verletze ich fahrlässig meine Aufsichtspflicht - Nicht mehr und nicht weniger
Und wenn ich dabei Fahrzeuglenker oder Halter bin, dann habe ich die Benzinklausel am Popöchen...
Hört sich für mich auf jeden Fall nach ner geschmeidigeren Argumentation an, als das Kind als Ladung zu bezeichnen
Also die Ausfsichtspflicht ist in meinen Augen in keinem Fall verletzt. Eine Kindersicherung im Auto ist weder gesetzlich vorgeschrieben, noch in allen Fahrzeugmodellen vorhanden; hat mit der Aufsichtspflicht imo recht wenig zu tun.
Und mehr als neben dem Kind zu sein, während das Kind den Schaden verursacht, kann man als Aufsichtspflichtiger nicht machen.
Wenn Deliktunfähigkeitsklausel vereinbart ist, sollte also auch Versicherungsschutz bestehen, da die Benzinklausel ("Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden." beim Beifahrer nicht greift.
Bei uns wars kind 6
Parkplatz McD in Altdorf.
Das bockende Kind hat seiner Tante welche die Tür gerade schließen wollte wieder aufgedrückt.
Schade an meinen damaligen Laguna war egal, aber der Audi neben uns hatte eine riesen dulle in der Tür hinten links.
Weder die Privarhaftpflicht der Kindsmutter noch die der Tante ( meine Frau ) wollten übernhemen
Pkw Haftpflicht hat übernommen. Den Schadenswert haben wir aber zurückgekauft.
Mit welcher Begründung?
Wenn die keine Klausel über Deliktunfähige Kinder in der PH haben, dann ist die Ablehnung auf jeden Fall mal richtig.
Man müsste hier erst mal die genauen Bedingungen der PH der beiden beteiligten Personen kennen, damit man den Fall beurteilen kann.
Wenn ich ein vierjähriges Kind auf der Rücksitzbank sitzen habe und die Kindersicherung nicht einlege, verletze ich meine Aufsichtspflicht.
Die Frage der Deliktfähigkeit ist hier garnicht relevant, weil auch über ein deliktfähiges Kind eine Aufsichtspflicht zu wahren ist (§832,1 BGB) - ein vierjähriges Kind Bedarf wegen seines geistigen Zustands noch der Aufsicht eines Erwachsenen - und wenn es dann auf dem Rücksitz eines Autos sitzt kann es die Gefahren definitiv noch nicht einschätzen, die damit einhergehen, einfach mal die Tür zu öffnen...
Deliktfähig zu sein heisst nicht zwangsläufig, die Einsicht in Tun und Handeln in jedem Fall zu haben !
Zitat:
@Relaxolator schrieb am 21. November 2014 um 20:59:18 Uhr:
Wenn ich ein vierjähriges Kind auf der Rücksitzbank sitzen habe und die Kindersicherung nicht einlege, verletze ich meine Aufsichtspflicht.
Hier wäre eine Quelle schön! Eine Kindersicherung hat in meinen Augen nichts mit Aufsichtspflicht zu tun!
Was macht man dann bei den Fahrzeugen, die keine Kindersicherung haben? Darf man da kein Kind mitnehmen?
nur festgezurrt im kofferraum