4 jähriges Kind öffnet Türe und beschädigt anderes Auto
Hab mal wieder einen interessanten Fall für die Community.
4 jähriges Kind vom Autobesitzer und Führer des Fahrzeuges öffnet hinten rechts die Türe und schlägt es gegen ein anderes Auto.
Ist es möglich diesen Schaden über die PH von den Eltern abzuwickeln?
Beste Antwort im Thema
@ te bist du die tochter vom bootsman??
du haust hier seit wochen konstruierte dinger raus das ist unglaublich
oder hast du soviel zeit und nix besseres zu tun,als all das bei googel rauszusuchen?
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47 Antworten
https://www.interrisk.de/property?page=1090924112&pkey=file
Zitat (Fettmarkierung von mir):
"Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung (zu § 5 Nr. 1)
Die Halter versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger sind gesetzlich verpflichtet, für sich
sowie für den Eigentümer und den Fahrzeugführer eine
Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese bietet Versicherungsschutz
in der Eigenschaft
• als Eigentümer, Halter oder Fahrer des Fahrzeuges,
• die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht sind.
Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und Aussteigen,
Be- und Entladen sowie dessen Betankung, Reinigung
und Reparatur.
Um eine Doppelversicherung und damit entsprechend erhöhte
Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung zu vermeiden,
ist der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung
nach § 3 b) ausgeschlossen. Versicherungsschutz
bieten wir für den von der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht
erfassten Bereich. Dazu zählt z.B. die Schädigung Dritter in
der Eigenschaft der versicherten Person als
• Beifahrer beim Öffnen der Beifahrertür,• Helfer bei Reparaturarbeiten an einem fremden Kfz,
• Fahrzeughalter wegen Schäden durch das parkende Kfz."
Na bitte, also KH Schaden.
Zitat:
@Corsadiesel schrieb am 18. November 2014 um 19:31:56 Uhr:
Na bitte, also KH Schaden.
😕
Wer ist denn als "Dritte Person" gemeint ? Sicher nicht die Familienangehörigen des Fahrzeughalters.
Der Freund, der Nachbar, der Arbeitskollege dürfte mit Dritte Person gemeint sein.
Zitat:
@Corsadiesel schrieb am 18. November 2014 um 19:45:21 Uhr:
Wer ist denn als "Dritte Person" gemeint ?
...
Der Dritte ist der Geschädigte, also der Eigentümer des Mercedes.
Versicherte Person ist das vierjährige Kind, das als Beifahrer den Schaden verursacht hat.
Habe mich verleiten lassen, was die Dritte Person an geht, Lilly wird uns das Ergebnis schon posten.
Ergebnis der Versicherung:
Der Schaden wird abgelehnt.
Das Deliktunfähige Kind zählt als Ladung und ist somit nicht über die PH versichert.
Wäre es ein Erwachsener Mitfahrer gewesen, der die Türe gegen den Nachbarn knallt, dann PH.
Zitat:
@Corsadiesel schrieb am 18. November 2014 um 20:13:58 Uhr:
Habe mich verleiten lassen, was die Dritte Person an geht, Lilly wird uns das Ergebnis schon posten.
Na da bin ich gespannt....
Zitat:
@LillyLyn schrieb am 18. November 2014 um 20:16:08 Uhr:
Ergebnis der Versicherung:Der Schaden wird abgelehnt.
Das Deliktunfähige Kind zählt als Ladung und ist somit nicht über die PH versichert.
Wäre es ein Erwachsener Mitfahrer gewesen, der die Türe gegen den Nachbarn knallt, dann PH.
😁😁😁😁😁😁😁😁😁
Zitat:
@LillyLyn schrieb am 18. November 2014 um 20:16:08 Uhr:
...
Das Deliktunfähige Kind zählt als Ladung ...
War das ein Welpe 😁
Zitat:
@Oetteken schrieb am 18. November 2014 um 20:43:07 Uhr:
War das ein Welpe 😁Zitat:
@LillyLyn schrieb am 18. November 2014 um 20:16:08 Uhr:
...
Das Deliktunfähige Kind zählt als Ladung ...
😁😁😁
Zitat:
@LillyLyn schrieb am 18. November 2014 um 20:47:26 Uhr:
Ne. Stand der Versicherungen in Deutschland.
Und wer soll das glauben?
Da würde ich mit der Inter Risk aber mal ein Wörtchen reden. Schreiben die doch in den Bedingungen das ausschließlich der Beifahrer versichert ist beim Öffnen der Beifahrertür und halten sich dann auch noch daran. Unmöglich.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 18. November 2014 um 20:54:59 Uhr:
Und wer soll das glauben?
Genau deshalb frag ich hier, ob jemand eine genau Regelung oder Urteil dafür weiß?
Grobe Fahrlässigkeit kann es auf keinen Fall sein, denn dann würde bezahlt werden und nur der Höhe des Verschuldens nach, gequotelt werden. VVG 81 müsste der Paragraph dafür sein.