20% erweiterte HU gebühren bei ueberzogener HU vs. Auslandsaufenehtlat

Hai.

Eine Frage habe ich, dessen Antwort ich trotz google nicht finden konnte....

Ich fahre im Dezember mit meinem KFZ ins Ausland.
Ich komme im April wieder.
Die HU läuft ab im Januar.

So weit, so klar. Ich muss unmittelbar nach Wiedereinreise nach Deutschland zur HU.

Ich habe die HU dann um mehr als 2 Monate überschritten. Damit muss ich 20% Aufpreis für eine erweiterte Prüfung zahlen?
Ich denke, die HU wird für mich nur fällig ab Wiedereinreise?

Muss ich dann die 20% mehr zahlen, obwohl die HU Frist erst auf "unmittelbar nach Wiedereinreise" geändert ist, oder nicht?

Lg, Mark

Beste Antwort im Thema

Dein Auto ist doch in Deutschland angemeldet, also gelten für Dich die Deutschen Gesetze. Wäre das gleiche wenn Du sagst ich bin da in Urlaub nutze es dann eh nicht, aber Termin Vorgaben sind für alle
Verbindlich, egal wo Du oder Dein Fahrzeug sich befindet.

Andererseits finde ich es einen Witz, wegen einer 20% höheren Gebühr also etwa 20 € überhaupt einen Thread auf zu machen und da zu fragen, also kapier ich ja ganz und gar nicht.

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Man könnte beim TÜV ja mal fragen, ob sie die erweiterte Prüfung in diesem Falle ohne Preisaufschlag durchführen. 😉

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 21. Oktober 2016 um 22:38:14 Uhr:


@GTITYO Der §29 STVZO ist nationale Gesetzgebung, sprich, im Ausland mit abgelaufener HU rumfahren ist völlig egal, da dort die STVZO nicht gilt.

Das stimmt so nicht, denn auch andere EU-Länder haben eine Art TÜV und wenn du dich länger als 6 Monate dort aufhälst, müsstest du dich und dein Auto eigentlich dort anmelden und dann gilt für dich dieser landesübliche TÜV, bzw, sowas ähnliches.

In Frankreich baut zur Zeit die Dekra so ein Prüfnetz auf.

Gibt es schon eine Antwort vom Ministerium?

Kosten; wir haben die Gebühr gelesen, auch 7,5 t, also nicht 24 Monate sondern alle 12 Mon HU!
Tricksen: Einreisen, AU, abmelden, HU anmelden (Gebühren ab + anmelden entsprechen Ca 20% 🙁

... Abgemeldet zur HU fahren? Laut meinem Kenntnisstand sind Fahrten, die in direktem Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen (und da sollen HU und AU-Prüfung dazugehören) mit zugeteilte amtl. Kennzeichen (auch ohne Zulassung) zulässig sein.
Vereinbarte Termine bei den Stellen sind dabei natürlich dienlich 🙂

Abgelaufener TÜV kann in bestimmten Ländern zu erheblichen Problemen führen, selbst innerhalb des Überziehungsrahmens

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Welche Länder wären denn das?

Die einzigen Probleme, die rein theoretisch auftreten können, sind melde- und steuerrechtlicher Natur, also wenn das Fremdland der Meinung ist, dass Fahrer und Fahrzeug keinen Urlaub machen, sondern sich ständig am ausländischen Wohnort aufhalten. Oder das Fremdland ist der Meinung, dass das Fahrzeug nach den dortigen lokalen Vorschriften geprüft werden müsse, wenn es sich zu lange am Stück im Fremdland aufhält.
Mit der deutschen HU hat das aber gar nichts zu tun, die interessiert ein Fremdland nicht.

Zitat:

@birscherl schrieb am 24. Oktober 2016 um 07:04:35 Uhr:


Mit der deutschen HU hat das aber gar nichts zu tun, die interessiert ein Fremdland nicht.

Mit der Meinung kann man auf die Nase fallen. Die HU ist zwar nationales Recht, aber die regelmäßige technische Untersuchung als Solche EU-Weit per Richtlinie vorgeschrieben.

Dazu kommt dass der §29 in der StVZO steht. Andere Länder müssen Fahrzeuge dulden die den Zulassungsvorschriften (=StVZO) des Herkunftslandes entsprechen. Mit abgelaufener HU tut es das Fahrzeug aber auf einmal nicht mehr. Für alles weitere müsste man die genaue Rechtslage jedes Landes unter die Lupe nehmen ob die sowas prüfen und ob die eine Rechtsgrundlage für einen Verstoß haben. Das ist dann wieder nationales Recht des Landes in dem das Fahrzeug bewegt wird.

Ansonsten läuft im Ausland die HU-frist normal weiter: "Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen."

Da steht nichts von "ruht wenn im Ausland oder zu Hause in der Scheune".

Die StVZO ist und bleibt eine nationale Regelung, auf die sich andere Staaten nicht berufen. Die können sich höchstens – wie ich schon geschrieben habe – auf eigene Regelungen berufen, wenn sich das Fahrzeug nicht nur vorübergehend dort befindet.

Ob es bis zur Urlaubsrückkehr des TE evtl. eine parktikable Lösung geben wird? ... Man weiß es nicht, aber evtl. sagt er uns ja, dass er nun erstmal die HU vorgezogen hat? 🙂

Laut öamtc sind das vor allem Ungarn, Polen und Tschechien aber auch Kroatien und Slowenien die da immer wieder Probleme (bis hin zum Einreiseverbot) machen. Nicht nur bei längerem Aufenthalt sondern auch bei Urlaubsreisen.

Zitat:

3. Es ist doch gar nicht nachweisbar ,dass das Fzg sich die ganze Zeit im Ausland befunden hat !

Klar, spätestens durch die Wiedereinreisestempel nebst Fahrzeugkennzeichen in die Europäische Union.

Zitat:

Irgendwie beschleicht mich der Verdacht, ein im Moment arbeitsloser hat Langeweile.

Nein, leider nicht.

Moin Moin !

Zitat:

Zitat:

3. Es ist doch gar nicht nachweisbar ,dass das Fzg sich die ganze Zeit im Ausland befunden hat !

Klar, spätestens durch die Wiedereinreisestempel nebst Fahrzeugkennzeichen in die Europäische Union.

Keine Ahnung ,ich habe nur mal vor über 30 Jahren oder so einen solchen Einreisestempel nach Griechenland bekommen, aber keinen Ausreisestempel. Ging damals wohl darum,das Fzg nicht in Gr.zu verkaufen.
Ist aber auch egal, innerhalb der EU gibt es so etwas nicht.
Und wenn, wäre es auch egal, denn, wie ich schon mehrfach schrieb: Es ist einfach in dieser Vorschrift nicht vorgesehen !
MfG Volker

Also, ich habe eine Anfrage ans BMVI gestellt und hier die Antwort:

Zitat:

Sehr geehrter Herr Ludwig,

vielen Dank für Ihre E-Mail zum Überschreiten der Frist für die nächste Hauptuntersuchung an Ihrem Kfz, bedingt durch einen längeren Auslandsaufenthalt.

In Abstimmung mit dem Fachbereich kann ich hierzu folgend mitteilen:
Durch die Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.05.2012 (BGBl. I, S. 1086) wurden umfangreiche Änderungen der Vorschriften über die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge vorgenommen. (in der Anlage beigefügt)

Auszug aus der amtlichen Begründung: „Die Vorschriften über die Zeitabstände der Hauptuntersuchung nach Nummer 2.1 Anlage VIII StVZO begründen sich unter anderem in dem statistisch gemittelten Mängelaufkommen der jeweiligen Fahrzeugart, wobei unberücksichtigt bleibt, dass ein Anteil dieser Fahrzeuge mängelfrei, ein anderer Anteil mit Mängeln behaftet ist.

Des Weiteren ist nach den Regeln der Technik eine Zunahme und/oder eine Verstärkung vorhandener Mängel oder der Reparaturbedürftigkeit der Fahrzeuge im statistischen Mittel dann festzustellen, wenn vorgeschriebene Untersuchungsabstände überschritten werden. Dieser Erkenntnis folgend muss, wie Untersuchungen belegen, unterstellt werden, dass im statistischen Mittel Fahrzeuge, die mehrere Monate nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeitabstände zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden, in erhöhtem Maße Mängel aufweisen. Diesem Umstand Rechnung tragend, wird in Anlehnung an die Tatbestandsnummern 186.1.1 und 186.2.1 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung bei einer Überschreitung der Frist um mehr als 2 Monate zusätzlich zur obligatorischen Pflicht- auch eine Ergänzungsuntersuchung nach Nummer 6 Anlage VIIIa StVZO vorgeschrieben.

Diese Festlegung erfolgt nicht willkürlich, sondern berücksichtigt die vom Fahrzeughalter zu verantwortende Abweichung vom Regelfall, nämlich die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Zeitabstandes (Frist) um mehr als 2 Monate für die Hauptuntersuchung und die im statistischen Mittel zu unterstellende höhere Mängelbehaftung der betreffenden Fahrzeuge. Der zeitliche Mehraufwand der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (asSoP) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (PI) für die Durchführung der obligatorischen Ergänzungsuntersuchungen zusätzlich zu den Pflichtuntersuchungspunkten wird durch eine erhöhte Gebühr, und zwar um eine 1,2fache der üblichen Gebühr, berücksichtigt.

Die Vorschrift lehnt sich insoweit an die Vorschriften von Nummer 2.4 Anlage VIII i. V. m. Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO an. Danach ist an Fahrzeugen, für die Sicherheitsprüfungen (SP) vorgeschrieben sind, bei einer verspäteten Vorführung der Fahrzeuge zur SP statt der SP eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer SP mit entsprechend höheren Gebühren durchzuführen.

Die Umsetzung dieser Änderung wird zur Folge haben, dass die Fahrzeughalter auch ohne die „Rückdatierung“ zur Einhaltung der Untersuchungsfristen zusätzlich angehalten werden, dem im statistischen Mittel zu unterstellenden erhöhten Untersuchungsaufwand bei einer um mehr als 2 Monate verspäteten durchgeführten HU durch die dann obligatorischen Ergänzungsuntersuchungen hinreichend Rechnung getragen wird, bundesweit eine Gleichbehandlung der Fahrzeughalter erreicht wird, die ihre Fahrzeuge um mehr als 2 Monate nach Ablauf der Fristen zur Hauptuntersuchung vorführen, da für derart untersuchte Fahrzeuge (Pflicht- und Ergänzungsuntersuchung) nach Zuteilung der Prüfplakette wieder die „normale“ Frist gemäß Nummer 2.1 Anlage VIII StVZO gilt, die bisher von den betroffenen Fahrzeughaltern als „Strafvorschrift“ eingestufte Bestimmung ersetzt wird durch eine technisch nachvollziehbare Vorschrift und dass eine der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe l des Straßenverkehrsgesetzes entsprechende Durchführungsvorschrift nunmehr gilt.“

Die Durchführung der Ergänzungsuntersuchungen ist auch bei Kraftfahrzeugen, die die Frist um mehr als zwei Monate überzogen haben und wieder in den Geltungsbereich der StVZO verbracht werden, erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Tja. Da hilft nur eines, reich werden, oder sich beim TÜV bewerben. HU ist dann für Mitarbeiter kostenfrei 🙂

Im Ausland braucht man keine gültige HU, da zu meinen dass wenn irgendwas passiert oder so ist völlig abwägig... Und davon ab, reden wir ja nur ueber ein paar Monate und in Afrika weis eh keiner was ne HU ist, oder der bunte Aufkleber aufm Kennzeichen soll.

Vorziehen? Ne, das schaffe ich nicht mehr. Hab so viel zu tun, ich bin froh wenn ichs vorher noch schaffe, das Öl zu wechseln ^^

Dann heists Abfahrt, 40 jähriges Fahrzeuggeburtstag findet dann mit ner Flasche Dornfelder in Afrika statt, 15.000km muss der laufen. Danach kann ja einer ne HU machen, den Wüstensand lasse ich dran 😁

Und diese geistreiche Gesetzesauslegung gilt beim 125er Roller, beim 500 kg sowie beim 3500 kg-Anhänger wie beim PKW und bei deinem 7,49 -Tonner. Kompliment an unsere Gesetzgeber. Hätte ich nicht so über einen Kamm scheren können!

Wieso hätten die auch Unterscheiden sollen? Dann hätten sie ja eine weiter Persohn eins tellen müssen welche bis zwei zählen kann.

Tja, HU ist HU und hat da drauf zu sein und fertig.
Einzig und allein bestraft wird man nicht, wenn man ohne gültige HU aus dem Ausland kommt und direkt zur HU fährt.

Ist ja nicht so, dass ich mit nem kaputten LKW nach Afrika fahre, vieleicht komme ich mit nem kaputten zurück, aber was es aus Afrika bis nach Deutschland geschafft hat, fährt auch noch die letzten 150km irgendwie...

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