20% erweiterte HU gebühren bei ueberzogener HU vs. Auslandsaufenehtlat
Hai.
Eine Frage habe ich, dessen Antwort ich trotz google nicht finden konnte....
Ich fahre im Dezember mit meinem KFZ ins Ausland.
Ich komme im April wieder.
Die HU läuft ab im Januar.
So weit, so klar. Ich muss unmittelbar nach Wiedereinreise nach Deutschland zur HU.
Ich habe die HU dann um mehr als 2 Monate überschritten. Damit muss ich 20% Aufpreis für eine erweiterte Prüfung zahlen?
Ich denke, die HU wird für mich nur fällig ab Wiedereinreise?
Muss ich dann die 20% mehr zahlen, obwohl die HU Frist erst auf "unmittelbar nach Wiedereinreise" geändert ist, oder nicht?
Lg, Mark
Beste Antwort im Thema
Dein Auto ist doch in Deutschland angemeldet, also gelten für Dich die Deutschen Gesetze. Wäre das gleiche wenn Du sagst ich bin da in Urlaub nutze es dann eh nicht, aber Termin Vorgaben sind für alle
Verbindlich, egal wo Du oder Dein Fahrzeug sich befindet.
Andererseits finde ich es einen Witz, wegen einer 20% höheren Gebühr also etwa 20 € überhaupt einen Thread auf zu machen und da zu fragen, also kapier ich ja ganz und gar nicht.
56 Antworten
Fragt sich bloß, wie der Prüfer das mit dem Auslandsaufenthalt prüft?
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 21. Oktober 2016 um 23:14:26 Uhr:
Geht ja nicht um den Aufriss oder um Geld, sondern nur um die Frage zur Rechtslage. …
Rechtsberatung darf hier eh nicht stattfinden und du wirst für jede unterschiedliche Annahme ein Urteil finden, daher wird deine Frage in diesem Forum eindeutig unbeantwortet bleiben. Du könntest aber ein Rechtsgutachten in Auftrag geben, dann hast du eine möglichst genaue Antwort auf deine Frage. Lohnt sich wegen ein paar Tagen TÜV hin oder her sicher, da bin ich ganz bei dir.
Naja, es ist ja auch keine direkte Frage bzgl. einer Rechtsberatung, nehmen wir einfach den hypothetischen Fall an.
Mich würde das nur mal interessieren.
Wie gesagt, da diesen Fall unterschiedliche Gerichte unterschiedlich sehen, gibt es keine allgemeingültige Antwort dazu.
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Moin Moin !
Zitat:
Wie gesagt, da diesen Fall unterschiedliche Gerichte unterschiedlich sehen, gibt es keine allgemeingültige Antwort dazu.
Wäre mir nicht bekannt, dass es dazu irgendein Urteil gäbe.
Wozu auch ? Der Sachverhalt ist eindeutig , HU ist mehr als 2 Monate überzogen und fertig. Also 20% Aufschlag, die Verordnung kennt keine Ausnahmen ausser abgemeldete Fzge.
Da ein Gericht an Gesetze und Verordnungen gebunden ist, kann es gar kein anders lautendes Urteil geben.
Ausserdem stünde eine andere Auffassung auch im Widerspruch zu der Meinung des Gesetzgebers zur Begründung des Aufschlages .
Über die Durchführung der HU , wenn diese während eines Auslandaufenthaltes abläuft , gibt es dagegen eine gesetzliche Regelung.
MfG Volker
Der Sachverhalt ist eben nicht eindeutig.
Der TÜV selbst schreibt dazu: "Wird das Fahrzeug nur vorübergehend ins Ausland gebracht und läuft in dieser Zeit die Frist für die nächste Untersuchung (§ 29 StVZO) ab, so unterliegt es im Ausland nicht den Pflichten gemäß § 29 StVZO. Erst bei der Wiedereinreise kann der Ablauf der Frist Bedeutung erlangen. Um den Pflichten nach § 29 StVZO dann zu genügen, reicht aber die unverzügliche, also ohne schuldhaftes Zögern durchgeführte Vorstellung des Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung. Nachteile aus dem Straßenverkehrsrecht oder dem Ordnungswidrigkeitenrecht erwachsen dem Halter nicht, wenn er dies beachtet, es sei denn, sein Fahrzeug befindet sich in einem Zustand (z.B. verkehrsgefährdende Mängel), der die sofortige Stilllegung notwendig machen und rechtfertigen würde."
Dazu ist strittig, ob die HU mehr als 2 Monate überzogen ist, weil sie ja durch den Auslandsaufenthalt gar nicht fällig war. Der TÜV schreibt ja, dass die Vorführung bei der Wiedereinreise den Pflichten aus § 29 StVZO genügt, d.h. der TÜV darf dann auch kein erhöhtes Entgelt verlangen.
Ich würde aber weiterhin einfach vorher zum TÜV fahren …
Mark-86 als Werkstattbesetzer solltest du doch die richtigen Leute kennen und an der Hand haben, einfach mal diese Fragen?
Der Text ist aber ansichtssache, ich les den eher so, das die Deutsche HU im Ausland nicht geprüft wird, somit nur hier in Deutschland überprüft wird.
Wenn das Fahrzeug in D zugelassen ist und in D bewegt wird und die HU ist abgelaufen wird dies mit einem Bußgeld geahndet. Im Ausland eben nicht.
Wenn das fahrzeug im Ausland bewegt wird und die HU ist abgelaufen, wird kein Bußgeld verhängt da es ja nicht in D bewegt wird. Dem Bußgeld kann man entgehen wenn man schnellstmöglich nach einreise in D das Fahrzeug bei einer Prüfstelle vorführt.
Trotzdem kann die Prüforgination den 20% Aufschlag erheben da die HU schon länger als wie zwei Monate abgelaufen ist.
Zitat:
@frestyle schrieb am 22. Oktober 2016 um 16:09:28 Uhr:
… Wenn das Fahrzeug in D zugelassen ist und in D bewegt wird und die HU ist abgelaufen wird dies mit einem Bußgeld geahndet. …
Das ist eben nicht so, wie der TÜV ja ausgeführt hat.
Wenn du aus dem Ausland kommst, "… reicht aber die unverzügliche, also ohne schuldhaftes Zögern durchgeführte Vorstellung des Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung." Damit wird den Pflichten nach § 29 StVZO dann genügt, also auch kein Bußgeld fällig.
Zitat:
@birscherl schrieb am 22. Oktober 2016 um 13:28:53 Uhr:
Der Sachverhalt ist eben nicht eindeutig.Der TÜV selbst schreibt dazu: "Wird das Fahrzeug nur vorübergehend ins Ausland gebracht und läuft in dieser Zeit die Frist für die nächste Untersuchung (§ 29 StVZO) ab, so unterliegt es im Ausland nicht den Pflichten gemäß § 29 StVZO. Erst bei der Wiedereinreise kann der Ablauf der Frist Bedeutung erlangen. Um den Pflichten nach § 29 StVZO dann zu genügen, reicht aber die unverzügliche, also ohne schuldhaftes Zögern durchgeführte Vorstellung des Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung. Nachteile aus dem Straßenverkehrsrecht oder dem Ordnungswidrigkeitenrecht erwachsen dem Halter nicht, wenn er dies beachtet, es sei denn, sein Fahrzeug befindet sich in einem Zustand (z.B. verkehrsgefährdende Mängel), der die sofortige Stilllegung notwendig machen und rechtfertigen würde."
Dazu ist strittig, ob die HU mehr als 2 Monate überzogen ist, weil sie ja durch den Auslandsaufenthalt gar nicht fällig war. Der TÜV schreibt ja, dass die Vorführung bei der Wiedereinreise den Pflichten aus § 29 StVZO genügt, d.h. der TÜV darf dann auch kein erhöhtes Entgelt verlangen.
Ich würde aber weiterhin einfach vorher zum TÜV fahren …
Genau dass wäre eben der Knackpunkt.
@freestyle: Wir haben hier keinen TÜV mehr, der LKWs prüfen kann, das ist ne längere Reise und ich kenne zwar die Leute, aber die seh ich nicht so oft als dass ich sie mal eben fragen könnte und anrufen und stören möchte ich wegen so einer Pillepallefrage auch niemanden beim Arbeiten...
Als ich das Thema angesprochen habe war die erste Antwort "kommt mit der Scheisse bloß nicht zu mir". Ich denke, die Antwort ist auch verständlich, da ein Ingenieur damit sicher 1-2h mit der Klärung beschäftigt wäre, damit ich, 15€??? spare... Macht keinen Sinn. Eine offizielle Anfrage würde 30€ kosten.
birscherl da hast du mich falsch verstanden, mit in D bewegt meine ich eben nicht iwo im Ausland rum gefahren sondern eben die ganze Zeit in D bewegt wurde. Somit kann dir bei einer abgelaufenen Plakette die Polizei dir ein Knöllchen ausstellen.
Wenn du aber nachweisen kannst, das du länger im Ausland unterwegs warst und in dieser Zeit die HU abgelaufen ist und du schnellsmöglichst das Fahrzeug vorführst, kann man das Knöllchen umgehen, trotzdem kann und wird die Prüfstelle die 20% mehr verlangen.
Ist ja das gleiche mit den ganzen Anhängern, Tracktoren, Mopeds,... HU seit Jahren abgelaufen, weil irgendwo in der Scheune rum gestanden, und man fährt damit direkt zur HU bekommt man auch keine Strafe wegen abgelaufener HU aber die 20% Aufschlag zahlt man trotzdem.
Es wurde ja schon gesagt, dass das HU-vorziehen am einfachsten Dein Problem lösen kann. Wenn Du monatelang fahren willst, dann wirst Du den Rollofen ja sicherlich zumindest beim Start technisch komplett fit haben. Sollte nun wirklcih kein Problem sein. 😉
Irgendwie beschleicht mich der Verdacht, ein im Moment arbeitsloser hat Langeweile. Im nächsten Posting wird er sich über lange Wartezeiten bei behördlichen Anfragen beklagen, welche mit unnützen Anfragen beschäftigt werden.😉
Moin Moin !
Zitat:
Der Sachverhalt ist eben nicht eindeutig.
selbstverständlich ist er das !
Zitat:
Der TÜV selbst schreibt dazu:
1. Zu diesem speziellen Sachverhalt trifft er gar keine Aussage
2. Vermutlich ist diese Aussage auch gar nie geändert worden seit der Einführung der 20 % Regel
3. Und wenn diese Aussage tatsächlich so gemeint sein sollte , wie hier einige glauben , dann wäre sie auch falsch !
Denn ,wie ich schon schrieb :
1. Das ist eindeutig gesetzlich geregelt !
2. Die einzige Ausnahme ist ein abgemeldetes Fzg, das wurde ja auch nicht (üblicherweise) viel gefahren in diesem Überziehungszeitraum, daraus aber leitet der Gesetzgeber doch den "erhöhten Prüfaufwand" her !
3. Es ist doch gar nicht nachweisbar ,dass das Fzg sich die ganze Zeit im Ausland befunden hat !
MfG Volker
Denn ganzen hickhack würde ich mir sparen, einfach im Dez. zur HU und in 2 Jahren dann den einen Monat überziehen und gut is..........
Übrigens gilt auch ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison als abgemeldet. Fällt die HU also in den Oktober, letzter Monat der Saison, erster Monat dann April, kann ich im Mai ohne "Strafzuschlag" zur HU.