2 Bußgeldbescheide zum selben Vergehen im Abstand von 4 Jahren
Ich habe 2018 im absoluten Haltverbot geparkt und habe den Aufbau eines Wochenmarktes behindert "Aufbau der Marktfläche wurde behindert"
Damals wurde mir eine Ordnungswidrigkeit von der Stadt Hamburg (Einwohnerzentralamt) in Höhe von 57Euro festgesetzt:
25€ Ordnungswidrigkeit
32€Verfahrensgebührt
Das Fahrzeug wurde damals von einem Abschleppunternehmen in eine nahegelegene Seitenstraße umgeparkt.
Ich erhalte dann Ende 2022 einen Gebührenbescheid zu demselben Sachverhalten vom Bezirksamt Hamburg mit einer Kostenforderung in Höhe von 232 €:
95€ Koten für Abschleppen
55€ Gemeinkostenzuschlag
82€ Verwaltungsgebühr
Auf der letzten Seite wird was von Verjährung der Verwaltungsgebühren gefachsimpelt, dass diese am 31.12.2022 eintreten würde, allerdings fände die Verfügungsverjährung hier keine Anwendung.
Ist das alles rechtens?
Mich wundert der zeitliche Abstand der Rechnungen.
Freue mich über eine Erklärung
Beste Grüße
E.A.
75 Antworten
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 12. Dezember 2022 um 19:16:37 Uhr:
Na dann kläre das mit der Behörde, was soll denn hier das Internet alias Forum machen.Wir kennen eh nicht alle Details, in z.b. die Abschleppkosten von dir vergessen wurden.
Manchmal frage ich mich, ob man seine Probleme nicht selber in den Griff bekommt...
Oder soll ich morgen für dich da mal anrufen, was sie wollen?
Diese Art von Hinweis ist manchmal tatsächlich angebracht, aber in diesem Fall sehe ich das anders.
Hier wäre es schon sinnvoll, die Verjährungsfristen etc. vorher abzuklären, um taktisch klug vorzugehen.
Ist dem TE das letzte Schreiben eigentlich nachweisbar zugestellt worden?
Die Abschleppkosten habe ja nicht ich vergessen, sondern die Stadt.
Der erste Bescheid kommt von der Stadt Hamburg. - (Behörde für Inneres & Sport) Als Adresse ist das Einwohner Zentralamt angegeben.
Der zweite ist auch von der Stadt, allerdings mit der Adresse vom Bezirksamt Hamburg-Nord, wobei ich nicht weiß ob man davon ausgehen kann, dass es sich um dieselbe Behörde handelt.
Geht mir nur darum zu wissen, ob das alles gerechtfertigt ist und auch in der Höhe
Zitat:
@Erosch81 schrieb am 12. Dezember 2022 um 17:06:48 Uhr:
"PS. Was ist denn "Gemeinkostenzuschlag" für ein Posten?"=>Auftragsgemeinkostenzuschlag gem. §5 S.1 des GebG ...Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge.
Hiermit werden die Aufwendungen der Behörde aufgrund einer Beauftragung Dritter (Abschlepper) vergütet.
Mit anderen Worten: Das Rufen des Schleppers. Guter Preis. 😉
Gruß Metalhead
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Zitat:
@nogel schrieb am 13. Dezember 2022 um 08:47:32 Uhr:
.....
Ist dem TE das letzte Schreiben eigentlich nachweisbar zugestellt worden?
wenn das keine gelbe Postzustellungsurkunde oder Einschreiben war, würde ich das prinzipiell immer verneinen 😉
Du meinst nicht reagieren oder?
So würde ich das dann auch handhaben.
Ich weiß nicht ob es jetzt wirklich verjährt ist da ich weder die eine noch die andere Aussage geprüft hatte.
Ich bin aber immer noch bei 2 Jahren. Dann wäre das durch.
Bei 3 Jahren wohl eher nicht, da muss man noch mal genauer prüfen.
Bitte berichtigen wenn ich falsch liege.
Wird bei Verjaehrung micht ab Jahresende gerechnet? Da der TE 2018 das Vergehen hatte und er 2018 Post bekam, zaehlt die Frist ab 31.12.2018. Also wuerde nach meiner Rechnung am 31.12.2021 der letzte Tag sein wo sie ihn haetten belangen koennen mit den Abschleppkosten.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 13. Dezember 2022 um 13:55:47 Uhr:
Bei 3 Jahren wohl eher nicht, da muss man noch mal genauer prüfen.
Warum nicht? Zwischen 2018 und 2022 liegen doch schon 3 ganze Jahre.
Gruß Metalhead
Zitat:
@mattalf schrieb am 13. Dezember 2022 um 14:21:43 Uhr:
Also wuerde nach meiner Rechnung am 31.12.2021 der letzte Tag sein wo sie ihn haetten belangen koennen mit den Abschleppkosten.
wenn nicht die vier Jahre aus dem Verwaltungskostengesetz maßgeblich sind. Link wurde von mir gepostet.
Metall stimmt, bei 3 Jahren wäre es verjährt.
Hatte mich aber wohl mit Kai´s Aussage vertan wo es um eine andere Frist ging und zwar von 4 Jahren.
Da hätten wir dann ein Problem.
Welches hier aber zur Anwendung kommt entzieht sich auch meiner Kenntnis.
Wenn das Schreiben nu' als "normale" Post kam, würde ich erstmal GAR NICHTS machen.
Mit Glück kommt vor dem 31.12. dann nichts mehr. Fall dann nächstes Jahr noch Post käme, würde ich nur noch mit: "Diese Ansprüche sind verjährt" antworten.
Denn dann wären ja auch schon 4 Jahre um.
Verstehe ich nicht. Die regelmäßige Verjährung tritt nach BGB in Deutschland nach 3 Jahren am Ende des Kalenderjahres in Kraft. Dein Sachverhalt gründet im Jahr 2018 ? ergo 2018 + 3 Jahre sind ab 31.12.2021 alle Ansprüche verjährt.
Wenn ein Handwerker Leistung erbringt und 3 Jahre keine Rechnung stellt oder das Geld einfordert dann schaut er eben in die Röhre. Und in deinem Fall schaut eben die Stadt Hamburg in die Röhre. Bzw evtl sogar das Abschleppunternehmen. Wenn die nämlich das Geld von der Stadt nicht eingefordert haben, dann ist deren Anspruch gegenüber der Stadt genauso verjährt.
Nennt sich auch Einrede der Verjährung
Damit ist eine Durchsetzung der Ansprüche dauerhaft gehemmt
Edit: Ergo schon letztes Jahr verjährt. Nix mit 31.12.2022
Es ist 2021 verjährt
Natürlich könnte man auch den Thread lesen. Da würde man dann lernen, dass für Verwaltungskosten möglicherweise andere Verjährungsfristen gelten.